Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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1.<br />
„Der Verkäufer hat die Leistungen nach den Regeln der Baukunst und technisch e<strong>in</strong>wandfrei<br />
unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter<br />
Baustoffe zu erbr<strong>in</strong>gen. Abweichungen s<strong>in</strong>d ansonsten zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher<br />
Auflagen rechtlich geboten s<strong>in</strong>d oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich<br />
notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar s<strong>in</strong>d. Abweichungen dürfen Güte, Wert und<br />
Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht m<strong>in</strong>dern.“<br />
2.<br />
„Der Verkäufer hat die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch<br />
e<strong>in</strong>wandfrei unter E<strong>in</strong>haltung der e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung<br />
normgerechter Baustoffe zu erbr<strong>in</strong>gen. Abweichungen s<strong>in</strong>d zulässig, wenn sie aufgrund<br />
behördlicher Auflagen rechtlich geboten s<strong>in</strong>d oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich<br />
notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar s<strong>in</strong>d. Der Käufer ist darüber unverzüglich<br />
zu <strong>in</strong>formieren … Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht. Gebrauchs- und Wertsteigerungen<br />
ändern den Kaufpreis ebenfalls nicht.<br />
Ferner s<strong>in</strong>d Änderungen <strong>in</strong> Bezug auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers<br />
betreffen, zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Geme<strong>in</strong>schaftseigentums<br />
unzumutbar bee<strong>in</strong>trächtigen. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit<br />
des Kaufgegenstands ebenfalls nicht m<strong>in</strong>dern.<br />
E<strong>in</strong> Rücktritt vom Vertrag aufgrund e<strong>in</strong>er etwaigen Änderung der Baubeschreibung aus den<br />
v. g. Gründen ist für beide Vertragsteile ausgeschlossen. Ausnahme: bei schwerwiegenden<br />
Abweichungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch ausschließen oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen.“<br />
3.<br />
„Änderungen der Planung und Ausführungsart, auch der vorgesehenen Baustoffe und E<strong>in</strong>richtungsgegenstände<br />
behält sich die … gemäß § 315 BGB vor, soweit sie nach Maßgabe<br />
des Folgenden zulässig s<strong>in</strong>d.<br />
Solche Änderungen s<strong>in</strong>d ohne Zustimmung des Erwerbers zulässig, soweit sie aufgrund<br />
nach dem heutigen Tage e<strong>in</strong>tretender Umstände technisch oder aufgrund nachträglicher<br />
behördlicher Vorschriften oder Auflagen notwendig werden und das für den vertragsgemäßen<br />
Gebrauch des Vertragsgegenstandes erhebliche Geme<strong>in</strong>schaftseigentum lediglich unwesentlich<br />
ändern.“<br />
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