Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp
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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 86<br />
• Soweit dies im Einzelfall erforderlich <strong>und</strong> möglich ist, sind die HilfeadressatInnen<br />
über die Notwendigkeit, den Zweck 21 <strong>und</strong> mögliche<br />
Ziele eines Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIII, die Rechte<br />
<strong>und</strong> Pflichten der Verfahrensbeteiligten <strong>und</strong> über die zentrale Bedeutung<br />
ihrer aktiven Mitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> der gemeinsamen Suche <strong>und</strong><br />
Gestaltung der geeigneten Hilfe(n) aufzuklären.<br />
Unmittelbarer Hilfebedarf <strong>bei</strong> Kindeswohlgefährdung<br />
Eine Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln 22 ist für die fallzuständige<br />
Fachkraft jedoch vor allem dann gegeben, wenn eine Gefährdung des<br />
Kindeswohls vorliegt, also die Voraussetzungen für die Anwendung der §§<br />
1666, 1666 a BGB be<strong>stehen</strong>. Die ASD-Fachkraft ist in diesem Fall auch<br />
dann zu einer sofortigen Intervention zum Schutz des/der Minderjährigen<br />
verpflichtet, wenn die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage<br />
sind, die Gefährdung selbst oder mit fachlicher Hilfe abzuwenden. In Zusammenhang<br />
mit dieser Fallkonstellation sind u.a. folgende erste Maßnahmen<br />
<strong>und</strong> <strong>Hilfen</strong> zu erbringen:<br />
• Soweit die Kindeswohlgefährdung nach einer ersten Gefährdungs-<br />
<strong>und</strong> Sicherheitseinschätzung nicht durch andere Mittel 23 – z.B. eine<br />
sofort einsetzende ambulante Hilfe – abgewendet werden kann, hat<br />
die zuständige ASD-Fachkraft unter Einbezug der nächsten Vorgesetzten,<br />
24 entweder mit Zustimmung der Sorgeberechtigten oder ersatzweise<br />
über eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 8 a Abs.<br />
3 Satz 1 SGB VIII) bzw. in Eilzuständigkeit 25 <strong>und</strong> im Einzelfall unter<br />
Einbezug der Polizei (§ 8a Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 6 SGB VI-<br />
II), die Herausnahme <strong>und</strong> Notunterbringung zu veranlassen (§ 42<br />
SGB VIII Inobhutnahme von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen). Eine<br />
Notunterbringung hat die ASD-Fachkraft auch im Fall der (Selbst-<br />
)Meldung eines/einer in der Öffentlichkeit oder einer Einrichtung<br />
21<br />
Sie in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken. Vgl. Wiesner 1995, § 36 SGB VIII Rd.-Nr. 13.<br />
22<br />
Ohne Verzug bedeutet: Im Fall einer gemeldeten oder erkannten Kindeswohlgefährdung sind alle<br />
anderen an<strong>stehen</strong>den Aufgaben einer ASD-Fachkraft nachrangig. Bereits mit der Aufnahme einer<br />
Mitteilung entsteht ein Fall, der unverzüglich zu bear<strong>bei</strong>ten ist. Vgl. Empfehlung des Deutschen<br />
Städtetages 2003, 3.11 Erste Sofortreaktion, S. 3 f.<br />
23<br />
Z.B. <strong>dem</strong> sofortigen Einsatz einer geeigneten SPFH.<br />
24<br />
Vgl. Empfehlung des Deutschen Städtetages 2003, S. 3 f.; <strong>und</strong> im Sinne des „neuen“ Leitungskonzeptes<br />
einer Verfahrens- <strong>und</strong> Ergebniskontrolle vgl. Schrapper 1998a, S. 27–28.<br />
25<br />
Soweit eine Familiengerichtsentscheidung nicht sofort erreicht werden kann.