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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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Bei e<strong>in</strong>em Bauwerk ist die geschuldete Leistung komplex und häufig nur durch e<strong>in</strong>e komplizierte<br />

juristische Auslegung des Vertrages zu bestimmen. E<strong>in</strong>e derartige rechtsstaatliche<br />

Überprüfung und Beurteilung des Vertrags<strong>in</strong>haltes würde aber durch die obligatorische<br />

Schiedsgutachterklausel ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993, Az.:<br />

22 U 293/92).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher wird durch die vorliegende Klausel davon abgehalten,<br />

staatlichen Rechtsschutz <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Da Gutachten häufig Fehler aufweisen<br />

oder nicht die gesamten gesetzlich möglichen Beweismittel berücksichtigen, kann<br />

e<strong>in</strong>em Verbraucher nicht ohne weiteres geraten werden, e<strong>in</strong> Schiedsgutachtenverfahren<br />

durchzuführen.<br />

14. E<strong>in</strong>schränkungen bei Eigentumsverschaffung<br />

Nr. 1: Antrag auf Eigentumsumschreibung durch Notar nur bei Verkäuferbestätigung<br />

I. Klausel:<br />

„Der Notar wird die Eigentumsumschreibung beantragen, wenn der Verkäufer ihm schriftlich<br />

bestätigt hat, dass der geschuldete Kaufpreis – e<strong>in</strong>schließlich der Zahlungen mit dem Verkäufer<br />

vere<strong>in</strong>barter Sonderwünsche – e<strong>in</strong>gegangen ist und im Fall der Hergabe von Bürgschaften<br />

die Bürgschaftsurkunden an den Bürgen oder den Verkäufer zurückgegeben wurden."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen die §§ 309 Nr. 2 a BGB. Danach ist e<strong>in</strong>e Regelung unwirksam,<br />

die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Erwerber nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen<br />

oder e<strong>in</strong>geschränkt wird. Da die Eigentumsumschreibung erst dann beantragt<br />

wird, wenn der Käufer sämtliche Zahlungen geleistet und die Bürgschaften zurück gegeben<br />

hat, wird dem Erwerber <strong>in</strong> unzulässiger Weise e<strong>in</strong>e Vorleistungspflicht auferlegt. Der Erwerber<br />

verliert dadurch die Möglichkeit, se<strong>in</strong> gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach §<br />

320 BGB zur Geltung zu br<strong>in</strong>gen, wenn der Veräußerer nicht oder schlecht erfüllt (vgl. BGH,<br />

Urteil vom 07.06.2001, Az.: VII ZR 420/00). E<strong>in</strong>e Vorleistungspflicht des Erwerbers <strong>in</strong> AGB<br />

ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch e<strong>in</strong>en sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der<br />

auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand<br />

hat (BGH, Urteil vom 10.03.1999, Az.: VIII ZR 204/98). Dafür ist nichts ersichtlich.<br />

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