Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ... Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

30.12.2013 Aufrufe

Letztendlich werden auch Leistungsverweigerungsrechte gemäß § 320 BGB des Erwerbers unterlaufen. Damit ist die Klausel auch gemäß § 309 Nr. 2 BGB unwirksam. III. Auswirkungen für den Verbraucher Der rechtlich nicht vorgebildete Erwerber wird mit dieser Vertragsgestaltung gezwungen, die letzte Rate an den Notar zu zahlen, obwohl ihm unter Umständen Leistungsverweigerungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen zusteht. Nr. 4: Fehlende Regelung der Vertragserfüllungssicherheit gemäß § 632a Abs. 3 BGB I. Klausel Ratenzahlungsvereinbarung ohne Hinweis auf § 632a BGB II. Rechtliche Stellungnahme Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers ist unwirksam, die Fälligkeit und die Höhe von Abschlagszahlungen gegenüber einem Verbraucher regelt, ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2012, Az.: VII ZR 191/12). III. Auswirkungen für den Verbraucher Der Verbraucher wird bei einer solchen Vertragsgestaltung davon abgehalten, sein gesetzlich normiertes Recht auf Sicherheitsleistung geltend zu machen. 8. § 7 MaBV-Bürgschaft Nr. 1: Verwahrklausel I. Klausel: „Soweit eine Bürgschaft nach § 7 MaBV gestellt wird, verzichtet der Käufer auf eine Aushändigung der Bürgschaftsurkunde an sich und weist den Notar hiermit unwiderruflich an, diese für ihn zu übernehmen, treuhänderisch zu verwahren und ausschließlich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entsprechend weiter- oder zurückzugeben. …“ 18

II. Rechtliche Stellungnahme: Die vorformulierte Klausel verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV und ist daher gemäß §§ 134 BGB, 12 MaBV unwirksam. Eine MaBV-Bürgschaft muss dem Erwerber ausgehändigt werden. Zwar ist auch eine Verwahrung durch den Notar möglich, eine solche Verwahrung ist gegenüber der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde aber nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn der Erwerber jederzeit die Herausgabe der Urkunde verlangen kann. Insoweit dürfen keinerlei Einschränkungen bestehen. Dafür bedarf es einer positiven Aussage im Vertrag. Es genügt nicht, dass sich im Vertrag keine Aussage dazu findet, dass der Erwerber jederzeit Anspruch auf Aushändigung der Urkunde hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az.: VII ZR 229/05). III. Auswirkungen für den Verbraucher: Die Formularklausel führt dazu, dass der Erwerber Zahlungen an den Bauträger leistet, ohne dass die Fälligkeitsvoraussetzungen der MaBV vorliegen. Eine Zahlung wird erst dann fällig, wenn dem Erwerber eine Bürgschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV ausgehändigt wurde. 9. Einschränkung von Leistungsverweigerungs-, Mängel- und Haftungsansprüchen Nr. 1: Übergabe nur bei vollständiger Zahlung I. Klausel: 1. „Der Verkäufer ist zur Übergabe des Kaufgegenstandes nur dann verpflichtet, wenn der Käufer alle bis zum Übergabetag fällig gewordenen Zahlungen (einschließlich Zahlungen für Sonderwünsche) nebst etwaigen Zinsen erbracht hat.“ 2. „Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Haus zu übergeben, sofern der Käufer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dabei muss der gesamte Kaufpreis einschließlich etwaiger Mehrleistungen für Sonderwünsche sowie etwaiger Verzugszinsen nachweislich bis zum Übergabetermin auf dem Konto des Verkäufers bzw. der Gläubigerbank eingegangen sein. Als alternatives Zahlungsmittel wird ein bestätigter Bundesbank-Scheck akzeptiert, der dem Verkäufer spätestens bis zum Übergabetermin auszuhändigen ist.“ 19

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die vorformulierte Klausel verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV und ist<br />

daher gemäß §§ 134 BGB, 12 MaBV unwirksam. E<strong>in</strong>e MaBV-Bürgschaft muss dem Erwerber<br />

ausgehändigt werden. Zwar ist auch e<strong>in</strong>e Verwahrung durch den Notar möglich, e<strong>in</strong>e<br />

solche Verwahrung ist gegenüber der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde aber nur dann<br />

als gleichwertig anzusehen, wenn der Erwerber jederzeit die Herausgabe der Urkunde verlangen<br />

kann. Insoweit dürfen ke<strong>in</strong>erlei E<strong>in</strong>schränkungen bestehen.<br />

Dafür bedarf es e<strong>in</strong>er positiven Aussage im Vertrag. Es genügt nicht, dass sich im Vertrag<br />

ke<strong>in</strong>e Aussage dazu f<strong>in</strong>det, dass der Erwerber jederzeit Anspruch auf Aushändigung der<br />

Urkunde hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az.: VII ZR 229/05).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Die Formularklausel führt dazu, dass der Erwerber Zahlungen an den Bauträger leistet, ohne<br />

dass die Fälligkeitsvoraussetzungen der MaBV vorliegen. E<strong>in</strong>e Zahlung wird erst dann fällig,<br />

wenn dem Erwerber e<strong>in</strong>e Bürgschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV ausgehändigt wurde.<br />

9. E<strong>in</strong>schränkung von Leistungsverweigerungs-, Mängel- und Haftungsansprüchen<br />

Nr. 1: Übergabe nur bei vollständiger Zahlung<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

„Der Verkäufer ist zur Übergabe des Kaufgegenstandes nur dann verpflichtet, wenn der Käufer<br />

alle bis zum Übergabetag fällig gewordenen Zahlungen (e<strong>in</strong>schließlich Zahlungen für<br />

Sonderwünsche) nebst etwaigen Z<strong>in</strong>sen erbracht hat.“<br />

2.<br />

„Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Haus zu übergeben, sofern der Käufer se<strong>in</strong>e<br />

fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dabei muss der gesamte Kaufpreis e<strong>in</strong>schließlich<br />

etwaiger Mehrleistungen für Sonderwünsche sowie etwaiger Verzugsz<strong>in</strong>sen nachweislich bis<br />

zum Übergabeterm<strong>in</strong> auf dem Konto des Verkäufers bzw. der Gläubigerbank e<strong>in</strong>gegangen<br />

se<strong>in</strong>. Als alternatives Zahlungsmittel wird e<strong>in</strong> bestätigter Bundesbank-Scheck akzeptiert, der<br />

dem Verkäufer spätestens bis zum Übergabeterm<strong>in</strong> auszuhändigen ist.“<br />

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