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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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Öffentliche Auflage<br />

Beschluss SR<br />

Fett = Neue Formulierung<br />

§ 47 Grosser Grenzabstand § 47 Grosser Grenzabstand<br />

1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie 1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie der<br />

der Villenzone ist senkrecht vor der<br />

Villenzone ist senkrecht vor der Hauptwohnseite der<br />

Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss grosse Grenzabstand gemäss § 6 Absatz 1<br />

§ 6 Absatz 1 einzuhalten. Er kann nicht durch<br />

einzuhalten. Er kann nicht durch<br />

Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder<br />

ungleich verteilt werden.<br />

ungleich verteilt werden.<br />

2 Ist die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet, wird in altem Abs. 3 eingefügt.<br />

muss der Strassenabstand sowie der grosse<br />

Grenzabstand eingehalten werden, wobei der<br />

grosse Grenzabstand den Strassenabstand<br />

überlagern darf.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann eine andere Anordnung, der sich 2. Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende<br />

aus dem grossen Grenzabstand ergebenden Freifläche,<br />

bewilligen, wenn<br />

wenn:<br />

freie Fläche ist auf der Parzelle anders anzuordnen,<br />

a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum<br />

erfordert,<br />

erfordert,<br />

b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften<br />

erfordert,<br />

schaften erfordert,<br />

b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegen-<br />

c) auf eine Baulinie gebaut wird oder<br />

c) auf eine Baulinie gebaut wird,<br />

d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite<br />

aufweist.<br />

aufweist oder<br />

Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche e) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet<br />

nur vor Gebäudeseiten mit wesentlicher<br />

ist.<br />

Ausrichtung von Wohnräumen angeordnet werden. Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche nur<br />

vor Gebäudeseiten mit wesentlicher Ausrichtung von<br />

Wohnräumen angeordnet werden.<br />

4. Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenzabstand<br />

im Minimum 10 m zu betragen.<br />

abstand im Minimum 10 m zu<br />

3. Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenz-<br />

betragen.<br />

4.2.4.6 § 61 Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern<br />

§ 61 Abs. 2 <strong>BNO</strong> muss präzisiert werden:<br />

Öffentliche Auflage<br />

Beschluss SR<br />

§ 61 Abs. 2 § 61 Abs. 2<br />

Das minimal und das maximal erforderliche Parkfelder-<br />

Angebot für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden<br />

sind gemäss Anhang IV zu ermitteln.<br />

Fett = Neue Formulierung<br />

Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-<br />

Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und<br />

das maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für die<br />

Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden<br />

gemäss Anhang IV zu ermitteln.<br />

Damit zusammenhängend muss auch Anhang IV <strong>BNO</strong> präzisiert werden:<br />

ALT<br />

"Anhang IV Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot für die Bewohner, das Personal<br />

und die Besucher/Kunden (§ 61 Abs. 2)<br />

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