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PDF anzeigen - Beirat für Geschichte

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ken Kindes erst recht notwendig sei u. daß ich deshalb binnen<br />

3 Tagen event. eineHaustaufe abzuhalten hätte, mit der Androhung<br />

unangenehmer Verfügung. Das Konsistoriumhat nun einfach<br />

die ex officio veranlassende Nottaufe mit einer Haustaufe<br />

verwechselt, welche letztere keinem Staatsbürger auferlegt werden<br />

kann, selbst nicht in Lauenburg. Abgesehen hiervon aber<br />

wollte ich und konnteich jedenfallsmit meinen Ansichten vom<br />

Glauben es nicht vereinbaren, mit Rücksicht auf denselben etwa<br />

mein Kind zum Opfer zubringen und zeigte deshalb sowohl<br />

dies sowie auch die Ansicht dem Konsistorium an, daß eine<br />

Haustaufe mir nicht auferlegt werden könne,schon wegen der<br />

größerenKosten.DerPastor verlangt z.B. einFuhrwerk.<br />

DieFolgeist nun abseilen desKonsistoriums verfügt worden,<br />

daß ich binnen3 Tagen mein krank niederliegendesKind taufen<br />

lassen solle, unter Verurteilung einer stets zu verdoppelnden<br />

Brüche von 10 rth, ohne daß mir vorher eine derartige Executivbrüche<br />

angedroht war.<br />

Das Verfahren des Königl. Herzgl. Konsistoriums in Ratzeburg<br />

kann nun aber vor allen Dingen aus rechtlicher Begründung<br />

keinen Anspruch machen. Selbst wenn die Kirchenordnungnämlich<br />

die Taufe binnen 6 Wochen bestimmt, so wird der<br />

Gesetzgeber doch <strong>für</strong> diese Bestimmung normale Zustände<br />

resp. die Gesundheit des Kindes vorausgesetzt haben. Das Gegenteil<br />

würde zu der in seinen Konsequenzen vom Konsistorium<br />

vertretenen Ansichtführen, daß das Sakrament der Taufe<br />

<strong>für</strong> dasKindhöherals dasLeben zu schützen sei. Da dieseAnsicht<br />

aber wohl kaum zur Zeit des Mittelalters noch eine Geltung<br />

fand und jedenfalls bei der Aufklärung, die das jetzige<br />

Jahrhundert in Glaubensangelegenheiten voraussetzt, niemals<br />

mehr eineBerücksichtigung finden kann, so hätte auch im vorliegenden<br />

Fall das Königl. Herzgl. Konsistorium gegen mich<br />

nicht vorgehen sollen, wie geschehen, sondern vielmehr in richtiger<br />

Erwägung der hinsichtlich meines Kindes bestehenden<br />

Ausnahmeverhältnisse bescheiden müssen, daß mit Rücksicht<br />

hierauf bis zur Wiederherstellung meines Kindes die Taufe desselben<br />

zu verschieben sei. Indem ich nun <strong>für</strong><br />

die Aktenkundigkeit<br />

des von mir vorgetragenen alle zu meinen Händen befindlichen<br />

Aktenstücke hieran lege, beschwere ich mich gleichzeitig<br />

über das gedachte Vorgehen des Königl. Herzgl.Konsistoriums<br />

in Ratzeburg u. nahe mich einem Hohen Königlich HerzoglichenStaatsministerium<br />

mit der ehrerbietigstenBitte:<br />

Hohes Königlich Herzogliches Staatsministerium wolle mir<br />

zu bescheiden geruhen, daß das Verfahren des Königl.Herzgl.<br />

Konsistorium zu kassieren und mir zu erlauben sei, daß die<br />

Taufe meines Kindes bis zur Genesung desselben zu verschieben<br />

sei.<br />

Wentorf, den22. Juli1873<br />

Ehrerbietigst<br />

A.Leers<br />

Chausseegeldpächter."<br />

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