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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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4.2.4.4 § 40 Inventarobjekte<br />

Mit der neuen Formulierung sind Inventarobjekte durchgehend nur noch behördenverbindlich<br />

geregelt.<br />

Öffentliche Auflage<br />

Beschluss SR<br />

Fett = Neue Formulierung für Abs. 2 und 3<br />

§ 40 Inventarobjekte § 40 Inventarobjekte<br />

1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre<br />

architekturhistorische, städtebauliche oder<br />

historische Bedeutung oder einen typologischen<br />

Stellenwert aus und werden im<br />

behördenverbindlichen Verzeichnis der<br />

1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre architekturhistorische,<br />

städtebauliche oder historische Bedeutung<br />

oder einen typologischen Stellenwert aus und<br />

werden im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte<br />

aufgeführt.<br />

Inventarobjekte aufgeführt.<br />

2 Bei Bauabsichten an einem Inventarobjekt ist die<br />

Abteilung Planung und Bau möglichst frühzeitig vor<br />

dem Einreichen des Baugesuchs für eine Beratung<br />

zu konsultieren.<br />

2 Bei Bauabsichten an Inventarobjekten berät die<br />

Abteilung Planung und Bau die Eigentümer. Sie<br />

stützt sich dabei auf das Verzeichnis der Inventarobjekte.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann gestützt auf das Verzeichnis der In Abs. 2 integriert.<br />

Inventarobjekte spezifische Anforderungen an die<br />

Gestaltung der Objekte festlegen.<br />

4 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />

einholen.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />

einholen.<br />

§ 69 Abs. 2 § 69 Abs. 2<br />

2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu-<br />

und Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur<br />

mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere<br />

gegenüber Bauwerken mit geschichtlicher,<br />

architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung<br />

und in deren Umgebung, in der Altstadt-, Dorf- und<br />

Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />

innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />

Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform<br />

ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />

4.2.4.5 § 47 Grosser Grenzabstand<br />

2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu- und<br />

Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur mit<br />

einzubeziehen. Dies gilt insbesondere gegenüber<br />

Schutzobjekten, in der Altstadt-, Dorf- und<br />

Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />

innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />

Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform ist<br />

auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />

Gebäude mit der Hauptwohnseite zur Strasse können auf den Strassenabstand gestellt werden.<br />

Die Fläche, die sich aus dem grossen Grenzabstand ergeben würde, muss jedoch umverteilt<br />

werden. Die ausnützungsregulierende Funktion des grossen Grenzabstands wird so nicht umgangen<br />

und die übergeordnete Gesetzgebung wird eingehalten.<br />

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