Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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Ferner müssen unvollständige Bauwerke nicht abgenommen werden (vgl. BGH, BauR 2004,<br />
337; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 206). Die Fiktion scheitert an der Wirklichkeit. Der<br />
Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB scheitert an dem fehlenden Verstoß gegen Treu und<br />
Glauben.<br />
Die Regelung unter 4. ist dem Wortlaut des § 12 Nr. 5 VOB/B nachgebildet und verstößt<br />
auch gegen § 309 Nr. 12 a BGB. Sie ist verbraucherfe<strong>in</strong>dlich und rechtsunwirksam (Werner/Pastor,<br />
"Der Bauprozess", 14. Aufl., Rdn. 1269).<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Die Abnahme verkörpert e<strong>in</strong> zentrales Recht des Erwerbers, das Bauvorhaben auf se<strong>in</strong>e<br />
Vertragsmäßigkeit zu prüfen und diese zu besche<strong>in</strong>igen. Durch die beanstandeten <strong>Klauseln</strong><br />
wird die Abnahme f<strong>in</strong>giert. Dem rechtlich und kaufmännisch nicht vorgebildeten Verbraucher<br />
wird suggeriert, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Abnahme – trotz eventuell objektiv vorhandener Mängel und<br />
Unfertigkeiten – mit den für den Erwerber verbundenen negativen Rechtsfolgen zu unterstellen<br />
ist.<br />
Nr. 2: Abnahme bei Bezugsfertigkeit<br />
I. Klausel:<br />
„Bei Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, diesen abzunehmen.<br />
Der Abnahmeterm<strong>in</strong> ist dem Käufer rechtzeitig m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher schriftlich<br />
mitzuteilen. Das Ergebnis der Abnahme wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Niederschrift festgehalten."<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Regelung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 BGB verbraucherfe<strong>in</strong>dlich<br />
und rechtsunwirksam.<br />
Beim verständigen, aber rechtlich nicht vorgebildeten, unerfahrenen Erwerber wird die unrichtige<br />
Vorstellung hervorgerufen, dass die Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes den<br />
Käufer zur Abnahme des Bauwerkes verpflichte. Er könnte dazu verleitet werden, die Abnahme<br />
vorschnell zu erklären, <strong>in</strong>sbesondere wenn die Bezugsfertigkeit zwar vorliegt aber<br />
noch wesentliche Baumängel vorhanden s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>er Bewohnbarkeit nicht, wohl aber e<strong>in</strong>er<br />
Abnahme im Wege stehen.<br />
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