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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Vertragsbestimmungen s<strong>in</strong>d unwirksam; sie verstoßen gegen § 309 Nr. 2 a BGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB. Den "fällig gewordenen" Zahlungsansprüchen<br />

kann e<strong>in</strong> Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers entgegenstehen. Dieses würde vereitelt<br />

oder e<strong>in</strong>geschränkt werden, wenn der Bauträger die Übergabe verweigern und den Erwerber<br />

damit zur Aufgabe se<strong>in</strong>es gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts zw<strong>in</strong>gen könnte.<br />

Zudem verstoßen die Regelungen gegen § 3 Abs. 2 MaBV und s<strong>in</strong>d deshalb gemäß §§ 134<br />

BGB, 12 MaBV unwirksam. Die Regelungen verlangen dem Erwerber auch Z<strong>in</strong>sen und Bezahlung<br />

für Sonderwünsche ab. Die Zahlung von Z<strong>in</strong>sen ist nicht als Voraussetzung für die<br />

Übergabe <strong>in</strong> der MaBV vorgesehen, sondern lediglich die Bezahlung der Bezugsfertigkeitsrate<br />

an sich. Die Regelung suggeriert außerdem bei der gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen<br />

verwenderfe<strong>in</strong>dlichsten Auslegung, dass vor Übergabe auch alle vom Bauträger gestellten<br />

Rechnungen für etwaige nachträgliche Sonderwünsche komplett vom Erwerber bezahlt<br />

werden müssen. Richtigerweise können nachträgliche Sonderwünsche jedoch nicht neben<br />

dem Ratenzahlungsplan abgerechnet werden. Vielmehr ist der gesamte Zahlungsplan nach<br />

§ 3 Abs. 2 MaBV entsprechend anzupassen. Es hat e<strong>in</strong>e Neuberechnung des gesamten Ratenzahlungsplans<br />

stattzuf<strong>in</strong>den, nach dessen Maßgabe ggf. Nachzahlungen auf bereits fällige<br />

Raten <strong>in</strong> Betracht kommen können. Die Vergütung für nachträgliche Sonderwünsche des<br />

Erwerbers kann der Bauträger somit nicht vollständig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung abrechnen, sondern<br />

muss die Vergütung auf die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der MaBV vorgeschriebenen Raten und Prozentsätze<br />

verteilen. Wenn die Leistung bei Bezugsfertigkeit und Übergabe zumeist noch nicht vollständig<br />

fertiggestellt ist, kann der Bauträger die Schlussrate für die Sonderwünsche noch<br />

nicht verlangen.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Dem Erwerber wird suggeriert, dass er für die von ihm angestrebte Übergabe des Objektes<br />

mehr leisten muss, als er nach den Regelungen der MaBV eigentlich müsste. Meist s<strong>in</strong>d die<br />

Verbraucher auf e<strong>in</strong>e zügige Übergabe des Objekts angewiesen, da häufig der avisierte<br />

Fertigstellungsterm<strong>in</strong> herannaht oder schon überschritten ist und die Mietwohnung bereits<br />

gekündigt wurde. E<strong>in</strong> Rechtsstreit ist sehr langwierig, so dass der Erwerber faktisch auf e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>igung mit dem Bauträger angewiesen ist.<br />

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