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Bewertung des neuen Ausrüstungs- und Nutzungsprozesses der ...

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<strong>Bewertung</strong> <strong>des</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Ausrüstungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsprozesses</strong> <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>wehr durch das Gremium externer sachverständiger Rüstungsexperten<br />

Realisierungs- <strong>und</strong><br />

Nutzungsphase<br />

Sofern IPT an <strong>der</strong> Durchführung eines Vergabeverfahrens in <strong>der</strong> Realisierungsphase<br />

beteiligt sein sollten, sind hieran keine Unternehmen außerhalb <strong>der</strong> vergaberechtichen<br />

Vorgaben (Verhandlungsverfahren) zu beteiligen. Nach <strong>der</strong> Zuschlagsentscheidung<br />

bestehen gegen eine Industriebeteiligung keine vergaberechtlichen Bedenken,<br />

weil <strong>der</strong> Wettbewerb mit <strong>der</strong> Entscheidung für einen Bieter entschieden ist.<br />

2. Rechtlich ist die Beteiligung von Industrievertretern in IPT unter folgenden<br />

Rahmenbedingungen zulässig:<br />

a) Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs (Fabricom-<br />

Entscheidung) ist es unverhältnismäßig <strong>und</strong> europarechtswidrig, ein an <strong>der</strong> Vorbereitung<br />

eines Vergabeverfahrens beteiligtes Unternehmen pauschal vom späteren<br />

Vergabeverfahren auszuschließen. Allein aus <strong>der</strong> Beteiligung von Industrievertretern<br />

an einem IPT kann also gr<strong>und</strong>sätzlich nicht geschlossen werden, dass <strong>der</strong><br />

Wettbewerb verzerrt wurde.<br />

b) Auch <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> <strong>neuen</strong> Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung<br />

<strong>und</strong> Sicherheit (VSVgV) stellt in § 10 Abs. 2 zur sog. „Projektantenproblematik“<br />

klar, dass Bieter den Auftraggeber bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Ausschreibung beraten<br />

o<strong>der</strong> unterstützen dürfen, wenn dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.<br />

Der dabei notwendige Schutz vor eventuellen Verfälschungen <strong>des</strong> Wettbewerbs<br />

durch frühzeitig beteiligte Unternehmen ist primär Aufgabe <strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

c) Der Projektleiter <strong>des</strong> IPT („PL“) hat insofern eine Fürsorgepflicht für die in den<br />

IPT beteiligten Unternehmen, als er im Einzelfall darauf hinzuwirken hat, dass<br />

mögliche Wettbewerbsvorteile ausgeglichen werden. Die Gewährleistung eines<br />

unverfälschten Wettbewerbs im späteren Vergabeverfahren muss also nicht durch<br />

vollständigen Verzicht auf die Industriebeteiligung in den IPT erfolgen, son<strong>der</strong>n auf<br />

eine sachgerechte Ausgestaltung <strong>der</strong>selben durch den PL.<br />

Diese Vorgabe sollte in <strong>der</strong> Beauftragung <strong>des</strong> PL durch den Präsidenten <strong>des</strong> BAAIN-<br />

Bw ausdrücklich aufgenommen werden. Zudem sollte sich das BMVg bzw. das<br />

BAAINBw gegenüber den an den IPT beteiligten Unternehmen verpflichten, alles<br />

Erfor<strong>der</strong>liche zu tun, um eine Wettbewerbsverzerrung <strong>und</strong> damit eine Gefährdung<br />

<strong>der</strong> späteren Teilnahme am Wettbewerb zu vermeiden.<br />

Konkret kann eine Sicherstellung <strong>des</strong> unverfälschten Wettbewerbs z.B. durch den<br />

Ausgleich <strong>des</strong> Informationsvorsprungs geschehen, indem die sachlich relevanten<br />

Informationen <strong>der</strong> Auftraggeber an die IPT-Mitglie<strong>der</strong> möglichen an<strong>der</strong>en Bietern<br />

zur Verfügung gestellt werden o<strong>der</strong> diese die Möglichkeit zur Einsichtnahme in bestimmte<br />

IPT-Akten erhalten. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass keine geschützten<br />

Geschäftsgeheimnisse <strong>der</strong> IPT-Mitglie<strong>der</strong> offengelegt werden. Zudem kann im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Vergabeverfahrens ein möglicher Zeitvorsprung <strong>der</strong> IPT-Teilnehmer<br />

durch angemessene Verfahrensdauer zugunsten an<strong>der</strong>er Bieter berücksichtigt<br />

werden.<br />

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