30.12.2013 Aufrufe

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ferner müssen unvollständige Bauwerke nicht abgenommen werden (vgl. BGH, BauR 2004,<br />

337; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 206). Die Fiktion scheitert an der Wirklichkeit. Der<br />

Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB scheitert an dem fehlenden Verstoß gegen Treu und<br />

Glauben.<br />

Die Regelung unter 4. ist dem Wortlaut des § 12 Nr. 5 VOB/B nachgebildet und verstößt<br />

auch gegen § 309 Nr. 12 a BGB. Sie ist verbraucherfe<strong>in</strong>dlich und rechtsunwirksam (Werner/Pastor,<br />

"Der Bauprozess", 14. Aufl., Rdn. 1269).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Die Abnahme verkörpert e<strong>in</strong> zentrales Recht des Erwerbers, das Bauvorhaben auf se<strong>in</strong>e<br />

Vertragsmäßigkeit zu prüfen und diese zu besche<strong>in</strong>igen. Durch die beanstandeten <strong>Klauseln</strong><br />

wird die Abnahme f<strong>in</strong>giert. Dem rechtlich und kaufmännisch nicht vorgebildeten Verbraucher<br />

wird suggeriert, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Abnahme – trotz eventuell objektiv vorhandener Mängel und<br />

Unfertigkeiten – mit den für den Erwerber verbundenen negativen Rechtsfolgen zu unterstellen<br />

ist.<br />

Nr. 2: Abnahme bei Bezugsfertigkeit<br />

I. Klausel:<br />

„Bei Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, diesen abzunehmen.<br />

Der Abnahmeterm<strong>in</strong> ist dem Käufer rechtzeitig m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher schriftlich<br />

mitzuteilen. Das Ergebnis der Abnahme wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Niederschrift festgehalten."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Regelung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 BGB verbraucherfe<strong>in</strong>dlich<br />

und rechtsunwirksam.<br />

Beim verständigen, aber rechtlich nicht vorgebildeten, unerfahrenen Erwerber wird die unrichtige<br />

Vorstellung hervorgerufen, dass die Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes den<br />

Käufer zur Abnahme des Bauwerkes verpflichte. Er könnte dazu verleitet werden, die Abnahme<br />

vorschnell zu erklären, <strong>in</strong>sbesondere wenn die Bezugsfertigkeit zwar vorliegt aber<br />

noch wesentliche Baumängel vorhanden s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>er Bewohnbarkeit nicht, wohl aber e<strong>in</strong>er<br />

Abnahme im Wege stehen.<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!