Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp
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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 85<br />
Unmittelbarer Hilfebedarf <strong>bei</strong> eingeschränkter Erfüllung kindlicher<br />
Gr<strong>und</strong>bedürfnisse<br />
Eine Handlungsverpflichtung entsteht für die zuständige ASD-Fachkraft<br />
bereits dann, wenn ihr aufgr<strong>und</strong> eigener Erkenntnis oder einer Gefährdungsmeldung<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls eines/einer<br />
Minderjährigen bekannt wird, die Beeinträchtigung(en) jedoch<br />
noch unterhalb der Gefährdungsschwelle der §§ 1666 <strong>und</strong> 1666 a BGB<br />
einzuordnen ist(sind).<br />
In diesem Fall hat sie, ggf. unter Einbezug der Fachvorgesetzten, eines<br />
Fachteams bzw. von ExpertInnen, 14 innerhalb eines angemessenen Zeitraumes<br />
folgende Leistungen zu erbringen:<br />
• Im direkten Kontakt mit <strong>dem</strong>/der Minderjährigen <strong>und</strong> dessen/deren<br />
Bezugspersonen 15 ist eine erste Gefährdungs- <strong>und</strong> Sicherheitseinschätzung,<br />
ggf. in kollegialer Co-Ar<strong>bei</strong>t 16 <strong>und</strong> unter Einbezug der<br />
Angaben der meldenden Personen oder Institutionen vorzunehmen<br />
(vgl. § 8 a Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 SGB VIII).<br />
• Die Betroffenen sind in diesem Zusammenhang über den Auftrag 17<br />
der ASD-Fachkraft, den Anlass des Tätigwerdens sowie die Besonderheiten<br />
der festgestellten Beeinträchtigungen <strong>und</strong> die aus fachlicher<br />
Sicht erforderlichen nächsten Schritte aufzuklären. Sie sind<br />
weiterhin in einer für sie verständlichen Weise 18 vor einer Entscheidung<br />
über die Inanspruchnahme einer Hilfe, über die infrage<br />
kommenden erzieherischen <strong>und</strong> materiellen <strong>Angebote</strong> <strong>und</strong> <strong>Hilfen</strong><br />
<strong>und</strong> deren örtliche Verfügbarkeit, 19 Besonderheiten 20 <strong>und</strong> mögliche<br />
Wirkungen zu informieren (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).<br />
14<br />
Die Verpflichtung zum Einbezug ist in den einzelnen Orten z.B. als Empfehlung oder als verbindliche<br />
Verpflichtung recht unterschiedlich geregelt.<br />
15<br />
Vgl. zum Doppelcharakter des Hausbesuchs zwischen Kolonialisierung des Privaten <strong>und</strong> aufsuchender<br />
Hilfestellung u.a. Neuffer / Ollman 2000, S. 13.<br />
16<br />
Soweit dies der Einzelfall erfordert. Vgl. dazu Deutscher Städtetag 2003, S. 7.<br />
17<br />
Vgl. Hinweise sowohl auf den Beratungs- <strong>und</strong> Hilfeauftrag wie auch auf die Garantenstellung <strong>und</strong><br />
den damit verb<strong>und</strong>enen Auftrag, im Gefährdungsfall auch einen Eingriff her<strong>bei</strong>führen zu müssen.<br />
18<br />
Vgl. Wiesner 1995, § 36 SGB VIII Rd.-Nr. 19 a.<br />
19<br />
Hinweise z.B. darüber, ab wann, in welcher Qualität <strong>und</strong> für welchen Zeitraum eine entsprechende<br />
Hilfe örtlich zur Verfügung steht.<br />
20<br />
Hinweise sowohl über die Folgen für die weitere Entwicklung des / der Minderjährigen <strong>und</strong> z.B.<br />
auch darüber, welche eventuellen Kosten sowie rechtlichen <strong>und</strong> sozialen Folgen die Annahme der<br />
jeweiligen Hilfe auch für die Bezugspersonen haben kann.