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<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong> Heft 9/2013<br />
Entscheidungsumschau<br />
Die nachfolgend im Leitsatz abgedruckten Entscheidungen<br />
sind zur Publikation in der <strong>NZBau</strong> oder einer ihrer Schwesterzeitschriften<br />
vorgesehen bzw. über Beck-Online abrufbar. Leitsätze<br />
ohne Kennzeichnung sind amtlich.<br />
A. Baurecht i. w. S.<br />
*BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistung in<br />
Schwarzarbeit<br />
1. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss<br />
eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu<br />
dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre<br />
sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen<br />
ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.<br />
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags<br />
gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen<br />
verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers<br />
kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.<br />
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall<br />
grundsätzlich nicht.<br />
(BGH, Urt. v. 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13 [OLG Schleswig], BeckRS<br />
2013, 13275)<br />
BGH: Winterdienst als Werkvertrag und auf gesetzesabweichende<br />
Nacherfüllungsfrist zielende AGB<br />
1. Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche<br />
von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht<br />
anwendbar.<br />
2. Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig,<br />
so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der<br />
§§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung<br />
in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.<br />
3. Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des<br />
Verwenders diesem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss,<br />
auch wenn eine Fristsetzung gem. §§ 323 II, 326 V, 636 BGB<br />
entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders<br />
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen,<br />
weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen<br />
Regelung abweicht.<br />
(BGH, Urt. v. 6. 6. 2013 – VII ZR 355/12 [LG Berlin], 2013,<br />
12161)<br />
BGH: Gehörsverstoß wegen Nichtverarbeitung zur Beweiswürdigung<br />
gehaltenen Vortrags<br />
Das Gericht verletzt die Prozesspartei in ihrem Recht auf<br />
rechtliches Gehör, wenn es ihren Vortrag zur Würdigung einer<br />
Zeugenaussage in keiner Weise verarbeitet.<br />
(BGH, Beschl. v. 31. 7. 2013 – VII ZR 11/12 [OLG Naumburg],<br />
BeckRS 2013,14243)<br />
OLG Koblenz: Modifizierte Annahme eines Nachunternehmerangebots<br />
bezüglich Aufmaßanerkenntnis des<br />
Hauptauftraggebers<br />
1. Hat der Bauunternehmer den Subunternehmer mit der Ausführung<br />
von Wegearbeiten beauftragt, kann er von diesem<br />
nicht verlangen, dass die erstellten Aufmaße nur insoweit akzeptiert<br />
werden, als der Auftraggeber des Hautunternehmers<br />
diese anerkannt hat, wenn sich aus den Vertragsverhandlungen<br />
zwischen Hautunternehmer und Subunternehmer eindeutig<br />
ergibt, dass der Subunternehmer seinen Abrechnung nicht<br />
von der Erklärung einer dritten, nicht am Vertrag beteiligten<br />
Person abhängig machen wollte.<br />
2. Ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot<br />
kann nicht als Annahme verstanden werden, wenn es<br />
sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen<br />
entfernt, dass der Bestätigende nach Treu<br />
und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr)mit einem<br />
Einverständnis des Empfängers rechnen kann (in Anknüpfung<br />
an BGH, NJW-RR 2001, 680 [681]).<br />
(OLG Koblenz, Urt. v. 23. 7. 2013 – 3 U 812/12, BeckRS 2013,<br />
14370)<br />
B. Vergaberecht<br />
EuG: Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses −<br />
„Kohäsionsfondsrückforderungen‟<br />
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene<br />
Bauarbeiten als einheitliches Bauwerk anzusehen sind.<br />
2. Im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die auf Grund ihres<br />
Auftragswerts nicht den in der Unionsregelung über die Vergabe<br />
öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren unterliegen,<br />
sind die öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, die Grundregeln<br />
und allgemeinen Grundsätze des EU-Vertrags und insbesondere<br />
das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der<br />
Staatsangehörigkeit zu beachten.<br />
3. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge<br />
auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert<br />
unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinien<br />
liegt, setzt voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges<br />
grenzüberschreitendes Interesse besteht.<br />
4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein grenzüberschreitendes<br />
Interesse besteht, sind objektive Kriterien wie ein Volumen<br />
von gewisser Größe des fraglichen Auftrags in Verbindung mit<br />
dem Leistungsort heranzuziehen. Demgegenüber kann das<br />
Bestehen eines solchen Interesses ausgeschlossen werden,<br />
wenn der fragliche Auftrag von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung<br />
ist.<br />
(EuG, Urt. v. 29. 5. 2013 – T-384/10, BeckRS 2013, 81091)<br />
OLG Düsseldorf: Öffentliche Auftraggebereigenschaft<br />
gem. § 98 Nr. 2 GWB − „BWI Informationstechnik GmbH‟<br />
1. Eine Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine Beteiligung der<br />
öffentlichen Hand überwiegend finanziert wird, ist auch dann<br />
als öffentlicher Auftraggeber i. S. von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen,<br />
wenn die öffentliche Hand auf Grund vertraglicher Regelungen<br />
die Aufsicht über die Leitung der Gesellschaft ausübt.<br />
2. Auf Grund der vom Bund mit dem Herkules-Vertragswerk<br />
geschaffenen Strukturen und aus der Zusammenschau aller<br />
Informations-, Teilhabe- und Eingriffsrechte des Bundes ergibt<br />
sich eine Kontrolldichte, auf Grund derer eine Aufsicht des<br />
Bundes über die Leitung des Antragsgegners gewährleistet ist,<br />
die es ihm ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaft<br />
auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.<br />
3. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche<br />
Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen Bieter früher<br />
als die anderen Bieter über eine geplante Auftragsvergabe<br />
informiert, diesem Bieter kalkulationsrelevante Informationen<br />
zukommen lässt und ihm damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft<br />
(Leitsätze der Redaktion).<br />
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 6. 2013 – VII-Verg 55/12,<br />
BeckRS 2013, 12795)<br />
OLG Düsseldorf: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb<br />
− „HISinOne‟<br />
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt,<br />
eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öf-<br />
VI <strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9
Heft 9/2013<br />
<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong><br />
fentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz grundsätzlich ungebunden,<br />
da das Vergaberecht und die §§ 97 ff. GWB nur die<br />
Art und Weise der Beschaffung regelt.<br />
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit<br />
des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die<br />
Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt<br />
ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive<br />
und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und<br />
die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche<br />
Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen)<br />
sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer<br />
nicht diskriminiert.<br />
3. Der Umstand, dass der Bieter den Quellcode und das Datenbankmodell<br />
kostenfrei zur Verfügung stellt und nur für den<br />
Support eine Vergütung beansprucht, gibt keinen ausreichenden<br />
Anhaltspunkt dafür, dass das Angebot auf Grund einer<br />
unzulässigen staatlichen Beihilfe nicht berücksichtigt werden<br />
darf (§ 19 VII VOL/A-EG) und einer Betrachtung der gesamten<br />
zu erbringenden Leistung eine ungewöhnlich niedrige Vergütung<br />
beansprucht wird.<br />
4. Hatte die Vergabestelle objektiv schwerwiegende personelle,<br />
wirtschaftliche und technische Gründe für die von ihr getroffene<br />
Wahl, zukünftig eine bestimmte Software und kein anderes<br />
Produkt, zu nutzen und will sie Risiken von Fehlfunktionen,<br />
Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die<br />
bei einem „massiven Übergang“ auf eine andere Software erheblich<br />
wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer „sanften<br />
Migration“ auf die ins Auge gefassten Software, so ist ein<br />
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 3<br />
IV c) und e) VOL/A-EG zulässig.<br />
5. Das Hochschulfreiheitsgesetz NRW hat die Hochschulen als<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbstständigt, wodurch<br />
sie keine staatlichen Einrichtungen mehr und aus der<br />
Fachaufsicht des Landes gelöst worden sind mit der Folge,<br />
dass das Land Nordrhein-Westfalen keine für das Vorliegen<br />
eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfts erforderliche<br />
Kontrolle über die Hochschulen in NRW ausübt. (Leitsätze der<br />
Redaktion)<br />
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. 5. 2013 – VII-Verg 16/12,<br />
BeckRS 2013,11703)<br />
OLG Frankfurt a. M: Berechnung des Auftragswerts<br />
1. Ein Zuschlagsverbot gem. § 115 I GWB wird noch nicht ausgelöst,<br />
wenn der Antragsteller selbst die Vergabestelle noch<br />
vor der Zustellung durch die VK über den Nachprüfungsantrag<br />
informiert.<br />
2. Erteilt die Vergabestelle nach dieser Information den Zuschlag,<br />
bevor ihr der Nachprüfungsantrag durch die VK zugestellt<br />
worden ist, ist der Zuschlag wirksam.<br />
3. Der Übergang auf einen Feststellungsantrag setzt voraus,<br />
dass der Nachprüfungsantrag bis zur Erledigung zulässig<br />
war. Kommt die Vergabestelle ihrer Verpflichtung zur Aufklärung<br />
eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots<br />
gem. § 19 VI VOL/A EG nach, muss der Bieter die Wirtschaftlichkeit<br />
seines Angebots stichhaltig darlegen. Pauschale, unvollständige<br />
und nicht plausible Erklärungen sind nicht geeignet,<br />
den Nachweis eines angemessenen Angebotspreises<br />
zu erbringen, sondern führen zum Ausschluss des Angebots.<br />
4. Der Streitwert ist gem. § 50 II GKG in Höhe von 5 % der<br />
Bruttoauftragssumme festzusetzen, wobei im vorliegenden Fall<br />
der 8-fache Brutto-Jahresauftragswert nach dem Angebot des<br />
Antragstellers zu Grunde zu legen war. (Leitsatz 4 von der Redaktion)<br />
(OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 6. 3. 2013, 11 Verg7/12, BeckRS<br />
2013, 06833)<br />
OLG Celle: Privater Gasnetzbetreiber kein öffentlicher<br />
Auftraggeber i. S. von § 98 Nr. 4 GWB − „Open Grid und<br />
Gasunie Deutschland“<br />
1. Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber<br />
i. S. von § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus,<br />
dass in der Auftragsbekanntmachung die VK Lüneburg als<br />
„zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren“<br />
genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff.<br />
GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur VK<br />
nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts<br />
wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.<br />
2. Gemessen an den sich aus Art. 2 III und dem Erwägungsgrund<br />
der Richtlinie 2004/17/EG ergebenden Grundsätzen übt<br />
ein Gasnetzbetreiber und Auftragsgeber seine Tätigkeiten<br />
nicht auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen<br />
Rechten i. S. des § 98 Nr. 4 GWB aus, wenn er ein Bauwerk<br />
auf der Basis eines gem. § 43 EnWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses<br />
errichten würde, da das Planfeststellungsverfahren<br />
als solches einem Einzelnen keine Rechte gewährt.<br />
3. Weder die Möglichkeit der Enteignung gem. § 45 EnWG,<br />
noch Gebrauchsrechte am öffentlichen Wegenetz gem. § 46<br />
EnWG, noch Wegenutzungsrechte, noch das Genehmigungserfordernis<br />
des § 4 EnWG begründen besondere oder ausschließliche<br />
Rechte i. S. von § 98 Nr. 4 GWB.<br />
4. Gasnetzbetreiber sind auch keine öffentlichen Auftraggeber<br />
i. S. von § 98 Nr. 4 Alt. 2 GWB, wenn der Antragsteller nicht<br />
dargelegt hat, dass Auftraggeber, die unter § 98 Nrn. 1-3 GWB<br />
fallen, auf ihn einen beherrschenden Einfluss ausüben können.<br />
(Leitsätze 2 – 4 von der Redaktion).<br />
(OLG Celle, Beschl. v. 8. 8. 2013 – 13 Verg 7/13, BeckRS<br />
2013,14462)<br />
Standpunkt<br />
Die neue Mitteilung der EU-Kommission zu Vergaben<br />
im Verteidigungs- und Sicherheitssektor<br />
I. Einführung<br />
Die Verteidigungsbranche ist ein bedeutsamer Industriezweig<br />
in Europa mit rund 400 000 direkt beschäftigten und weiteren<br />
960 000 indirekt beschäftigten Mitarbeitern. Auf Grund sinkender<br />
Verteidigungsetats gehen die Ausgaben in diesem Bereich<br />
jedoch kontinuierlich zurück. Vor dem Hintergrund wiederholter<br />
Kürzungen der Verteidigungsetats und einer anhaltenden<br />
Fragmentierung der europäischen Verteidigungsmärkte kommt<br />
die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass nur eine gemeinsame<br />
Verteidigungspolitik eine wirksame Verteidigungsfähigkeit<br />
und eine wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie aufrechterhalten<br />
kann. Diesbezüglich hat die EU-Kommission am<br />
24. 7. 2013 die Mitteilung über einen Aktionsplan zur Verbesserung<br />
der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen<br />
Verteidigungs- und Sicherheitssektors (COM [2013] 542 final)<br />
vorgelegt. Darin hebt die EU-Kommission die Bedeutung der<br />
Verteidigungsbranche hervor und schlägt verschiedene Maßnahmen<br />
vor, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert<br />
und die Zusammenarbeit gestärkt werden soll.<br />
Bereits in seiner Schlussfolgerung auf seine Tagung vom 13.<br />
und 14. 12. 2012 hatte der Europäische Rat hervorgehoben,<br />
dass die Mitgliedstaaten „bereit sein müssen, zukunftsorientierte<br />
Fähigkeiten, sowohl im zivilen Bereich als auch im Bereich<br />
der Verteidigung, bereitzustellen, damit Verantwortung im<br />
Bereich der Sicherheit übernommen werden kann.“ Auf Grund<br />
<strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9<br />
VII
<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong> Heft 9/2013<br />
bestehender finanzieller Engpässe sei eine Verstärkung der<br />
europäischen Zusammenarbeit zur Entwicklung militärischer<br />
Fähigkeiten und zum Schließen der zu Tage getretenen kritischen<br />
Lücken, dringend notwendig. Eine Zusammenarbeit<br />
könne für die Beschäftigung, Wachstum, Innovation und die<br />
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Europäischen Union<br />
Vorteile mit sich bringen. Die Steigerung der Synergien zwischen<br />
ziviler und militärischer Forschung und Entwicklung sowie<br />
die Förderung eines gut funktionierenden Verteidigungsmarkts,<br />
insbesondere durch Anwendung der Richtlinien über<br />
die öffentliche Auftragsvergabe und über die innergemeinschaftliche<br />
Verbringung von Verteidigungsgütern, könne zur<br />
einer Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen.<br />
Nachfolgend sollen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen<br />
Maßnahmen hervorgehoben werden, die von besonderer<br />
Bedeutung für die Vergabe von Leistungen im Sicherheits- und<br />
Verteidigungssektor sind.<br />
II. Defizite bei der Vergabe von Leistungen im Verteidigungssektor<br />
Die EU-Kommission hat verschiedene Defizite bei der Vergabe<br />
von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor identifiziert<br />
und Maßnahmen in der Mitteilung angekündigt, die<br />
helfen sollen, die Defizite zu beheben. Die Auswirkungen<br />
schrumpfender Verteidigungshaushalte müssen nach Auffassung<br />
der EU-Kommission durch eine größere Zusammenarbeit<br />
und eine effizientere Verwendung von Ressourcen kompensiert<br />
werden, etwa durch die Unterstützung von Clustern, eine Spezialisierung<br />
auf bestimmte Aufgaben oder durch gemeinsame<br />
Forschungs- und Beschaffungsaktivitäten.<br />
1. Überprüfung der Anwendung der Vergabevorschriften<br />
Bei der Vergabe von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor<br />
befinden sich die öffentlichen Auftraggeber in dem<br />
Dilemma zwischen dem effizienten Einsatz finanzieller Mittel<br />
einerseits und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder<br />
dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates<br />
andererseits. Sowohl auf europäischer als auf<br />
nationaler Ebene existieren daher zahlreiche Ausnahmetatbestände,<br />
die dem Schutz der Sicherheit zu dienen bestimmt<br />
sind (insbesondere Art. 346 AEUV, Art. 12, 13 der Richtlinie<br />
2009/81/EG, §§ 100 ff. GWB). Da die Ausnahmevorschriften<br />
den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr einschränken,<br />
sind sie eng auszulegen.<br />
Die EU-Kommission will die Umsetzung und Anwendung der<br />
Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren<br />
zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in<br />
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit überwachen und<br />
insbesondere die Anwendung der Ausnahmen überprüfen. Mithilfe<br />
von Leitlinien will die EU-Kommission sicherstellen, dass<br />
die Ausnahmen streng ausgelegt und nicht zur Umgehung der<br />
Richtlinie missbraucht werden.<br />
Die Bestrebung der EU-Kommission, die Zusammenarbeit zwischen<br />
den Mitgliedstaaten im Bereich des Verteidigungs- und<br />
Sicherheitssektors zu stärken, kann unter Umständen zu einer<br />
zunehmenden Anwendung des Ausnahmetatbestandes des<br />
Art. 13 lit. c Richtlinie 2009/81/EG bzw. § 100 lit. c II Nr. 3 GWB<br />
führen. Demnach sind unter anderem Kooperationsprogramme<br />
zwischen Mitgliedstaaten von der Anwendung des Kartellvergaberechts<br />
ausgenommen. Insofern wird die EU-Kommission<br />
die widerstreitenden Ziele – enge Anwendung der Ausnahmetatbestände<br />
gegen Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten<br />
– sorgsam gegeneinander abwägen müssen.<br />
2. Beschränkung von Kompensationsgeschäften<br />
Verschiedene Länder verknüpfen die Beschaffung von Verteidigungsgütern<br />
noch immer mit Kompensationsgeschäften (sog.<br />
„offsets“). Bei diesen Geschäften wird der Abschluss des Geschäfts<br />
davon abhängig gemacht, dass in einem bestimmten<br />
Umfang Waren des Käuferlandes bezogen werden oder eine<br />
Fertigungsbeteiligung eingegangen wird. Gerade im Sicherheits-<br />
und Verteidigungssektor ist die Forderung von Kompensationsgeschäften<br />
häufig anzutreffen. Kompensationsvorschriften<br />
diskriminieren den freien Warenverkehr und stehen im<br />
Widerspruch zu den europarechtlichen Grundsätzen und zu<br />
effektiven Beschaffungsmethoden.<br />
Ziel der EU-Kommission ist es, Kompensationsgeschäften entgegenzuwirken.<br />
Die EU-Mitgliedstaaten haben nach Auskunft<br />
der EU-Kommission bereits ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />
für Kompensationsgeschäfte aufgehoben oder geändert.<br />
Neben einer Prüfung, ob die Änderungen mit dem EU-<br />
Recht vereinbart sind, hat die EU-Kommission angekündigt,<br />
dafür zu sorgen, dass der durch die Richtlinie 2009/81/EG geschaffene<br />
rechtliche Rahmen tatsächlich eine Änderung der<br />
Beschaffungspraxis in den Mitgliedstaaten bewirkt.<br />
3. Förderung von Hybrid-Vorschriften und Entwicklung<br />
eines gemeinsamen Zertifizierungssystems<br />
Defizite bei der Beschaffung von Leistungen im Verteidigungsund<br />
Sicherheitssektor bzw. bei der Vertragsabwicklung gehen<br />
häufig darauf zurück, dass die hier verwendeten Normen<br />
meistens ziviler Natur sind, die auf nationaler Ebene erarbeitet<br />
wurden. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />
wird dadurch behindert und führt zudem zu erhöhten Kosten.<br />
Dieses Problem gilt insbesondere für Systeme, die in der zivilen<br />
Nutzung erprobt sind und mit den geltenden nationalen<br />
Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Auf Grund fehlender<br />
gemeinsamer Verteidigungsnormen kann ein Einsatz in anderen<br />
EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen sein oder zu erheblichen<br />
Verzögerungen führen. Ein europaweites Zertifizierungssystem<br />
für Rüstungsgüter könnte zu einer deutlichen Beschleunigung<br />
in der europaweiten Zulassung und damit zu<br />
einer erheblichen Kostenersparnis führen. Gleiches gilt für<br />
gemeinsame Verteidigungsnormen. Vorschriften, die sowohl im<br />
zivilen als auch im militärischen Bereich Anwendung finden<br />
(sog. „Hybridnormen“), könnten dabei helfen, die bestehenden<br />
Defizite abzubauen. Bereits im Jahr 2012 hat die EU-Kommission<br />
für softwaredefinierten Funk einen Normungsauftrag für<br />
solche Hybridnormen erteilt. Weitere Normungsaufträge könnten<br />
für Nachweis- und Probenahmenormen für chemische, biologische,<br />
radiologische, nukleare und explosive (CBRNE) Stoffe,<br />
RPAS (Remotely Piloted Aircraft Systems = ferngesteuerte<br />
Luftfahrtsysteme), Flugtauglichkeitsvorschriften, Datenverbundnormen,<br />
Verschlüsselung und andere kritische Informationsund<br />
Kommunikationstechnologien erteilt werden.<br />
Anlässlich der Luftfahrtschau in Paris am 20. 6. 2013 hat eine<br />
Arbeitsgruppe bereits die Roadmap für die Integration der zivilen<br />
RPAS in die europäischen Luftfahrt-Systeme an die EU-<br />
Kommission übergeben. Die Roadmap soll den Weg für die<br />
sichere Integration von RPAS in die europäischen Lufträume<br />
ab dem Jahr 2016 ebnen.<br />
Für die Beschaffung von Verteidigungsgütern ist auch die Erklärung<br />
der EU-Kommission von besonderer Bedeutung, Instrumente<br />
zur Auswahl vorbildlicher Verfahren stärker bekannt<br />
zu machen. Damit wird der „best-practice-Ansatz“ im Rahmen<br />
der Beschaffung von Verteidigungsgütern eingeführt. Konkretere<br />
Aussagen trifft die EU-Kommission in dieser Hinsicht nicht,<br />
so dass zunächst offen bleibt, in welchem Rahmen ein solcher<br />
VIII <strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9
Heft 9/2013<br />
<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong><br />
Ansatz berücksichtigt werden könnte. Auswirkungen auf die Art<br />
der Verfahren sind dabei nicht zu erwarten.<br />
4. Förderung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck<br />
An verschiedenen Stellen der Mitteilung hebt die EU-Kommission<br />
die Bedeutung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck<br />
(„Dual-Use-Technologies“) hervor. Dabei handelt<br />
es sich um Technologien, die sowohl im zivilen als auch im<br />
militärischen Bereich eingesetzt werden können. In der Vergangenheit<br />
haben viele Anwendungen, die zunächst ausschließlich<br />
für den militärischen Sektor entwickelt wurden,<br />
Verwendung im zivilen Sektor gefunden. Die Forschung im<br />
Verteidigungsbereich bringt somit erhebliche Folgewirkungen<br />
in anderen Bereichen mit sich. Diese Entwicklung soll auch<br />
künftig gefördert werden. Dafür plant die EU-Kommission, ein<br />
vorkommerzielles Vergabeprogramm für Prototypen zu unterstützen.<br />
CBRN-Nachweise, RPAS und Kommunikationsanlagen<br />
auf Basis von softwaredefinierten Funktechnologien könnten<br />
dabei in einem ersten Schritt in Frage kommen.<br />
III. Weiteres Verfahren<br />
Die Mitteilung der EU-Kommission wird im Dezember dieses<br />
Jahres im Europäischen Rat erörtert. Die Aufwertung der gemeinsamen<br />
Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll durch<br />
verschiedene Maßnahmen und Beschlüsse erfolgen. Hierzu<br />
zählt auch die Stärkung des Binnenmarktes für Verteidigung<br />
und Sicherheit. Die Staats- und Regierungschefs haben die<br />
Gelegenheit zu Stellungnahme.<br />
VI. Ausblick<br />
Die EU-Kommission hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt, um den<br />
Wettbewerb bei der Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitssektor<br />
zu stärken. Hierzu zählen die strenge Überwachung<br />
von Ausnahmevorschriften und der Kampf gegen<br />
Kompensationsgeschäfte. Das Ziel einer Vereinheitlichung von<br />
Normen und die Einführung eines gemeinsamen Zertifizierungssystems<br />
dürfte positive Auswirkungen auf die Erstellung<br />
der Vergabeunterlagen haben und zudem dazu führen, dass<br />
Streit darüber vermieden werden kann, welche Normen und<br />
technischen Vorschriften Anwendung finden. Davon wird auch<br />
die Transparenz von Auftragsvergaben profitieren.<br />
Von der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2013<br />
hängt ab, welche weiteren Schritte auf europäischer Ebene ergriffen<br />
werden. Die Staats- und Regierungschefs haben ebenfalls<br />
die Möglichkeit, durch eigene Stellungnahmen auf die<br />
weitere Entwicklung Einfluss zu nehmen.<br />
Professor Dr. Heiko Höfler, Bird & Bird LLP, Frankfurt a. M.<br />
und Dr. Christian Kahle, LL.M., Bird & Bird LLP, Hamburg<br />
Pressemitteilung<br />
Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung<br />
Stuttgart": Eilantrag auch in zweiter Instanz erfolglos<br />
(VGH Mannheim, Beschl. v. 22. 8. 2013 – 1 S 1047/13)<br />
Das Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“<br />
ist voraussichtlich unzulässig. Sein Ziel, dass die Landeshauptstadt<br />
Stuttgart Konzessionen und Netzbetrieb für<br />
Strom und Gas spätestens ab Januar 2014 übernimmt, verstößt<br />
gegen die gesetzliche Pflicht, ein diskriminierungsfreies<br />
und transparentes Auswahlverfahren zur Vergabe der Konzessionen<br />
für Stromnetz und Gasnetz durchzuführen. Seine Begründung<br />
erweckt zudem den unzutreffenden Eindruck, die<br />
Stadt könne mit Übernahme des Stromnetzes maßgeblich beeinflussen,<br />
ob in ihrem Gebiet Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken<br />
bezogen wird. Das hat der VGH Mannheim in<br />
einem Beschluss vom 22. 8. 2013 entschieden.<br />
Mit dem im Februar 2012 eingereichten Bürgerbegehren „Energie-<br />
und Wasserversorgung Stuttgart“ wird ein Bürgerentscheid<br />
zu der Frage beantragt: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Stuttgart<br />
die Konzession und den Betrieb der Netze für Wasser,<br />
Strom, Gas und Fernwärme spätestens ab 1. 1. 2014 selbst<br />
übernimmt? Und sind Sie gegen einen Gemeinderatsbeschluss,<br />
der dem nicht entspricht?“. Die letzten drei Sätze der<br />
Begründung lauten: „Wenn die Stadt die Netze für Strom, Gas<br />
und Fernwärme selbst betreibt, kann verstärkt Energie dezentral<br />
und umweltfreundlich vor Ort erzeugt werden. Um dieses<br />
Ziel zu erreichen, muss jegliche Beteiligung oder Einflussnahme<br />
von Atomenergiekonzernen ausgeschlossen sein. Auf diese<br />
Weise wird die Möglichkeit geschaffen, von Atom- und Kohlestrom<br />
wegzukommen“. Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin)<br />
stellte im Januar 2013 die Unzulässigkeit des beantragten<br />
Bürgerentscheids fest. Hierauf haben der Antragsteller<br />
und weitere Unterzeichner des Bürgerbegehens beim VG<br />
Stuttgart beantragt, der Stadt einstweilig zu untersagen, vor<br />
rechtskräftiger Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />
Konzessionen an Dritte zu vergeben, den Betrieb<br />
auf Dritte zu übertragen und jegliche verbindliche Maßnahmen<br />
zu unterlassen, die den Zielen des Bürgerbegehrens widersprechen.<br />
Das VG lehnte die Eilanträge ab. Das Bürgerbegehren<br />
sei auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und damit unzulässig.<br />
Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.<br />
Auch nach Auffassung des VGH ist das Bürgerbegehren voraussichtlich<br />
auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Die angestrebte<br />
ausschreibungsfreie Übernahme der Konzessionen<br />
und des Betriebs für Gas- und Stromnetze verstoße gegen die<br />
Pflicht, insoweit ein transparentes und diskriminierungsfreies<br />
Auswahlverfahren durchzuführen. Diese Pflicht folge aus dem<br />
Energiewirtschaftsgesetz, dem Unionsrecht und aus dem Gesetz<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie gelte nach dem<br />
Energiewirtschaftsgesetz auch bei der Vergabe einer Wegekonzession<br />
an einen von der Gemeinde kontrollierten Eigenbetrieb<br />
(„Inhousevergabe“). Das solle sicherstellen, dass auch bei<br />
der Vergabe einer Wegekonzession an einen Eigenbetrieb<br />
spätestens alle zwanzig Jahre ein Wettbewerb stattfinde. Dies<br />
sei unions- und verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Rekommunalisierung<br />
sei auch bei Beachtung dieser Anforderungen<br />
rechtlich zulässig und möglich. Das VG habe auch zu<br />
Recht davon abgesehen, dem Eilantrag teilweise, beschränkt<br />
auf Fernwärme und Wasser, stattzugeben. Denn mit dieser Beschränkung<br />
würde das Bürgerbegehren erheblich verändert.<br />
Zudem entspreche die Begründung des Bürgerbegehrens nicht<br />
den Anforderungen der Gemeindeordnung. Die letzten drei<br />
Sätze stellten die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der<br />
Stadt als mögliche Betreiberin des Stromnetzes in wesentlichen<br />
Punkten falsch dar. Insoweit würden eindeutige gesetzliche<br />
Vorgaben verschwiegen und der vollkommen unzutreffende<br />
Eindruck erweckt, die Stadt könne mit Übernahme des<br />
Stromnetzes maßgeblich beeinflussen, ob in ihrem Gebiet in<br />
Atom- und Kohlekraftwerken erzeugter Strom bezogen werde.<br />
Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibe für Energieversorgungsunternehmen,<br />
an deren Elektrizitätsverteilungsnetz<br />
mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen<br />
seien, die Trennung zwischen Netzbetrieb und<br />
Energieerzeugung vor. Außerdem wäre die Stadt verpflichtet,<br />
jedermann diskriminierungsfreien Zugang zum Stromnetz zu<br />
<strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9<br />
IX
<strong>NZBau</strong> <strong>aktuell</strong> Heft 9/2013<br />
gewähren, so dass Einwohner selbst bei Übernahme des<br />
Stromnetzes durch die Stadt frei wären, Strom auch von Unternehmen<br />
zu beziehen, die diesen in Atom- oder Kohlekraftwerken<br />
erzeugt hätten. Der Beschluss ist unanfechtbar.<br />
(VGH Mannheim, Pressemitteilung v. 27. 8. 2013)<br />
Veranstaltungshinweise<br />
Speyerer Vergaberechtstage am 26./27. 9. 2013<br />
In zahlreichen Beiträgen werden <strong>aktuell</strong>e Fragen des Vergaberechts<br />
analysiert und diskutiert.<br />
Anmeldung und weitere Information: Professor Dr. Jan Ziekow,<br />
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer,<br />
Postfach 1409, 67324 Speyer, Tel. 06232 / 654-360, Fax -421.<br />
E-Mail: ziekow@uni-speyer.de; Internet: www.uni-speyer.de<br />
forum vergabe e. V.<br />
18. 9. – 20. 9. 2013, Fulda<br />
16. forum vergabe Gespräche 2013<br />
17. 10. 2013, Stuttgart<br />
Cloud-Computing bei öffentlichen Auftraggebern. Risiken,<br />
Chancen, Beschaffung<br />
Anmeldung und weitere Informationen unter:<br />
www.forum-vergabe.de<br />
vhw-Seminare<br />
4. 11. 2013, Essen<br />
Vergaberecht speziell: Rechtliche und praktische Fragen beim<br />
Umgang mit Zuschlagskriterien<br />
6. 11. 2013, München<br />
Neue Rechtsprechung zum Vergaberecht und Aktuelles zur<br />
Vergabe unterhalb der Schwellenwerte<br />
Anmeldung und weitere Informationen unter www.vhw.de<br />
IBR-Seminare<br />
14. 11. 2013, Mannheim<br />
Aktuelles Vergaberecht im Gesundheitswesen<br />
Referentin: RAin Dr. Daniela Hattenhauer<br />
21. 11. 2013, Nürnberg<br />
Brennpunkte des Architektenrechts<br />
Zur Neuorientierung des Architektenrechts durch die BGH-<br />
Rechtsprechung und durch die neue HOAI<br />
Referent: RAuFA für Bau- und Architektenrecht<br />
Prof. Dr. Mathias Preussner<br />
27. 11. 2013, Berlin<br />
Nachtragsmanagement nach neuer HOAI<br />
Durch geschickte Vertragsgestaltung Spielräume für Nachträge<br />
eröffnen oder vermeiden<br />
Referent: RAuFA für Bau- und Architektenrecht Frank Steeger<br />
2. 12. 2013, Mannheim<br />
VOB/B und AGB-Recht<br />
Rechtliche und praktische Folgen unwirksamer VOB/B-<br />
Klauseln<br />
Referent: RA Stephan Bolz<br />
Weitere Informationen und Anmeldung unter<br />
www.ibr-online.de<br />
Vorschau<br />
A. Baurecht<br />
Jerger, Von der Nichtigkeit zur Wirksamkeit zurück zur Nichtigkeit<br />
des gesamten Vertrags bei Schwarzarbeit; Krause-Allenstein,<br />
Aktuelle Entscheidungen zum Bauversicherungsrecht;<br />
Leitmeier, Das kausale Schuldanerkenntnis – eine verzichtbare<br />
Rechtsfigur; Popescu, Die Bedeutung des § 650 BGB für<br />
etwaige Rechtsfolgen erheblicher Mengenabweichungen beim<br />
Einheitspreisvertrag; Engbers, Das Mitverschulden des Bauherrn<br />
im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten;<br />
Sass, Technische Regeln und das Werkvertragsrecht;<br />
Eisenberg, Das neue Bauproduktenrecht; Sprajcar/<br />
Brugger, Erfüllung der Schutzpflichten nach § 4 V VOB/B: Vergütungsgefahr<br />
bei Auftraggeber!<br />
B. Vergaberecht<br />
Burgi, Das Vergaberecht als Vorfrage in anderen Rechtsgebieten;<br />
Dreher, Andere Rechtsgebiete als Vorfrage im Vergaberecht;<br />
Dittmann, Qualität durch Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien?<br />
X <strong>NZBau</strong> 2013, Heft 9<br />
Hinweise zur Veröffentlichungspraxis der <strong>NZBau</strong><br />
Die <strong>NZBau</strong> stellt hohe Qualitätsforderungen an ihre Veröffentlichungspraxis. Sie nimmt grundsätzlich keine Beiträge von Verfahrensbeteiligten<br />
an; Autoren werden um entsprechende ausdrückliche Bestätigung gebeten. Auch überwiegend mandatsbezogene<br />
Beiträge oder Auswertungen von Dissertationen oder Parteigutachten veröffentlichen wir im Regelfall nicht. Sollte im besonderen<br />
Einzelfall eine Ausnahme als geboten erscheinen, wird die Beteiligung bzw. Herkunft offengelegt.<br />
Wir nehmen Beiträge ausschließlich mit der Zusicherung der Erstveröffentlichung an.<br />
Im Interesse des erleichterten elektronischen Zugriffs müssen Beiträge in der Überschrift den Gegenstand der Darstellung mit einem<br />
„Schlagwort“ kennzeichnen. Des Weiteren müssen sie am Ende eine als solche gekennzeichnete inhaltliche Zusammenfassung<br />
haben und sie sollen grundsätzlich nicht mehr als 30 000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten umfassen.<br />
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positives Votum von Herausgebern und Schriftleitung voraus.<br />
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Die für <strong>NZBau</strong>-Texte geltenden Schreibkonventionen haben wir als Autorenhinweis auf unserer Homepage unter www.nzbau.de<br />
hinterlegt.<br />
Die Redaktion