54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden
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4.2.4.4 § 40 Inventarobjekte<br />
Mit der neuen Formulierung sind Inventarobjekte durchgehend nur noch behördenverbindlich<br />
geregelt.<br />
Öffentliche Auflage<br />
Beschluss SR<br />
Fett = Neue Formulierung für Abs. 2 und 3<br />
§ 40 Inventarobjekte § 40 Inventarobjekte<br />
1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre<br />
architekturhistorische, städtebauliche oder<br />
historische Bedeutung oder einen typologischen<br />
Stellenwert aus und werden im<br />
behördenverbindlichen Verzeichnis der<br />
1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre architekturhistorische,<br />
städtebauliche oder historische Bedeutung<br />
oder einen typologischen Stellenwert aus und<br />
werden im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte<br />
aufgeführt.<br />
Inventarobjekte aufgeführt.<br />
2 Bei Bauabsichten an einem Inventarobjekt ist die<br />
Abteilung Planung und Bau möglichst frühzeitig vor<br />
dem Einreichen des Baugesuchs für eine Beratung<br />
zu konsultieren.<br />
2 Bei Bauabsichten an Inventarobjekten berät die<br />
Abteilung Planung und Bau die Eigentümer. Sie<br />
stützt sich dabei auf das Verzeichnis der Inventarobjekte.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann gestützt auf das Verzeichnis der In Abs. 2 integriert.<br />
Inventarobjekte spezifische Anforderungen an die<br />
Gestaltung der Objekte festlegen.<br />
4 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />
einholen.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />
einholen.<br />
§ 69 Abs. 2 § 69 Abs. 2<br />
2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu-<br />
und Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur<br />
mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere<br />
gegenüber Bauwerken mit geschichtlicher,<br />
architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung<br />
und in deren Umgebung, in der Altstadt-, Dorf- und<br />
Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />
innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />
Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform<br />
ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />
4.2.4.5 § 47 Grosser Grenzabstand<br />
2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu- und<br />
Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur mit<br />
einzubeziehen. Dies gilt insbesondere gegenüber<br />
Schutzobjekten, in der Altstadt-, Dorf- und<br />
Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />
innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />
Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform ist<br />
auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />
Gebäude mit der Hauptwohnseite zur Strasse können auf den Strassenabstand gestellt werden.<br />
Die Fläche, die sich aus dem grossen Grenzabstand ergeben würde, muss jedoch umverteilt<br />
werden. Die ausnützungsregulierende Funktion des grossen Grenzabstands wird so nicht umgangen<br />
und die übergeordnete Gesetzgebung wird eingehalten.<br />
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