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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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und besseren Abstimmung aufeinander.<br />

Mit der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> können die im KGV vorgeschlagenen Massnahmen gestützt auf § 55<br />

des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100) umgesetzt werden.<br />

Die teilrevidierte <strong>BNO</strong> führt zusätzliche Reduktionen bei der Berechnung der Parkfelder für Nutzungen<br />

im vereinfachten Verfahren gemäss VSS-Norm SN 640 281 ein (§ 61 i.V.m. Anhang IV<br />

<strong>BNO</strong>) durch und ermöglicht autoreduziertes Wohnen (§ 62 <strong>BNO</strong>).<br />

Der Autoverkehr der Arbeitnehmenden in den verschiedenen Arbeitsplatzgebieten <strong>Baden</strong>s führt<br />

im Wesentlichen über die Hauptknoten Schulhausplatz, Mellinger-/Birmensdorferstrasse und<br />

Bruggerstrasse. Die Klussituation und die beschränkte räumliche Ausdehnung des Siedlungsgebiets<br />

kanalisieren den Verkehr in <strong>Baden</strong> auf wenigen Achsen. Die Arbeitsplatzgebiete in<br />

Dättwil und in <strong>Baden</strong> Nord sind wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung.<br />

Die beschränkte Kapazität des Strassennetzes in diesen Gebieten erfordert, dass die<br />

nach den kantonalen Vorschriften notwendige Anzahl Parkfelder weiter reduziert wird.<br />

Gemäss kantonaler Gesetzgebung, namentlich § 43 der Bauverordnung (BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121),<br />

ist die Anzahl Parkfelder gemäss der VSS-Norm SN 640 281 zu berechnen. § 61 Abs. 2 i.V.m.<br />

Anhang IV der <strong>BNO</strong> ersetzt die in der VSS-Norm vorgegebenen Reduktionsfaktoren. Die Anzahl<br />

Parkfelder für Personal (Pendler) wird am stärksten reduziert, in Dättwil weniger als in <strong>Baden</strong><br />

Nord. Dies soll bewirken, dass die Strassen in den Stosszeiten weniger überlastet sind. Zudem<br />

kann die Parkplatzanzahl für Wohnnutzungen gestützt auf Anhang IV der <strong>BNO</strong> reduziert werden.<br />

Dies ist in der Innenstadt und für Mietliegenschaften von grossem Interesse.<br />

Beim autoreduzierten Wohnen kann die nach § 61 <strong>BNO</strong> berechneten Anzahl Parkfelder – je<br />

nach Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Standorttypen) – auf minimal 40 %, 50 %<br />

oder 60 % reduziert werden. Die Bewilligung autoreduzierten Wohnens setzt voraus:<br />

- ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs,<br />

- die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Einträge<br />

im Grundbuch,<br />

- den Nachweis, dass das Pflichtfelder-Angebot ohne Reduktion des autoreduzierten Wohnens<br />

nachträglich realisiert werden könnte, falls die Vorgaben des Mobilitätskonzepts nicht<br />

eingehalten werden. Sind Parkfelder auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Platzverhältnisse<br />

und/oder der Erschliessungssituation schon vor dem Umsetzen des autoreduzierten<br />

Wohnens nicht realisierbar, können ausnahmsweise Ersatzabgaben geleistet werden.<br />

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Pflichtfelder-Angebot zu realisieren oder im Ausnahmefall<br />

Ersatzabgaben zu leisten, wenn sie wiederholt von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts<br />

abweichen. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />

im Grundbuch anmerken zu lassen.<br />

3.2.9 Harmonisieren der Baubegriffe (IVHB)<br />

Der Regierungsrat definiert Baubegriffe und Messweisen (§ 50a BauG). Er erhält damit insbesondere<br />

auch die Kompetenz, im Interesse einer interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe<br />

dem entsprechenden Konkordat (IVHB) beizutreten und hat das während den Arbeiten an<br />

der laufenden <strong>Teilrevision</strong> getan. Die im Mai 2011 beschlossene neue, an die Bestimmungen<br />

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