54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden
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4.2.4.7 Anhang I Beschriebe Ensembleschutzzonen gemäss §32 <strong>BNO</strong><br />
Änderungen der Beschriebe der Ensembleschutzzone Nr. 2 Badstrasse/Bahnhofstrasse/<br />
Hirschlistrasse:<br />
Öffentliche Auflage<br />
Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />
(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und<br />
Ersatzbauten; diverse Architekten<br />
Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />
kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />
Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales<br />
Baudenkmal B2, Badstrasse 12, Bankgebäude<br />
1872/73, Architekten Ernst + Koch.<br />
Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />
typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />
zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />
grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />
Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />
beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />
bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />
wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />
Daneben bestehen höhere Bauten, die sich<br />
teilweise durch gestalterische Massnahmen an der<br />
bestehenden Bausubstanz orientieren.<br />
Schutzziele: Erhalten des Charakters des kleinteilig<br />
parzellierten Gassenraumes mit beidseitig dreigeschossigen<br />
Bauten mit publikumsorientierten,<br />
ausformulierten Erdgeschossen sowie Lochfassaden<br />
und gegebenenfalls Schrägdächern. Allfällige<br />
Neu- oder Umbauten müssen in Rücksichtnahme<br />
auf den umgebenden Baubestand und seine charakteristischen<br />
Gestaltungsmerkmale erfolgen; Eine<br />
Anpassung der Gebäudehöhen verlangt eine Differenzierung<br />
zwischen dem dreigeschossigen Hauptbaukörper<br />
und dem aufgesetzten Zusatzgeschoss.<br />
Beschluss SR<br />
Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />
(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und Ersatzbauten;<br />
diverse Architekten<br />
Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />
kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />
Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales Baudenkmal<br />
B2, Badstrasse 12, Bankgebäude 1872/73, Architekten<br />
Ernst + Koch.<br />
Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />
typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />
zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />
grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />
Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />
beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />
bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />
wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />
Daneben bestehen höhere Bauten, die sich teilweise<br />
durch gestalterische Massnahmen an der bestehenden<br />
Bausubstanz orientieren.<br />
Schutzziele: Erhalten des Charakters der historisch<br />
entstandenen kleinteiligen Bausubstanz, welche<br />
einen grosszügigen Gassenraum bildet. Erhalten<br />
der Dreiteiligkeit der Gebäude in publikumsorientiertes<br />
Erdgeschoss, Lochfassade und Dachabschluss<br />
(gegebenenfalls Schrägdach). Allfällige Neuoder<br />
Umbauten müssen bezüglich Massstäblichkeit<br />
sowie Material- und Farbgebung bei der Fassaden-<br />
und Dachausbildung gut in den bestehenden<br />
Baubestand eingefügt werden. In der Zentrumszone<br />
Z4 ist trotz möglicher Viergeschossigkeit<br />
der Bauten durch gestalterische Mittel auf die<br />
vorhandene Dreiteiligkeit Rücksicht zu nehmen<br />
(z.B. durchgehende Trauflinie).<br />
4.2.4.8 Anpassungen im Planungsbericht<br />
a) Anpassung des Planungsberichts zu § 69 <strong>BNO</strong>:<br />
Bisherige Version:<br />
§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz: Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten<br />
Planungsgrundsätze sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten<br />
sind, bezüglich der städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen in einem einzigen<br />
Paragraphen konzentriert worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen<br />
offensichtlich nicht durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Derartige Zielformulierungen<br />
lassen zwar immer einen gewissen Interpretationsspielraum offen, sind aber im Interesse der<br />
wohl unbestreitbaren Ziele guter städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten<br />
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