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Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp

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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 85<br />

Unmittelbarer Hilfebedarf <strong>bei</strong> eingeschränkter Erfüllung kindlicher<br />

Gr<strong>und</strong>bedürfnisse<br />

Eine Handlungsverpflichtung entsteht für die zuständige ASD-Fachkraft<br />

bereits dann, wenn ihr aufgr<strong>und</strong> eigener Erkenntnis oder einer Gefährdungsmeldung<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls eines/einer<br />

Minderjährigen bekannt wird, die Beeinträchtigung(en) jedoch<br />

noch unterhalb der Gefährdungsschwelle der §§ 1666 <strong>und</strong> 1666 a BGB<br />

einzuordnen ist(sind).<br />

In diesem Fall hat sie, ggf. unter Einbezug der Fachvorgesetzten, eines<br />

Fachteams bzw. von ExpertInnen, 14 innerhalb eines angemessenen Zeitraumes<br />

folgende Leistungen zu erbringen:<br />

• Im direkten Kontakt mit <strong>dem</strong>/der Minderjährigen <strong>und</strong> dessen/deren<br />

Bezugspersonen 15 ist eine erste Gefährdungs- <strong>und</strong> Sicherheitseinschätzung,<br />

ggf. in kollegialer Co-Ar<strong>bei</strong>t 16 <strong>und</strong> unter Einbezug der<br />

Angaben der meldenden Personen oder Institutionen vorzunehmen<br />

(vgl. § 8 a Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 SGB VIII).<br />

• Die Betroffenen sind in diesem Zusammenhang über den Auftrag 17<br />

der ASD-Fachkraft, den Anlass des Tätigwerdens sowie die Besonderheiten<br />

der festgestellten Beeinträchtigungen <strong>und</strong> die aus fachlicher<br />

Sicht erforderlichen nächsten Schritte aufzuklären. Sie sind<br />

weiterhin in einer für sie verständlichen Weise 18 vor einer Entscheidung<br />

über die Inanspruchnahme einer Hilfe, über die infrage<br />

kommenden erzieherischen <strong>und</strong> materiellen <strong>Angebote</strong> <strong>und</strong> <strong>Hilfen</strong><br />

<strong>und</strong> deren örtliche Verfügbarkeit, 19 Besonderheiten 20 <strong>und</strong> mögliche<br />

Wirkungen zu informieren (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).<br />

14<br />

Die Verpflichtung zum Einbezug ist in den einzelnen Orten z.B. als Empfehlung oder als verbindliche<br />

Verpflichtung recht unterschiedlich geregelt.<br />

15<br />

Vgl. zum Doppelcharakter des Hausbesuchs zwischen Kolonialisierung des Privaten <strong>und</strong> aufsuchender<br />

Hilfestellung u.a. Neuffer / Ollman 2000, S. 13.<br />

16<br />

Soweit dies der Einzelfall erfordert. Vgl. dazu Deutscher Städtetag 2003, S. 7.<br />

17<br />

Vgl. Hinweise sowohl auf den Beratungs- <strong>und</strong> Hilfeauftrag wie auch auf die Garantenstellung <strong>und</strong><br />

den damit verb<strong>und</strong>enen Auftrag, im Gefährdungsfall auch einen Eingriff her<strong>bei</strong>führen zu müssen.<br />

18<br />

Vgl. Wiesner 1995, § 36 SGB VIII Rd.-Nr. 19 a.<br />

19<br />

Hinweise z.B. darüber, ab wann, in welcher Qualität <strong>und</strong> für welchen Zeitraum eine entsprechende<br />

Hilfe örtlich zur Verfügung steht.<br />

20<br />

Hinweise sowohl über die Folgen für die weitere Entwicklung des / der Minderjährigen <strong>und</strong> z.B.<br />

auch darüber, welche eventuellen Kosten sowie rechtlichen <strong>und</strong> sozialen Folgen die Annahme der<br />

jeweiligen Hilfe auch für die Bezugspersonen haben kann.

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