Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp
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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 63<br />
Spezifische Tatbegehungsmerkmale<br />
Durch die gezielte Analyse von spezifischen <strong>und</strong> kriminalpsychologisch<br />
relevanten Tatbegehungsmerkmalen kann zusätzlich ein Rückschluss auf<br />
den Schweregrad gezogen werden. Beispielsweise können eine hohe Tatplanung<br />
(z.B. das Mitführen von Fesselungswerkzeugen, Verkleidung des<br />
Täters, Cruising) oder die Annäherungsstrategie an das Opfer Hinweise auf<br />
eine kognitive Ausgestaltung der Tatbegehung oder zugr<strong>und</strong>e liegende abweichende<br />
Fantasien liefern. Zur systematischen Erfassung von Tatbegehungsmerkmalen<br />
haben Müller et al. (2005) eine standardisierte Checkliste<br />
vorgelegt, die sich auch eignet, eine Schweregradeinteilung der sexuellen<br />
Handlungen vorzunehmen.<br />
Differenzierung von Symptomatik <strong>und</strong> Störung<br />
Die Gruppe jugendlicher Sexualstraftäter ist sehr heterogen <strong>und</strong> Sexualstraftaten<br />
sind vielfältig motiviert (vgl. Fiedler, 2004; Beier, 2003). Das<br />
Ausmaß der Gewalt differiert stark, Häufigkeit <strong>und</strong> Frequenz sind unterschiedlich.<br />
Hinzu kommt, dass viele der Sexualstraftäter auch dissoziale<br />
Auffälligkeiten zeigen, z. B. in Form von Eigentumsdelikten <strong>und</strong>/oder Gewaltdelikten<br />
(Günter, 2001; Straub <strong>und</strong> Witt, 2003).<br />
Hinsichtlich Delinquenzgrad abweichenden Sexualverhaltens können drei<br />
Gruppen unterschieden werden. Die juristische Bedeutung hängt hier vor<br />
allem ab vom Einverständnis des „Objekts“ der sexuellen Handlungen:<br />
1. Sexuelle Devianz als Sexualverhalten, für welches eine juristische,<br />
gesellschaftliche <strong>und</strong> klinische Bedeutung besteht (sexueller Missbrauch<br />
von Kindern, Vergewaltigung, Exhibitionismus, Sexualmord)<br />
2. Atypisches Sexualverhalten, für welches eine primär gesellschaftliche<br />
<strong>und</strong> klinische, oft aber kaum juristische Bedeutung besteht.<br />
Hierzu zählen Voyeurismus, obszöne Telefonanrufe, Wäschefetischismus,<br />
Fesselung <strong>und</strong> Züchtigung, Sadismus, Transvestismus,<br />
Transsexualität. Die juristische Bedeutung hängt hier vor allem ab<br />
vom Einverständnis des Objekts der sexuellen Handlungen.<br />
3. Sexualverhalten, für welches eine gesellschaftliche Bedeutung be<strong>stehen</strong><br />
mag, klinische Relevanz jedoch nur dann vorliegt, wenn der