54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden
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unverzichtbar und nicht durch vermehrte Massbestimmungen oder sonstige eindeutige Vorschriften<br />
zu ersetzen. Die bisherigen Bestimmungen von §§ 10 und 40 zu Umwelt und Energie<br />
finden sich neu in §§ 75 und 76 <strong>BNO</strong>.<br />
Angepasste Version:<br />
§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz:<br />
Abs. 1 der Bestimmung übernimmt die bisherige Ausformulierung der ästhetischen Generalklausel<br />
von § 40 Abs. 1. Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten Planungsgrundsätze<br />
sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten sind, bezüglich der<br />
städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen im vorliegenden Paragraphen konzentriert<br />
worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen offensichtlich nicht<br />
durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Zielformulierungen lassen zwar stets einen gewissen Interpretationsspielraum<br />
offen; sie sind aber im Interesse der wohl unbestreitbaren Ziele guter<br />
städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten unverzichtbar und nicht durch<br />
vermehrte Massbestimmungen oder sonstige eindeutige Vorschriften zu ersetzen.<br />
Abs. 2 präzisiert die Generalklausel dahingehend, dass die bestehende Bebauungsstruktur, wo<br />
vorhanden, in Bauprojekte bezüglich Stellung des Baukörpers, dessen Volumetrie etc. mit einzubeziehen<br />
ist. Dies gilt für sämtliche weitgehend überbaute Gebiete, wobei die Bewilligungsinstanz<br />
auf die im Gesetz aufgezählten Objekte resp. Zonen ein besonderes Augenmerk zu richten<br />
hat. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; auch in den städtischen Wohnquartieren wie<br />
der Allmend, dem Kappelerhof, dem Martinsberg oder der Utostrasse soll der bauliche Kontext<br />
in besonderem Mass mitberücksichtigt werden. Bei Baugesuchen in den betroffenen Gebieten<br />
ist seitens der Bewilligungsinstanz eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung<br />
sämtlicher relevanter Faktoren vorzunehmen.<br />
Abs. 3 übernimmt inhaltlich die Formulierung des bisherigen § 40 Abs. 4. Der Gesetzgeber<br />
macht in dieser Bestimmung deutlich, dass in empfindlichen Bereichen, unabhängig von Umfeld<br />
und somit anders als in Abs. 2, generell erhöhte Anforderungen an Bauten und Anlagen zu<br />
stellen sind (wobei das bauliche Umfeld, wo vorhanden, natürlich auch in diesen Fällen mitzuberücksichtigen<br />
ist).<br />
Die bisherigen Bestimmungen von §§ 10 und 40 zu Umwelt und Energie finden sich einerseits in<br />
Abs. 4 (Limmatraum) sowie in den §§ 75 und 76 <strong>BNO</strong>.<br />
b) Anpassung des Planungsberichts Punkt 6.3:<br />
6.3 Areale Müllerbräu, Post an der Bahnhofstrasse und Axpo an der Parkstrasse<br />
Aufgrund zurzeit laufender Planungen, deren mögliche Auswirkungen auf die Allgemeine Nutzungsplanung<br />
aber noch zu wenig bekannt sind, ist für diese Areale im Lauf der nächsten Jahre<br />
mit weiteren Teiländerungen (Zonierung) zu rechnen.<br />
Für das Areal der Brauerei H. Müller AG (Parz. 870, 885, 2162, 2492 und 3728) wird eine<br />
<strong>Teilrevision</strong> der Nutzungsplanung (<strong>BNO</strong>) durchgeführt, die zum Ziel hat, ca. 9 – 10-geschossige<br />
Bauten sowie Wohn- und Gewerbenutzung zu ermöglichen. Dabei werden die<br />
Empfehlungen des Begleitgremiums der Testplanung gemäss Schlussbericht vom<br />
14. August 20<strong>13</strong> berücksichtigt.<br />
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