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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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Für das Postareal läuft zurzeit eine vertiefte Machbarkeitsstudie, die zum Ziel hat das<br />

Areal zu verdichten, die Postautostation langfristig zu sichern, die Gleiszugänge und die<br />

Anbindung zum bestehenden Metroshop zu verbessern. Dabei ist punktuell eine höhere<br />

Bebauung denkbar.<br />

Beim Areal der Axpo AG sollen ca. 800 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Dazu laufen<br />

Studien, die auch die Prüfung punktuell höherer Bauten einschliessen.<br />

Mit einer raumplanerischen Gesamtstudie über dieses Innenstadtgebiet sollen die erwähnten<br />

Arealentwicklungen aufeinander abgestimmt und die umliegenden Gebiete mitberücksichtigt<br />

werden.<br />

4.2.4.9 Anhang III Verzeichnis der Gartenanlagen und Baudenkmäler gemäss § 38 und 39<br />

<strong>BNO</strong><br />

Das Haus Schwertstrasse 2 entstand gleichzeitig mit dem Nachbargebäude Schwertstrasse 4.<br />

Das Innere der Liegenschaften soll keinen Unterschied hinsichtlich Unterschutzstellung der beiden<br />

Liegenschaften machen. Die Liegenschaften werden deshalb gleich klassiert. Die Liegenschaft<br />

Schwertstrasse 2 wird neu wie die Liegenschaft Schwertstrasse 4 als Inventarobjekt klassiert<br />

und im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte aufgeführt. Der 2. Abschnitt<br />

des Kurzbeschriebs zur Schwertstrasse 2 wird gelöscht.<br />

Der Eintrag B 60 Schwertstrasse 2 im Anhang III Baudenkmäler und die rote Markierung im<br />

Nutzungsplan werden gelöscht.<br />

4.3 Weiterer Planungsablauf<br />

Der Einwohnerrat beschliesst die <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong>. Sein Beschluss untersteht dem fakultativen<br />

Referendum. Die Referendumsfrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation des Beschlusses<br />

im Amtsblatt (§ 26 BauG). Die Planung kann nach Abschluss eines allfälligen Referendumsverfahrens<br />

bzw. nach Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses mit Verwaltungsbeschwerde<br />

beim Regierungsrat angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist nicht der Einwendungsentscheid<br />

des <strong>Stadt</strong>rats, sondern der Beschluss des Einwohnerrats, falls den Anliegen der Einwendenden<br />

darin nicht voll entsprochen wird. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag<br />

nach der Publikation der Rechtsgültigkeit des Einwohnerratsbeschlusses im Amtsblatt (§ <strong>13</strong> der<br />

Bauverordnung, BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121). Auf Beschwerden, die vor dem Beschluss des Einwohnerrats<br />

eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Die Planung wird rechtskräftig, nachdem der<br />

Regierungsrat über die Beschwerden entschieden und der Grosse Rat bzw. der Regierungsrat<br />

die Planung genehmigt hat.<br />

5 Ablauf Beschluss Einwohnerrat<br />

Der Einwohnerrat kann gemäss § 25 Abs. 2 BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010) die Planung gesamthaft<br />

oder in Teilen erlassen. Will er wesentliche Änderungen beschliessen, weist er den betroffenen<br />

Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den <strong>Stadt</strong>rat zurück. Der Einwohnerrat<br />

kann also aufgrund des revidierten Baugesetzes Anträge auf wesentliche und unwesentliche<br />

Änderungen stellen. Unwesentlich ist ein Änderungsantrag nur, wenn er geringfügige Anpassungen<br />

verlangt, die Drittpersonen nicht betreffen und keine Auswirkungen auf das Gesamtwerk<br />

haben. Unwesentliche Änderungen sind z B.<br />

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