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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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Darüber h<strong>in</strong>aus liegt e<strong>in</strong> Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 MaBV vor. Der gesetzliche Zahlungsplan<br />

ist nicht von (auch fälschlich) behaupteten, sondern von tatsächlichen<br />

Bautenständen abhängig. Die Bautenstandsmitteilung der Bauträger<strong>in</strong> bietet ke<strong>in</strong>e Gewähr<br />

dafür, dass ihre Besche<strong>in</strong>igung mit den Tatsachen übere<strong>in</strong>stimmt. Aus ihrer subjektiven Interessenlage<br />

heraus ist sie ke<strong>in</strong>e objektive Instanz. Die Vorlage der Bautenstandsbesche<strong>in</strong>igung<br />

kann daher die Fälligkeit der e<strong>in</strong>zelnen Kaufpreisraten und erst recht nicht<br />

e<strong>in</strong>en Zahlungsverzug bewirken.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der verständige, aber kaufmännisch und rechtlich unerfahrene Verbraucher muss davon<br />

ausgehen, dass schon die Übersendung der Besche<strong>in</strong>igung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen<br />

Bauleistungsstand die Ratenzahlungspflicht auslöst. Der Bauträger ist damit bei der<br />

Beurteilung der Fälligkeit der e<strong>in</strong>zelnen Kaufpreisraten Richter <strong>in</strong> eigener Sache. Es könnte<br />

zu unzulässigen Vorauszahlungen kommen, wenn der Bauträger durch unrichtige<br />

Bautenstandsfeststellungen die Fälligkeit der e<strong>in</strong>zelnen Raten und damit e<strong>in</strong>en asymmetrischen<br />

Leistungsaustausch durchsetzen könnte. E<strong>in</strong> äquivalenter Leistungsaustausch <strong>in</strong> <strong>Bauträgerverträgen</strong><br />

ist jedoch unverzichtbar, um den Schaden im Insolvenzfall für den Erwerber<br />

ger<strong>in</strong>g zu halten.<br />

Nr. 2: Kaufpreisfälligkeitsbed<strong>in</strong>gung<br />

I. Klausel:<br />

„Zur Klarstellung der Fälligkeitsbed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>baren die Beteiligten Folgendes:<br />

Ger<strong>in</strong>gfügige Sachmängel und ger<strong>in</strong>gfügige Restarbeiten, die nicht so schwerwiegend s<strong>in</strong>d,<br />

dass sie die Bezugsfertigkeit ausschließen, h<strong>in</strong>dern den E<strong>in</strong>tritt der Fälligkeit nicht. Die Verpflichtung<br />

des Verkäufers zur unverzüglichen Leistung bleibt unberührt. Stehen nur noch<br />

unbedeutende Restarbeiten aus, so steht dies der Fälligkeit des Kaufpreises mit Ausnahme<br />

e<strong>in</strong>es für die Durchführung der Restarbeiten erforderlichen angemessenen Restbetrages<br />

nicht entgegen. Die Höhe des angemessenen Restbetrages ist im Übrigen bei der Abnahme<br />

des Vertragsgegenstandes festzulegen.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist jedenfalls <strong>in</strong>transparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.<br />

Durch die Formulierung „ger<strong>in</strong>gfügige Restarbeiten“ ist die Klausel für Erwerber nicht<br />

klar und verständlich formuliert.<br />

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