Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp
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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 95<br />
ten entwickeln konnten, dadurch aber nicht das Risiko einer Fremdunterbringung<br />
gesenkt werden konnte. 55<br />
Erzieherische Einzelbetreuung<br />
Die Aufgabe eines Erziehungs<strong>bei</strong>standes 56 nach § 30 SGB VIII besteht<br />
darin, die Minderjährigen <strong>bei</strong> der Bewältigung von Entwicklungsproblemen<br />
unter Einbezug <strong>und</strong> Erhalt ihres sozialen Netzes in ihrer Verselbstständigung<br />
zu fördern.<br />
Diesem Ansatz der Einzelförderung nahe <strong>stehen</strong>d ist die auf längere Zeit<br />
angelegte „Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“ 57 gemäß § 35<br />
SGB VIII, deren Ziel vor allem die Unterstützung zur sozialen Integration<br />
<strong>und</strong> <strong>bei</strong> älteren Jugendlichen eine Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung<br />
ist. Nach Schneider (2002) zeigten sich im Hinblick auf die drei<br />
Differenzmaße Umfeld, Verhaltensauffälligkeit <strong>und</strong> Funktionsniveau <strong>bei</strong><br />
Erziehungs<strong>bei</strong>standschaften insgesamt nur geringe Hilfeeffekte. Schneider<br />
vermutet, dass dies damit zusammenhängt, dass „diese Hilfeart als kostengünstige<br />
Lösung betrachtet <strong>und</strong> häufig von wenig qualifizierten Personen<br />
… mit wenig ausgeprägtem Konzept <strong>und</strong> ohne Begleitung durch Supervision<br />
<strong>und</strong> Fortbildung erbracht wird.“ 58<br />
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder <strong>und</strong> Jugendliche<br />
Anspruch auf die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII haben alle<br />
Minderjährigen, die seelisch behindert oder von einer entsprechenden Behinderung<br />
bedroht sind. Die durch diese Norm beabsichtigte Abstimmung<br />
<strong>und</strong> Bündelung von Leistungen <strong>und</strong> Leistungsträgern <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>ene<br />
Koordinationsauftrag an die öffentliche Jugendhilfe förderte seit<br />
In-Kraft-Treten der Norm sowohl Zustimmung wie auch Kritik. 59<br />
55<br />
Spangler 2003, S. 24.<br />
56<br />
Nach Angaben des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes (2003) bestanden zu Ende des Jahres 2001 insgesamt<br />
r<strong>und</strong> 13 000 Erziehungs<strong>bei</strong>standschaften <strong>und</strong> weitere 4 600 Minderjährige wurden durch zusätzliche<br />
Betreuungshelfer unterstützt.<br />
57<br />
Zu Ende 2001 bestand nach Zahlen des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes für r<strong>und</strong> 2 700 Minderjährige<br />
eine entsprechende Hilfe zur Erziehung.<br />
58<br />
Schneider 2002, S. 394.<br />
59<br />
So wies u.a. Sauter 1996 auf eine mit dieser Norm verb<strong>und</strong>ene „w<strong>und</strong>ersame Fallvermehrung“ in<br />
Bayern <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Überforderung der Jugendhilfe hin. Demgegenüber zeigte u.a.<br />
Wiesner 1996 die mit dieser Norm verb<strong>und</strong>ene Absicht des Gesetzgebers auf, „alle pädagogischen<br />
Leistungen“ in die Verantwortung der Jugendhilfe zu geben <strong>und</strong> damit im Rahmen des Hilfeplanverfahrens<br />
zu einer sinnvollen Abstimmung der im Einzelfall unterschiedlichen <strong>Hilfen</strong> <strong>und</strong> Hilfeträger<br />
zu gelangen.