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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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1.<br />

„Der Verkäufer hat die Leistungen nach den Regeln der Baukunst und technisch e<strong>in</strong>wandfrei<br />

unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter<br />

Baustoffe zu erbr<strong>in</strong>gen. Abweichungen s<strong>in</strong>d ansonsten zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher<br />

Auflagen rechtlich geboten s<strong>in</strong>d oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich<br />

notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar s<strong>in</strong>d. Abweichungen dürfen Güte, Wert und<br />

Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht m<strong>in</strong>dern.“<br />

2.<br />

„Der Verkäufer hat die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch<br />

e<strong>in</strong>wandfrei unter E<strong>in</strong>haltung der e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung<br />

normgerechter Baustoffe zu erbr<strong>in</strong>gen. Abweichungen s<strong>in</strong>d zulässig, wenn sie aufgrund<br />

behördlicher Auflagen rechtlich geboten s<strong>in</strong>d oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich<br />

notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar s<strong>in</strong>d. Der Käufer ist darüber unverzüglich<br />

zu <strong>in</strong>formieren … Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht. Gebrauchs- und Wertsteigerungen<br />

ändern den Kaufpreis ebenfalls nicht.<br />

Ferner s<strong>in</strong>d Änderungen <strong>in</strong> Bezug auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers<br />

betreffen, zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Geme<strong>in</strong>schaftseigentums<br />

unzumutbar bee<strong>in</strong>trächtigen. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit<br />

des Kaufgegenstands ebenfalls nicht m<strong>in</strong>dern.<br />

E<strong>in</strong> Rücktritt vom Vertrag aufgrund e<strong>in</strong>er etwaigen Änderung der Baubeschreibung aus den<br />

v. g. Gründen ist für beide Vertragsteile ausgeschlossen. Ausnahme: bei schwerwiegenden<br />

Abweichungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch ausschließen oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen.“<br />

3.<br />

„Änderungen der Planung und Ausführungsart, auch der vorgesehenen Baustoffe und E<strong>in</strong>richtungsgegenstände<br />

behält sich die … gemäß § 315 BGB vor, soweit sie nach Maßgabe<br />

des Folgenden zulässig s<strong>in</strong>d.<br />

Solche Änderungen s<strong>in</strong>d ohne Zustimmung des Erwerbers zulässig, soweit sie aufgrund<br />

nach dem heutigen Tage e<strong>in</strong>tretender Umstände technisch oder aufgrund nachträglicher<br />

behördlicher Vorschriften oder Auflagen notwendig werden und das für den vertragsgemäßen<br />

Gebrauch des Vertragsgegenstandes erhebliche Geme<strong>in</strong>schaftseigentum lediglich unwesentlich<br />

ändern.“<br />

7

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