Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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Bei e<strong>in</strong>em Bauwerk ist die geschuldete Leistung komplex und häufig nur durch e<strong>in</strong>e komplizierte<br />
juristische Auslegung des Vertrages zu bestimmen. E<strong>in</strong>e derartige rechtsstaatliche<br />
Überprüfung und Beurteilung des Vertrags<strong>in</strong>haltes würde aber durch die obligatorische<br />
Schiedsgutachterklausel ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993, Az.:<br />
22 U 293/92).<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher<br />
Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher wird durch die vorliegende Klausel davon abgehalten,<br />
staatlichen Rechtsschutz <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Da Gutachten häufig Fehler aufweisen<br />
oder nicht die gesamten gesetzlich möglichen Beweismittel berücksichtigen, kann<br />
e<strong>in</strong>em Verbraucher nicht ohne weiteres geraten werden, e<strong>in</strong> Schiedsgutachtenverfahren<br />
durchzuführen.<br />
14. E<strong>in</strong>schränkungen bei Eigentumsverschaffung<br />
Nr. 1: Antrag auf Eigentumsumschreibung durch Notar nur bei Verkäuferbestätigung<br />
I. Klausel:<br />
„Der Notar wird die Eigentumsumschreibung beantragen, wenn der Verkäufer ihm schriftlich<br />
bestätigt hat, dass der geschuldete Kaufpreis – e<strong>in</strong>schließlich der Zahlungen mit dem Verkäufer<br />
vere<strong>in</strong>barter Sonderwünsche – e<strong>in</strong>gegangen ist und im Fall der Hergabe von Bürgschaften<br />
die Bürgschaftsurkunden an den Bürgen oder den Verkäufer zurückgegeben wurden."<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Klausel verstößt gegen die §§ 309 Nr. 2 a BGB. Danach ist e<strong>in</strong>e Regelung unwirksam,<br />
die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Erwerber nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen<br />
oder e<strong>in</strong>geschränkt wird. Da die Eigentumsumschreibung erst dann beantragt<br />
wird, wenn der Käufer sämtliche Zahlungen geleistet und die Bürgschaften zurück gegeben<br />
hat, wird dem Erwerber <strong>in</strong> unzulässiger Weise e<strong>in</strong>e Vorleistungspflicht auferlegt. Der Erwerber<br />
verliert dadurch die Möglichkeit, se<strong>in</strong> gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach §<br />
320 BGB zur Geltung zu br<strong>in</strong>gen, wenn der Veräußerer nicht oder schlecht erfüllt (vgl. BGH,<br />
Urteil vom 07.06.2001, Az.: VII ZR 420/00). E<strong>in</strong>e Vorleistungspflicht des Erwerbers <strong>in</strong> AGB<br />
ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch e<strong>in</strong>en sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der<br />
auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand<br />
hat (BGH, Urteil vom 10.03.1999, Az.: VIII ZR 204/98). Dafür ist nichts ersichtlich.<br />
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