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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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VERBRAUCHERFEINDLICHE<br />

KLAUSELN IN<br />

BAUTRÄGERVERTRÄGEN<br />

Dokumentation typischer Vertragsklauseln<br />

Rechtliche Bewertung<br />

Auswirkungen auf Verbraucher<br />

Analyse des<br />

<strong>Bauherren</strong>-Schutzbund e.V.


VERBRAUCHERFEINDLICHE KLAUSELN IN BAUTRÄGER-<br />

VERTRÄGEN<br />

Dokumentation typischer Vertragsklauseln – Rechtliche Bewertung<br />

– Auswirkungen auf Verbraucher<br />

Analyse des <strong>Bauherren</strong>-Schutzbund e.V. (BSB)<br />

Auftraggeber:<br />

Projektleitung:<br />

Mitarbeit:<br />

Beratung:<br />

<strong>Bauherren</strong>-Schutzbund e.V. (BSB)<br />

Kle<strong>in</strong>e Alexanderstraße 9/10, 10178 Berl<strong>in</strong><br />

Rechtsanwalt Mario van Suntum, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

(Leipzig)<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong> Dr. Dr. Elke Heera (Berl<strong>in</strong>)<br />

Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,<br />

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

(Leverkusen)<br />

Rechtsanwalt Dr. Bernhard-Dietrich Breloer (Berl<strong>in</strong>)<br />

Rechtsanwalt Peter Mauel (Leverkusen)<br />

Fachausschuss für Bau- und Immobilienrecht des BSB<br />

Berl<strong>in</strong>, 25. September 2013<br />

2


Dokumentation verbraucherfe<strong>in</strong>dlicher <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong> <strong>Bauträgerverträgen</strong><br />

Inhalt<br />

Inhalt .................................................................................................................................... 3<br />

1. Zielstellung ...................................................................................................................... 4<br />

2. Angebotsb<strong>in</strong>dung ............................................................................................................ 6<br />

Nr. 1: Unzumutbar lange Angebotsb<strong>in</strong>dung des Käufers .................................................... 6<br />

3. Festlegung der Bauleistung ........................................................................................... 6<br />

Nr. 1: E<strong>in</strong>seitige Leistungsänderungsrechte ....................................................................... 6<br />

Nr. 2: Intransparenz, Planungsfehlerprivileg des Verkäufers .............................................. 9<br />

Nr. 3: Festlegung der Bauleistung .....................................................................................10<br />

4. Vollmachten zugunsten des Bauträgers .......................................................................11<br />

Nr. 1: Vollmachten für Ver- und Entsorgungsverträge .......................................................11<br />

5. Erschließungs- und Anschlusskosten ..........................................................................12<br />

Nr. 1: Unzureichende Sicherheit für den Erwerber ............................................................12<br />

6. Festlegung des Kaufpreises ..........................................................................................13<br />

Nr. 1 (Umsatzsteueranpassungsklausel)...........................................................................13<br />

7. Fälligkeit und Raten .......................................................................................................14<br />

Nr.1: Fälligkeit nach Bautenstandsmitteilung ....................................................................14<br />

Nr. 2: Kaufpreisfälligkeitsbed<strong>in</strong>gung ..................................................................................16<br />

Nr. 3: Zahlung der letzten Raten auf Notaranderkonto bei Bezugsfertigkeit ......................17<br />

Nr. 4: Fehlende Regelung der Vertragserfüllungssicherheit gemäß § 632a Abs. 3 BGB ...18<br />

8. § 7 MaBV-Bürgschaft .....................................................................................................18<br />

Nr. 1: Verwahrklausel ........................................................................................................18<br />

9. E<strong>in</strong>schränkung von Leistungsverweigerungs-, Mängel- und Haftungsansprüchen..19<br />

Nr. 1: Übergabe nur bei vollständiger Zahlung ..................................................................19<br />

Nr. 2: Teilausschluss Rücktritt und Schadensersatz ..........................................................21<br />

Nr. 3: Verkürzung Gewährleistungszeit .............................................................................22<br />

10. Abnahme .......................................................................................................................22<br />

Nr. 1: Fiktive Abnahme .....................................................................................................22<br />

Nr. 2: Abnahme bei Bezugsfertigkeit .................................................................................24<br />

Nr. 3: Abnahme Geme<strong>in</strong>schaftseigentum ..........................................................................25<br />

11. Zwangsvollstreckungsunterwerfung ..........................................................................26<br />

Nr. 1: Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Kaufpreis .............................................26<br />

12. Aufrechnungsverbot ....................................................................................................27<br />

Nr. 1: Genereller Ausschluss der Aufrechnung mit vertraglichen Ansprüchen ...................27<br />

13. Schiedsgutachten- und Schiedsgerichtsklauseln ......................................................28<br />

Nr. 1 Schiedsgutachtenklausel: .........................................................................................28<br />

14. E<strong>in</strong>schränkungen bei Eigentumsverschaffung ..........................................................29<br />

Nr. 1: Antrag auf Eigentumsumschreibung durch Notar nur bei Verkäuferbestätigung ......29<br />

15. Salvatorische Klausel...................................................................................................30<br />

Nr. 1: Teilunwirksamkeit ....................................................................................................30<br />

3


1. Zielstellung<br />

Die Schaffung von Wohneigentum im Bauträgermodell ist für Verbraucher von erheblicher<br />

Bedeutung.<br />

Laut e<strong>in</strong>er Untersuchung von BauInfoConsult „Monitor Bauträger 2013“ s<strong>in</strong>d Privatkunden<br />

am Umsatz der befragten Unternehmen mit durchschnittlich 71% beteiligt.<br />

Bauträger s<strong>in</strong>d nach e<strong>in</strong>er Mitgliederbefragung des <strong>Bauherren</strong>-Schutzbund e.V. (BSB) mit<br />

e<strong>in</strong>em Anteil von durchschnittlich 53% e<strong>in</strong> bedeutender Vertragspartner für Verbraucher – <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>igen Bundesländern ist der Anteil des Bauträgergeschäfts noch weit höher.<br />

Das Bauen mit dem Bauträger unterscheidet sich erheblich vom Hausbau auf eigenem<br />

Grund und Boden.<br />

Beim Bauträgervertrag ist der Verbraucher ke<strong>in</strong> Bauherr sondern Erwerber. Der Bauträger ist<br />

Eigentümer des Grundstücks, tritt als Bauherr auf und verkauft das Grundstück mit e<strong>in</strong>er<br />

Bauverpflichtung. Vertragsgegenstand können e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>familienhaus, e<strong>in</strong> Doppelhaus, e<strong>in</strong><br />

Reihenhaus, e<strong>in</strong>e Neubau-Eigentumswohnung oder e<strong>in</strong>e sanierte Altbauwohnung se<strong>in</strong>.<br />

Die Besonderheit des Bauträgervertrages besteht dar<strong>in</strong>, dass der Erwerber erst zu e<strong>in</strong>em<br />

späten Zeitpunkt Eigentümer der Immobilie wird obwohl er bereits frühzeitig Zahlungen leistet.<br />

Der Bauträger ist verpflichtet, ihm Eigentum zu verschaffen. Bei der Abwicklung ist die<br />

Makler- und Bauträgerverordnung anzuwenden.<br />

Die Ergebnisse von Vertragsprüfungen durch Vertrauensanwälte des BSB und weit verbreitete<br />

Probleme bei der Realisierung von Bauvorhaben mit Bauträgern zeigen e<strong>in</strong>e unzureichende<br />

Rechtsicherheit und gravierende wirtschaftliche Risiken für Verbraucher.<br />

Dies war für den BSB Anlass, aus Verbrauchersicht Probleme bei der Vertragsgestaltung mit<br />

Bauträgern und bei der Vertragsabwicklung auszuwerten.<br />

Der <strong>Bauherren</strong>-Schutzbund e.V. hat bundesweit e<strong>in</strong>hundert Vertragswerke aus dem Zeitraum<br />

2010 - 2013 analysiert, typische Vertragsklauseln dokumentiert, rechtlich bewertet und<br />

die Auswirkungen auf Verbraucher herausgearbeitet.<br />

4


Die Dokumentation „<strong>Verbraucherfe<strong>in</strong>dliche</strong> <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong> <strong>Bauträgerverträgen</strong>“ verweist auf die<br />

Notwendigkeit, das Bauträgervertragsrecht zu reformieren und dabei die Verbraucherrechte<br />

wirksam zu stärken.<br />

Der <strong>Bauherren</strong>-Schutzbund e.V. verfolgt mit der Untersuchung das Ziel, verstärkt bauorientierte<br />

Verbraucher<strong>in</strong>teressen von Immobilienwerbern zu vertreten und dem Gesetzgeber, der<br />

Bau- und Immobilienwirtschaft und der Kreditwirtschaft die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Reformierung<br />

des Bauträgervertragsrecht aufzuzeigen.<br />

Die Dokumentation ist e<strong>in</strong> Beitrag zur Weiterführung des konstruktiven Dialogs mit der<br />

Bundesnotarkammer zum Bauträgervertragsrecht im Vorfeld des V. Deutschen Baugerichtstages.<br />

5


2. Angebotsb<strong>in</strong>dung<br />

Nr. 1: Unzumutbar lange Angebotsb<strong>in</strong>dung des Käufers<br />

I. Klausel:<br />

„Wir bieten hierdurch<br />

…<br />

den Abschluss folgenden Kaufvertrages an mit der Maßgabe, dass wir uns an dieses Angebot<br />

bis zum Ablauf des 30.10.2010 gebunden halten.“ (H<strong>in</strong>weis des Verfassers: Beurkundung<br />

erfolgte am 09.07.2010)<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach ist e<strong>in</strong>e<br />

Bestimmung <strong>in</strong> AGB unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder<br />

nicht h<strong>in</strong>reichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung e<strong>in</strong>es Angebots vorbehält.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Angebot enthaltene B<strong>in</strong>dungsfrist, die wesentlich über den Zeitraum<br />

der üblichen Annahmefrist h<strong>in</strong>ausgeht, bee<strong>in</strong>trächtigt den Erwerber unangemessen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Dispositionsfreiheit.<br />

Beim f<strong>in</strong>anzierten Kauf e<strong>in</strong>er Eigentumswohnung beträgt die übliche Annahme- und damit<br />

B<strong>in</strong>defrist regelmäßig vier Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09 <strong>in</strong> IMR<br />

2010, 342).<br />

Dabei ist es unerheblich, ob das Angebot des Erwerbers mit der überlangen B<strong>in</strong>defrist unwiderruflich<br />

oder widerruflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2013, Az.: V ZR 10/12 <strong>in</strong> IBR<br />

2013, 574).<br />

E<strong>in</strong>e Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf e<strong>in</strong>er für die<br />

Entscheidung des Verwenders angemessenen Frist nicht erlischt, steht im Widerspruch zu<br />

den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 146, 147 Abs. 2 BGB.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Verbraucher muss davor geschützt werden, sich unangemessen zu lange an e<strong>in</strong> Angebot<br />

b<strong>in</strong>den zu müssen.<br />

3. Festlegung der Bauleistung<br />

Nr. 1: E<strong>in</strong>seitige Leistungsänderungsrechte<br />

I. <strong>Klauseln</strong>:<br />

6


1.<br />

„Der Verkäufer hat die Leistungen nach den Regeln der Baukunst und technisch e<strong>in</strong>wandfrei<br />

unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter<br />

Baustoffe zu erbr<strong>in</strong>gen. Abweichungen s<strong>in</strong>d ansonsten zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher<br />

Auflagen rechtlich geboten s<strong>in</strong>d oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich<br />

notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar s<strong>in</strong>d. Abweichungen dürfen Güte, Wert und<br />

Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht m<strong>in</strong>dern.“<br />

2.<br />

„Der Verkäufer hat die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch<br />

e<strong>in</strong>wandfrei unter E<strong>in</strong>haltung der e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung<br />

normgerechter Baustoffe zu erbr<strong>in</strong>gen. Abweichungen s<strong>in</strong>d zulässig, wenn sie aufgrund<br />

behördlicher Auflagen rechtlich geboten s<strong>in</strong>d oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich<br />

notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar s<strong>in</strong>d. Der Käufer ist darüber unverzüglich<br />

zu <strong>in</strong>formieren … Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht. Gebrauchs- und Wertsteigerungen<br />

ändern den Kaufpreis ebenfalls nicht.<br />

Ferner s<strong>in</strong>d Änderungen <strong>in</strong> Bezug auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers<br />

betreffen, zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Geme<strong>in</strong>schaftseigentums<br />

unzumutbar bee<strong>in</strong>trächtigen. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit<br />

des Kaufgegenstands ebenfalls nicht m<strong>in</strong>dern.<br />

E<strong>in</strong> Rücktritt vom Vertrag aufgrund e<strong>in</strong>er etwaigen Änderung der Baubeschreibung aus den<br />

v. g. Gründen ist für beide Vertragsteile ausgeschlossen. Ausnahme: bei schwerwiegenden<br />

Abweichungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch ausschließen oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen.“<br />

3.<br />

„Änderungen der Planung und Ausführungsart, auch der vorgesehenen Baustoffe und E<strong>in</strong>richtungsgegenstände<br />

behält sich die … gemäß § 315 BGB vor, soweit sie nach Maßgabe<br />

des Folgenden zulässig s<strong>in</strong>d.<br />

Solche Änderungen s<strong>in</strong>d ohne Zustimmung des Erwerbers zulässig, soweit sie aufgrund<br />

nach dem heutigen Tage e<strong>in</strong>tretender Umstände technisch oder aufgrund nachträglicher<br />

behördlicher Vorschriften oder Auflagen notwendig werden und das für den vertragsgemäßen<br />

Gebrauch des Vertragsgegenstandes erhebliche Geme<strong>in</strong>schaftseigentum lediglich unwesentlich<br />

ändern.“<br />

7


4.<br />

„Änderungen <strong>in</strong> Planung und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und etwaigen<br />

E<strong>in</strong>richtungsgegenständen behält sich die Verkäufer<strong>in</strong> <strong>in</strong> Abstimmung mit dem Käufer vor,<br />

soweit sie sich technisch oder wirtschaftlich als zweckmäßig oder notwendig erweisen oder<br />

auf behördlichen Auflagen beruhen. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsm<strong>in</strong>dernd<br />

auf das Vertragsobjekt auswirken und müssen dem Käufer zumutbar se<strong>in</strong>. Der Festpreis<br />

ändert sich dadurch nicht.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die <strong>Klauseln</strong> s<strong>in</strong>d gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen unwirksam, die dem Verwender das Recht e<strong>in</strong>räumt, die versprochene<br />

Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vere<strong>in</strong>barung der<br />

Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den<br />

anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>seitige Leistungsänderungsrechte im S<strong>in</strong>ne<br />

des § 315 BGB <strong>in</strong> vorformulierten Vertragsbed<strong>in</strong>gungen nur rechtswirksam, wenn die Änderung<br />

unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil<br />

zumutbar ist.<br />

Die Zumutbarkeitskriterien s<strong>in</strong>d im Vertragstext konkret anzugeben. Die triftigen Gründe s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> der Klausel selbst detailliert darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az.: VII ZR<br />

200/04 <strong>in</strong> BauR 2005, 1473). Vorliegend enthalten die <strong>Klauseln</strong> jedoch ke<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Erläuterung der Zumutbarkeitskriterien.<br />

Ergibt die gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotene verwenderfe<strong>in</strong>dlichste Auslegung, dass e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>seitige Änderung durch den Bauträger schon bei bloßer Zweckmäßigkeit möglich ist, werden<br />

die Interessen des Erwerbers nicht h<strong>in</strong>reichend berücksichtigt. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige Änderung<br />

des vertraglichen Leistungsumfangs bei bloßer Zweckmäßigkeit ist für den Erwerber unzumutbar,<br />

auch wenn damit ke<strong>in</strong>e Wert- oder Gebrauchsm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>hergeht (vgl. OLG<br />

Stuttgart, Urteil vom 17.10.2002, Az.: 2 U 37/02 <strong>in</strong> BauR 2003, 1394).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Die Kaufentscheidung des Verbrauchers wird im Regelfall wesentlich durch die Baubeschreibung,<br />

die er ggf. im Vorfeld der Beurkundung des Bauträgervertrags kostenaufwendig<br />

mit e<strong>in</strong>em Architekten durchgesprochen und gemäß se<strong>in</strong>en Wünschen e<strong>in</strong> wenig verändert<br />

hat, getragen. Es ist für den Verbraucher unzumutbar, dass das, worauf er sich mit erheblichem<br />

Aufwand e<strong>in</strong>gerichtet hat, durch den Vorbehalt e<strong>in</strong>seitiger Rechte der Bauträger<strong>in</strong> zunichte<br />

gemacht werden kann.<br />

8


Nr. 2: Intransparenz, Planungsfehlerprivileg des Verkäufers<br />

I. Klausel:<br />

„Die Lage des Baukörpers, der Parzelle oder des Baufeldes kann sich noch verschieben.<br />

Etwaige Abweichungen von den Bauplänen und der Baubeschreibung, die aufgrund behördlicher<br />

Anordnung, neuer technischer Erkenntnisse oder bautechnischer Notwendigkeiten<br />

erfolgen, bleiben ohne E<strong>in</strong>fluss auf den Kaufpreis, sofern sie sich nicht wertm<strong>in</strong>dernd auswirken.<br />

Verursachen behördliche Auflagen zusätzliche Leistungen des Verkäufers, so s<strong>in</strong>d diese<br />

neben dem Kaufpreis vom Käufer zu zahlen. Die Verkäufer<strong>in</strong> versichert jedoch, dass ihr<br />

derartige Auflagen nicht bekannt s<strong>in</strong>d.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Formularklausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Ausführungen unter Nr. 1 gelten<br />

entsprechend.<br />

E<strong>in</strong>seitige Leistungsänderungsrechte im S<strong>in</strong>ne des § 315 BGB s<strong>in</strong>d nur rechtswirksam, wenn<br />

die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil<br />

zumutbar ist. Die Zumutbarkeitskriterien s<strong>in</strong>d im Vertragstext konkret zu erläutern<br />

und triftige Gründe <strong>in</strong> der Klausel selbst detailliert darzustellen (vgl. BGH Urteil vom<br />

23.06.2005, Az.: VII ZR 200/04 <strong>in</strong> BauR 2005, 1473). Vorliegend wurde <strong>in</strong> den Vertragstext<br />

ke<strong>in</strong>e Erläuterung der Zumutbarkeitskriterien aufgenommen.<br />

Außerdem ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.<br />

3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. E<strong>in</strong>e vorformulierte Klausel muss klar und verständlich<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Maßstab der Transparenz s<strong>in</strong>d die Verständnismöglichkeiten e<strong>in</strong>es durchschnittlichen Vertreters<br />

der angesprochenen Kundenkreise – hier von privaten Erwerbern.<br />

Die Rechtsposition des Verbrauchers darf nicht unklar geregelt se<strong>in</strong> (vgl. u. a. BGHZ 145,<br />

203). Die vorliegende Klausel ist jedoch unklar.<br />

Der Erwerber soll e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e komplette „schlüsselfertige“ Leistung erhalten. Dies impliziert,<br />

dass die Leistung komplett und funktionstauglich ist. Dazu gehört alles, um nach Bezug<br />

mit der bestimmungsgemäßen Nutzung beg<strong>in</strong>nen zu können. Andererseits soll mit der Klausel<br />

das Planungsrisiko auf den Erwerber übertragen werden. Dies ist widersprüchlich, da die<br />

Vorbereitung des Bauantrags und der Genehmigungsplanung notwendige Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e komplette und funktionstaugliche Leistung s<strong>in</strong>d.<br />

9


Die Planung des Bauträgers muss dauerhaft und genehmigungsfähig se<strong>in</strong>. Der Erwerber<br />

kann e<strong>in</strong>e vollständige Leistung erwarten. Dieser berechtigten Erwartung widerspricht die<br />

vorliegende Klausel. Sie ist damit nicht klar und verständlich, sondern <strong>in</strong>transparent.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Erwerber kann darauf vertrauen, dass er die zugesagte Vertragsleistung erhält. Der Bauträger<br />

hat das Bauvorhaben so zu planen, dass sich Änderungen erübrigen. Er kann sich<br />

<strong>in</strong>sbesondere nicht auf e<strong>in</strong> "Planungsfehlerprivileg" berufen. Härten kann der Bauträger dadurch<br />

vermeiden, dass er sich "triftige Gründe" <strong>in</strong> konkret beschriebener Form im Vertrag<br />

vorbehält.<br />

Nr. 3: Festlegung der Bauleistung<br />

I. Klausel:<br />

„Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen zu erbr<strong>in</strong>gen, die <strong>in</strong> diesem<br />

Vertrag und se<strong>in</strong>en Bestandteilen nicht erfasst s<strong>in</strong>d. Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten<br />

wird klargestellt, dass sich die zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen auf diejenigen beschränken, die<br />

<strong>in</strong> den o. g. Urkunden (Grundlagenurkunde u. a.) aufgeführt s<strong>in</strong>d und der Verkäufer darüber<br />

h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>erlei Arbeiten an den Gebäudeteilen durchführen wird bzw. schuldet."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen das gesetzliche<br />

Leitbild des § 633 BGB. Ist das Bauvorhaben schlüsselfertig zu liefern, so ist die Funktionsfähigkeit<br />

<strong>in</strong> jedem Falle sicherzustellen, ohne dass der vere<strong>in</strong>barte Pauschalfestpreis zu erhöhen<br />

ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14 Aufl., Rdn. 1533).<br />

Lücken <strong>in</strong> der Baubeschreibung s<strong>in</strong>d durch Leistungen mittlerer Art und Güte dem Standard<br />

des Bauwerks entsprechend auszufüllen.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Erwerber darf sich darauf verlassen, dass er bei e<strong>in</strong>em schlüsselfertigen Haus zum vere<strong>in</strong>barten<br />

Pauschalfestpreis e<strong>in</strong> voll funktionsfähiges Bauwerk erhält. Der Bauträger trägt bei<br />

Schlüsselfertigkeit grundsätzlich die Nachteile e<strong>in</strong>er mangelhaften Planung. Das entspricht<br />

dem M<strong>in</strong>destmaß an Kalkulierbarkeit, das der Erwerber für sich <strong>in</strong> Anspruch nehmen kann.<br />

Der Erwerber braucht nicht die Mehrkosten e<strong>in</strong>es lückenhaften Bauleistungsverzeichnisses<br />

zu tragen.<br />

10


4. Vollmachten zugunsten des Bauträgers<br />

Nr. 1: Vollmachten für Ver- und Entsorgungsverträge<br />

I. Klausel:<br />

"Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB:<br />

a) zum Abschluss von Bewirtschaftungs-, Gestattungs- und Unterhaltungsverträgen wegen<br />

der Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der Erschließungsanlagen,<br />

b) für den Käufer alle Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die<br />

zur Erfüllung behördlicher Auflagen unter Ansehung des gesamten Baugrundstückes<br />

und sämtlicher darauf errichteter Gebäude, zur Regelung des Verhältnisses zu Nachbargrundstücken<br />

im H<strong>in</strong>blick auf das öffentliche Baurecht erforderlich und/oder nützlich<br />

s<strong>in</strong>d."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 i. V.<br />

m. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 307 ff. BGB<br />

f<strong>in</strong>den auch auf e<strong>in</strong>seitige Rechtsgeschäfte Anwendung, die der Verwender für den Erklärenden<br />

vorformuliert, auch wenn § 307 BGB nur von Verträgen und Vertragspartnern spricht<br />

(P. Ulmer/M. Habersack <strong>in</strong> Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Rdn. 16 zu § 305<br />

BGB). Darunter fallen auch Vollmachtsklauseln zu Gunsten des Verwenders (BGH, NJW<br />

1982, 2314, 2315; NJW 1987, 2011).<br />

Es gilt damit das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß<br />

von Kalkulierbarkeit (H. Schmidt <strong>in</strong> Ulmer/Brandner/Hensen a. a. O., Teil 3 [13],<br />

Rdn. 1). Die vorliegende Regelung ist unklar. Die bloße Aufzählung von Bewirtschaftungs-,<br />

Gestattungs- und Unterhaltungsverträgen ohne Benennung des Vertragspartners, des Geschäftsumfanges,<br />

der Vertragsdauer und des Entgeltes ermöglichen es dem Verwendungsgegner/Verbraucher<br />

nicht, den Umfang der Vollmacht auch nur annähernd e<strong>in</strong>zuschätzen.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Es handelt sich hier um e<strong>in</strong>en besonders krassen Fall e<strong>in</strong>er Verletzung des<br />

Transparenzgebotes.<br />

11


Neben e<strong>in</strong>em vollständigen Fehlen aller wichtigen Eckdaten (essentialia) geht es zwangsläufig<br />

um Massenverträge mit AGB-<strong>Klauseln</strong> und damit um e<strong>in</strong> unkalkulierbares Risiko für den<br />

Erwerber. Die E<strong>in</strong>schränkung, dass von der e<strong>in</strong>geräumten "Generalvollmacht" nur vor dem<br />

beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden darf, reicht bei Weitem nicht aus.<br />

5. Erschließungs- und Anschlusskosten<br />

Nr. 1: Unzureichende Sicherheit für den Erwerber<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

„Im Kaufpreis, der e<strong>in</strong> Festpreis ist, s<strong>in</strong>d, neben dem Anteil für Grund und Boden enthalten,<br />

die Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Kaufgegenstandes gemäß dieser Urkunde,<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller Baunebenkosten, wie Architekten-, Statiker- und Baugenehmigungsgebühren<br />

sowie etwaige Kosten für die Vermessung und Aufteilung des Grundbesitzes,<br />

sämtliche Kosten für die Herstellung der öffentlichen und privaten Anlagen zur Erschließung<br />

(Straßenherstellung mit Entwässerung und Beleuchtung), zur Ableitung von Abwasser und<br />

zur Versorgung des Vertragsobjektes, soweit die nach dem Baugesetzbuch, Kommunalabgabengesetz,<br />

den derzeit geltenden örtlichen Erschließungssatzungen oder der Baugenehmigung<br />

nach der für die Baumaßnahme derzeit maßgeblichen Planung der Geme<strong>in</strong>de … im<br />

Erschließungsabrechnungsgebiet vorgesehen s<strong>in</strong>d.“<br />

2.<br />

„Alle Erschließungsbeiträge im S<strong>in</strong>ne von § 127 BauGB, soweit die Bescheide vom Verkäufer<br />

im Rahmen des Vertrages jetzt herzustellende Erschließungsanlagen betreffen, Abgaben<br />

für Anlagen im S<strong>in</strong>ne des § 127 Abs. 4 BauGB … und Infrastrukturfolgekosten, werden vom<br />

Verkäufer bezahlt und s<strong>in</strong>d im Kaufpreis enthalten. Soweit Rückzahlungen auf diese Beiträge<br />

und Abgaben erfolgen, stehen diese Verkäufer zu.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Regelungen s<strong>in</strong>d verbraucherfe<strong>in</strong>dlich und führen zu e<strong>in</strong>er ungesicherten Vorleistung des<br />

Erwerbers. Haben die Vertragsparteien vere<strong>in</strong>bart, dass Erschließungs- und Anschlusskosten<br />

vom Bauträger übernommen werden und s<strong>in</strong>d die Erschließungskosten nicht gesondert<br />

ausgewiesen, so werden sie Teil der 1. Rate des § 3 Abs. 2 MaBV (vgl. Marcks, MaBV,<br />

7. Auflage, § 3, Rz. 31 m. w. N.).<br />

12


S<strong>in</strong>d zum Zeitpunkt der Zahlung der 1. Kaufpreisrate die Erschließungskosten vom Bauträger<br />

noch nicht vollständig bezahlt, so hat der Erwerber e<strong>in</strong>e Vorleistung erbracht, denn der<br />

Zahlung steht ke<strong>in</strong> entsprechender Wertzuwachs durch E<strong>in</strong>bauten nach § 946 BGB gegenüber.<br />

Öffentlich-rechtlich bleibt der Erwerber später als Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer<br />

der Wohnung dem Träger der Erschließungslast gegenüber zur Zahlung auch dann<br />

verpflichtet, wenn der Betrag vom Bauträger nicht mehr erlangt werden kann (§ 134 BauGB).<br />

Im Fall der Insolvenz des Bauträgers läuft der Erwerber Gefahr, dass er die Erschließungskosten<br />

an den Erschließungsträger zahlen muss, obwohl er den entsprechenden wirtschaftlichen<br />

Wert mit dem Kaufpreis bereits an den Bauträger geleistet hat.<br />

Dem beurkundenden Notar obliegt dann e<strong>in</strong>e doppelte Belehrungspflicht. Er hat die Parteien<br />

über die Folgen zu belehren, die im Fall e<strong>in</strong>er Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung<br />

Begünstigten e<strong>in</strong>treten und Wege aufzuzeigen, wie die Parteien dieses Risiko vermeiden<br />

können (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 136/07).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Erwerber riskiert wegen der ungesicherten Vorleistung, dass er die Erschließungs- und<br />

Anschlusskosten bei Insolvenz des Bauträgers doppelt zahlt. Die praktischen Erfahrungen<br />

bei der Vertragsprüfung und Vertragsverhandlung zeigen, dass Bauträger häufig nicht bereit<br />

s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Sicherheit für den Erwerber bezüglich der Erschließungs- und Anschlusskosten <strong>in</strong><br />

den Vertrag aufzunehmen.<br />

6. Festlegung des Kaufpreises<br />

Nr. 1 (Umsatzsteueranpassungsklausel)<br />

I. Klausel:<br />

„Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber dem derzeitigen Stand von 19% bis<br />

zur Zahlung des gesamten Kaufpreises ändern, ändert sich der Kaufpreis für diejenigen Raten,<br />

die nach der Änderung der Mehrwertsteuer fällig werden, im Umfang der Mehrwertsteueränderung.<br />

Diese Änderung kann frühestens für Raten geltend gemacht werden, die nach<br />

Ablauf von vier Monaten seit heute fällig werden.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB.<br />

13


Die Klausel wird dem Gebot der Transparenz und Angemessenheit nicht gerecht. Umsatzsteueranpassungsklauseln<br />

müssen die Umstände der Preiserhöhung h<strong>in</strong>reichend klar umschreiben<br />

und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zu der Mehrbelastung stehen, die sich für<br />

den Bauträger aufgrund der Umsatzsteuererhöhung ergibt. Die Preiserhöhung darf nicht zu<br />

e<strong>in</strong>er zusätzlichen Gew<strong>in</strong>nerzielung beim Bauträger führen. Der Erwerber kann der verwendeten<br />

Formulierung nicht entnehmen, welche genauen Kosten auf ihn zukommen und ob<br />

diese Kosten angemessen s<strong>in</strong>d. Die E<strong>in</strong>beziehung der ersten Rate ist nicht sachgerecht und<br />

unangemessen, da sie die Gegenleistung für das Grundstück enthält, das der Bauträger umsatzsteuerfrei<br />

erworben hat. Damit ist e<strong>in</strong>e Preisanpassung für die erste Rate von vornhere<strong>in</strong><br />

nicht sachgerecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 23 U 87/09)<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Zwar s<strong>in</strong>d Umsatzsteueranpassungsklauseln <strong>in</strong> <strong>Bauträgerverträgen</strong> nicht per se unzulässig.<br />

Sie müssen aber den Anforderungen der Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom<br />

20.05.1985, Az.: VII 198/84) entsprechen. Für den Verbraucher s<strong>in</strong>d derartige <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong><br />

jedem Falle wirtschaftlich nachteilig, da er ke<strong>in</strong>e Preissicherheit hat.<br />

7. Fälligkeit und Raten<br />

Nr.1: Fälligkeit nach Bautenstandsmitteilung<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

„Der Verkäufer ruft die fälligen Teilbeträge jeweils nach Erreichen des jeweiligen<br />

Bautenstandes beim Käufer ab. Die Zahlung ist fällig <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach E<strong>in</strong>gang<br />

dieser Bautenstandsmitteilung beim Käufer ... Der Käufer kommt ohne Weiteres - <strong>in</strong>sbesondere<br />

ohne Mahnung - <strong>in</strong> Verzug, wenn er nach Zugang der Mitteilung ... nicht fristgemäß<br />

zahlt. Der Zugang der vorgenannten Mitteilungen ist Fälligkeitsereignis im S<strong>in</strong>ne des § 286<br />

Abs. 2 Nr. 2 BGB."<br />

2.<br />

„Die jeweilige Rate ist <strong>in</strong> jedem Fall nur fällig, soweit sie dem Wert der dazugehörigen Bauleistung<br />

entspricht. Die Beteiligten s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass die jeweiligen Raten nach<br />

dem vorstehenden Ratenplan dem Wert der dazugehörigen Bauleistung entsprechen. Die …<br />

teilt die Fälligkeit der Raten, jeweils verbunden mit e<strong>in</strong>er Kopie der Bautenstandsbestätigung<br />

des TÜV, dem Erwerber schriftlich mit und fordert ihn zur Zahlung b<strong>in</strong>nen 14 Kalendertagen<br />

auf.<br />

14


Damit tritt mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, alle weiteren <strong>in</strong> 14. genannten Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

vorausgesetzt, die Kaufpreisfälligkeit h<strong>in</strong>sichtlich der angeforderten Rate e<strong>in</strong>.<br />

Die Übersendung der Kopie der Bautenstandsbestätigung ist dabei weitere Zahlungsvoraussetzung<br />

zusätzlich zu der erforderlichen tatsächlichen Durchführung der entsprechenden<br />

Arbeiten.“<br />

3.<br />

„Soweit die Fälligkeit der Kaufpreisraten vom Baufortschritt abhängig ist, wird der Verkäufer<br />

dem Käufer die Fertigstellung der e<strong>in</strong>zelnen Baufortschritte schriftlich mitteilen. Die jeweilige<br />

Rate ist spätestens 10 Tage, nachdem der Käufer über das Vorliegen der allgeme<strong>in</strong>en Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

... und das Erreichen des jeweiligen Bautenstandes ... benachrichtigt<br />

wurde, zu zahlen.<br />

Die Parteien vere<strong>in</strong>baren, dass die Benachrichtigung des Käufers e<strong>in</strong> Ereignis im S<strong>in</strong>ne des<br />

§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist, so dass der Käufer nach Ablauf der vorstehend genannten Frist<br />

ohne Mahnung <strong>in</strong> Verzug gerät, wenn er nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist geleistet hat."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die <strong>Klauseln</strong> s<strong>in</strong>d wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 a BGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den<br />

§§ 320, 641 Abs. 3 BGB unwirksam. Die Klausel verstößt ferner gegen § 3 Abs. 2 Satz 2<br />

MaBV.<br />

Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bei Mängeln oder Unvollständigkeiten<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Bauleistungsstände nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV darf weder ausgeschlossen<br />

noch e<strong>in</strong>geschränkt werden. Die den e<strong>in</strong>zelnen Bautenständen zugeordneten Abschlagszahlungen<br />

werden nur fällig, wenn die Bauleistungen – objektiv gesehen – im Wesentlichen<br />

vollständig und mängelfrei s<strong>in</strong>d. Ausweislich der vorliegenden <strong>Klauseln</strong> kommt es<br />

für die Fälligkeit der Zahlung der sieben Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV jedoch<br />

nicht auf den objektiven Bautenstand, sondern auf die Mitteilung der Bauträger<strong>in</strong> an, dass<br />

e<strong>in</strong> entsprechender Baufortschritt erreicht sei. Diese Mitteilung kann jedoch unrichtig se<strong>in</strong>.<br />

Abweichend davon kann der tatsächliche Bautenstand mangelhaft und unvollständig se<strong>in</strong>, so<br />

dass bei Mängeln oder Unfertigkeiten die Kaufpreisrate nicht fällig wird bzw. jedenfalls aber<br />

e<strong>in</strong> Leistungsverweigerungsrecht nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB besteht. Diese Zahlungsh<strong>in</strong>dernisse<br />

versucht der Bauträger zu vermeiden, <strong>in</strong>dem er die Tatsache des objektiven<br />

Bautenstandes durch e<strong>in</strong>e Urkunde von zweifelhaftem Aussagewert ersetzen will. Das<br />

fälligkeitsauslösende Ereignis – Erreichung des jeweiligen Bautenstandes – wird f<strong>in</strong>giert<br />

durch die subjektive, möglicherweise unrichtige Mitteilung des Bauträgers, dass dieser Zustand<br />

e<strong>in</strong>getreten sei. Damit s<strong>in</strong>d die <strong>Klauseln</strong> verbraucherfe<strong>in</strong>dlich und rechtsunwirksam.<br />

15


Darüber h<strong>in</strong>aus liegt e<strong>in</strong> Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 MaBV vor. Der gesetzliche Zahlungsplan<br />

ist nicht von (auch fälschlich) behaupteten, sondern von tatsächlichen<br />

Bautenständen abhängig. Die Bautenstandsmitteilung der Bauträger<strong>in</strong> bietet ke<strong>in</strong>e Gewähr<br />

dafür, dass ihre Besche<strong>in</strong>igung mit den Tatsachen übere<strong>in</strong>stimmt. Aus ihrer subjektiven Interessenlage<br />

heraus ist sie ke<strong>in</strong>e objektive Instanz. Die Vorlage der Bautenstandsbesche<strong>in</strong>igung<br />

kann daher die Fälligkeit der e<strong>in</strong>zelnen Kaufpreisraten und erst recht nicht<br />

e<strong>in</strong>en Zahlungsverzug bewirken.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der verständige, aber kaufmännisch und rechtlich unerfahrene Verbraucher muss davon<br />

ausgehen, dass schon die Übersendung der Besche<strong>in</strong>igung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen<br />

Bauleistungsstand die Ratenzahlungspflicht auslöst. Der Bauträger ist damit bei der<br />

Beurteilung der Fälligkeit der e<strong>in</strong>zelnen Kaufpreisraten Richter <strong>in</strong> eigener Sache. Es könnte<br />

zu unzulässigen Vorauszahlungen kommen, wenn der Bauträger durch unrichtige<br />

Bautenstandsfeststellungen die Fälligkeit der e<strong>in</strong>zelnen Raten und damit e<strong>in</strong>en asymmetrischen<br />

Leistungsaustausch durchsetzen könnte. E<strong>in</strong> äquivalenter Leistungsaustausch <strong>in</strong> <strong>Bauträgerverträgen</strong><br />

ist jedoch unverzichtbar, um den Schaden im Insolvenzfall für den Erwerber<br />

ger<strong>in</strong>g zu halten.<br />

Nr. 2: Kaufpreisfälligkeitsbed<strong>in</strong>gung<br />

I. Klausel:<br />

„Zur Klarstellung der Fälligkeitsbed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>baren die Beteiligten Folgendes:<br />

Ger<strong>in</strong>gfügige Sachmängel und ger<strong>in</strong>gfügige Restarbeiten, die nicht so schwerwiegend s<strong>in</strong>d,<br />

dass sie die Bezugsfertigkeit ausschließen, h<strong>in</strong>dern den E<strong>in</strong>tritt der Fälligkeit nicht. Die Verpflichtung<br />

des Verkäufers zur unverzüglichen Leistung bleibt unberührt. Stehen nur noch<br />

unbedeutende Restarbeiten aus, so steht dies der Fälligkeit des Kaufpreises mit Ausnahme<br />

e<strong>in</strong>es für die Durchführung der Restarbeiten erforderlichen angemessenen Restbetrages<br />

nicht entgegen. Die Höhe des angemessenen Restbetrages ist im Übrigen bei der Abnahme<br />

des Vertragsgegenstandes festzulegen.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist jedenfalls <strong>in</strong>transparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.<br />

Durch die Formulierung „ger<strong>in</strong>gfügige Restarbeiten“ ist die Klausel für Erwerber nicht<br />

klar und verständlich formuliert.<br />

16


Sie ist dehnbar und eröffnet folglich dem Bauträger die Möglichkeit, Druck auf den Erwerber<br />

auszuüben sowie se<strong>in</strong> (teilweises) Leistungsverweigerungsrecht nicht <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Es bleibt unklar, wann der Bauträger Abschlagszahlungen abfordern kann. Die Klausel ist<br />

damit geeignet, vom Erwerber Geld abzufordern, ohne dass e<strong>in</strong>e äquivalente Gegenleistung<br />

erbracht ist.<br />

Im Fall der Insolvenz des Bauträgers ist der Erwerber dadurch benachteiligt. Auch benachteiligt<br />

die Klausel den Erwerber bei der Ausübung se<strong>in</strong>er berechtigten E<strong>in</strong>reden des teilweise<br />

nicht erfüllten Vertrages und <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em ihm gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungsrecht.<br />

Nr. 3: Zahlung der letzten Raten auf Notaranderkonto bei Bezugsfertigkeit<br />

I. Klausel<br />

Sollte der Kaufgegenstand bei Bezugsfertigkeit noch nicht vollständig fertiggestellt se<strong>in</strong> und<br />

der Verkäufer sowie der Käufer gleichwohl die Besitzübergabe des Kaufgegenstandes wünschen,<br />

hat der Käufer die Rate 7 <strong>in</strong> Höhe von 3,5% des Kaufpreises (Anmerkung des Verfassers:<br />

die letzte Rate bezeichnet mit vollständiger Fertigstellung) nach Abnahme und vor<br />

Übergabe des Kaufgegenstandes auf e<strong>in</strong>em vom amtierenden Notar noch zu benennendes<br />

Anderkonto zu h<strong>in</strong>terlegen. Der Notar wird angewiesen, den h<strong>in</strong>terlegten Betrag auf das vorstehende<br />

angegebene Konto des Verkäufers auszuzahlen, sobald<br />

„……………. der Verkäufer dem Notar schriftlich mitteilt, dass nach Auffassung des Verkäufers<br />

die vollständige Fertigstellung erfolgt ist, der Notar dem Käufer dieses Schreiben des<br />

Verkäufers mit der Ankündigung übersandt hat, dass der Notar die Auszahlung vom<br />

Notaranderkonto vornehmen wird, sofern der Käufer dem nicht schriftlich widerspricht und<br />

dem Notar der schriftliche Widerspruch des Käufers nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen ab<br />

dem Zugang dieses notariellen Schreibens zugeht…………..“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme<br />

Die Klausel ist nach § 309 Ziffer 3 BGB unwirksam. Sie nimmt dem Verbraucher die Befugnis,<br />

mit e<strong>in</strong>er ihm zustehenden Forderung gegenüber dem Verkäufer aufzurechnen und damit<br />

den Restkaufpreis zum Erlöschen zu br<strong>in</strong>gen. Wenn er e<strong>in</strong>ziehen will, muss er vorher<br />

vollständig leisten.<br />

17


Letztendlich werden auch Leistungsverweigerungsrechte gemäß § 320 BGB des Erwerbers<br />

unterlaufen. Damit ist die Klausel auch gemäß § 309 Nr. 2 BGB unwirksam.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Erwerber wird mit dieser Vertragsgestaltung gezwungen, die<br />

letzte Rate an den Notar zu zahlen, obwohl ihm unter Umständen Leistungsverweigerungsrechte<br />

oder das Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen zusteht.<br />

Nr. 4: Fehlende Regelung der Vertragserfüllungssicherheit gemäß § 632a Abs. 3 BGB<br />

I. Klausel<br />

Ratenzahlungsvere<strong>in</strong>barung ohne H<strong>in</strong>weis auf § 632a BGB<br />

II. Rechtliche Stellungnahme<br />

E<strong>in</strong>e Klausel <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>es Unternehmers ist unwirksam, die<br />

Fälligkeit und die Höhe von Abschlagszahlungen gegenüber e<strong>in</strong>em Verbraucher regelt, ohne<br />

auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers<br />

e<strong>in</strong>zugehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2012, Az.: VII ZR 191/12).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher<br />

Der Verbraucher wird bei e<strong>in</strong>er solchen Vertragsgestaltung davon abgehalten, se<strong>in</strong> gesetzlich<br />

normiertes Recht auf Sicherheitsleistung geltend zu machen.<br />

8. § 7 MaBV-Bürgschaft<br />

Nr. 1: Verwahrklausel<br />

I. Klausel:<br />

„Soweit e<strong>in</strong>e Bürgschaft nach § 7 MaBV gestellt wird, verzichtet der Käufer auf e<strong>in</strong>e Aushändigung<br />

der Bürgschaftsurkunde an sich und weist den Notar hiermit unwiderruflich an, diese<br />

für ihn zu übernehmen, treuhänderisch zu verwahren und ausschließlich nach den getroffenen<br />

vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen entsprechend weiter- oder zurückzugeben. …“<br />

18


II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die vorformulierte Klausel verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV und ist<br />

daher gemäß §§ 134 BGB, 12 MaBV unwirksam. E<strong>in</strong>e MaBV-Bürgschaft muss dem Erwerber<br />

ausgehändigt werden. Zwar ist auch e<strong>in</strong>e Verwahrung durch den Notar möglich, e<strong>in</strong>e<br />

solche Verwahrung ist gegenüber der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde aber nur dann<br />

als gleichwertig anzusehen, wenn der Erwerber jederzeit die Herausgabe der Urkunde verlangen<br />

kann. Insoweit dürfen ke<strong>in</strong>erlei E<strong>in</strong>schränkungen bestehen.<br />

Dafür bedarf es e<strong>in</strong>er positiven Aussage im Vertrag. Es genügt nicht, dass sich im Vertrag<br />

ke<strong>in</strong>e Aussage dazu f<strong>in</strong>det, dass der Erwerber jederzeit Anspruch auf Aushändigung der<br />

Urkunde hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az.: VII ZR 229/05).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Die Formularklausel führt dazu, dass der Erwerber Zahlungen an den Bauträger leistet, ohne<br />

dass die Fälligkeitsvoraussetzungen der MaBV vorliegen. E<strong>in</strong>e Zahlung wird erst dann fällig,<br />

wenn dem Erwerber e<strong>in</strong>e Bürgschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV ausgehändigt wurde.<br />

9. E<strong>in</strong>schränkung von Leistungsverweigerungs-, Mängel- und Haftungsansprüchen<br />

Nr. 1: Übergabe nur bei vollständiger Zahlung<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

„Der Verkäufer ist zur Übergabe des Kaufgegenstandes nur dann verpflichtet, wenn der Käufer<br />

alle bis zum Übergabetag fällig gewordenen Zahlungen (e<strong>in</strong>schließlich Zahlungen für<br />

Sonderwünsche) nebst etwaigen Z<strong>in</strong>sen erbracht hat.“<br />

2.<br />

„Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Haus zu übergeben, sofern der Käufer se<strong>in</strong>e<br />

fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dabei muss der gesamte Kaufpreis e<strong>in</strong>schließlich<br />

etwaiger Mehrleistungen für Sonderwünsche sowie etwaiger Verzugsz<strong>in</strong>sen nachweislich bis<br />

zum Übergabeterm<strong>in</strong> auf dem Konto des Verkäufers bzw. der Gläubigerbank e<strong>in</strong>gegangen<br />

se<strong>in</strong>. Als alternatives Zahlungsmittel wird e<strong>in</strong> bestätigter Bundesbank-Scheck akzeptiert, der<br />

dem Verkäufer spätestens bis zum Übergabeterm<strong>in</strong> auszuhändigen ist.“<br />

19


II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Vertragsbestimmungen s<strong>in</strong>d unwirksam; sie verstoßen gegen § 309 Nr. 2 a BGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB. Den "fällig gewordenen" Zahlungsansprüchen<br />

kann e<strong>in</strong> Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers entgegenstehen. Dieses würde vereitelt<br />

oder e<strong>in</strong>geschränkt werden, wenn der Bauträger die Übergabe verweigern und den Erwerber<br />

damit zur Aufgabe se<strong>in</strong>es gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts zw<strong>in</strong>gen könnte.<br />

Zudem verstoßen die Regelungen gegen § 3 Abs. 2 MaBV und s<strong>in</strong>d deshalb gemäß §§ 134<br />

BGB, 12 MaBV unwirksam. Die Regelungen verlangen dem Erwerber auch Z<strong>in</strong>sen und Bezahlung<br />

für Sonderwünsche ab. Die Zahlung von Z<strong>in</strong>sen ist nicht als Voraussetzung für die<br />

Übergabe <strong>in</strong> der MaBV vorgesehen, sondern lediglich die Bezahlung der Bezugsfertigkeitsrate<br />

an sich. Die Regelung suggeriert außerdem bei der gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen<br />

verwenderfe<strong>in</strong>dlichsten Auslegung, dass vor Übergabe auch alle vom Bauträger gestellten<br />

Rechnungen für etwaige nachträgliche Sonderwünsche komplett vom Erwerber bezahlt<br />

werden müssen. Richtigerweise können nachträgliche Sonderwünsche jedoch nicht neben<br />

dem Ratenzahlungsplan abgerechnet werden. Vielmehr ist der gesamte Zahlungsplan nach<br />

§ 3 Abs. 2 MaBV entsprechend anzupassen. Es hat e<strong>in</strong>e Neuberechnung des gesamten Ratenzahlungsplans<br />

stattzuf<strong>in</strong>den, nach dessen Maßgabe ggf. Nachzahlungen auf bereits fällige<br />

Raten <strong>in</strong> Betracht kommen können. Die Vergütung für nachträgliche Sonderwünsche des<br />

Erwerbers kann der Bauträger somit nicht vollständig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung abrechnen, sondern<br />

muss die Vergütung auf die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der MaBV vorgeschriebenen Raten und Prozentsätze<br />

verteilen. Wenn die Leistung bei Bezugsfertigkeit und Übergabe zumeist noch nicht vollständig<br />

fertiggestellt ist, kann der Bauträger die Schlussrate für die Sonderwünsche noch<br />

nicht verlangen.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Dem Erwerber wird suggeriert, dass er für die von ihm angestrebte Übergabe des Objektes<br />

mehr leisten muss, als er nach den Regelungen der MaBV eigentlich müsste. Meist s<strong>in</strong>d die<br />

Verbraucher auf e<strong>in</strong>e zügige Übergabe des Objekts angewiesen, da häufig der avisierte<br />

Fertigstellungsterm<strong>in</strong> herannaht oder schon überschritten ist und die Mietwohnung bereits<br />

gekündigt wurde. E<strong>in</strong> Rechtsstreit ist sehr langwierig, so dass der Erwerber faktisch auf e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>igung mit dem Bauträger angewiesen ist.<br />

20


Nr. 2: Teilausschluss Rücktritt und Schadensersatz<br />

I. Klausel:<br />

„Das Recht, wegen e<strong>in</strong>es Sachmangels vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung), wird ausgeschlossen,<br />

außer bei schweren Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch und<br />

die Funktionsfähigkeit ausschließen oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen. Das gilt auch, soweit<br />

Schadensersatzansprüche (<strong>in</strong>sbesondere großer Schadensersatz) auf Rücknahme des<br />

Kaufgegenstandes zielen.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8b), bb) BGB und ist deshalb unwirksam. Danach ist<br />

e<strong>in</strong>e Regelung unwirksam, die Ansprüche gegen den Verwender <strong>in</strong>sgesamt oder bezüglich<br />

e<strong>in</strong>zelner Teile auf e<strong>in</strong> Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil<br />

nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu m<strong>in</strong>dern<br />

oder, wenn nicht e<strong>in</strong>e Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach se<strong>in</strong>er Wahl<br />

vom Vertrag zurückzutreten. Vorliegend wird das Rücktrittsrecht bzw. das Recht des Erwerbers<br />

auf großen Schadensersatz beschränkt. Die <strong>in</strong> § 309 Nr. 8b), bb) BGB vorgesehene<br />

Ausnahme für Bauleistungen greift nicht, da Bauträger ke<strong>in</strong>e „Bauleistung“ erbr<strong>in</strong>gen. Die<br />

Rückabwicklung e<strong>in</strong>er Bauleistung führt regelmäßig zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte.<br />

Das gilt aber nicht für die Rückabwicklung e<strong>in</strong>er Bauträgerleistung, denn hier wechseln nur<br />

der Besitz und das Eigentum, während das Wohngebäude unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil<br />

vom 28.09.2006, Az.: VII ZR 303/04). Das Rücktrittsrecht bzw. das Recht des Erwerbers auf<br />

großen Schadensersatz wird unzulässig beschränkt, da es nur greifen soll bei schweren<br />

Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch und die Funktionsfähigkeit ausschließen<br />

oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen. Nach § 323 Abs. 5 BGB ist das Rücktrittsrecht aber nur dann<br />

ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Prüfung der Erheblichkeit<br />

der Pflichtverletzung erfordert e<strong>in</strong>e umfassende Interessenabwägung, bei der die Bedeutung<br />

des Mangels, der Veranlassungsbeitrag des Unternehmers und auch die Möglichkeiten der<br />

Mängelbeseitigung und deren Kosten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d (vgl. Rolf Kniffka u.a., ibronl<strong>in</strong>e-Kommentar<br />

Bauvertragsrecht, Stand 13.08.2013, § 636 Rdn. 9). Indem die Klausel<br />

lediglich auf die Funktionalität des Werkes abstellt, verengt sie die weiteren im Rahmen der<br />

Interessensabwägung zu berücksichtigenden Umstände wie beispielsweise den Veranlassungsbeitrag<br />

des Bauträgers. E<strong>in</strong>e unerhebliche Pflichtverletzung ist nämlich <strong>in</strong> der Regel zu<br />

verne<strong>in</strong>en, wenn der Unternehmer bei Vertragsschluss über das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Mangels<br />

arglistig getäuscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2006, Az.: V ZR 173/05). Damit erweitert<br />

die vorliegende Klausel den Ausschluss des Rücktrittsrechts bzw. des großen Schadensersatzes<br />

unzulässig über bloße unerhebliche Mängel h<strong>in</strong>aus.<br />

21


III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Aufgrund der Regelung werden die Erwerber <strong>in</strong> der Ausübung ihrer Rechte beim Vorliegen<br />

von Sachmängeln unangemessen benachteiligt. Der Erwerber hat <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich<br />

vorgesehenen Grenzen auch das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.<br />

Nr. 3: Verkürzung Gewährleistungszeit<br />

I. Klausel:<br />

„Die Gewährleistungszeit beträgt 5 Jahre. Von dieser Frist s<strong>in</strong>d folgende Teilleistungen ausgenommen:<br />

- für technische Gebäudeausrüstungen 2 Jahre<br />

- …“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b ff) BGB und ist deshalb unwirksam. Die vorliegende<br />

Klausel führt unzulässig zur Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 634a<br />

Abs. 1 Nr. 2 BGB für Baumängel den E<strong>in</strong>tritt der Verjährung für Bauwerksmängel. War die<br />

technische Gebäudeausrüstung Bestandteil der geschuldeten Werkleistung aus dem Bauträgervertrag,<br />

handelt es sich auch <strong>in</strong>soweit um Arbeiten an e<strong>in</strong>em Bauwerk. Der Begriff<br />

Bauwerk umfasst das Objekt als Ganzes, aber auch dessen Teile, <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>zelne<br />

Bauteile und Bauglieder (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1955, Az.: VI ZR 246/54).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Durch die Klausel wird der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher davon abgehalten, se<strong>in</strong>e<br />

Mängelrechte <strong>in</strong>nerhalb der für Bauwerksmängel gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist<br />

von fünf Jahren geltend zu machen.<br />

10. Abnahme<br />

Nr. 1: Fiktive Abnahme<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

“Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand vor Abnahme <strong>in</strong> Benutzung, gilt dies als Abnahme.”<br />

22


2.<br />

„Der Käufer verpflichtet sich, m<strong>in</strong>destens 14 Tage vor dem Term<strong>in</strong> an e<strong>in</strong>em Vorabnahmeterm<strong>in</strong><br />

teilzunehmen, <strong>in</strong> welchem e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Besichtigung des Kaufgegenstandes<br />

stattf<strong>in</strong>det und der Käufer von ihm geltend gemachte Mängel und ausstehende Restarbeiten<br />

benennt.<br />

Bei Nichtersche<strong>in</strong>en des Käufers zum ersten Abnahmeterm<strong>in</strong> benennt der Verkäufer e<strong>in</strong>en<br />

neuen Term<strong>in</strong> (zweiter Abnahmeterm<strong>in</strong>) zur Erstellung des Abnahmeprotokolls, der m<strong>in</strong>destens<br />

7 Tage nach dem ersten Abnahmeterm<strong>in</strong> liegen muss. Ersche<strong>in</strong>t der Käufer auch zu<br />

diesem Term<strong>in</strong> nicht, oder lässt er sich nicht durch e<strong>in</strong>en mit schriftlicher Vollmacht Ausgewiesenen<br />

vertreten, so gilt der Kaufgegenstand als mängelfrei abgenommen, sofern der<br />

Käufer auf diese Folge <strong>in</strong> der Mitteilung besonders h<strong>in</strong>gewiesen wurde."<br />

3.<br />

„Der Kaufgegenstand gilt als mängelfrei abgenommen, wenn der Käufer ihn ohne E<strong>in</strong>willigung<br />

des Verkäufers <strong>in</strong> Besitz nimmt und nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen schriftlich Mängel<br />

rügt, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden.“<br />

4.<br />

„Der Abnahmeterm<strong>in</strong> ist dem Käufer rechtzeitig m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher schriftlich<br />

mitzuteilen. ... Ersche<strong>in</strong>t der Käufer zu diesem Term<strong>in</strong> nicht, so steht es der Abnahme gleich,<br />

wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vom Verkäufer schriftlich zu setzenden<br />

Nachfrist von 12 Werktagen abnimmt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem<br />

Verkäufer etwaige Mängel <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er weiteren Frist von zwei Wochen durch e<strong>in</strong>geschriebenen<br />

Brief mitzuteilen."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die <strong>Klauseln</strong> 1. – 3. s<strong>in</strong>d wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Die<br />

Fiktion der Abnahme ist ferner mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 641<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vere<strong>in</strong>bar. Sie ist geeignet, dem Bauträger unter Verstoß gegen die<br />

o. g. gesetzlichen Vorschriften e<strong>in</strong>en Vorteil zu verschaffen, um schneller die mit der Abnahme<br />

verbundenen, für ihn günstigen Wirkungen herbeizuführen. Die Inbesitznahme kann nicht<br />

mit der Abnahme gleichgesetzt werden, da noch wesentliche Baumängel vorhanden se<strong>in</strong><br />

können, die e<strong>in</strong>er Bewohnbarkeit nicht, wohl aber e<strong>in</strong>er Abnahme im Wege stehen.<br />

Bei der Regelung unter 2. kommt h<strong>in</strong>zu, dass e<strong>in</strong> Vorabnahmeterm<strong>in</strong> mit Anwesenheits- und<br />

Mängelrügepflicht des Erwerbers im gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB nicht vorgesehen<br />

ist. E<strong>in</strong>e unterlassene Teilnahme kann daher ke<strong>in</strong>e Sanktionen und damit ke<strong>in</strong>e Fiktionen<br />

auslösen.<br />

23


Ferner müssen unvollständige Bauwerke nicht abgenommen werden (vgl. BGH, BauR 2004,<br />

337; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 206). Die Fiktion scheitert an der Wirklichkeit. Der<br />

Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB scheitert an dem fehlenden Verstoß gegen Treu und<br />

Glauben.<br />

Die Regelung unter 4. ist dem Wortlaut des § 12 Nr. 5 VOB/B nachgebildet und verstößt<br />

auch gegen § 309 Nr. 12 a BGB. Sie ist verbraucherfe<strong>in</strong>dlich und rechtsunwirksam (Werner/Pastor,<br />

"Der Bauprozess", 14. Aufl., Rdn. 1269).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Die Abnahme verkörpert e<strong>in</strong> zentrales Recht des Erwerbers, das Bauvorhaben auf se<strong>in</strong>e<br />

Vertragsmäßigkeit zu prüfen und diese zu besche<strong>in</strong>igen. Durch die beanstandeten <strong>Klauseln</strong><br />

wird die Abnahme f<strong>in</strong>giert. Dem rechtlich und kaufmännisch nicht vorgebildeten Verbraucher<br />

wird suggeriert, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Abnahme – trotz eventuell objektiv vorhandener Mängel und<br />

Unfertigkeiten – mit den für den Erwerber verbundenen negativen Rechtsfolgen zu unterstellen<br />

ist.<br />

Nr. 2: Abnahme bei Bezugsfertigkeit<br />

I. Klausel:<br />

„Bei Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, diesen abzunehmen.<br />

Der Abnahmeterm<strong>in</strong> ist dem Käufer rechtzeitig m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher schriftlich<br />

mitzuteilen. Das Ergebnis der Abnahme wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Niederschrift festgehalten."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Regelung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 BGB verbraucherfe<strong>in</strong>dlich<br />

und rechtsunwirksam.<br />

Beim verständigen, aber rechtlich nicht vorgebildeten, unerfahrenen Erwerber wird die unrichtige<br />

Vorstellung hervorgerufen, dass die Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes den<br />

Käufer zur Abnahme des Bauwerkes verpflichte. Er könnte dazu verleitet werden, die Abnahme<br />

vorschnell zu erklären, <strong>in</strong>sbesondere wenn die Bezugsfertigkeit zwar vorliegt aber<br />

noch wesentliche Baumängel vorhanden s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>er Bewohnbarkeit nicht, wohl aber e<strong>in</strong>er<br />

Abnahme im Wege stehen.<br />

24


III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Wären Bezugsfertigkeit und Abnahmereife identisch, so wäre der Erwerber verpflichtet, die<br />

Erfüllungsbürgschaft nach § 632 a Abs. 3 BGB schon bei Bezugsfertigkeit zurückzugeben<br />

oder e<strong>in</strong>en Barsicherheitse<strong>in</strong>behalt auszuzahlen.<br />

Damit würde er jedoch e<strong>in</strong> wichtiges Druckmittel verlieren, um rechtzeitig und vollständig die<br />

Qualitätsansprüche durchzusetzen, die gerade bei hochwertigen Bauvorhaben mit vielen<br />

Sonderwünschen den weiten Abstand zur bloßen Bezugsfähigkeit erkennen lassen. Außerdem<br />

würde die mit der Abnahme verbundene Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Erwerbers<br />

zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt e<strong>in</strong>setzen, <strong>in</strong> dem wichtige Leistungen der Vollendung des Bauvorhabens<br />

noch nicht auf dem Prüfstand e<strong>in</strong>er Abnahme gestanden haben.<br />

Nr. 3: Abnahme Geme<strong>in</strong>schaftseigentum<br />

I. Klausel:<br />

„Der Käufer bevollmächtigt hiermit den vom Verkäufer im ausschließlichen Interesse der<br />

Käufer beauftragten Sachverständigen …, die Abnahme des Geme<strong>in</strong>schaftseigentumes für<br />

ihn vorzunehmen. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, e<strong>in</strong>em anderen Diplom-Ingenieur oder<br />

Architekten aus se<strong>in</strong>em Büro Untervollmacht zu erteilen. Über die Abnahme ist e<strong>in</strong> Protokoll<br />

zu fertigen, <strong>in</strong> das noch fehlende Leistungen und vorhandene Mängel aufzunehmen s<strong>in</strong>d.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. E<strong>in</strong>e Abnahmevollmacht für Dritte ist nur<br />

dann wirksam, wenn sie jederzeit frei widerruflich ist und dem Erwerber nicht suggeriert,<br />

dass nur der bevollmächtigte Dritte abnehmen darf.<br />

Deshalb muss die Klausel im S<strong>in</strong>ne des Transparenzgebots ausdrücklich klarstellen, dass<br />

die Vollmacht frei widerruflich ist und der Erwerber jederzeit auch selbst die Abnahme erklären<br />

bzw. verweigern kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, Az.: 8 U 106/10). Da<br />

der Dritte vom "Verkäufer" beauftragt wird und somit aus dem Lager des Bauträgers kommt,<br />

ist zu befürchten, dass der Bauträger auf die Abnahmeentscheidung m<strong>in</strong>destens durch die<br />

Auswahl des Bevollmächtigten E<strong>in</strong>fluss nimmt. Damit liegt zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr.<br />

1 BGB e<strong>in</strong>e unzulässige Benachteiligung des Erwerbers, da von wesentlichen Grundgedanken<br />

der gesetzlichen Regelung <strong>in</strong> §§ 640, 641 BGB abgewichen wird. Diese sehen vor, dass<br />

der Erwerber die Abnahme selbst erklärt.<br />

25


III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Durch die vorliegende Formulierung muss der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher davon<br />

ausgehen, dass nur der bevollmächtigte Sachverständige die Abnahme des Geme<strong>in</strong>schaftseigentums<br />

erklären darf.<br />

Er wird deshalb davon abgehalten, se<strong>in</strong> orig<strong>in</strong>äres Recht auf Erklärung bzw. Verweigerung<br />

der Abnahme selbst auszuüben. Damit wird das Abnahmerecht des Erwerbers unzulässig<br />

verdrängt.<br />

11. Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

Nr. 1: Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Kaufpreis<br />

I. Klausel:<br />

"Die Käufer unterwerfen sich wegen aller <strong>in</strong> diesem Vertrag übernommenen Zahlungspflichten<br />

der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde <strong>in</strong> ihr gesamtes Vermögen,<br />

und zwar <strong>in</strong> der Weise, dass Zahlungen gemäß den <strong>in</strong> § 5 dieses Vertrages getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

ausschließlich auf die dort genannten Konten zu erfolgen haben. ... Der Notar<br />

ist ermächtigt, der Verkäufer<strong>in</strong> auf Antrag nach Kaufpreisfälligkeit e<strong>in</strong>e vollstreckbare Ausfertigung<br />

zu erteilen. Zum Nachweis der Fälligkeit genügt die Bautenstandsbeschreibung e<strong>in</strong>es<br />

auf Antrag der Verkäufer<strong>in</strong> von der Industrie- und Handelskammer … zu benennenden<br />

Sachverständigen. ..."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Vertragsbestimmung ist wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134<br />

BGB nichtig. <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong> <strong>Bauträgerverträgen</strong>, die den Erwerber der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

unterwerfen und den Notar ermächtigen, die vollstreckbare Ausfertigung ohne<br />

Nachweis der Fälligkeit zu erteilen, s<strong>in</strong>d unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, Az.:<br />

VII ZR 99/97. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Fälligkeitsnachweis an die bloße<br />

Bautenstandsbeschreibung e<strong>in</strong>es vom Bauträger beauftragten Dritten geknüpft wird (vgl.<br />

OLG Jena, Urteil vom 04.05.1999, Az.: 5 U 1115/98). Die Klausel ermöglicht es dem Bauträger,<br />

entgegen § 3 MaBV Vermögenswerte des Erwerbers zu erlangen, bevor die <strong>in</strong> der Verordnung<br />

festgeschriebenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt s<strong>in</strong>d. Der Dritte steht im Lager<br />

des Bauträgers und ist ke<strong>in</strong>e unabhängige Person.<br />

Zudem kann der vom Bauträger beauftragte Sachverständige nur die tatsächlichen, bautechnischen<br />

Voraussetzungen der Fälligkeit e<strong>in</strong>er Kaufpreisrate feststellen.<br />

26


Er kann besche<strong>in</strong>igen, dass e<strong>in</strong> bestimmter Bautenstand nach § 3 Abs. 2 MaBV ohne wesentliche<br />

Mängel erreicht ist.<br />

Die rechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit, beispielsweise die vorherige Leistung e<strong>in</strong>er<br />

Erfüllungssicherheit nach § 632 a Abs. 3 BGB oder das Nichtvorliegen von gesetzlichen<br />

Leistungsverweigerungsrechten, etwa bei Mängeln e<strong>in</strong>es vorangehenden Bauleistungsabschnitts,<br />

der nicht Gegenstand der zur Zahlung anstehenden Kaufpreisrate ist, bleiben ihm<br />

verschlossen, weil er nicht rechtskundig ist.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Erwerber ist vor e<strong>in</strong>em Zugriff des Bauträgers im Wege der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

zu schützen. Wenn der Bauträger me<strong>in</strong>t, ihm stehen Werklohnansprüche zu, muss er<br />

e<strong>in</strong>e Zahlungsklage erheben. Der Erwerber braucht nicht den mühevollen Weg e<strong>in</strong>er Vollstreckungsabwehrklage<br />

nach § 767 ZPO zu gehen und auch nicht zum Zwecke e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen<br />

E<strong>in</strong>stellung der Zwangsvollstreckung Sicherheit zu leisten.<br />

12. Aufrechnungsverbot<br />

Nr. 1: Genereller Ausschluss der Aufrechnung mit vertraglichen Ansprüchen<br />

I. Klausel:<br />

„Die Aufrechnung gegen die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen durch den Käufer<br />

ist nur mit e<strong>in</strong>er unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Käufers<br />

gegen den Verkäufer zulässig.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Satz 1, 2 BGB. Der Verbraucher wird durch das<br />

e<strong>in</strong>schränkungslose Aufrechnungsverbot unzulässig benachteiligt. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d der<br />

Werklohnanspruch des Bauträgers und der Anspruch des Erwerbers auf mangelfreie Erfüllung<br />

des Vertrages dargestellt synallagmatisch mite<strong>in</strong>ander verknüpft und stellen e<strong>in</strong> solches<br />

Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung her, dass nach S<strong>in</strong>n und Zweck des<br />

vertraglichen Aufrechnungsverbots e<strong>in</strong>e Aufrechnung nicht ausgeschlossen werden kann<br />

(vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII Z R 209/07; OLG Hamburg, Beschluss vom<br />

13.02.2009, Az.: 11 U 41/08). Das gilt nicht nur für Mängel, sondern auch für Schadensersatzansprüche<br />

aus Leistungsverzug des Bauträgers und sonstige Leistungsstörungen wie<br />

Unvermögen oder positive Vertragsverletzung.<br />

27


III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher geht davon aus, dass die vom Notar vorgeschlagene<br />

Regelung rechtswirksam ist. Es kommt <strong>in</strong> der Praxis häufig vor, dass sich Bauträger<br />

wegen etwaiger zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen auf das im Vertrag verankerte<br />

Aufrechnungsverbot berufen. Damit wird der rechtlich nicht beratene Verbraucher davon<br />

abgehalten, se<strong>in</strong>e Ansprüche effektiv durchzusetzen. Tatsächlich ist es dem Erwerber<br />

jedoch gestattet, mit Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis aufzurechnen, egal ob<br />

diese aus Mangelansprüchen, aus e<strong>in</strong>er Vertragsstrafe oder e<strong>in</strong>em konkreten Schaden aus<br />

Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.), positiver Vertragsverletzung, schuldhaftem<br />

Unvermögen resultieren.<br />

13. Schiedsgutachten- und Schiedsgerichtsklauseln<br />

Nr. 1 Schiedsgutachtenklausel:<br />

I. Klausel:<br />

„Falls zwischen Verkäufer und Käufer über den erreichten Bautenstand oder die Berechtigung<br />

e<strong>in</strong>er Mängelrüge ke<strong>in</strong>e Übere<strong>in</strong>stimmung erzielt werden kann, soll zunächst das Urteil<br />

des von der zuständigen Handwerkskammer zu benennenden vereidigten Bausachverständigen<br />

e<strong>in</strong>geholt werden. Die Kosten dieses Gutachtens hat der unterliegende Teil der Vertragsparteien<br />

zu tragen.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Nach der gebotenen verwenderfe<strong>in</strong>dlichsten Auslegung der Klausel handelt es sich um e<strong>in</strong>e<br />

obligatorische Schiedsgutachterklausel, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag gemäß § 307 BGB<br />

unwirksam ist. Nach § 307 Abs. 1 BGB ist e<strong>in</strong>e Bestimmung <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten<br />

von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist bei e<strong>in</strong>er obligatorischen<br />

Schiedsgutachterklausel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag anzunehmen. Denn e<strong>in</strong>e solche<br />

Schiedsgutachtenabrede weicht vom gesetzlichen Modell des staatlichen Rechtsschutzes ab<br />

und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil ihm das hohe Risiko e<strong>in</strong>es greifbaren<br />

(fehlerhaften), nicht mehr im ordentlichen Rechtswege überprüfbaren Gutachtens überbürdet<br />

wird, das bei e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag angesichts der f<strong>in</strong>anziellen Aufwendungen und<br />

der Komplexität der Bauleistungen für e<strong>in</strong>en nicht bautechnisch vorgebildeten Verbraucher<br />

vergleichsweise hoch ist.<br />

28


Bei e<strong>in</strong>em Bauwerk ist die geschuldete Leistung komplex und häufig nur durch e<strong>in</strong>e komplizierte<br />

juristische Auslegung des Vertrages zu bestimmen. E<strong>in</strong>e derartige rechtsstaatliche<br />

Überprüfung und Beurteilung des Vertrags<strong>in</strong>haltes würde aber durch die obligatorische<br />

Schiedsgutachterklausel ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993, Az.:<br />

22 U 293/92).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher wird durch die vorliegende Klausel davon abgehalten,<br />

staatlichen Rechtsschutz <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Da Gutachten häufig Fehler aufweisen<br />

oder nicht die gesamten gesetzlich möglichen Beweismittel berücksichtigen, kann<br />

e<strong>in</strong>em Verbraucher nicht ohne weiteres geraten werden, e<strong>in</strong> Schiedsgutachtenverfahren<br />

durchzuführen.<br />

14. E<strong>in</strong>schränkungen bei Eigentumsverschaffung<br />

Nr. 1: Antrag auf Eigentumsumschreibung durch Notar nur bei Verkäuferbestätigung<br />

I. Klausel:<br />

„Der Notar wird die Eigentumsumschreibung beantragen, wenn der Verkäufer ihm schriftlich<br />

bestätigt hat, dass der geschuldete Kaufpreis – e<strong>in</strong>schließlich der Zahlungen mit dem Verkäufer<br />

vere<strong>in</strong>barter Sonderwünsche – e<strong>in</strong>gegangen ist und im Fall der Hergabe von Bürgschaften<br />

die Bürgschaftsurkunden an den Bürgen oder den Verkäufer zurückgegeben wurden."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen die §§ 309 Nr. 2 a BGB. Danach ist e<strong>in</strong>e Regelung unwirksam,<br />

die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Erwerber nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen<br />

oder e<strong>in</strong>geschränkt wird. Da die Eigentumsumschreibung erst dann beantragt<br />

wird, wenn der Käufer sämtliche Zahlungen geleistet und die Bürgschaften zurück gegeben<br />

hat, wird dem Erwerber <strong>in</strong> unzulässiger Weise e<strong>in</strong>e Vorleistungspflicht auferlegt. Der Erwerber<br />

verliert dadurch die Möglichkeit, se<strong>in</strong> gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach §<br />

320 BGB zur Geltung zu br<strong>in</strong>gen, wenn der Veräußerer nicht oder schlecht erfüllt (vgl. BGH,<br />

Urteil vom 07.06.2001, Az.: VII ZR 420/00). E<strong>in</strong>e Vorleistungspflicht des Erwerbers <strong>in</strong> AGB<br />

ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch e<strong>in</strong>en sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der<br />

auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand<br />

hat (BGH, Urteil vom 10.03.1999, Az.: VIII ZR 204/98). Dafür ist nichts ersichtlich.<br />

29


III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Erwerber wird durch die Klausel dazu bewegt, den gesamten<br />

Kaufpreis zu zahlen, um e<strong>in</strong>e Eigentumsumschreibung zu erreichen. Dadurch übernimmt der<br />

Erwerber <strong>in</strong> unzulässiger Weise e<strong>in</strong> Insolvenzrisiko des Bauträgers, der etwaige Mängel<br />

nach vollständiger Kaufpreiszahlung gegebenenfalls nicht mehr beseitigt.<br />

15. Salvatorische Klausel<br />

Nr. 1: Teilunwirksamkeit<br />

I. Klausel:<br />

1.<br />

„Die Beteiligten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Falle verpflichtet, e<strong>in</strong>e anderweitige zulässige Bestimmung zu<br />

vere<strong>in</strong>baren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe<br />

kommt.“<br />

2.<br />

„Die Vertragsteile verpflichten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall, die unwirksame bzw. fehlende Bestimmung<br />

durch e<strong>in</strong>e andere Vere<strong>in</strong>barung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden<br />

Urkunde erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.“<br />

3.<br />

„Die Vertragsparteien s<strong>in</strong>d verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch e<strong>in</strong>e solche zu<br />

ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung <strong>in</strong> rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich<br />

möglichst nahe kommt.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die salvatorische Klausel verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion und<br />

ist unwirksam (vgl. hierzu ergangene zahlreiche Rechtsprechung, z. B. BGHZ 86, 297; 114,<br />

342; 120, 122; BGH <strong>in</strong> NJW 1993, 1135; NJW 2000, 1110 ff.; LG Hamburg vom 07.11.1983,<br />

Az. 74 O 389/82; OLG Celle v. 12.01.1994, Az. 2 U 28/93; LG Frankfurt/M v. 09.11.2000, Az.<br />

2/2 040/00; OLG Frankfurt/M. v. 03.06.2002, Az. 1 U 26/01; LG Frankfurt/M. v. 21.12.2000,<br />

Az. 2/2 O 2/00; EuGH [1. Kammer], Urt. v. 14.06.2012 – C-618/10, NJW H. 31/2012,<br />

S. 2257 ff.).<br />

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III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Verbraucher ist <strong>in</strong> der Regel zwar verständig, aber nicht sachkundig. Er geht davon aus,<br />

dass der Notar e<strong>in</strong>e wirksame Formulierung <strong>in</strong> den Bauträgervertrag aufgenommen hat und<br />

lässt sich von dieser Regelung blenden, obwohl er darauf eigentlich gar nicht e<strong>in</strong>gehen<br />

müsste. Er wird so zu Vertragsanpassungs- und Auslegungshandlungen genötigt, deren<br />

Reichweite er nicht überblicken kann und zu denen er auch nicht verpflichtet ist.<br />

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