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<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong> Heft 9/2013<br />

Entscheidungsumschau<br />

Die nachfolgend im Leitsatz abgedruckten Entscheidungen<br />

sind zur Publikation in der <strong>NZBau</strong> oder einer ihrer Schwesterzeitschriften<br />

vorgesehen bzw. über Beck-Online abrufbar. Leitsätze<br />

ohne Kennzeichnung sind amtlich.<br />

A. Baurecht i. w. S.<br />

*BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistung in<br />

Schwarzarbeit<br />

1. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss<br />

eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu<br />

dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre<br />

sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen<br />

ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.<br />

2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags<br />

gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen<br />

verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers<br />

kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.<br />

3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall<br />

grundsätzlich nicht.<br />

(BGH, Urt. v. 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13 [OLG Schleswig], BeckRS<br />

2013, 13275)<br />

BGH: Winterdienst als Werkvertrag und auf gesetzesabweichende<br />

Nacherfüllungsfrist zielende AGB<br />

1. Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche<br />

von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht<br />

anwendbar.<br />

2. Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig,<br />

so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der<br />

§§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung<br />

in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.<br />

3. Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des<br />

Verwenders diesem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss,<br />

auch wenn eine Fristsetzung gem. §§ 323 II, 326 V, 636 BGB<br />

entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders<br />

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen,<br />

weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen<br />

Regelung abweicht.<br />

(BGH, Urt. v. 6. 6. 2013 – VII ZR 355/12 [LG Berlin], 2013,<br />

12161)<br />

BGH: Gehörsverstoß wegen Nichtverarbeitung zur Beweiswürdigung<br />

gehaltenen Vortrags<br />

Das Gericht verletzt die Prozesspartei in ihrem Recht auf<br />

rechtliches Gehör, wenn es ihren Vortrag zur Würdigung einer<br />

Zeugenaussage in keiner Weise verarbeitet.<br />

(BGH, Beschl. v. 31. 7. 2013 – VII ZR 11/12 [OLG Naumburg],<br />

BeckRS 2013,14243)<br />

OLG Koblenz: Modifizierte Annahme eines Nachunternehmerangebots<br />

bezüglich Aufmaßanerkenntnis des<br />

Hauptauftraggebers<br />

1. Hat der Bauunternehmer den Subunternehmer mit der Ausführung<br />

von Wegearbeiten beauftragt, kann er von diesem<br />

nicht verlangen, dass die erstellten Aufmaße nur insoweit akzeptiert<br />

werden, als der Auftraggeber des Hautunternehmers<br />

diese anerkannt hat, wenn sich aus den Vertragsverhandlungen<br />

zwischen Hautunternehmer und Subunternehmer eindeutig<br />

ergibt, dass der Subunternehmer seinen Abrechnung nicht<br />

von der Erklärung einer dritten, nicht am Vertrag beteiligten<br />

Person abhängig machen wollte.<br />

2. Ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot<br />

kann nicht als Annahme verstanden werden, wenn es<br />

sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen<br />

entfernt, dass der Bestätigende nach Treu<br />

und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr)mit einem<br />

Einverständnis des Empfängers rechnen kann (in Anknüpfung<br />

an BGH, NJW-RR 2001, 680 [681]).<br />

(OLG Koblenz, Urt. v. 23. 7. 2013 – 3 U 812/12, BeckRS 2013,<br />

14370)<br />

B. Vergaberecht<br />

EuG: Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses −<br />

„Kohäsionsfondsrückforderungen‟<br />

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene<br />

Bauarbeiten als einheitliches Bauwerk anzusehen sind.<br />

2. Im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die auf Grund ihres<br />

Auftragswerts nicht den in der Unionsregelung über die Vergabe<br />

öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren unterliegen,<br />

sind die öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, die Grundregeln<br />

und allgemeinen Grundsätze des EU-Vertrags und insbesondere<br />

das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der<br />

Staatsangehörigkeit zu beachten.<br />

3. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge<br />

auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert<br />

unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinien<br />

liegt, setzt voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges<br />

grenzüberschreitendes Interesse besteht.<br />

4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein grenzüberschreitendes<br />

Interesse besteht, sind objektive Kriterien wie ein Volumen<br />

von gewisser Größe des fraglichen Auftrags in Verbindung mit<br />

dem Leistungsort heranzuziehen. Demgegenüber kann das<br />

Bestehen eines solchen Interesses ausgeschlossen werden,<br />

wenn der fragliche Auftrag von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung<br />

ist.<br />

(EuG, Urt. v. 29. 5. 2013 – T-384/10, BeckRS 2013, 81091)<br />

OLG Düsseldorf: Öffentliche Auftraggebereigenschaft<br />

gem. § 98 Nr. 2 GWB − „BWI Informationstechnik GmbH‟<br />

1. Eine Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine Beteiligung der<br />

öffentlichen Hand überwiegend finanziert wird, ist auch dann<br />

als öffentlicher Auftraggeber i. S. von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen,<br />

wenn die öffentliche Hand auf Grund vertraglicher Regelungen<br />

die Aufsicht über die Leitung der Gesellschaft ausübt.<br />

2. Auf Grund der vom Bund mit dem Herkules-Vertragswerk<br />

geschaffenen Strukturen und aus der Zusammenschau aller<br />

Informations-, Teilhabe- und Eingriffsrechte des Bundes ergibt<br />

sich eine Kontrolldichte, auf Grund derer eine Aufsicht des<br />

Bundes über die Leitung des Antragsgegners gewährleistet ist,<br />

die es ihm ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaft<br />

auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.<br />

3. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche<br />

Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen Bieter früher<br />

als die anderen Bieter über eine geplante Auftragsvergabe<br />

informiert, diesem Bieter kalkulationsrelevante Informationen<br />

zukommen lässt und ihm damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft<br />

(Leitsätze der Redaktion).<br />

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 6. 2013 – VII-Verg 55/12,<br />

BeckRS 2013, 12795)<br />

OLG Düsseldorf: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb<br />

− „HISinOne‟<br />

1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt,<br />

eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öf-<br />

VI <strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9


Heft 9/2013<br />

<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong><br />

fentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz grundsätzlich ungebunden,<br />

da das Vergaberecht und die §§ 97 ff. GWB nur die<br />

Art und Weise der Beschaffung regelt.<br />

2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit<br />

des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die<br />

Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt<br />

ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive<br />

und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und<br />

die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche<br />

Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen)<br />

sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer<br />

nicht diskriminiert.<br />

3. Der Umstand, dass der Bieter den Quellcode und das Datenbankmodell<br />

kostenfrei zur Verfügung stellt und nur für den<br />

Support eine Vergütung beansprucht, gibt keinen ausreichenden<br />

Anhaltspunkt dafür, dass das Angebot auf Grund einer<br />

unzulässigen staatlichen Beihilfe nicht berücksichtigt werden<br />

darf (§ 19 VII VOL/A-EG) und einer Betrachtung der gesamten<br />

zu erbringenden Leistung eine ungewöhnlich niedrige Vergütung<br />

beansprucht wird.<br />

4. Hatte die Vergabestelle objektiv schwerwiegende personelle,<br />

wirtschaftliche und technische Gründe für die von ihr getroffene<br />

Wahl, zukünftig eine bestimmte Software und kein anderes<br />

Produkt, zu nutzen und will sie Risiken von Fehlfunktionen,<br />

Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die<br />

bei einem „massiven Übergang“ auf eine andere Software erheblich<br />

wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer „sanften<br />

Migration“ auf die ins Auge gefassten Software, so ist ein<br />

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 3<br />

IV c) und e) VOL/A-EG zulässig.<br />

5. Das Hochschulfreiheitsgesetz NRW hat die Hochschulen als<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbstständigt, wodurch<br />

sie keine staatlichen Einrichtungen mehr und aus der<br />

Fachaufsicht des Landes gelöst worden sind mit der Folge,<br />

dass das Land Nordrhein-Westfalen keine für das Vorliegen<br />

eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfts erforderliche<br />

Kontrolle über die Hochschulen in NRW ausübt. (Leitsätze der<br />

Redaktion)<br />

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. 5. 2013 – VII-Verg 16/12,<br />

BeckRS 2013,11703)<br />

OLG Frankfurt a. M: Berechnung des Auftragswerts<br />

1. Ein Zuschlagsverbot gem. § 115 I GWB wird noch nicht ausgelöst,<br />

wenn der Antragsteller selbst die Vergabestelle noch<br />

vor der Zustellung durch die VK über den Nachprüfungsantrag<br />

informiert.<br />

2. Erteilt die Vergabestelle nach dieser Information den Zuschlag,<br />

bevor ihr der Nachprüfungsantrag durch die VK zugestellt<br />

worden ist, ist der Zuschlag wirksam.<br />

3. Der Übergang auf einen Feststellungsantrag setzt voraus,<br />

dass der Nachprüfungsantrag bis zur Erledigung zulässig<br />

war. Kommt die Vergabestelle ihrer Verpflichtung zur Aufklärung<br />

eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots<br />

gem. § 19 VI VOL/A EG nach, muss der Bieter die Wirtschaftlichkeit<br />

seines Angebots stichhaltig darlegen. Pauschale, unvollständige<br />

und nicht plausible Erklärungen sind nicht geeignet,<br />

den Nachweis eines angemessenen Angebotspreises<br />

zu erbringen, sondern führen zum Ausschluss des Angebots.<br />

4. Der Streitwert ist gem. § 50 II GKG in Höhe von 5 % der<br />

Bruttoauftragssumme festzusetzen, wobei im vorliegenden Fall<br />

der 8-fache Brutto-Jahresauftragswert nach dem Angebot des<br />

Antragstellers zu Grunde zu legen war. (Leitsatz 4 von der Redaktion)<br />

(OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 6. 3. 2013, 11 Verg7/12, BeckRS<br />

2013, 06833)<br />

OLG Celle: Privater Gasnetzbetreiber kein öffentlicher<br />

Auftraggeber i. S. von § 98 Nr. 4 GWB − „Open Grid und<br />

Gasunie Deutschland“<br />

1. Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber<br />

i. S. von § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus,<br />

dass in der Auftragsbekanntmachung die VK Lüneburg als<br />

„zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren“<br />

genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff.<br />

GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur VK<br />

nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts<br />

wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.<br />

2. Gemessen an den sich aus Art. 2 III und dem Erwägungsgrund<br />

der Richtlinie 2004/17/EG ergebenden Grundsätzen übt<br />

ein Gasnetzbetreiber und Auftragsgeber seine Tätigkeiten<br />

nicht auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen<br />

Rechten i. S. des § 98 Nr. 4 GWB aus, wenn er ein Bauwerk<br />

auf der Basis eines gem. § 43 EnWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses<br />

errichten würde, da das Planfeststellungsverfahren<br />

als solches einem Einzelnen keine Rechte gewährt.<br />

3. Weder die Möglichkeit der Enteignung gem. § 45 EnWG,<br />

noch Gebrauchsrechte am öffentlichen Wegenetz gem. § 46<br />

EnWG, noch Wegenutzungsrechte, noch das Genehmigungserfordernis<br />

des § 4 EnWG begründen besondere oder ausschließliche<br />

Rechte i. S. von § 98 Nr. 4 GWB.<br />

4. Gasnetzbetreiber sind auch keine öffentlichen Auftraggeber<br />

i. S. von § 98 Nr. 4 Alt. 2 GWB, wenn der Antragsteller nicht<br />

dargelegt hat, dass Auftraggeber, die unter § 98 Nrn. 1-3 GWB<br />

fallen, auf ihn einen beherrschenden Einfluss ausüben können.<br />

(Leitsätze 2 – 4 von der Redaktion).<br />

(OLG Celle, Beschl. v. 8. 8. 2013 – 13 Verg 7/13, BeckRS<br />

2013,14462)<br />

Standpunkt<br />

Die neue Mitteilung der EU-Kommission zu Vergaben<br />

im Verteidigungs- und Sicherheitssektor<br />

I. Einführung<br />

Die Verteidigungsbranche ist ein bedeutsamer Industriezweig<br />

in Europa mit rund 400 000 direkt beschäftigten und weiteren<br />

960 000 indirekt beschäftigten Mitarbeitern. Auf Grund sinkender<br />

Verteidigungsetats gehen die Ausgaben in diesem Bereich<br />

jedoch kontinuierlich zurück. Vor dem Hintergrund wiederholter<br />

Kürzungen der Verteidigungsetats und einer anhaltenden<br />

Fragmentierung der europäischen Verteidigungsmärkte kommt<br />

die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass nur eine gemeinsame<br />

Verteidigungspolitik eine wirksame Verteidigungsfähigkeit<br />

und eine wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie aufrechterhalten<br />

kann. Diesbezüglich hat die EU-Kommission am<br />

24. 7. 2013 die Mitteilung über einen Aktionsplan zur Verbesserung<br />

der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen<br />

Verteidigungs- und Sicherheitssektors (COM [2013] 542 final)<br />

vorgelegt. Darin hebt die EU-Kommission die Bedeutung der<br />

Verteidigungsbranche hervor und schlägt verschiedene Maßnahmen<br />

vor, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert<br />

und die Zusammenarbeit gestärkt werden soll.<br />

Bereits in seiner Schlussfolgerung auf seine Tagung vom 13.<br />

und 14. 12. 2012 hatte der Europäische Rat hervorgehoben,<br />

dass die Mitgliedstaaten „bereit sein müssen, zukunftsorientierte<br />

Fähigkeiten, sowohl im zivilen Bereich als auch im Bereich<br />

der Verteidigung, bereitzustellen, damit Verantwortung im<br />

Bereich der Sicherheit übernommen werden kann.“ Auf Grund<br />

<strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9<br />

VII


<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong> Heft 9/2013<br />

bestehender finanzieller Engpässe sei eine Verstärkung der<br />

europäischen Zusammenarbeit zur Entwicklung militärischer<br />

Fähigkeiten und zum Schließen der zu Tage getretenen kritischen<br />

Lücken, dringend notwendig. Eine Zusammenarbeit<br />

könne für die Beschäftigung, Wachstum, Innovation und die<br />

Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Europäischen Union<br />

Vorteile mit sich bringen. Die Steigerung der Synergien zwischen<br />

ziviler und militärischer Forschung und Entwicklung sowie<br />

die Förderung eines gut funktionierenden Verteidigungsmarkts,<br />

insbesondere durch Anwendung der Richtlinien über<br />

die öffentliche Auftragsvergabe und über die innergemeinschaftliche<br />

Verbringung von Verteidigungsgütern, könne zur<br />

einer Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen.<br />

Nachfolgend sollen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen hervorgehoben werden, die von besonderer<br />

Bedeutung für die Vergabe von Leistungen im Sicherheits- und<br />

Verteidigungssektor sind.<br />

II. Defizite bei der Vergabe von Leistungen im Verteidigungssektor<br />

Die EU-Kommission hat verschiedene Defizite bei der Vergabe<br />

von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor identifiziert<br />

und Maßnahmen in der Mitteilung angekündigt, die<br />

helfen sollen, die Defizite zu beheben. Die Auswirkungen<br />

schrumpfender Verteidigungshaushalte müssen nach Auffassung<br />

der EU-Kommission durch eine größere Zusammenarbeit<br />

und eine effizientere Verwendung von Ressourcen kompensiert<br />

werden, etwa durch die Unterstützung von Clustern, eine Spezialisierung<br />

auf bestimmte Aufgaben oder durch gemeinsame<br />

Forschungs- und Beschaffungsaktivitäten.<br />

1. Überprüfung der Anwendung der Vergabevorschriften<br />

Bei der Vergabe von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor<br />

befinden sich die öffentlichen Auftraggeber in dem<br />

Dilemma zwischen dem effizienten Einsatz finanzieller Mittel<br />

einerseits und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates<br />

andererseits. Sowohl auf europäischer als auf<br />

nationaler Ebene existieren daher zahlreiche Ausnahmetatbestände,<br />

die dem Schutz der Sicherheit zu dienen bestimmt<br />

sind (insbesondere Art. 346 AEUV, Art. 12, 13 der Richtlinie<br />

2009/81/EG, §§ 100 ff. GWB). Da die Ausnahmevorschriften<br />

den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr einschränken,<br />

sind sie eng auszulegen.<br />

Die EU-Kommission will die Umsetzung und Anwendung der<br />

Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren<br />

zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in<br />

den Bereichen Verteidigung und Sicherheit überwachen und<br />

insbesondere die Anwendung der Ausnahmen überprüfen. Mithilfe<br />

von Leitlinien will die EU-Kommission sicherstellen, dass<br />

die Ausnahmen streng ausgelegt und nicht zur Umgehung der<br />

Richtlinie missbraucht werden.<br />

Die Bestrebung der EU-Kommission, die Zusammenarbeit zwischen<br />

den Mitgliedstaaten im Bereich des Verteidigungs- und<br />

Sicherheitssektors zu stärken, kann unter Umständen zu einer<br />

zunehmenden Anwendung des Ausnahmetatbestandes des<br />

Art. 13 lit. c Richtlinie 2009/81/EG bzw. § 100 lit. c II Nr. 3 GWB<br />

führen. Demnach sind unter anderem Kooperationsprogramme<br />

zwischen Mitgliedstaaten von der Anwendung des Kartellvergaberechts<br />

ausgenommen. Insofern wird die EU-Kommission<br />

die widerstreitenden Ziele – enge Anwendung der Ausnahmetatbestände<br />

gegen Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten<br />

– sorgsam gegeneinander abwägen müssen.<br />

2. Beschränkung von Kompensationsgeschäften<br />

Verschiedene Länder verknüpfen die Beschaffung von Verteidigungsgütern<br />

noch immer mit Kompensationsgeschäften (sog.<br />

„offsets“). Bei diesen Geschäften wird der Abschluss des Geschäfts<br />

davon abhängig gemacht, dass in einem bestimmten<br />

Umfang Waren des Käuferlandes bezogen werden oder eine<br />

Fertigungsbeteiligung eingegangen wird. Gerade im Sicherheits-<br />

und Verteidigungssektor ist die Forderung von Kompensationsgeschäften<br />

häufig anzutreffen. Kompensationsvorschriften<br />

diskriminieren den freien Warenverkehr und stehen im<br />

Widerspruch zu den europarechtlichen Grundsätzen und zu<br />

effektiven Beschaffungsmethoden.<br />

Ziel der EU-Kommission ist es, Kompensationsgeschäften entgegenzuwirken.<br />

Die EU-Mitgliedstaaten haben nach Auskunft<br />

der EU-Kommission bereits ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

für Kompensationsgeschäfte aufgehoben oder geändert.<br />

Neben einer Prüfung, ob die Änderungen mit dem EU-<br />

Recht vereinbart sind, hat die EU-Kommission angekündigt,<br />

dafür zu sorgen, dass der durch die Richtlinie 2009/81/EG geschaffene<br />

rechtliche Rahmen tatsächlich eine Änderung der<br />

Beschaffungspraxis in den Mitgliedstaaten bewirkt.<br />

3. Förderung von Hybrid-Vorschriften und Entwicklung<br />

eines gemeinsamen Zertifizierungssystems<br />

Defizite bei der Beschaffung von Leistungen im Verteidigungsund<br />

Sicherheitssektor bzw. bei der Vertragsabwicklung gehen<br />

häufig darauf zurück, dass die hier verwendeten Normen<br />

meistens ziviler Natur sind, die auf nationaler Ebene erarbeitet<br />

wurden. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />

wird dadurch behindert und führt zudem zu erhöhten Kosten.<br />

Dieses Problem gilt insbesondere für Systeme, die in der zivilen<br />

Nutzung erprobt sind und mit den geltenden nationalen<br />

Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Auf Grund fehlender<br />

gemeinsamer Verteidigungsnormen kann ein Einsatz in anderen<br />

EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen sein oder zu erheblichen<br />

Verzögerungen führen. Ein europaweites Zertifizierungssystem<br />

für Rüstungsgüter könnte zu einer deutlichen Beschleunigung<br />

in der europaweiten Zulassung und damit zu<br />

einer erheblichen Kostenersparnis führen. Gleiches gilt für<br />

gemeinsame Verteidigungsnormen. Vorschriften, die sowohl im<br />

zivilen als auch im militärischen Bereich Anwendung finden<br />

(sog. „Hybridnormen“), könnten dabei helfen, die bestehenden<br />

Defizite abzubauen. Bereits im Jahr 2012 hat die EU-Kommission<br />

für softwaredefinierten Funk einen Normungsauftrag für<br />

solche Hybridnormen erteilt. Weitere Normungsaufträge könnten<br />

für Nachweis- und Probenahmenormen für chemische, biologische,<br />

radiologische, nukleare und explosive (CBRNE) Stoffe,<br />

RPAS (Remotely Piloted Aircraft Systems = ferngesteuerte<br />

Luftfahrtsysteme), Flugtauglichkeitsvorschriften, Datenverbundnormen,<br />

Verschlüsselung und andere kritische Informationsund<br />

Kommunikationstechnologien erteilt werden.<br />

Anlässlich der Luftfahrtschau in Paris am 20. 6. 2013 hat eine<br />

Arbeitsgruppe bereits die Roadmap für die Integration der zivilen<br />

RPAS in die europäischen Luftfahrt-Systeme an die EU-<br />

Kommission übergeben. Die Roadmap soll den Weg für die<br />

sichere Integration von RPAS in die europäischen Lufträume<br />

ab dem Jahr 2016 ebnen.<br />

Für die Beschaffung von Verteidigungsgütern ist auch die Erklärung<br />

der EU-Kommission von besonderer Bedeutung, Instrumente<br />

zur Auswahl vorbildlicher Verfahren stärker bekannt<br />

zu machen. Damit wird der „best-practice-Ansatz“ im Rahmen<br />

der Beschaffung von Verteidigungsgütern eingeführt. Konkretere<br />

Aussagen trifft die EU-Kommission in dieser Hinsicht nicht,<br />

so dass zunächst offen bleibt, in welchem Rahmen ein solcher<br />

VIII <strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9


Heft 9/2013<br />

<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong><br />

Ansatz berücksichtigt werden könnte. Auswirkungen auf die Art<br />

der Verfahren sind dabei nicht zu erwarten.<br />

4. Förderung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck<br />

An verschiedenen Stellen der Mitteilung hebt die EU-Kommission<br />

die Bedeutung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck<br />

(„Dual-Use-Technologies“) hervor. Dabei handelt<br />

es sich um Technologien, die sowohl im zivilen als auch im<br />

militärischen Bereich eingesetzt werden können. In der Vergangenheit<br />

haben viele Anwendungen, die zunächst ausschließlich<br />

für den militärischen Sektor entwickelt wurden,<br />

Verwendung im zivilen Sektor gefunden. Die Forschung im<br />

Verteidigungsbereich bringt somit erhebliche Folgewirkungen<br />

in anderen Bereichen mit sich. Diese Entwicklung soll auch<br />

künftig gefördert werden. Dafür plant die EU-Kommission, ein<br />

vorkommerzielles Vergabeprogramm für Prototypen zu unterstützen.<br />

CBRN-Nachweise, RPAS und Kommunikationsanlagen<br />

auf Basis von softwaredefinierten Funktechnologien könnten<br />

dabei in einem ersten Schritt in Frage kommen.<br />

III. Weiteres Verfahren<br />

Die Mitteilung der EU-Kommission wird im Dezember dieses<br />

Jahres im Europäischen Rat erörtert. Die Aufwertung der gemeinsamen<br />

Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll durch<br />

verschiedene Maßnahmen und Beschlüsse erfolgen. Hierzu<br />

zählt auch die Stärkung des Binnenmarktes für Verteidigung<br />

und Sicherheit. Die Staats- und Regierungschefs haben die<br />

Gelegenheit zu Stellungnahme.<br />

VI. Ausblick<br />

Die EU-Kommission hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt, um den<br />

Wettbewerb bei der Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitssektor<br />

zu stärken. Hierzu zählen die strenge Überwachung<br />

von Ausnahmevorschriften und der Kampf gegen<br />

Kompensationsgeschäfte. Das Ziel einer Vereinheitlichung von<br />

Normen und die Einführung eines gemeinsamen Zertifizierungssystems<br />

dürfte positive Auswirkungen auf die Erstellung<br />

der Vergabeunterlagen haben und zudem dazu führen, dass<br />

Streit darüber vermieden werden kann, welche Normen und<br />

technischen Vorschriften Anwendung finden. Davon wird auch<br />

die Transparenz von Auftragsvergaben profitieren.<br />

Von der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2013<br />

hängt ab, welche weiteren Schritte auf europäischer Ebene ergriffen<br />

werden. Die Staats- und Regierungschefs haben ebenfalls<br />

die Möglichkeit, durch eigene Stellungnahmen auf die<br />

weitere Entwicklung Einfluss zu nehmen.<br />

Professor Dr. Heiko Höfler, Bird & Bird LLP, Frankfurt a. M.<br />

und Dr. Christian Kahle, LL.M., Bird & Bird LLP, Hamburg<br />

Pressemitteilung<br />

Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung<br />

Stuttgart": Eilantrag auch in zweiter Instanz erfolglos<br />

(VGH Mannheim, Beschl. v. 22. 8. 2013 – 1 S 1047/13)<br />

Das Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“<br />

ist voraussichtlich unzulässig. Sein Ziel, dass die Landeshauptstadt<br />

Stuttgart Konzessionen und Netzbetrieb für<br />

Strom und Gas spätestens ab Januar 2014 übernimmt, verstößt<br />

gegen die gesetzliche Pflicht, ein diskriminierungsfreies<br />

und transparentes Auswahlverfahren zur Vergabe der Konzessionen<br />

für Stromnetz und Gasnetz durchzuführen. Seine Begründung<br />

erweckt zudem den unzutreffenden Eindruck, die<br />

Stadt könne mit Übernahme des Stromnetzes maßgeblich beeinflussen,<br />

ob in ihrem Gebiet Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken<br />

bezogen wird. Das hat der VGH Mannheim in<br />

einem Beschluss vom 22. 8. 2013 entschieden.<br />

Mit dem im Februar 2012 eingereichten Bürgerbegehren „Energie-<br />

und Wasserversorgung Stuttgart“ wird ein Bürgerentscheid<br />

zu der Frage beantragt: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Stuttgart<br />

die Konzession und den Betrieb der Netze für Wasser,<br />

Strom, Gas und Fernwärme spätestens ab 1. 1. 2014 selbst<br />

übernimmt? Und sind Sie gegen einen Gemeinderatsbeschluss,<br />

der dem nicht entspricht?“. Die letzten drei Sätze der<br />

Begründung lauten: „Wenn die Stadt die Netze für Strom, Gas<br />

und Fernwärme selbst betreibt, kann verstärkt Energie dezentral<br />

und umweltfreundlich vor Ort erzeugt werden. Um dieses<br />

Ziel zu erreichen, muss jegliche Beteiligung oder Einflussnahme<br />

von Atomenergiekonzernen ausgeschlossen sein. Auf diese<br />

Weise wird die Möglichkeit geschaffen, von Atom- und Kohlestrom<br />

wegzukommen“. Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin)<br />

stellte im Januar 2013 die Unzulässigkeit des beantragten<br />

Bürgerentscheids fest. Hierauf haben der Antragsteller<br />

und weitere Unterzeichner des Bürgerbegehens beim VG<br />

Stuttgart beantragt, der Stadt einstweilig zu untersagen, vor<br />

rechtskräftiger Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />

Konzessionen an Dritte zu vergeben, den Betrieb<br />

auf Dritte zu übertragen und jegliche verbindliche Maßnahmen<br />

zu unterlassen, die den Zielen des Bürgerbegehrens widersprechen.<br />

Das VG lehnte die Eilanträge ab. Das Bürgerbegehren<br />

sei auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und damit unzulässig.<br />

Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.<br />

Auch nach Auffassung des VGH ist das Bürgerbegehren voraussichtlich<br />

auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Die angestrebte<br />

ausschreibungsfreie Übernahme der Konzessionen<br />

und des Betriebs für Gas- und Stromnetze verstoße gegen die<br />

Pflicht, insoweit ein transparentes und diskriminierungsfreies<br />

Auswahlverfahren durchzuführen. Diese Pflicht folge aus dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz, dem Unionsrecht und aus dem Gesetz<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie gelte nach dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz auch bei der Vergabe einer Wegekonzession<br />

an einen von der Gemeinde kontrollierten Eigenbetrieb<br />

(„Inhousevergabe“). Das solle sicherstellen, dass auch bei<br />

der Vergabe einer Wegekonzession an einen Eigenbetrieb<br />

spätestens alle zwanzig Jahre ein Wettbewerb stattfinde. Dies<br />

sei unions- und verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Rekommunalisierung<br />

sei auch bei Beachtung dieser Anforderungen<br />

rechtlich zulässig und möglich. Das VG habe auch zu<br />

Recht davon abgesehen, dem Eilantrag teilweise, beschränkt<br />

auf Fernwärme und Wasser, stattzugeben. Denn mit dieser Beschränkung<br />

würde das Bürgerbegehren erheblich verändert.<br />

Zudem entspreche die Begründung des Bürgerbegehrens nicht<br />

den Anforderungen der Gemeindeordnung. Die letzten drei<br />

Sätze stellten die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der<br />

Stadt als mögliche Betreiberin des Stromnetzes in wesentlichen<br />

Punkten falsch dar. Insoweit würden eindeutige gesetzliche<br />

Vorgaben verschwiegen und der vollkommen unzutreffende<br />

Eindruck erweckt, die Stadt könne mit Übernahme des<br />

Stromnetzes maßgeblich beeinflussen, ob in ihrem Gebiet in<br />

Atom- und Kohlekraftwerken erzeugter Strom bezogen werde.<br />

Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibe für Energieversorgungsunternehmen,<br />

an deren Elektrizitätsverteilungsnetz<br />

mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen<br />

seien, die Trennung zwischen Netzbetrieb und<br />

Energieerzeugung vor. Außerdem wäre die Stadt verpflichtet,<br />

jedermann diskriminierungsfreien Zugang zum Stromnetz zu<br />

<strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9<br />

IX


<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong> Heft 9/2013<br />

gewähren, so dass Einwohner selbst bei Übernahme des<br />

Stromnetzes durch die Stadt frei wären, Strom auch von Unternehmen<br />

zu beziehen, die diesen in Atom- oder Kohlekraftwerken<br />

erzeugt hätten. Der Beschluss ist unanfechtbar.<br />

(VGH Mannheim, Pressemitteilung v. 27. 8. 2013)<br />

Veranstaltungshinweise<br />

Speyerer Vergaberechtstage am 26./27. 9. 2013<br />

In zahlreichen Beiträgen werden <strong>aktuell</strong>e Fragen des Vergaberechts<br />

analysiert und diskutiert.<br />

Anmeldung und weitere Information: Professor Dr. Jan Ziekow,<br />

Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer,<br />

Postfach 1409, 67324 Speyer, Tel. 06232 / 654-360, Fax -421.<br />

E-Mail: ziekow@uni-speyer.de; Internet: www.uni-speyer.de<br />

forum vergabe e. V.<br />

18. 9. – 20. 9. 2013, Fulda<br />

16. forum vergabe Gespräche 2013<br />

17. 10. 2013, Stuttgart<br />

Cloud-Computing bei öffentlichen Auftraggebern. Risiken,<br />

Chancen, Beschaffung<br />

Anmeldung und weitere Informationen unter:<br />

www.forum-vergabe.de<br />

vhw-Seminare<br />

4. 11. 2013, Essen<br />

Vergaberecht speziell: Rechtliche und praktische Fragen beim<br />

Umgang mit Zuschlagskriterien<br />

6. 11. 2013, München<br />

Neue Rechtsprechung zum Vergaberecht und Aktuelles zur<br />

Vergabe unterhalb der Schwellenwerte<br />

Anmeldung und weitere Informationen unter www.vhw.de<br />

IBR-Seminare<br />

14. 11. 2013, Mannheim<br />

Aktuelles Vergaberecht im Gesundheitswesen<br />

Referentin: RAin Dr. Daniela Hattenhauer<br />

21. 11. 2013, Nürnberg<br />

Brennpunkte des Architektenrechts<br />

Zur Neuorientierung des Architektenrechts durch die BGH-<br />

Rechtsprechung und durch die neue HOAI<br />

Referent: RAuFA für Bau- und Architektenrecht<br />

Prof. Dr. Mathias Preussner<br />

27. 11. 2013, Berlin<br />

Nachtragsmanagement nach neuer HOAI<br />

Durch geschickte Vertragsgestaltung Spielräume für Nachträge<br />

eröffnen oder vermeiden<br />

Referent: RAuFA für Bau- und Architektenrecht Frank Steeger<br />

2. 12. 2013, Mannheim<br />

VOB/B und AGB-Recht<br />

Rechtliche und praktische Folgen unwirksamer VOB/B-<br />

Klauseln<br />

Referent: RA Stephan Bolz<br />

Weitere Informationen und Anmeldung unter<br />

www.ibr-online.de<br />

Vorschau<br />

A. Baurecht<br />

Jerger, Von der Nichtigkeit zur Wirksamkeit zurück zur Nichtigkeit<br />

des gesamten Vertrags bei Schwarzarbeit; Krause-Allenstein,<br />

Aktuelle Entscheidungen zum Bauversicherungsrecht;<br />

Leitmeier, Das kausale Schuldanerkenntnis – eine verzichtbare<br />

Rechtsfigur; Popescu, Die Bedeutung des § 650 BGB für<br />

etwaige Rechtsfolgen erheblicher Mengenabweichungen beim<br />

Einheitspreisvertrag; Engbers, Das Mitverschulden des Bauherrn<br />

im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten;<br />

Sass, Technische Regeln und das Werkvertragsrecht;<br />

Eisenberg, Das neue Bauproduktenrecht; Sprajcar/<br />

Brugger, Erfüllung der Schutzpflichten nach § 4 V VOB/B: Vergütungsgefahr<br />

bei Auftraggeber!<br />

B. Vergaberecht<br />

Burgi, Das Vergaberecht als Vorfrage in anderen Rechtsgebieten;<br />

Dreher, Andere Rechtsgebiete als Vorfrage im Vergaberecht;<br />

Dittmann, Qualität durch Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien?<br />

X <strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9<br />

Hinweise zur Veröffentlichungspraxis der <strong>NZBau</strong><br />

Die <strong>NZBau</strong> stellt hohe Qualitätsforderungen an ihre Veröffentlichungspraxis. Sie nimmt grundsätzlich keine Beiträge von Verfahrensbeteiligten<br />

an; Autoren werden um entsprechende ausdrückliche Bestätigung gebeten. Auch überwiegend mandatsbezogene<br />

Beiträge oder Auswertungen von Dissertationen oder Parteigutachten veröffentlichen wir im Regelfall nicht. Sollte im besonderen<br />

Einzelfall eine Ausnahme als geboten erscheinen, wird die Beteiligung bzw. Herkunft offengelegt.<br />

Wir nehmen Beiträge ausschließlich mit der Zusicherung der Erstveröffentlichung an.<br />

Im Interesse des erleichterten elektronischen Zugriffs müssen Beiträge in der Überschrift den Gegenstand der Darstellung mit einem<br />

„Schlagwort“ kennzeichnen. Des Weiteren müssen sie am Ende eine als solche gekennzeichnete inhaltliche Zusammenfassung<br />

haben und sie sollen grundsätzlich nicht mehr als 30 000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten umfassen.<br />

Die eingereichten Beiträge werden herausgeberseitig in Peer-Review-Verfahren bewertet, eine Veröffentlichung setzt also immer ein<br />

positives Votum von Herausgebern und Schriftleitung voraus.<br />

Eine Liste zur Publikation angenommener Beiträge können Sie der <strong>NZBau</strong>-<strong>aktuell</strong>-Rubrik „Vorschau“ entnehmen.<br />

Die für <strong>NZBau</strong>-Texte geltenden Schreibkonventionen haben wir als Autorenhinweis auf unserer Homepage unter www.nzbau.de<br />

hinterlegt.<br />

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