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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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Projizierte Fassadenlinie*<br />

Vollgeschosse*<br />

Anrechenbare<br />

Grundstücksfläche*<br />

Grünflächenziffer*<br />

Strassenabstand***<br />

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf<br />

die Ebene der amtlichen Vermessung.<br />

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-,<br />

Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und<br />

bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind,<br />

wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes<br />

Gebäude separat ermittelt.<br />

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der<br />

entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.<br />

Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.<br />

Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grobund<br />

Feinerschliessung.<br />

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren<br />

Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als<br />

anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte<br />

Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die<br />

nicht als Abstellflächen dienen.<br />

Grünflächenziffer =<br />

anrechenbare Grünfläche<br />

anrechenbare Grundstücksfläche<br />

Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen:<br />

a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m,<br />

gegenüber Gemeindestrassen 4 m; …<br />

Der Strassenabstand wird senkrecht zur Grenze der Strassenparzelle<br />

gemessen.<br />

* gemäss Anhang 1 Bauverordnung (BauV, SAR 7<strong>13</strong>.121)<br />

**gemäss Anhang 3 BauV, § 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe [§ 49 BauG])<br />

***gemäss § 111 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100)<br />

* * * * *<br />

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