54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden
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und besseren Abstimmung aufeinander.<br />
Mit der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> können die im KGV vorgeschlagenen Massnahmen gestützt auf § 55<br />
des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100) umgesetzt werden.<br />
Die teilrevidierte <strong>BNO</strong> führt zusätzliche Reduktionen bei der Berechnung der Parkfelder für Nutzungen<br />
im vereinfachten Verfahren gemäss VSS-Norm SN 640 281 ein (§ 61 i.V.m. Anhang IV<br />
<strong>BNO</strong>) durch und ermöglicht autoreduziertes Wohnen (§ 62 <strong>BNO</strong>).<br />
Der Autoverkehr der Arbeitnehmenden in den verschiedenen Arbeitsplatzgebieten <strong>Baden</strong>s führt<br />
im Wesentlichen über die Hauptknoten Schulhausplatz, Mellinger-/Birmensdorferstrasse und<br />
Bruggerstrasse. Die Klussituation und die beschränkte räumliche Ausdehnung des Siedlungsgebiets<br />
kanalisieren den Verkehr in <strong>Baden</strong> auf wenigen Achsen. Die Arbeitsplatzgebiete in<br />
Dättwil und in <strong>Baden</strong> Nord sind wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung.<br />
Die beschränkte Kapazität des Strassennetzes in diesen Gebieten erfordert, dass die<br />
nach den kantonalen Vorschriften notwendige Anzahl Parkfelder weiter reduziert wird.<br />
Gemäss kantonaler Gesetzgebung, namentlich § 43 der Bauverordnung (BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121),<br />
ist die Anzahl Parkfelder gemäss der VSS-Norm SN 640 281 zu berechnen. § 61 Abs. 2 i.V.m.<br />
Anhang IV der <strong>BNO</strong> ersetzt die in der VSS-Norm vorgegebenen Reduktionsfaktoren. Die Anzahl<br />
Parkfelder für Personal (Pendler) wird am stärksten reduziert, in Dättwil weniger als in <strong>Baden</strong><br />
Nord. Dies soll bewirken, dass die Strassen in den Stosszeiten weniger überlastet sind. Zudem<br />
kann die Parkplatzanzahl für Wohnnutzungen gestützt auf Anhang IV der <strong>BNO</strong> reduziert werden.<br />
Dies ist in der Innenstadt und für Mietliegenschaften von grossem Interesse.<br />
Beim autoreduzierten Wohnen kann die nach § 61 <strong>BNO</strong> berechneten Anzahl Parkfelder – je<br />
nach Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Standorttypen) – auf minimal 40 %, 50 %<br />
oder 60 % reduziert werden. Die Bewilligung autoreduzierten Wohnens setzt voraus:<br />
- ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs,<br />
- die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Einträge<br />
im Grundbuch,<br />
- den Nachweis, dass das Pflichtfelder-Angebot ohne Reduktion des autoreduzierten Wohnens<br />
nachträglich realisiert werden könnte, falls die Vorgaben des Mobilitätskonzepts nicht<br />
eingehalten werden. Sind Parkfelder auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Platzverhältnisse<br />
und/oder der Erschliessungssituation schon vor dem Umsetzen des autoreduzierten<br />
Wohnens nicht realisierbar, können ausnahmsweise Ersatzabgaben geleistet werden.<br />
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Pflichtfelder-Angebot zu realisieren oder im Ausnahmefall<br />
Ersatzabgaben zu leisten, wenn sie wiederholt von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts<br />
abweichen. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />
im Grundbuch anmerken zu lassen.<br />
3.2.9 Harmonisieren der Baubegriffe (IVHB)<br />
Der Regierungsrat definiert Baubegriffe und Messweisen (§ 50a BauG). Er erhält damit insbesondere<br />
auch die Kompetenz, im Interesse einer interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe<br />
dem entsprechenden Konkordat (IVHB) beizutreten und hat das während den Arbeiten an<br />
der laufenden <strong>Teilrevision</strong> getan. Die im Mai 2011 beschlossene neue, an die Bestimmungen<br />
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