54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden
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Für das Postareal läuft zurzeit eine vertiefte Machbarkeitsstudie, die zum Ziel hat das<br />
Areal zu verdichten, die Postautostation langfristig zu sichern, die Gleiszugänge und die<br />
Anbindung zum bestehenden Metroshop zu verbessern. Dabei ist punktuell eine höhere<br />
Bebauung denkbar.<br />
Beim Areal der Axpo AG sollen ca. 800 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Dazu laufen<br />
Studien, die auch die Prüfung punktuell höherer Bauten einschliessen.<br />
Mit einer raumplanerischen Gesamtstudie über dieses Innenstadtgebiet sollen die erwähnten<br />
Arealentwicklungen aufeinander abgestimmt und die umliegenden Gebiete mitberücksichtigt<br />
werden.<br />
4.2.4.9 Anhang III Verzeichnis der Gartenanlagen und Baudenkmäler gemäss § 38 und 39<br />
<strong>BNO</strong><br />
Das Haus Schwertstrasse 2 entstand gleichzeitig mit dem Nachbargebäude Schwertstrasse 4.<br />
Das Innere der Liegenschaften soll keinen Unterschied hinsichtlich Unterschutzstellung der beiden<br />
Liegenschaften machen. Die Liegenschaften werden deshalb gleich klassiert. Die Liegenschaft<br />
Schwertstrasse 2 wird neu wie die Liegenschaft Schwertstrasse 4 als Inventarobjekt klassiert<br />
und im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte aufgeführt. Der 2. Abschnitt<br />
des Kurzbeschriebs zur Schwertstrasse 2 wird gelöscht.<br />
Der Eintrag B 60 Schwertstrasse 2 im Anhang III Baudenkmäler und die rote Markierung im<br />
Nutzungsplan werden gelöscht.<br />
4.3 Weiterer Planungsablauf<br />
Der Einwohnerrat beschliesst die <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong>. Sein Beschluss untersteht dem fakultativen<br />
Referendum. Die Referendumsfrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation des Beschlusses<br />
im Amtsblatt (§ 26 BauG). Die Planung kann nach Abschluss eines allfälligen Referendumsverfahrens<br />
bzw. nach Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses mit Verwaltungsbeschwerde<br />
beim Regierungsrat angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist nicht der Einwendungsentscheid<br />
des <strong>Stadt</strong>rats, sondern der Beschluss des Einwohnerrats, falls den Anliegen der Einwendenden<br />
darin nicht voll entsprochen wird. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag<br />
nach der Publikation der Rechtsgültigkeit des Einwohnerratsbeschlusses im Amtsblatt (§ <strong>13</strong> der<br />
Bauverordnung, BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121). Auf Beschwerden, die vor dem Beschluss des Einwohnerrats<br />
eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Die Planung wird rechtskräftig, nachdem der<br />
Regierungsrat über die Beschwerden entschieden und der Grosse Rat bzw. der Regierungsrat<br />
die Planung genehmigt hat.<br />
5 Ablauf Beschluss Einwohnerrat<br />
Der Einwohnerrat kann gemäss § 25 Abs. 2 BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010) die Planung gesamthaft<br />
oder in Teilen erlassen. Will er wesentliche Änderungen beschliessen, weist er den betroffenen<br />
Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den <strong>Stadt</strong>rat zurück. Der Einwohnerrat<br />
kann also aufgrund des revidierten Baugesetzes Anträge auf wesentliche und unwesentliche<br />
Änderungen stellen. Unwesentlich ist ein Änderungsantrag nur, wenn er geringfügige Anpassungen<br />
verlangt, die Drittpersonen nicht betreffen und keine Auswirkungen auf das Gesamtwerk<br />
haben. Unwesentliche Änderungen sind z B.<br />
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