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Welche Angebote und Hilfen stehen dem Jugendamt bei ... - Bkjpp

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Forum der Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie 3 – 2006 6<br />

walttätigen Aktivitäten wie z. B. Boxen werden gesellschaftlich toleriert.<br />

Auch in sexueller Hinsicht sind die Verhältnisse teils widersprüchlich, z.<br />

B. bzgl. „Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism &<br />

Masochism“ (BDSM), einer Gruppe sexueller Verhaltensweisen, die mit<br />

Dominanz <strong>und</strong> Unterwerfung, spielerischer Bestrafung <strong>und</strong> Lustschmerz<br />

oder Fesselungsspielen verb<strong>und</strong>en sind. Andererseits ist die Anwendung<br />

von Gewalt <strong>bei</strong> der Erziehung in Deutschland erst seit 2000 durch eine Gesetzesänderung<br />

das elterliche Züchtigungsrechts verboten: In Deutschland<br />

bestand seit 1896 ein gesetzlich verankertes Züchtigungsrecht des Vaters<br />

über seine Kinder. § 1631 Abs. 2 BGB alter Fassung lautete: „Kraft Erziehungsrechts<br />

darf der Vater angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden“.<br />

Das väterliche Züchtigungsrecht bestand in Westdeutschland bis<br />

zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat, da das allein<br />

väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgr<strong>und</strong>satz<br />

von Mann <strong>und</strong> Frau in Artikel 3 GG darstellte. Seit 1958<br />

bestand das elterliche Züchtigungsrecht als Gewohnheitsrecht weiter <strong>und</strong><br />

schloss damit <strong>bei</strong>de Elternteile (bzw. die Erziehungsberechtigten des Kindes)<br />

ein. Die von Deutschland 1992 ratifizierte UN-<br />

Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten<br />

Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher<br />

oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen (Artikel 19). Im Rahmen<br />

der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Abs. 2<br />

BGB umformuliert: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere<br />

körperliche <strong>und</strong> seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ Diese Formulierung<br />

stellte noch kein generelles Züchtigungsverbot dar, sondern richtete<br />

sich nur gegen „entwürdigende“ Erziehungsmaßnahmen <strong>und</strong> grenzte zulässige,<br />

nicht entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gegen Misshandlungen<br />

ab. Im November 2000 wurde § 1631 Abs. 2 Satz 1 geändert: „Kinder haben<br />

ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische<br />

Verletzungen <strong>und</strong> andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“<br />

§ 1631 Abs. 2 Satz 2 stellt nun ein Verbot an die Eltern dar. Sie dürfen<br />

<strong>bei</strong> der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische<br />

Verletzungen <strong>und</strong> andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr<br />

verwenden.<br />

In der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bestand bis 1973 ein Züchtigungsrecht<br />

für Lehrkräfte an Schulen gegenüber den ihnen zur Erziehung anvertrauten<br />

Schülern. Zu den verbreitetsten Körperstrafen gehörten Ohrfeigen,<br />

„Kopfnüsse“ sowie die so genannten „Tatzen“ (Schläge mit einem Lineal<br />

oder Rohrstock auf die Handflächen des Schülers). Körperstrafen auf das<br />

Gesäß, die noch zu Beginn des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts eine Hauptrolle gespielt

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