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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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4.2.4.7 Anhang I Beschriebe Ensembleschutzzonen gemäss §32 <strong>BNO</strong><br />

Änderungen der Beschriebe der Ensembleschutzzone Nr. 2 Badstrasse/Bahnhofstrasse/<br />

Hirschlistrasse:<br />

Öffentliche Auflage<br />

Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />

(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und<br />

Ersatzbauten; diverse Architekten<br />

Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />

kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />

Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales<br />

Baudenkmal B2, Badstrasse 12, Bankgebäude<br />

1872/73, Architekten Ernst + Koch.<br />

Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />

typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />

zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />

grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />

Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />

beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />

bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />

wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />

Daneben bestehen höhere Bauten, die sich<br />

teilweise durch gestalterische Massnahmen an der<br />

bestehenden Bausubstanz orientieren.<br />

Schutzziele: Erhalten des Charakters des kleinteilig<br />

parzellierten Gassenraumes mit beidseitig dreigeschossigen<br />

Bauten mit publikumsorientierten,<br />

ausformulierten Erdgeschossen sowie Lochfassaden<br />

und gegebenenfalls Schrägdächern. Allfällige<br />

Neu- oder Umbauten müssen in Rücksichtnahme<br />

auf den umgebenden Baubestand und seine charakteristischen<br />

Gestaltungsmerkmale erfolgen; Eine<br />

Anpassung der Gebäudehöhen verlangt eine Differenzierung<br />

zwischen dem dreigeschossigen Hauptbaukörper<br />

und dem aufgesetzten Zusatzgeschoss.<br />

Beschluss SR<br />

Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />

(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und Ersatzbauten;<br />

diverse Architekten<br />

Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />

kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />

Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales Baudenkmal<br />

B2, Badstrasse 12, Bankgebäude 1872/73, Architekten<br />

Ernst + Koch.<br />

Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />

typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />

zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />

grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />

Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />

beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />

bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />

wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />

Daneben bestehen höhere Bauten, die sich teilweise<br />

durch gestalterische Massnahmen an der bestehenden<br />

Bausubstanz orientieren.<br />

Schutzziele: Erhalten des Charakters der historisch<br />

entstandenen kleinteiligen Bausubstanz, welche<br />

einen grosszügigen Gassenraum bildet. Erhalten<br />

der Dreiteiligkeit der Gebäude in publikumsorientiertes<br />

Erdgeschoss, Lochfassade und Dachabschluss<br />

(gegebenenfalls Schrägdach). Allfällige Neuoder<br />

Umbauten müssen bezüglich Massstäblichkeit<br />

sowie Material- und Farbgebung bei der Fassaden-<br />

und Dachausbildung gut in den bestehenden<br />

Baubestand eingefügt werden. In der Zentrumszone<br />

Z4 ist trotz möglicher Viergeschossigkeit<br />

der Bauten durch gestalterische Mittel auf die<br />

vorhandene Dreiteiligkeit Rücksicht zu nehmen<br />

(z.B. durchgehende Trauflinie).<br />

4.2.4.8 Anpassungen im Planungsbericht<br />

a) Anpassung des Planungsberichts zu § 69 <strong>BNO</strong>:<br />

Bisherige Version:<br />

§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz: Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten<br />

Planungsgrundsätze sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten<br />

sind, bezüglich der städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen in einem einzigen<br />

Paragraphen konzentriert worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen<br />

offensichtlich nicht durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Derartige Zielformulierungen<br />

lassen zwar immer einen gewissen Interpretationsspielraum offen, sind aber im Interesse der<br />

wohl unbestreitbaren Ziele guter städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten<br />

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