Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ... Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

30.12.2013 Aufrufe

III. Auswirkungen für den Verbraucher: Aufgrund der Regelung werden die Erwerber in der Ausübung ihrer Rechte beim Vorliegen von Sachmängeln unangemessen benachteiligt. Der Erwerber hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen auch das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Nr. 3: Verkürzung Gewährleistungszeit I. Klausel: „Die Gewährleistungszeit beträgt 5 Jahre. Von dieser Frist sind folgende Teilleistungen ausgenommen: - für technische Gebäudeausrüstungen 2 Jahre - …“ II. Rechtliche Stellungnahme: Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b ff) BGB und ist deshalb unwirksam. Die vorliegende Klausel führt unzulässig zur Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Baumängel den Eintritt der Verjährung für Bauwerksmängel. War die technische Gebäudeausrüstung Bestandteil der geschuldeten Werkleistung aus dem Bauträgervertrag, handelt es sich auch insoweit um Arbeiten an einem Bauwerk. Der Begriff Bauwerk umfasst das Objekt als Ganzes, aber auch dessen Teile, insbesondere einzelne Bauteile und Bauglieder (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1955, Az.: VI ZR 246/54). III. Auswirkungen für den Verbraucher: Durch die Klausel wird der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher davon abgehalten, seine Mängelrechte innerhalb der für Bauwerksmängel gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist von fünf Jahren geltend zu machen. 10. Abnahme Nr. 1: Fiktive Abnahme I. Klausel: 1. “Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand vor Abnahme in Benutzung, gilt dies als Abnahme.” 22

2. „Der Käufer verpflichtet sich, mindestens 14 Tage vor dem Termin an einem Vorabnahmetermin teilzunehmen, in welchem eine gemeinsame Besichtigung des Kaufgegenstandes stattfindet und der Käufer von ihm geltend gemachte Mängel und ausstehende Restarbeiten benennt. Bei Nichterscheinen des Käufers zum ersten Abnahmetermin benennt der Verkäufer einen neuen Termin (zweiter Abnahmetermin) zur Erstellung des Abnahmeprotokolls, der mindestens 7 Tage nach dem ersten Abnahmetermin liegen muss. Erscheint der Käufer auch zu diesem Termin nicht, oder lässt er sich nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht Ausgewiesenen vertreten, so gilt der Kaufgegenstand als mängelfrei abgenommen, sofern der Käufer auf diese Folge in der Mitteilung besonders hingewiesen wurde." 3. „Der Kaufgegenstand gilt als mängelfrei abgenommen, wenn der Käufer ihn ohne Einwilligung des Verkäufers in Besitz nimmt und nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Mängel rügt, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden.“ 4. „Der Abnahmetermin ist dem Käufer rechtzeitig mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. ... Erscheint der Käufer zu diesem Termin nicht, so steht es der Abnahme gleich, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb einer vom Verkäufer schriftlich zu setzenden Nachfrist von 12 Werktagen abnimmt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer etwaige Mängel innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen." II. Rechtliche Stellungnahme: Die Klauseln 1. – 3. sind wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Die Fiktion der Abnahme ist ferner mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Sie ist geeignet, dem Bauträger unter Verstoß gegen die o. g. gesetzlichen Vorschriften einen Vorteil zu verschaffen, um schneller die mit der Abnahme verbundenen, für ihn günstigen Wirkungen herbeizuführen. Die Inbesitznahme kann nicht mit der Abnahme gleichgesetzt werden, da noch wesentliche Baumängel vorhanden sein können, die einer Bewohnbarkeit nicht, wohl aber einer Abnahme im Wege stehen. Bei der Regelung unter 2. kommt hinzu, dass ein Vorabnahmetermin mit Anwesenheits- und Mängelrügepflicht des Erwerbers im gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB nicht vorgesehen ist. Eine unterlassene Teilnahme kann daher keine Sanktionen und damit keine Fiktionen auslösen. 23

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„Der Käufer verpflichtet sich, m<strong>in</strong>destens 14 Tage vor dem Term<strong>in</strong> an e<strong>in</strong>em Vorabnahmeterm<strong>in</strong><br />

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Bei Nichtersche<strong>in</strong>en des Käufers zum ersten Abnahmeterm<strong>in</strong> benennt der Verkäufer e<strong>in</strong>en<br />

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vertreten, so gilt der Kaufgegenstand als mängelfrei abgenommen, sofern der<br />

Käufer auf diese Folge <strong>in</strong> der Mitteilung besonders h<strong>in</strong>gewiesen wurde."<br />

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„Der Kaufgegenstand gilt als mängelfrei abgenommen, wenn der Käufer ihn ohne E<strong>in</strong>willigung<br />

des Verkäufers <strong>in</strong> Besitz nimmt und nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen schriftlich Mängel<br />

rügt, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden.“<br />

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„Der Abnahmeterm<strong>in</strong> ist dem Käufer rechtzeitig m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher schriftlich<br />

mitzuteilen. ... Ersche<strong>in</strong>t der Käufer zu diesem Term<strong>in</strong> nicht, so steht es der Abnahme gleich,<br />

wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vom Verkäufer schriftlich zu setzenden<br />

Nachfrist von 12 Werktagen abnimmt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem<br />

Verkäufer etwaige Mängel <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er weiteren Frist von zwei Wochen durch e<strong>in</strong>geschriebenen<br />

Brief mitzuteilen."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die <strong>Klauseln</strong> 1. – 3. s<strong>in</strong>d wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Die<br />

Fiktion der Abnahme ist ferner mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 641<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vere<strong>in</strong>bar. Sie ist geeignet, dem Bauträger unter Verstoß gegen die<br />

o. g. gesetzlichen Vorschriften e<strong>in</strong>en Vorteil zu verschaffen, um schneller die mit der Abnahme<br />

verbundenen, für ihn günstigen Wirkungen herbeizuführen. Die Inbesitznahme kann nicht<br />

mit der Abnahme gleichgesetzt werden, da noch wesentliche Baumängel vorhanden se<strong>in</strong><br />

können, die e<strong>in</strong>er Bewohnbarkeit nicht, wohl aber e<strong>in</strong>er Abnahme im Wege stehen.<br />

Bei der Regelung unter 2. kommt h<strong>in</strong>zu, dass e<strong>in</strong> Vorabnahmeterm<strong>in</strong> mit Anwesenheits- und<br />

Mängelrügepflicht des Erwerbers im gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB nicht vorgesehen<br />

ist. E<strong>in</strong>e unterlassene Teilnahme kann daher ke<strong>in</strong>e Sanktionen und damit ke<strong>in</strong>e Fiktionen<br />

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