Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ... Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

30.12.2013 Aufrufe

III. Auswirkungen für den Verbraucher: Der rechtlich nicht vorgebildete Erwerber wird durch die Klausel dazu bewegt, den gesamten Kaufpreis zu zahlen, um eine Eigentumsumschreibung zu erreichen. Dadurch übernimmt der Erwerber in unzulässiger Weise ein Insolvenzrisiko des Bauträgers, der etwaige Mängel nach vollständiger Kaufpreiszahlung gegebenenfalls nicht mehr beseitigt. 15. Salvatorische Klausel Nr. 1: Teilunwirksamkeit I. Klausel: 1. „Die Beteiligten sind in diesem Falle verpflichtet, eine anderweitige zulässige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.“ 2. „Die Vertragsteile verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame bzw. fehlende Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Urkunde erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.“ 3. „Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommt.“ II. Rechtliche Stellungnahme: Die salvatorische Klausel verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion und ist unwirksam (vgl. hierzu ergangene zahlreiche Rechtsprechung, z. B. BGHZ 86, 297; 114, 342; 120, 122; BGH in NJW 1993, 1135; NJW 2000, 1110 ff.; LG Hamburg vom 07.11.1983, Az. 74 O 389/82; OLG Celle v. 12.01.1994, Az. 2 U 28/93; LG Frankfurt/M v. 09.11.2000, Az. 2/2 040/00; OLG Frankfurt/M. v. 03.06.2002, Az. 1 U 26/01; LG Frankfurt/M. v. 21.12.2000, Az. 2/2 O 2/00; EuGH [1. Kammer], Urt. v. 14.06.2012 – C-618/10, NJW H. 31/2012, S. 2257 ff.). 30

III. Auswirkungen für den Verbraucher: Der Verbraucher ist in der Regel zwar verständig, aber nicht sachkundig. Er geht davon aus, dass der Notar eine wirksame Formulierung in den Bauträgervertrag aufgenommen hat und lässt sich von dieser Regelung blenden, obwohl er darauf eigentlich gar nicht eingehen müsste. Er wird so zu Vertragsanpassungs- und Auslegungshandlungen genötigt, deren Reichweite er nicht überblicken kann und zu denen er auch nicht verpflichtet ist. 31

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Erwerber wird durch die Klausel dazu bewegt, den gesamten<br />

Kaufpreis zu zahlen, um e<strong>in</strong>e Eigentumsumschreibung zu erreichen. Dadurch übernimmt der<br />

Erwerber <strong>in</strong> unzulässiger Weise e<strong>in</strong> Insolvenzrisiko des Bauträgers, der etwaige Mängel<br />

nach vollständiger Kaufpreiszahlung gegebenenfalls nicht mehr beseitigt.<br />

15. Salvatorische Klausel<br />

Nr. 1: Teilunwirksamkeit<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

„Die Beteiligten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Falle verpflichtet, e<strong>in</strong>e anderweitige zulässige Bestimmung zu<br />

vere<strong>in</strong>baren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe<br />

kommt.“<br />

2.<br />

„Die Vertragsteile verpflichten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall, die unwirksame bzw. fehlende Bestimmung<br />

durch e<strong>in</strong>e andere Vere<strong>in</strong>barung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden<br />

Urkunde erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.“<br />

3.<br />

„Die Vertragsparteien s<strong>in</strong>d verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch e<strong>in</strong>e solche zu<br />

ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung <strong>in</strong> rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich<br />

möglichst nahe kommt.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die salvatorische Klausel verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion und<br />

ist unwirksam (vgl. hierzu ergangene zahlreiche Rechtsprechung, z. B. BGHZ 86, 297; 114,<br />

342; 120, 122; BGH <strong>in</strong> NJW 1993, 1135; NJW 2000, 1110 ff.; LG Hamburg vom 07.11.1983,<br />

Az. 74 O 389/82; OLG Celle v. 12.01.1994, Az. 2 U 28/93; LG Frankfurt/M v. 09.11.2000, Az.<br />

2/2 040/00; OLG Frankfurt/M. v. 03.06.2002, Az. 1 U 26/01; LG Frankfurt/M. v. 21.12.2000,<br />

Az. 2/2 O 2/00; EuGH [1. Kammer], Urt. v. 14.06.2012 – C-618/10, NJW H. 31/2012,<br />

S. 2257 ff.).<br />

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