Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp
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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 78<br />
eine hohe externe Kontrolle erforderlich ist, ein langfristiges pädagogischtherapeutisches<br />
Angebot für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche notwendig ist <strong>und</strong><br />
/oder Integrationsbedarf in familiäre Ersatzstrukturen besteht.<br />
Ist die Therapie beendet <strong>und</strong> das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs<br />
deutlich reduziert, kann der Jugendliche oftmals, sofern nicht die<br />
Rückführung in den elterlichen Haushalt möglich ist, in der Einrichtung bis<br />
zum Abschluss der Schule bzw. Ausbildung, ggf. auch länger verbleiben.<br />
Auch die Verselbständigung in eine eigene Wohnung kann – soweit möglich<br />
- von hier aus erfolgen.<br />
Nach der stationären Jugendhilfemaßnahme sind spezifische Nachsorge<br />
<strong>und</strong> ein Hilfesystem, das <strong>dem</strong> Jugendlichen weiterhin zur Seite steht, erforderlich.<br />
Maßregelvollzug<br />
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Maßregelklinik folgen<br />
aus <strong>dem</strong> Strafgesetzbuch:<br />
- § 63 StGB:<br />
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§<br />
20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das<br />
Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,<br />
wenn die Gesamtwürdigung des Täters <strong>und</strong> seiner Tat ergibt, daß von ihm<br />
infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind<br />
<strong>und</strong> er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />
- § 64 StGB:<br />
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende<br />
Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, <strong>und</strong> wird er wegen einer<br />
rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen<br />
Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deswegen nicht verurteilt, weil seine<br />
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das<br />
Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr<br />
besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten<br />
begehen wird.<br />
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn die Entziehungskur von vornherein<br />
aussichtslos erscheint.