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Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp

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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 78<br />

eine hohe externe Kontrolle erforderlich ist, ein langfristiges pädagogischtherapeutisches<br />

Angebot für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche notwendig ist <strong>und</strong><br />

/oder Integrationsbedarf in familiäre Ersatzstrukturen besteht.<br />

Ist die Therapie beendet <strong>und</strong> das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs<br />

deutlich reduziert, kann der Jugendliche oftmals, sofern nicht die<br />

Rückführung in den elterlichen Haushalt möglich ist, in der Einrichtung bis<br />

zum Abschluss der Schule bzw. Ausbildung, ggf. auch länger verbleiben.<br />

Auch die Verselbständigung in eine eigene Wohnung kann – soweit möglich<br />

- von hier aus erfolgen.<br />

Nach der stationären Jugendhilfemaßnahme sind spezifische Nachsorge<br />

<strong>und</strong> ein Hilfesystem, das <strong>dem</strong> Jugendlichen weiterhin zur Seite steht, erforderlich.<br />

Maßregelvollzug<br />

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Maßregelklinik folgen<br />

aus <strong>dem</strong> Strafgesetzbuch:<br />

- § 63 StGB:<br />

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§<br />

20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das<br />

Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,<br />

wenn die Gesamtwürdigung des Täters <strong>und</strong> seiner Tat ergibt, daß von ihm<br />

infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind<br />

<strong>und</strong> er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

- § 64 StGB:<br />

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende<br />

Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, <strong>und</strong> wird er wegen einer<br />

rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen<br />

Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deswegen nicht verurteilt, weil seine<br />

Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das<br />

Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr<br />

besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten<br />

begehen wird.<br />

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn die Entziehungskur von vornherein<br />

aussichtslos erscheint.

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