54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden
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<strong>Baden</strong>, 4. November 20<strong>13</strong><br />
Der <strong>Stadt</strong>rat an den Einwohnerrat<br />
<strong>54</strong>/<strong>13</strong><br />
Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) <strong>Teilrevision</strong>; Beschluss<br />
Antrag:<br />
1. Von den Einwendungen zur <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) und den<br />
Einwendungsentscheiden des <strong>Stadt</strong>rats sei Kenntnis zu nehmen.<br />
2. Die <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) sei zu beschliessen.<br />
Sehr geehrter Herr Präsident<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
Die vorliegende Revision der allgemeinen Nutzungsplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> fasst eine ganze<br />
Reihe von Änderungen zusammen, die sich aus Problemstellungen der letzten Jahre ergeben<br />
haben. Dies bedingt wesentliche Anpassungen und Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung<br />
und des Nutzungsplans. Die vorliegende Revision ist trotz der zahlreichen Änderungen<br />
eine Teil- und keine Gesamtrevision, weil die Planungsziele und die Ideen zur künftigen <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
nicht von Grund auf umfassend überprüft und wo nötig auf eine neue Basis gestellt<br />
worden sind. Eine Gesamtrevision soll nach dem Erlass des neuen Planungsleitbilds<br />
2026 der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> in Angriff genommen werden.<br />
Die Schwerpunktthemen der vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> sind:<br />
Verdichtung und Siedlungsqualität: Wesentliche Qualitäten der heutigen Quartiergestaltung<br />
werden mit zusätzlichen Massnahmen wie dem Einführen einer Grünflächenziffer in ausgewählten<br />
Bereichen, dem Beschränken der maximalen Gebäudelängen in reinen Wohnzonen<br />
und ergänzenden Vorschriften zur Aussenraumgestaltung gegenüber dem wachsenden<br />
Verdichtungsdruck gesichert.<br />
Hochhäuser: Die juristisch umstrittenen bisherigen Möglichkeiten für höhere Bauten in den<br />
Zonen IN und K5 werden durch gezielt gesetzte Hochhaus-Perimeter ersetzt.
Ensembleschutzzonen: Historisch wertvolle, städtebaulich wichtige oder quartierprägende<br />
Ensembles oder Gebäudegruppen sollen in ihren wesentlichen Strukturen und ihrem Gesamtcharakter<br />
geschützt werden. Die Ensembleschutzzonen bezeichnen die Bereiche, in denen<br />
aufgrund des baulichen Kontexts erhöhte Anforderungen an die Einordnung und architektonische<br />
Gestaltung gestellt werden.<br />
Differenzierung Bäderquartier: Die bisher – ausser für den Bereich Limmatknie – einheitlichen<br />
Vorschriften für die ganze Bäderzone werden im Interesse einer realistischen Unterscheidung<br />
zwischen zu erhaltenden historischen Kernbereich und den weiteren Gebieten differenziert.<br />
Berechnung der Parkfelder: Das System für die Berechnung der Anzahl nötiger Parkfelder<br />
muss aufgrund der zwingenden Anpassung an die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben<br />
wesentlich geändert werden. Gleichzeitig werden weitergehende Reduktionen für die Anzahl<br />
Parkfelder eingeführt und autoreduziertes Wohnen ermöglicht.<br />
Anpassung an harmonisierte Baubegriffe: Die Gemeinden müssen Baubegriffe und Messweisen<br />
gemäss der seit 1. September 2011 geltenden neuen kantonalen Bauverordnung innert<br />
einer Übergangsfrist an die interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe<br />
anpassen, was mit der vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> erfolgt.<br />
Die <strong>Teilrevision</strong> reagiert ferner auf zahlreiche veränderte örtliche Verhältnisse, diverse geänderte<br />
übergeordnete Vorschriften und festgestellte Mängel in der Anwendung der heute geltenden<br />
Vorschriften. Zudem wird die Systematik der Bau- und Nutzungsordnung soweit möglich<br />
und sinnvoll der kantonalen Mustervorgabe angepasst.<br />
Inhaltsverzeichnis der Vorlage<br />
1 Planbeständigkeit, Ausblick ................................................................................................. 3<br />
2 Anlass zur vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>)....................... 3<br />
3 Inhalte der <strong>BNO</strong> <strong>Teilrevision</strong> ................................................................................................ 4<br />
4 Projektorganisation und -ablauf ........................................................................................... 9<br />
5 Ablauf Beschluss Einwohnerrat.......................................................................................... 18<br />
6 Umfang und Bedeutung der Dokumente ............................................................................ 20<br />
7 Schlussbemerkung ............................................................................................................ 20<br />
8 Glossar .............................................................................................................................. 22<br />
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1 Planbeständigkeit, Ausblick<br />
Die rechtskräftigen Pläne stammen in ihren wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2001. Anlass für<br />
eine Planänderung sind in erster Linie erheblich geänderte Verhältnisse (Art. 21 des eidgenössichen<br />
Raumplanungsgesetzes, RPG). Ein generelles Überprüfen der Planungsinstrumente<br />
nach ca. 15 Jahren kann ebenfalls Anlass für Anpassungen sein.<br />
Eine Revision der Nutzungsplanung nach üblichem Schema mit umfassenden Gesamtrevisionen<br />
im Rhythmus von rund 15 Jahren ist in dichten urbanen Ballungsräumen aufgrund der dynamischen<br />
und komplexen Entwicklung in diesen praktisch ausgeschlossen. Die Dynamik der<br />
Entwicklung, namentlich im wirtschaftlichen Bereich, sich rasch ändernde Rahmenbedingungen<br />
und komplexe gegenseitige Abhängigkeiten erfordern eine rollende, laufend aktualisierte Planung.<br />
<strong>Teilrevision</strong>en der Nutzungsplanung sind unumgänglich. Weil eine umfassende, für einen<br />
längeren Zeitraum gültige Gesamtlösung aller sich stellenden Probleme im städtischen Raum<br />
kaum mehr möglich ist, ist die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit in erster Linie<br />
bezüglich einzelner Themenbereiche, Gebiete und Regelungen zu stellen. Sind innert der letzten10<br />
bis 15 Jahre Änderungen erfolgt, ist ein erneutes Anpassen nur zulässig, wenn triftige<br />
Gründe im Sinn von Art. 21 RPG vorliegen.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat erachtet die vorliegende <strong>Teilrevision</strong> als gerechtfertigt und die vorgesehenen Änderungen<br />
als mit den Anforderungen an die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit vereinbar.<br />
Das Planungsleitbild 2026, zurzeit in der öffentlichen Vernehmlassung, definiert neue Planungsziele<br />
für die Umwelt und den Raum in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong>. Eine Gesamtrevision soll diese neuen<br />
Planungsziele und die Ideen zur künftigen <strong>Stadt</strong>entwicklung von Grund auf umfassend prüfen.<br />
Die Ergebnisse sollen in eine totalrevidierte Bau- und Nutzungsordnung inkl. Nutzungsplan einfliessen.<br />
2 Anlass zur vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>)<br />
Die geltenden kommunalen Planungsinstrumente haben sich insgesamt gut bewährt. Die Nutzungsplanung<br />
soll dennoch wo nötig den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Die wichtigsten<br />
Gründe dafür sind:<br />
- Das Erhalten der hohen Wohn- und Siedlungsqualität in den stadtnahen Wohnquartieren<br />
trotz zunehmendem Verdichtungsdruck. Neue Steuerungsinstrumente sind erforderlich, weil<br />
der aktuellen Entwicklung mit den geltenden Vorschriften nur teilweise begegnet werden<br />
kann.<br />
- Probleme im Anwenden diverser, auf qualitative Ziele ausgerichteter und daher stark interpretationsabhängiger<br />
Bestimmungen in der <strong>BNO</strong>.<br />
- Punktueller Änderungsbedarf bezüglich zahlreicher Einzelthemen und -vorschriften aufgrund<br />
geänderter räumlicher oder gesetzlicher Rahmenbedingungen, neuer Ansprüche oder von<br />
Problemen in der Anwendung.<br />
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3 Inhalte der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />
3.1 Ziele<br />
Die vorliegende Revision ist trotz der zahlreichen Änderungen eine Teil- und keine Gesamtrevision,<br />
weil die Planungsziele und die Ideen zur künftigen <strong>Stadt</strong>entwicklung nicht von Grund auf<br />
umfassend überprüft und wo nötig auf eine neue Basis gestellt worden sind. Eine Gesamtrevision<br />
soll nach dem Erlass des neuen Planungsleitbilds 2026 der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> in Angriff genommen<br />
werden.<br />
Grosse Teile der bisherigen Planung werden nicht geändert. Sie sind aber auf ihre Vereinbarkeit<br />
mit den unten aufgeführten Leitsätzen geprüft worden. Dies stellt sicher, dass alle Bereiche der<br />
revidierten Nutzungsplanung unter sich koordiniert sind und keine Widersprüche resultieren.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat hat zu Beginn der Revision folgende generelle Leitsätze zur kommunalen Raumplanung<br />
formuliert:<br />
3.1.1 <strong>Baden</strong> in der Region<br />
- <strong>Baden</strong> ist das Zentrum der Region Ostaargau wie auch ein Subzentrum des Grossraums<br />
Zürich.<br />
- Die Stärke des Zentrums <strong>Baden</strong> liegt in der Konzentration und guten Erschliessung von<br />
Wohnen, Arbeitsplätzen, Einkaufsgelegenheiten, Dienstleistungen, Schulen und kulturellen<br />
Angeboten in der Innenstadt.<br />
- <strong>Baden</strong> verfügt über gute Freizeit- und Bewegungsangebote.<br />
- Die Handlungsfähigkeit zur weiteren Entwicklung der Mobilitätsinfrastruktur ist gewährleistet.<br />
3.1.2 Entwicklung Bevölkerung und Arbeitsplätze<br />
- Innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebiets sind alle Bevölkerungsschichten (Alter/Sozialstruktur) vertreten.<br />
In diesem Rahmen bietet <strong>Baden</strong> auch ein angemessenes Angebot an bevorzugten Wohnlagen<br />
an.<br />
- Die wachsende Bedeutung der Kombination Arbeiten/Einkauf nutzt <strong>Baden</strong> als Chance.<br />
3.1.3 Quartiere und ihre Eigenheiten<br />
- Verdichtungsmöglichkeiten sollen punktuell und zielgerichtet dort geschaffen werden, wo sie<br />
sinnvoll und unter Wahrung der städtebaulichen und naturräumlichen Qualitäten möglich<br />
sind.<br />
- Die gute Verschränkung der Landschafts- und Naherholungsräume mit dem Siedlungsraum<br />
ist eine wesentliche Standortqualität <strong>Baden</strong>s. Sie wird weiterhin gepflegt und gefördert.<br />
- Die Strassenräume der Hauptachsen werden nicht allein auf die Bedürfnisse des Verkehrs<br />
ausgerichtet, sondern verstärkt in den Siedlungsraum einbezogen und entsprechend gestaltet.<br />
- Das Potenzial der Strassen und Platzräume sowie der öffentlichen und privaten Grünräume<br />
wird zur aktiven Quartiergestaltung und -aufwertung genutzt.<br />
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3.1.4 Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung<br />
Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung steht im Dienst einer erhöhten Rechtssicherheit, ohne<br />
das Ziel einer umfassenden Sicherung der gestalterischen, städtebaulichen und ökologischen<br />
Qualitäten zu vernachlässigen.<br />
Neben diesen grundsätzlichen Zielen dient die vorliegende Revision vor allem dem Nachführen<br />
und Aktualisieren der Pläne und Bestimmungen. Der entsprechende Bedarf ist in einem urbanen,<br />
von einer starken Dynamik geprägten Entwicklungsraum wie <strong>Baden</strong> deutlich grösser als in<br />
einer durchschnittlichen Gemeinde. Der übliche Planungshorizont von ca. 15 Jahren reicht deshalb<br />
als Revisionsrhythmus nicht aus, um den sich rasch ändernden Verhältnissen und Anforderungen<br />
gerecht zu werden.<br />
3.2 Zentrale Sachthemen der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />
3.2.1 Siedlungsqualität, Verdichtung und Siedlungserneuerung<br />
Gestützt auf die oben genannten Ziele werden mit der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> Instrumente eingeführt,<br />
die ein Verdichten ohne Verlust der Siedlungsqualität erlauben.<br />
Das Spannungsfeld zwischen Verdichten, Erneuern und Wahren der Grundeigentumsrechte auf<br />
der einen sowie Erhalten und Fördern der Wohn- und Siedlungsqualität auf der anderen Seite<br />
verlangte zwangsläufig, das vorhandene rechtliche Instrumentarium kritisch zu überprüfen. Diverse<br />
generelle Zielbestimmungen in der rechtskräftigen <strong>BNO</strong> bilden die grundsätzliche gesetzliche<br />
Voraussetzung, um qualitative Aspekte der Ortsbild- und genügend in die Beurteilung einzubeziehen.<br />
Sie genügen aber in der Praxis oft nicht. Generalklauseln, die die Qualität sicherstellen<br />
sollen, sind zu wenig griffig und kaum geeignet, die Nutzung und Bebauung von Grundstücken<br />
wesentlich einschränken zu können. Eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität kann nur<br />
mit entsprechenden Anstrengungen im öffentlichen und im privaten Raum erreicht werden. Für<br />
den öffentlichen Raum sind schon diverse Studien erstellt und Aufwertungsschritte eingeleitet<br />
worden (z.B. Freiraumkonzept, Quartieranalysen). Ergänzend dazu werden nun Regelungen für<br />
die privaten Bereiche in die <strong>BNO</strong> aufgenommen.<br />
Eine "Studie zur Erneuerung und Verdichtung der städtischen Wohnquartiere" von 2008 zeigt<br />
mögliche Lösungsansätze auf, die im Rahmen der Grundlagenarbeit zur Revision der Nutzungsplanung<br />
eingehend geprüft wurden. Verworfen wurden unter anderem das (Wieder)Einführen<br />
der Ausnützungsziffer als Steuerungsinstrument der baulichen Dichte und eine Einfamilienhauszone<br />
zur Sicherung des Charakters von bisher locker bebauten Wohnquartieren. Die gewählte<br />
Strategie balanciert zwischen dem Erhalten der wesentlichen Qualitätsmerkmale und<br />
dem Ermöglichen einer massvollen Verdichtung. Sie beruht auf folgenden Komponenten:<br />
- Einführen einer minimalen Grünflächenziffer für einzelne Gebiete mit traditionell aufgelockerter<br />
Wohnbebauung,<br />
- Sichern wertvoller oder homogener Gebäudegruppen und Gesamtüberbauungen mittels<br />
Ensembleschutzzonen,<br />
- Festlegen maximaler Gebäudelängen in den Zonen W2 und W3 zum Erhalten der Massstäblichkeit,<br />
- ergänzende Vorschriften zur Gestaltung der Vorgartenbereiche,<br />
- gezieltes Anpassen der Zonierung einzelner Teilflächen.<br />
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3.2.2 Grünflächenziffern<br />
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal der <strong>Baden</strong>er Wohnquartiere ist ihre intensive Durchgrünung,<br />
die ökologisch wie auch gestalterisch grosse Bedeutung hat. Eine stark verdichtete Bauweise<br />
kann sie jedoch gefährden und ihre Wirksamkeit stark beeinträchtigen. Der entsprechende<br />
Druck ist in den zentrumsnahen Quartieren Allmend und Meierhof besonders gross. Die neue<br />
Grünflächenziffer soll den Charakter dieser Quartiere mit nicht allzu dichter Bebauung und guter<br />
Durchgrünung sichern (vgl. § 52 <strong>BNO</strong>).<br />
3.2.3 Ensembleschutzzonen<br />
Die Ensembleschutzzonen sollen historisch wertvolle, städtebaulich wichtige oder quartierprägende<br />
Ensembles oder Gebäudegruppen in ihren wesentlichen Strukturen und ihrem Gesamtcharakter<br />
schützen (vgl. § 32 <strong>BNO</strong>). Sie bezeichnen transparent die Bereiche, in denen aufgrund<br />
des baulichen Kontexts zusätzliche, erhöhte Anforderungen an die Einordnung und architektonische<br />
Gestaltung gestellt werden. Die Ensembleschutzzonen zeigen die Unterscheidung<br />
zwischen einem mehr oder weniger empfindlichen baulichen Umfeld bezüglich der ortsbaulich<br />
markantesten Ensembles auf. Das erfolgt heute schon, allerdings erst beim Anwenden<br />
der Einpassungsvorschriften im Baugesuchsverfahren aufgrund eines Projekts. Künftig können<br />
Bauwillige, Architekten und Architektinnen sich im Voraus auf die entsprechenden Anforderungen<br />
einstellen. Wegleitend sind dabei die Beschriebe der einzelnen Ensembleschutzzonen im<br />
Anhang I zur <strong>BNO</strong>.<br />
Die schützenswerten Ensembles sind im Zusammenhang mit dem Aktualisieren der Verzeichnisse<br />
der kommunal schützenswerten Baudenkmäler festgelegt worden. Beigezogen wurden die<br />
Fachexperten Fabian Furter und Patrick Schoeck, die kantonalen Denkmalpflege, namentlich<br />
Isabel Haupt, und eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der <strong>Stadt</strong>, namentlich Jarl Olesen, Hugo<br />
Aerni, Markus Bitterli und der beauftragte Planer Werner Schibli.<br />
3.2.4 Bäderzone<br />
Die beträchtliche Ausdehnung der Bäderzone sowie die nicht homogene Nutzung und Bebauung<br />
haben zur Frage geführt, wie weit einheitliche Bestimmungen für die ganze Zone auch für<br />
die Teile ausserhalb des Bereichs Limmatknie sinnvoll sind. Insbesondere die geforderten mindestens<br />
50 % Nutzungen, "die der Erhaltung und Förderung des Bäderorts dienen", sind zunehmend<br />
schwieriger umzusetzen und im Bereich nordwestlich der Bäderstrasse für das Erhalten<br />
des Quartiercharakters nicht zwingend. Für den eigentlichen Bäderbereich hat sich die genannte<br />
50 %-Limite aber durchaus bewährt und soll deshalb weder heruntergesetzt noch relativiert<br />
werden. Vorgesehen ist stattdessen eine gebietsweise Differenzierung. Diese ist auch sinnvoll,<br />
weil es nicht gerechtfertigt ist, die gestalterischen Anforderungen für die Altstadtzone gemäss<br />
§ 18 der bestehenden <strong>BNO</strong> in allen Teilen des Quartiers sinngemäss anzuwenden. Weiter<br />
ist eine Unterscheidung auch bezüglich der Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung<br />
sinnvoll. Im Kernbereich und im Bereich Limmatknie sind Restaurationsbetriebe und<br />
dgl. sinnvoll und erwünscht, womit eine Zuordnung zur ES III wie in anderen Mischzonen richtig<br />
ist. In den übrigen Bereichen der Zone sollen die zulässigen Immissionen dagegen denen einer<br />
Wohnzone (ES II) entsprechen.<br />
3.2.5 Hochhäuser<br />
Die geltende <strong>BNO</strong> ermöglicht Hochhäuser (Bauten mit einer Höhe von mehr als 25 m) in den<br />
Zonen K5 und IN. Die Vorschriften sind aber rechtlich umstritten. Zur angemessenen Verdichtung<br />
sollen sie ergänzt und weitere Hochhäuser ermöglicht werden. Die Architektengemein-<br />
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schaft Diener & Diener, Basel/Martin Steinmann, Aarau, hat in einem Hochhauskonzept 2009/<br />
2012 mögliche Hochhausstandorte auf dem <strong>Stadt</strong>gebiet primär nach architektonischen, städtebaulichen<br />
und landschaftlichen Belangen evaluiert. Andere Aspekte wie das Verkehrsaufkommen,<br />
die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die notwendige Kapazität der Infrastruktur,<br />
direkte Einwirkungen auf Nachbarliegenschaften usw. sind noch nicht detailliert untersucht worden.<br />
Sie werden in den zwingend zu erstellenden Gestaltungsplänen geklärt. Die vorliegende<br />
<strong>Teilrevision</strong> überträgt die Erkenntnisse der Studie auf die Nutzungsplanung. Die Standorte der<br />
bestehenden Hochhäuser werden grösstenteils als sinnvoll und die Hochhäuser als gut ins bauliche<br />
Gefüge der <strong>Stadt</strong> eingepasst beurteilt. Das Ausscheiden entsprechender Hochhausperimeter<br />
schafft ihnen eine rechtlich einwandfreie Grundlage und ermöglicht damit auch wesentliche<br />
Umbauten oder allenfalls einen Ersatz. Die Perimeter für mögliche neue Hochhäuser –<br />
ausser den beiden grossflächigen Bereichen in der Innenstadtzone Nord (mit vielen bestehenden,<br />
mehr als 25 m hohen Bauten) und den Spitalareal in Dättwil – basieren auf dem Hochhauskonzept.<br />
Insgesamt werden 18 Hochhausperimeter ausgeschieden, neun davon für bereits bestehende<br />
Hochhäuser. Die zwei Kategorien mit unterschiedlicher möglicher Maximalhöhe sollen<br />
den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden. Die definitive Höhe der einzelnen Hochhäuser<br />
wird jedoch erst im Gestaltungsplan aufgrund der spezifischen Verhältnisse inkl. Grundfläche,<br />
Form und Gestaltung der Bauten festgelegt, ebenso die verkehrstechnischen Fragen wie die<br />
Erschliessung durch den privaten und öffentlichen Verkehr sowie das Mobilitätskonzept und<br />
auch allfällige Rückschlüsse auf Art und Ausmass der möglichen Nutzungen in einem Hochhaus.<br />
§ 5 <strong>BNO</strong> beinhaltet die zugehörigen Vorschriften. Das detaillierte Prüfen der genauen<br />
Lage, der Grösse und Ausgestaltung der Hochhäuser sowie der verkehrstechnischen Angelegenheiten<br />
im Rahmen der Gestaltungsplanung ist stufengerecht.<br />
3.2.6 Aktualisierung der Baudenkmäler<br />
Die Kunsthistoriker Fabian Furter und Patrick Schoeck-Ritschard haben die schützenswerten<br />
Bauten ausserhalb der Altstadt im Rahmen eines separaten Projekts neu inventarisiert. Sie<br />
haben dabei dem Inventar von Claudio Affolter aus den Jahren 1990/1992 aufgebaut und alle<br />
darin enthaltenen Objekte überprüft. Die dortige Klassierung in drei Kategorien (schützenswert/erhaltenswert/ortstypisch)<br />
ist auf die zwei Kategorien "grundeigentümerverbindliche Baudenkmäler"<br />
und "behördenverbindliche Inventarobjekte" reduziert worden. Zudem wurde überprüft,<br />
ob weitere Objekte sich zur Aufnahme in das Inventar oder als grundeigentümerverbindliche<br />
Schutzobjekte eignen. Besonderes Augenmerk wurde auf die Zeit von ca. 1955 bis 1975<br />
gelegt, die im bisherigen Inventar noch nicht berücksichtigt war.<br />
3.2.7 Aktualisierung Naturobjekte<br />
Die Inventare der schützenswerten Naturobjekte müssen ebenfalls grundlegend überarbeitet<br />
werden, was später im Zusammenhang mit dem Überarbeiten des Richtplans Natur und Landschaft<br />
vorgesehen ist. Um die wesentlichen, für den Nutzungsplan massgebenden Elemente<br />
trotzdem aktualisieren zu können, hat die Abteilung <strong>Stadt</strong>ökologie sie in einem vorgezogenen<br />
Arbeitsschritt überprüft und wo nötig veränderten Verhältnissen angepasst. Das Ergebnis der<br />
grundlegenden Überarbeitung wird in die vorgesehene Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />
einfliessen.<br />
3.2.8 Koordination mit der Verkehrsplanung/kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)<br />
Der kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) hält die wesentlichen Komponenten der Verkehrsnetze<br />
des motorisierten Individualverkehrs, des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs<br />
sowie deren Abhängigkeiten und die Querbezüge zur Siedlungsentwicklung fest. Die<br />
Arbeiten am KGV haben gezeigt, dass die heutigen Systeme grundsätzlich richtig angelegt sind.<br />
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Sie bedürfen aber zahlreicher Korrekturen und Ergänzungen zur Vervollständigung, Effizienzsteigerung<br />
und besseren Abstimmung aufeinander.<br />
Mit der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> können die im KGV vorgeschlagenen Massnahmen gestützt auf § 55<br />
des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100) umgesetzt werden.<br />
Die teilrevidierte <strong>BNO</strong> führt zusätzliche Reduktionen bei der Berechnung der Parkfelder für Nutzungen<br />
im vereinfachten Verfahren gemäss VSS-Norm SN 640 281 ein (§ 61 i.V.m. Anhang IV<br />
<strong>BNO</strong>) durch und ermöglicht autoreduziertes Wohnen (§ 62 <strong>BNO</strong>).<br />
Der Autoverkehr der Arbeitnehmenden in den verschiedenen Arbeitsplatzgebieten <strong>Baden</strong>s führt<br />
im Wesentlichen über die Hauptknoten Schulhausplatz, Mellinger-/Birmensdorferstrasse und<br />
Bruggerstrasse. Die Klussituation und die beschränkte räumliche Ausdehnung des Siedlungsgebiets<br />
kanalisieren den Verkehr in <strong>Baden</strong> auf wenigen Achsen. Die Arbeitsplatzgebiete in<br />
Dättwil und in <strong>Baden</strong> Nord sind wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung.<br />
Die beschränkte Kapazität des Strassennetzes in diesen Gebieten erfordert, dass die<br />
nach den kantonalen Vorschriften notwendige Anzahl Parkfelder weiter reduziert wird.<br />
Gemäss kantonaler Gesetzgebung, namentlich § 43 der Bauverordnung (BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121),<br />
ist die Anzahl Parkfelder gemäss der VSS-Norm SN 640 281 zu berechnen. § 61 Abs. 2 i.V.m.<br />
Anhang IV der <strong>BNO</strong> ersetzt die in der VSS-Norm vorgegebenen Reduktionsfaktoren. Die Anzahl<br />
Parkfelder für Personal (Pendler) wird am stärksten reduziert, in Dättwil weniger als in <strong>Baden</strong><br />
Nord. Dies soll bewirken, dass die Strassen in den Stosszeiten weniger überlastet sind. Zudem<br />
kann die Parkplatzanzahl für Wohnnutzungen gestützt auf Anhang IV der <strong>BNO</strong> reduziert werden.<br />
Dies ist in der Innenstadt und für Mietliegenschaften von grossem Interesse.<br />
Beim autoreduzierten Wohnen kann die nach § 61 <strong>BNO</strong> berechneten Anzahl Parkfelder – je<br />
nach Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Standorttypen) – auf minimal 40 %, 50 %<br />
oder 60 % reduziert werden. Die Bewilligung autoreduzierten Wohnens setzt voraus:<br />
- ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs,<br />
- die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Einträge<br />
im Grundbuch,<br />
- den Nachweis, dass das Pflichtfelder-Angebot ohne Reduktion des autoreduzierten Wohnens<br />
nachträglich realisiert werden könnte, falls die Vorgaben des Mobilitätskonzepts nicht<br />
eingehalten werden. Sind Parkfelder auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Platzverhältnisse<br />
und/oder der Erschliessungssituation schon vor dem Umsetzen des autoreduzierten<br />
Wohnens nicht realisierbar, können ausnahmsweise Ersatzabgaben geleistet werden.<br />
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Pflichtfelder-Angebot zu realisieren oder im Ausnahmefall<br />
Ersatzabgaben zu leisten, wenn sie wiederholt von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts<br />
abweichen. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />
im Grundbuch anmerken zu lassen.<br />
3.2.9 Harmonisieren der Baubegriffe (IVHB)<br />
Der Regierungsrat definiert Baubegriffe und Messweisen (§ 50a BauG). Er erhält damit insbesondere<br />
auch die Kompetenz, im Interesse einer interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe<br />
dem entsprechenden Konkordat (IVHB) beizutreten und hat das während den Arbeiten an<br />
der laufenden <strong>Teilrevision</strong> getan. Die im Mai 2011 beschlossene neue, an die Bestimmungen<br />
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des Konkordats angepasste Bauverordnung (BauV) ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.<br />
Die Gemeinden müssen ihre kommunalen Regelungen innert zehn Jahren an die neuen Begriffe<br />
und Messweisen anpassen. Der <strong>Stadt</strong>rat hat entschieden, dies mit der vorliegenden <strong>Teilrevision</strong><br />
zu tun. Die neue <strong>BNO</strong> schafft damit eine verlässliche Rechtsgrundlage, die nicht durch<br />
absehbare Änderung kurze Zeit später relativiert wird.<br />
4 Projektorganisation und -ablauf<br />
4.1 Projektorganisation<br />
Auftraggeber/Vertretung <strong>Stadt</strong>:<br />
<strong>Stadt</strong>rat <strong>Baden</strong><br />
Begleitkommission Revision Nutzungsplanung:<br />
- Kurt Wiederkehr (<strong>Stadt</strong>rat, Vorsitz, bis Ende 2011)<br />
- Markus Schneider (<strong>Stadt</strong>rat, Vorsitz, ab 2012)<br />
- Peter Courvoisier<br />
- Dominik Frei (bis April 2009)<br />
- Urs Blunschi (ab Juni 2009)<br />
- Johannes Jenny<br />
- Tony Stalder, Liegenschaften (bis April 20<strong>13</strong>)<br />
- Martin Koch, Tiefbau<br />
- Jarl Olesen, Planung und Bau<br />
- Markus Bitterli, Planung und Bau (bis Ende 2011)<br />
- Daniela Nay, Planung und Bau (ab 2012)<br />
Projektteam:<br />
- Markus Bitterli, Planung und Bau, (Projektleiter, bis Ende 2012)<br />
- Daniela Nay, Planung und Bau (Projektleiterin, ab 2012)<br />
- Pascale Contesse, <strong>Stadt</strong>ökologie<br />
- Wladimir Gorko, Entwicklungsplanung<br />
- Jarl Olesen, Abteilungsleiter Planung und Bau<br />
- Christina Zagnoli, Planung und Bau (bis Ende 2010)<br />
- Michael Ulrich, Planung und Bau (ab 2011)<br />
Beauftragter Planer:<br />
Werner Schibli, Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU, Aarau (ab 1. Januar 20<strong>13</strong> als Vertreter<br />
der PLANAR AG für Raumentwicklung, 8006 Zürich/5000 Aarau)<br />
Der Einwohnerrat darf laut kantonalem Baugesetz seit dem 1. Januar 2010 bei der Beratung<br />
und dem Beschluss einer Revision der allgemeinen Nutzungsplanung keine materiellen Änderungen<br />
an der Vorlage mehr beschliessen, sondern diese nur noch gesamthaft oder teilweise an<br />
den <strong>Stadt</strong>rat zurückweisen. Aufgrund dessen sowie der Komplexität und des Umfangs der Änderungsvorlage<br />
ist frühzeitig eine einwohnerrätliche Spezialkommission bestimmt und in den<br />
Planungsprozess einbezogen worden.<br />
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Einwohnerrätliche Spezialkommission:<br />
- Peter Heer, FDP (Vorsitz)<br />
- Yann Blumer, SP<br />
- Peter M. Conrad, CVP<br />
- Stephan Erne, team<br />
- Roland Guntern, GL<br />
- Beni Knecht, SP<br />
- Ueli Kohler, SVP<br />
- Christoph Schoop, CVP<br />
- Andreas Zehnder FDP<br />
Die einwohnerrätliche Spezialkommission hat die <strong>Teilrevision</strong> der <strong>BNO</strong> in 30 Sitzungen intensiv<br />
geprüft. Sie hat folgende Themen vertieft diskutiert und Änderungen am <strong>BNO</strong>-Entwurf veranlasst:<br />
- Schutzobjekte (Baudenkmäler, Naturobjekte) und Inventarobjekte,<br />
- Ensembleschutzzone,<br />
- Grünflächenziffer ,<br />
- Parkierung inkl. autoreduziertes Wohnen,<br />
- Hochhäuser,<br />
- Energie,<br />
- Anpassung an die harmonisierten Baubegriffe (IVHB),<br />
- Reglemente (Gebühren-, Ersatzabgaben-, Altstadt- und Reklamereglement).<br />
Die Antworten auf die Mitwirkungseingaben der beiden Mitwirkungsverfahren und der Planungsbericht,<br />
insbesondere Kapitel 6.5 betreffend Gesamtrevision, sind ebenfalls mit der einwohnerrätlichen<br />
Spezialkommission besprochen worden.<br />
Der <strong>BNO</strong>-Entwurf ist gestützt darauf nach dem1. Mitwirkungsverfahren in vielen Punkten geändert<br />
und ergänzt worden. Die einwohnerrätliche Spezialkommission hat allen Änderungen mindestens<br />
mehrheitlich zugestimmt. Der <strong>Stadt</strong>rat hat die Änderungen mit der Freigabe zur öffentlichen<br />
Auflage beschlossen. Die nun vorliegende <strong>BNO</strong> basiert auf dem Konsens der einwohnerrätlichen<br />
Spezialkommission.<br />
4.2 Projektablauf<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat beschloss am 12. November 2007 eine Revision der Bau- und Nutzungsordnung<br />
vom 23. November 2001, aktualisiert 2006. Die Revisionsvorlage wurde vom Projektteam vorbereitet<br />
und von der stadträtlichen Begleitkommission sowie der einwohnerrätlichen Spezialkommission<br />
diskutiert, bearbeitet und wo nötig angepasst. Bei Differenzen zwischen den Anträgen<br />
der Kommissionen entschied der <strong>Stadt</strong>rat, welche Fassung der Öffentlichkeit zur Mitwirkung<br />
bzw. den kantonalen Instanzen zur Vorprüfung vorgelegt werden soll.<br />
4.2.1 Erste öffentliche Mitwirkung<br />
Das vom Raumplanungsgesetz vorgeschriebene öffentliche Mitwirkungsverfahren wurde vom<br />
29. August bis 27. September 2011 durchgeführt. Alle Unterlagen lagen in der Abteilung Planung<br />
und Bau öffentlich auf und konnten im Internet eingesehen werden. Die Bevölkerung<br />
wurde mit einem in alle Haushalte verteilten Flyer über die wichtigsten Inhalte der Vorlage orientiert.<br />
Am 27. August und 1. September 2011 fanden öffentlichen Informationsveranstaltungen<br />
statt. Insgesamt 93 Mitwirkungsbeiträge mit 182 einzelnen Anliegen bzw. Anträgen gingen frist-<br />
Seite 10 von 24
gerecht ein. Die Beiträge sowie die Stellungnahmen der vorbereitenden Gremien und die Entscheide<br />
des <strong>Stadt</strong>rats dazu wurden in tabellarischer Form in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst,<br />
der im zweiten Mitwirkungsverfahrens öffentlich auflag. Das Spektrum der eingegangenen<br />
Beiträge war sehr breit, jedoch mit einigen deutlichen Schwerpunkten:<br />
- <strong>BNO</strong>-Bestimmungen: Die Anpassung der <strong>BNO</strong> an die aktuellen Verhältnisse wurde generell<br />
begrüsst, in vielen Punkten aber als noch zu wenig klar oder zu eng an die bisherige Fassung<br />
angelehnt beurteilt. Zahlreiche Kürzungen, Klärungen oder Umformulierungen einzelner<br />
Bestimmungen wurden vorgeschlagen.<br />
- Ensembleschutzzonen: Die neuen Ensembleschutzzonen wurden mehrheitlich positiv beurteilt,<br />
teilweise aber auch als zu starker Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer/-innen abgelehnt.<br />
Stark umstritten war allerdings nur die Ensembleschutzzone Hägelerstrasse/Widenweg.<br />
Dieses Beispiel zeigte, wie schwierig es ist, Funktion und Umfang des Ensembleschutzes<br />
verständlich und klar festzuhalten, ohne eine willkürliche Auslegung zu riskieren. Zu<br />
dieser Thematik gingen entsprechend viele Fragen und Anregungen ein.<br />
- Kommunale Schutzobjekte: Die überarbeitete Liste der kommunal geschützten Schutzobjekte<br />
führte ebenfalls zu zahlreichen Eingaben. Diverse Eigentümer/-innen wehrten sich gegen<br />
das Unterschutzstellen ihres Hauses. Einzelne Eingaben forderten die Aufnahme zusätzlicher<br />
Objekte in die Liste der Schutzobjekte. 33 Mitwirkende forderten, das ehemalige<br />
Kino Royal sei unter Schutz zu stellen.<br />
4.2.2 Zweite öffentliche Mitwirkung<br />
Das Mitwirkungsverfahren, die kantonale Vorprüfung und die intensive Beratung der Vorlage<br />
durch die einwohnerrätliche Spezialkommission sowie die stadträtliche Begleitkommission führten<br />
zu zahlreichen Änderungen und einzelnen Ergänzungen der Vorlage. Der <strong>Stadt</strong>rat entschied<br />
deshalb am 17. September 2012, ein zweites öffentliches Mitwirkungsverfahren durchzuführen,<br />
das vom 21. Januar bis 5. März 20<strong>13</strong> stattfand. Verschiedene Anliegen aus der ersten Mitwirkung<br />
wurden erneut vorgebracht. Schwerpunkte waren erneut die kommunalen Schutzobjekte,<br />
die Ensembleschutzzonen und diverse <strong>BNO</strong>-Bestimmungen. Etliche Eingaben betrafen aber<br />
auch neu in die Vorlage integrierte Bestimmungen und Festlegungen. Folgende Themen lösten<br />
die meisten Reaktionen aus:<br />
- Hochhäuser: Das Umsetzen des Hochhauskonzepts mit differenzierten Hochhausperimetern<br />
unter Einbezug der bestehenden Hochhäuser war insgesamt wenig umstritten. Eingereicht<br />
wurden aber Änderungs-, Streichungs- oder Ergänzungsanträge zu einzelnen Perimetern.<br />
- Inventarobjekte: Die Bestimmungen zu den (im Grundsatz bereits bestehenden) Inventarobjekten<br />
wurden zur besseren Transparenz konkretisiert und die Eigentümer solcher Objekte<br />
auf den Status ihrer Liegenschaften aufmerksam gemacht. Erwartungsgemäss gingen diverse<br />
Fragen und Anträge ein, Liegenschaften aus dem Inventar zu streichen.<br />
- Empfindlichkeitsstufe Bäderzone: Die Zuordnung des Kernbereichs der Bäderzone und des<br />
Gestaltungsplanperimeters Limmatknie zur Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung<br />
wurde kontrovers beurteilt. Tendenziell überwog die Befürchtung, das Bäderquartier<br />
werde in einen allzu lauten Event- und Ausgehbereich umgewandelt.<br />
Seite 11 von 24
4.2.3 Kantonale Vorprüfung<br />
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt startete mit der kantonalen Vorprüfung im September<br />
2011. Eine erste fachliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 führte zu verschiedenen<br />
Korrekturen und Ergänzungen in der <strong>BNO</strong> und im Nutzungsplan. Die bereinigte Vorlage wurde<br />
am 26. Juni 20<strong>13</strong> abschliessend vorgeprüft.<br />
4.2.4 Öffentliche Auflage und Einwendungen<br />
Die öffentliche Auflage fand nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung vom 29. Juli bis<br />
27. August 20<strong>13</strong> statt. Der <strong>Stadt</strong>rat hat zu den eingereichten 80 Einwendungen 43 Einwendungsentscheide<br />
gefällt. Diese Entscheide führen zu den folgenden Änderungen (jeweils fett<br />
markiert) der Bau- und Nutzungsordnung gegenüber dem Stand der öffentlichen Auflage:<br />
4.2.4.1 Präambel<br />
Vor § 1 der revidierten <strong>BNO</strong> wird folgende Präambel eingefügt:<br />
Der Einwohnerrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong>,<br />
gestützt auf § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)<br />
vom 19. Dezember 1978 1 und § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen<br />
(Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2 , nach Einsicht in den Planungsbericht<br />
des <strong>Stadt</strong>rats vom … 3 gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni<br />
2000,<br />
beschliesst:<br />
4.2.4.2 § 6 Grundmasse und Zuordnungen<br />
In Abs. 1 (Tabelle): Ba, Bäderzone a wird der ES II zugeteilt.<br />
Fussnote 2) : Im Kernbereich Bäder und in der Bäderzone B innerhalb des Bereichs mit Gestaltungsplanpflicht<br />
gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, in der übrigen Zone die Stufe II.<br />
4.2.4.3 § 32 Ensembleschutzzone<br />
§ 32 Abs. 6 <strong>BNO</strong> wird wie folgt ergänzt (Ergänzung fett).<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten einholen. Dabei berücksichtigt er die Anliegen<br />
der Betroffenen.<br />
Mit dieser Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass von einem Fachgutachten<br />
das ganze Ensemble und somit mehrere Eigentümer betroffen sind.<br />
1 SAR 171.100.<br />
2 SAR 7<strong>13</strong>.100.<br />
3<br />
Abrufbar unter www.law.baden.ch.<br />
Seite 12 von 24
4.2.4.4 § 40 Inventarobjekte<br />
Mit der neuen Formulierung sind Inventarobjekte durchgehend nur noch behördenverbindlich<br />
geregelt.<br />
Öffentliche Auflage<br />
Beschluss SR<br />
Fett = Neue Formulierung für Abs. 2 und 3<br />
§ 40 Inventarobjekte § 40 Inventarobjekte<br />
1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre<br />
architekturhistorische, städtebauliche oder<br />
historische Bedeutung oder einen typologischen<br />
Stellenwert aus und werden im<br />
behördenverbindlichen Verzeichnis der<br />
1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre architekturhistorische,<br />
städtebauliche oder historische Bedeutung<br />
oder einen typologischen Stellenwert aus und<br />
werden im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte<br />
aufgeführt.<br />
Inventarobjekte aufgeführt.<br />
2 Bei Bauabsichten an einem Inventarobjekt ist die<br />
Abteilung Planung und Bau möglichst frühzeitig vor<br />
dem Einreichen des Baugesuchs für eine Beratung<br />
zu konsultieren.<br />
2 Bei Bauabsichten an Inventarobjekten berät die<br />
Abteilung Planung und Bau die Eigentümer. Sie<br />
stützt sich dabei auf das Verzeichnis der Inventarobjekte.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann gestützt auf das Verzeichnis der In Abs. 2 integriert.<br />
Inventarobjekte spezifische Anforderungen an die<br />
Gestaltung der Objekte festlegen.<br />
4 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />
einholen.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />
einholen.<br />
§ 69 Abs. 2 § 69 Abs. 2<br />
2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu-<br />
und Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur<br />
mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere<br />
gegenüber Bauwerken mit geschichtlicher,<br />
architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung<br />
und in deren Umgebung, in der Altstadt-, Dorf- und<br />
Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />
innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />
Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform<br />
ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />
4.2.4.5 § 47 Grosser Grenzabstand<br />
2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu- und<br />
Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur mit<br />
einzubeziehen. Dies gilt insbesondere gegenüber<br />
Schutzobjekten, in der Altstadt-, Dorf- und<br />
Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />
innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />
Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform ist<br />
auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />
Gebäude mit der Hauptwohnseite zur Strasse können auf den Strassenabstand gestellt werden.<br />
Die Fläche, die sich aus dem grossen Grenzabstand ergeben würde, muss jedoch umverteilt<br />
werden. Die ausnützungsregulierende Funktion des grossen Grenzabstands wird so nicht umgangen<br />
und die übergeordnete Gesetzgebung wird eingehalten.<br />
Seite <strong>13</strong> von 24
Öffentliche Auflage<br />
Beschluss SR<br />
Fett = Neue Formulierung<br />
§ 47 Grosser Grenzabstand § 47 Grosser Grenzabstand<br />
1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie 1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie der<br />
der Villenzone ist senkrecht vor der<br />
Villenzone ist senkrecht vor der Hauptwohnseite der<br />
Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss grosse Grenzabstand gemäss § 6 Absatz 1<br />
§ 6 Absatz 1 einzuhalten. Er kann nicht durch<br />
einzuhalten. Er kann nicht durch<br />
Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder<br />
ungleich verteilt werden.<br />
ungleich verteilt werden.<br />
2 Ist die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet, wird in altem Abs. 3 eingefügt.<br />
muss der Strassenabstand sowie der grosse<br />
Grenzabstand eingehalten werden, wobei der<br />
grosse Grenzabstand den Strassenabstand<br />
überlagern darf.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann eine andere Anordnung, der sich 2. Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende<br />
aus dem grossen Grenzabstand ergebenden Freifläche,<br />
bewilligen, wenn<br />
wenn:<br />
freie Fläche ist auf der Parzelle anders anzuordnen,<br />
a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum<br />
erfordert,<br />
erfordert,<br />
b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften<br />
erfordert,<br />
schaften erfordert,<br />
b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegen-<br />
c) auf eine Baulinie gebaut wird oder<br />
c) auf eine Baulinie gebaut wird,<br />
d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite<br />
aufweist.<br />
aufweist oder<br />
Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche e) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet<br />
nur vor Gebäudeseiten mit wesentlicher<br />
ist.<br />
Ausrichtung von Wohnräumen angeordnet werden. Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche nur<br />
vor Gebäudeseiten mit wesentlicher Ausrichtung von<br />
Wohnräumen angeordnet werden.<br />
4. Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenzabstand<br />
im Minimum 10 m zu betragen.<br />
abstand im Minimum 10 m zu<br />
3. Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenz-<br />
betragen.<br />
4.2.4.6 § 61 Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern<br />
§ 61 Abs. 2 <strong>BNO</strong> muss präzisiert werden:<br />
Öffentliche Auflage<br />
Beschluss SR<br />
§ 61 Abs. 2 § 61 Abs. 2<br />
Das minimal und das maximal erforderliche Parkfelder-<br />
Angebot für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden<br />
sind gemäss Anhang IV zu ermitteln.<br />
Fett = Neue Formulierung<br />
Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-<br />
Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und<br />
das maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für die<br />
Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden<br />
gemäss Anhang IV zu ermitteln.<br />
Damit zusammenhängend muss auch Anhang IV <strong>BNO</strong> präzisiert werden:<br />
ALT<br />
"Anhang IV Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot für die Bewohner, das Personal<br />
und die Besucher/Kunden (§ 61 Abs. 2)<br />
Seite 14 von 24
Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot ist die Summe für die Bewohner,<br />
das Personal sowie die Besucher/Kunden. Der jeweilige Anteil berechnet sich aus der Prozentzahl<br />
gemäss Tabelle, multipliziert mit den Richtwerten gemäss VSS-Norm SN 640 281 für die<br />
einzelnen Standorttypen gemäss Plan."<br />
NEU<br />
"Anhang IV Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren<br />
für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden (§ 61 Abs. 2)<br />
Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Wohnnutzungen<br />
wie folgt:<br />
1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Punkt 9.<br />
2. Festlegen des minimal und maximal erforderlichen Parkfelder-Angebots anhand der<br />
Tabelle gemäss diesem Anhang IV abhängig vom Standort-Typ. Der Standort-Typ ergibt<br />
sich aus dem Plan gemäss diesem Anhang IV.<br />
Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für die übrigen<br />
Nutzungen wie folgt:<br />
1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Punkt 10, Tabelle 1.<br />
2. Festlegen des minimal und maximal erforderlichen Parkfelder-Angebots anhand der<br />
Tabelle gemäss diesem Anhang IV, welche Tabelle 3 der VSS-Norm SN 640 281 Punkt<br />
10 ersetzt, abhängig vom Standort-Typ. Der Standort-Typ ergibt sich aus dem Plan<br />
gemäss diesem Anhang IV."<br />
Danach folgen der Plan und die Tabelle.<br />
Zudem muss auch der Planungsbericht in diesem Zusammenhang präzisiert werden:<br />
Der Beschrieb zu § 61 Abs. 1,2 auf S. 32 im Planungsbericht wird wie folgt ergänzt:<br />
§ 61, Abs. 1, 2: Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern: Entsprechend<br />
den Erläuterungen unter 3.7 wird das System zur Berechnung der Parkfelder neu strukturiert.<br />
Die bisherigen kommunalen Regelungen entfallen weitgehend und werden durch diejenigen von<br />
§ 43 BauV resp. die darin als Richtlinie erwähnte VSS-Norm SN 640 281 ersetzt. Die konkrete<br />
Umsetzung erfolgt im vereinfachten Verfahren dieser Norm mittels des Planes der Standorttypen,<br />
welche nach den Vorgaben der VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10, Tabelle 2 ermittelt<br />
wurden und der Tabelle für die zugehörigen Gabelwerte für die Reduktion in Anhang IV zur<br />
<strong>BNO</strong>. Der Plan in Anhang IV zeigt auf, welcher Bereich in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> welchem<br />
Standort-Typ entspricht. Der Plan ist nicht parzellenscharf. An den Grenzen der verschiedenen<br />
Standort-Typen ist eine Überprüfung im Einzelfall notwendig. § 43 Abs. 1 und<br />
2 BauV bestimmt, ob das vereinfachte Verfahren nach VSS-Norm für die Ermittlung des<br />
Parkfelder-Angebots zur Anwendung kommt oder das detaillierte Verfahren anzuwenden<br />
ist.<br />
Seite 15 von 24
4.2.4.7 Anhang I Beschriebe Ensembleschutzzonen gemäss §32 <strong>BNO</strong><br />
Änderungen der Beschriebe der Ensembleschutzzone Nr. 2 Badstrasse/Bahnhofstrasse/<br />
Hirschlistrasse:<br />
Öffentliche Auflage<br />
Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />
(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und<br />
Ersatzbauten; diverse Architekten<br />
Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />
kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />
Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales<br />
Baudenkmal B2, Badstrasse 12, Bankgebäude<br />
1872/73, Architekten Ernst + Koch.<br />
Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />
typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />
zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />
grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />
Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />
beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />
bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />
wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />
Daneben bestehen höhere Bauten, die sich<br />
teilweise durch gestalterische Massnahmen an der<br />
bestehenden Bausubstanz orientieren.<br />
Schutzziele: Erhalten des Charakters des kleinteilig<br />
parzellierten Gassenraumes mit beidseitig dreigeschossigen<br />
Bauten mit publikumsorientierten,<br />
ausformulierten Erdgeschossen sowie Lochfassaden<br />
und gegebenenfalls Schrägdächern. Allfällige<br />
Neu- oder Umbauten müssen in Rücksichtnahme<br />
auf den umgebenden Baubestand und seine charakteristischen<br />
Gestaltungsmerkmale erfolgen; Eine<br />
Anpassung der Gebäudehöhen verlangt eine Differenzierung<br />
zwischen dem dreigeschossigen Hauptbaukörper<br />
und dem aufgesetzten Zusatzgeschoss.<br />
Beschluss SR<br />
Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />
(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und Ersatzbauten;<br />
diverse Architekten<br />
Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />
kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />
Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales Baudenkmal<br />
B2, Badstrasse 12, Bankgebäude 1872/73, Architekten<br />
Ernst + Koch.<br />
Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />
typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />
zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />
grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />
Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />
beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />
bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />
wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />
Daneben bestehen höhere Bauten, die sich teilweise<br />
durch gestalterische Massnahmen an der bestehenden<br />
Bausubstanz orientieren.<br />
Schutzziele: Erhalten des Charakters der historisch<br />
entstandenen kleinteiligen Bausubstanz, welche<br />
einen grosszügigen Gassenraum bildet. Erhalten<br />
der Dreiteiligkeit der Gebäude in publikumsorientiertes<br />
Erdgeschoss, Lochfassade und Dachabschluss<br />
(gegebenenfalls Schrägdach). Allfällige Neuoder<br />
Umbauten müssen bezüglich Massstäblichkeit<br />
sowie Material- und Farbgebung bei der Fassaden-<br />
und Dachausbildung gut in den bestehenden<br />
Baubestand eingefügt werden. In der Zentrumszone<br />
Z4 ist trotz möglicher Viergeschossigkeit<br />
der Bauten durch gestalterische Mittel auf die<br />
vorhandene Dreiteiligkeit Rücksicht zu nehmen<br />
(z.B. durchgehende Trauflinie).<br />
4.2.4.8 Anpassungen im Planungsbericht<br />
a) Anpassung des Planungsberichts zu § 69 <strong>BNO</strong>:<br />
Bisherige Version:<br />
§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz: Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten<br />
Planungsgrundsätze sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten<br />
sind, bezüglich der städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen in einem einzigen<br />
Paragraphen konzentriert worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen<br />
offensichtlich nicht durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Derartige Zielformulierungen<br />
lassen zwar immer einen gewissen Interpretationsspielraum offen, sind aber im Interesse der<br />
wohl unbestreitbaren Ziele guter städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten<br />
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unverzichtbar und nicht durch vermehrte Massbestimmungen oder sonstige eindeutige Vorschriften<br />
zu ersetzen. Die bisherigen Bestimmungen von §§ 10 und 40 zu Umwelt und Energie<br />
finden sich neu in §§ 75 und 76 <strong>BNO</strong>.<br />
Angepasste Version:<br />
§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz:<br />
Abs. 1 der Bestimmung übernimmt die bisherige Ausformulierung der ästhetischen Generalklausel<br />
von § 40 Abs. 1. Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten Planungsgrundsätze<br />
sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten sind, bezüglich der<br />
städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen im vorliegenden Paragraphen konzentriert<br />
worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen offensichtlich nicht<br />
durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Zielformulierungen lassen zwar stets einen gewissen Interpretationsspielraum<br />
offen; sie sind aber im Interesse der wohl unbestreitbaren Ziele guter<br />
städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten unverzichtbar und nicht durch<br />
vermehrte Massbestimmungen oder sonstige eindeutige Vorschriften zu ersetzen.<br />
Abs. 2 präzisiert die Generalklausel dahingehend, dass die bestehende Bebauungsstruktur, wo<br />
vorhanden, in Bauprojekte bezüglich Stellung des Baukörpers, dessen Volumetrie etc. mit einzubeziehen<br />
ist. Dies gilt für sämtliche weitgehend überbaute Gebiete, wobei die Bewilligungsinstanz<br />
auf die im Gesetz aufgezählten Objekte resp. Zonen ein besonderes Augenmerk zu richten<br />
hat. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; auch in den städtischen Wohnquartieren wie<br />
der Allmend, dem Kappelerhof, dem Martinsberg oder der Utostrasse soll der bauliche Kontext<br />
in besonderem Mass mitberücksichtigt werden. Bei Baugesuchen in den betroffenen Gebieten<br />
ist seitens der Bewilligungsinstanz eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung<br />
sämtlicher relevanter Faktoren vorzunehmen.<br />
Abs. 3 übernimmt inhaltlich die Formulierung des bisherigen § 40 Abs. 4. Der Gesetzgeber<br />
macht in dieser Bestimmung deutlich, dass in empfindlichen Bereichen, unabhängig von Umfeld<br />
und somit anders als in Abs. 2, generell erhöhte Anforderungen an Bauten und Anlagen zu<br />
stellen sind (wobei das bauliche Umfeld, wo vorhanden, natürlich auch in diesen Fällen mitzuberücksichtigen<br />
ist).<br />
Die bisherigen Bestimmungen von §§ 10 und 40 zu Umwelt und Energie finden sich einerseits in<br />
Abs. 4 (Limmatraum) sowie in den §§ 75 und 76 <strong>BNO</strong>.<br />
b) Anpassung des Planungsberichts Punkt 6.3:<br />
6.3 Areale Müllerbräu, Post an der Bahnhofstrasse und Axpo an der Parkstrasse<br />
Aufgrund zurzeit laufender Planungen, deren mögliche Auswirkungen auf die Allgemeine Nutzungsplanung<br />
aber noch zu wenig bekannt sind, ist für diese Areale im Lauf der nächsten Jahre<br />
mit weiteren Teiländerungen (Zonierung) zu rechnen.<br />
Für das Areal der Brauerei H. Müller AG (Parz. 870, 885, 2162, 2492 und 3728) wird eine<br />
<strong>Teilrevision</strong> der Nutzungsplanung (<strong>BNO</strong>) durchgeführt, die zum Ziel hat, ca. 9 – 10-geschossige<br />
Bauten sowie Wohn- und Gewerbenutzung zu ermöglichen. Dabei werden die<br />
Empfehlungen des Begleitgremiums der Testplanung gemäss Schlussbericht vom<br />
14. August 20<strong>13</strong> berücksichtigt.<br />
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Für das Postareal läuft zurzeit eine vertiefte Machbarkeitsstudie, die zum Ziel hat das<br />
Areal zu verdichten, die Postautostation langfristig zu sichern, die Gleiszugänge und die<br />
Anbindung zum bestehenden Metroshop zu verbessern. Dabei ist punktuell eine höhere<br />
Bebauung denkbar.<br />
Beim Areal der Axpo AG sollen ca. 800 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Dazu laufen<br />
Studien, die auch die Prüfung punktuell höherer Bauten einschliessen.<br />
Mit einer raumplanerischen Gesamtstudie über dieses Innenstadtgebiet sollen die erwähnten<br />
Arealentwicklungen aufeinander abgestimmt und die umliegenden Gebiete mitberücksichtigt<br />
werden.<br />
4.2.4.9 Anhang III Verzeichnis der Gartenanlagen und Baudenkmäler gemäss § 38 und 39<br />
<strong>BNO</strong><br />
Das Haus Schwertstrasse 2 entstand gleichzeitig mit dem Nachbargebäude Schwertstrasse 4.<br />
Das Innere der Liegenschaften soll keinen Unterschied hinsichtlich Unterschutzstellung der beiden<br />
Liegenschaften machen. Die Liegenschaften werden deshalb gleich klassiert. Die Liegenschaft<br />
Schwertstrasse 2 wird neu wie die Liegenschaft Schwertstrasse 4 als Inventarobjekt klassiert<br />
und im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte aufgeführt. Der 2. Abschnitt<br />
des Kurzbeschriebs zur Schwertstrasse 2 wird gelöscht.<br />
Der Eintrag B 60 Schwertstrasse 2 im Anhang III Baudenkmäler und die rote Markierung im<br />
Nutzungsplan werden gelöscht.<br />
4.3 Weiterer Planungsablauf<br />
Der Einwohnerrat beschliesst die <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong>. Sein Beschluss untersteht dem fakultativen<br />
Referendum. Die Referendumsfrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation des Beschlusses<br />
im Amtsblatt (§ 26 BauG). Die Planung kann nach Abschluss eines allfälligen Referendumsverfahrens<br />
bzw. nach Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses mit Verwaltungsbeschwerde<br />
beim Regierungsrat angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist nicht der Einwendungsentscheid<br />
des <strong>Stadt</strong>rats, sondern der Beschluss des Einwohnerrats, falls den Anliegen der Einwendenden<br />
darin nicht voll entsprochen wird. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag<br />
nach der Publikation der Rechtsgültigkeit des Einwohnerratsbeschlusses im Amtsblatt (§ <strong>13</strong> der<br />
Bauverordnung, BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121). Auf Beschwerden, die vor dem Beschluss des Einwohnerrats<br />
eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Die Planung wird rechtskräftig, nachdem der<br />
Regierungsrat über die Beschwerden entschieden und der Grosse Rat bzw. der Regierungsrat<br />
die Planung genehmigt hat.<br />
5 Ablauf Beschluss Einwohnerrat<br />
Der Einwohnerrat kann gemäss § 25 Abs. 2 BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010) die Planung gesamthaft<br />
oder in Teilen erlassen. Will er wesentliche Änderungen beschliessen, weist er den betroffenen<br />
Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den <strong>Stadt</strong>rat zurück. Der Einwohnerrat<br />
kann also aufgrund des revidierten Baugesetzes Anträge auf wesentliche und unwesentliche<br />
Änderungen stellen. Unwesentlich ist ein Änderungsantrag nur, wenn er geringfügige Anpassungen<br />
verlangt, die Drittpersonen nicht betreffen und keine Auswirkungen auf das Gesamtwerk<br />
haben. Unwesentliche Änderungen sind z B.<br />
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- Korrekturen ungenauer Zonengrenzen. Die Zonenänderung darf eine zusammenhängende<br />
Fläche von höchstens 200 m 2 betreffen (§ 11 der Bauverordnung BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121). Geht<br />
es um mehrere, nicht zusammenhängende Gebiete, darf die Gesamtfläche (die eingezont,<br />
ausgezont oder umgezont wird) entsprechend grösser sein,<br />
- sprachliche Präzisierungen von Bau- und Nutzungsordnungsvorschriften oder Korrekturen<br />
von offenkundigen Versehen.<br />
Für alle anderen Begehren sind nur Rückkommens- oder Überweisungsanträge möglich. Das<br />
bedeutet, dass über die Entgegennahme solcher Anträge abgestimmt werden muss. Nimmt der<br />
Einwohnerrat Anträge an, muss der <strong>Stadt</strong>rat sie prüfen und je nach Änderung nochmals eine öffentliche<br />
Mitwirkung und/oder Auflage durchführen, die kantonale Vorprüfung veranlassen und<br />
die geänderte Vorlage an einer nächsten Einwohnerratssitzung wieder zum Beschluss unterbreiten.<br />
Bei der ersten Lesung findet also keine materielle Behandlung statt.<br />
Wesentlich ist ein Rückkommens- oder Überweisungsantrag dann, wenn er Betroffenheiten (im<br />
Zusammenhang mit dem ganzen Planwerk oder bei Drittpersonen) auslöst. Als wesentlich ist<br />
folglich eine Änderung zu betrachten, wenn sie wichtige Ergebnisse der Planung in Frage stellt<br />
oder Rechtsungleichheiten entstehen. Wesentliche Änderungen sind z. B.<br />
- Ein- oder Auszonung einer Bauparzelle oder eines neu eingezonten Gebiets,<br />
- inhaltliche Änderungen von Bau- und Nutzungsordnungsvorschriften (Verringern der Grünflächenziffer,<br />
Verkleinern von Grenzabständen, Ändern von Hochhausperimetern, Ändern der<br />
Reduktionsfaktoren für die Parkierung oder autoreduziertes Wohnen, usw.),<br />
- wenn entgegen dem Nutzungsplanungsentwurf ein Gebäude nicht unter kommunalen Schutz<br />
zu stellen ist.<br />
Bei wesentlichen Änderungen muss der Einwohnerrat ein zweites Mal beraten (zweite Lesung),<br />
um über die Rückweisungen oder Überweisungen gültig beschliessen zu können. Die wichtigste<br />
Aufgabe besteht dann darin, vorgesehene Änderungen vor der zweiten Beratung mit der übrigen<br />
Nutzungsplanung raumplanerisch abzustimmen. Dies ist Aufgabe des <strong>Stadt</strong>rats. Der Einwohnerrat<br />
(1. Lesung) beschliesst in der Hauptabstimmung über das Gesamtwerk (unter Ausschluss<br />
von vorgängig angenommenen Rückweisungen oder Überweisungen). Gegen diesen<br />
Beschluss kann das Referendum ergriffen werden.<br />
An einer allenfalls nötigen zweiten Einwohnerratssitzung kann auf beschlossene Teile der Ortsplanungsrevision<br />
nicht mehr zurückgekommen werden, ausser wenn ein "innerer Zusammenhang"<br />
zu den Rückweisungen oder Überweisungen besteht. Theoretisch möglich ist auch eine<br />
Rückweisung der gesamten Ortsplanungsrevision. Dieses Vorgehen wird nicht empfohlen, werden<br />
doch mit dem Gesamtwerk Grundlagen für die nötigen Anpassungen der Ortsplanungsgrundlagen<br />
an die neuen gesetzlichen Bestimmungen geschaffen, und eine erhebliche Rechtsunsicherheit<br />
bleibt bestehen.<br />
Das beschriebene Vorgehen gilt nicht für das Gebühren-, Ersatzabgaben-, Altstadt- und Reklamereglement.<br />
Diese Reglemente werden wie andere Reglemente der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> (z. B. Strassen-<br />
oder Abwasserreglement) erlassen. Die Reglemente können demnach im Einwohnerrat<br />
diskutiert und direkt an der Einwohnerratssitzung geändert werden. Für diese Reglemente wird<br />
dem Einwohnerrat eine separate Vorlage unterbreitet.<br />
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6 Umfang und Bedeutung der Dokumente<br />
6.1 Beschlussgegenstand<br />
Die folgenden Dokumente beinhalten die konkreten Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung<br />
sowie des Nutzungsplans (Zonenplan) und sind Beschlussgegenstand:<br />
- Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge,<br />
- Nutzungsplan 1:2'500.<br />
6.2 Orientierung<br />
Die folgenden Dokumente liefern vertiefende Informationen zu den Änderungen der Bau- und<br />
Nutzungsordnung und sind nicht zu beschliessen:<br />
- Planungsbericht nach Art. 47 Verordnung über Raumplanung (RPV; SR 700.1), Stand<br />
Oktober 20<strong>13</strong> (erläutert und begründet die Änderungen gegenüber der rechtsgültiger <strong>BNO</strong>),<br />
- Definitiver Vorprüfungsbericht des Departments Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons<br />
Aargau vom 26. Juni 20<strong>13</strong>,<br />
- Synopse der Bau- und Nutzungsordnung (Gegenüberstellung von revidierter und rechtsgültiger<br />
BN),<br />
- Anhänge zur Bau- und Nutzungsordnung mit Änderungen,<br />
- Änderungen Nutzungsplan 1:2‘000 (Nutzungszonen),<br />
- Änderungen Nutzungsplan 1:5‘000 (Schutzzonen und Schutzobjekte/Einzonung Strassen),<br />
- Merkblätter Übersicht/Inventarobjekte/Baudenkmäler/Ensembleschutzzonen (geben eine<br />
Hilfestellung für Eigentümer, wie die §§ 32, 39 ff. und Anhang I der neuen <strong>BNO</strong> in der Praxis<br />
angewendet werden),<br />
- Verzeichnis der Baudenkmäler/Inventarobjekte/schützenswerten Gartenanlagen (Die Verzeichnisse<br />
enthalten die Kurzbeschriebe für die gestalterisch bedeutenden Elemente der<br />
einzelnen Bauten und Anlagen.),<br />
- Hochhauskonzept <strong>Baden</strong> vom 20. Juli 2012 (Grundlage für § 5 <strong>BNO</strong> und die Hochhausperimeter<br />
im Nutzungsplan),<br />
- Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) (Grundlage für die §§ 61 ff betreffend Parkierung<br />
und autoreduziertes Wohnen).<br />
7 Schlussbemerkung<br />
Die unter Ziff. 3.1 genannten Ziele werden in der Nutzungsplanung wie folgt umgesetzt:<br />
<strong>Baden</strong> in der Region: Die Rolle <strong>Baden</strong>s als Zentrum der Region kann in der Nutzungsplanung<br />
primär durch das Zuordnen zu, das Bemessen der und die Nutzungsmöglichkeiten in den Bauzonen<br />
sowie eine optimale Koordination Siedlung-Verkehr gefördert werden. Die bestehende<br />
Systematik hat ein hohes Potenzial für eine weitere qualitative und – in Grenzen – auch quantitative<br />
Entwicklung und muss nicht grundlegend geändert werden. Insbesondere das Gebiet<br />
<strong>Baden</strong> Nord zeigt die entsprechende Dynamik. Punktuelle Korrekturen verbessern die Nutz- und<br />
Überbaubarkeit (einzelne Umzonungen, Aufhebung grosser Grenzabstand in Kern- und Zentrumszonen,<br />
Differenzierung Bäderzone usw.). Ein Schwerpunkt der künftigen Entwicklung wird<br />
das Gebiet Galgenbuck und dessen Umfeld in Dättwil sein. Die Planung ist aber noch nicht so<br />
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weit, um die Übergangszone Galgenbuck in eine Bauzone überführen zu können. Der zeitgleich<br />
erstellte Kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) stellt die Koordination Siedlung-Verkehr auf<br />
eine neue, wesentlich umfassendere Stufe als bisher.<br />
Entwicklung Bevölkerung und Arbeitsplätze: Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt,<br />
dass in <strong>Baden</strong> neben dem Überbauen noch unüberbauter Grundstücke ein deutlich spürbarer<br />
Verdichtungsprozess stattfindet. Die vorliegende <strong>Teilrevision</strong> beinhaltet kein Ausweiten der<br />
Bauzonen zu Gunsten eines forcierten Bevölkerungszuwachses, weil das ebenfalls zentrale<br />
Ziel, grosszügige und gut erreichbare Naherholungsräume für Freizeit und Sport zu erhalten,<br />
damit nicht mehr erfüllbar wäre. Die bestehende Kombination verschiedener Wohn- und Mischzonen<br />
ist eine gute Grundlage für ein lebendiges Durchmischen der Bevölkerung bezüglich Alters-<br />
und Sozialstruktur. Einzelne Ergänzungen im Rahmen der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> – namentlich<br />
die neuen Instrumente der Grünflächenziffer und der Hochhausperimeter – erhalten bzw. ermöglichen<br />
Differenzierungen. Das gewährleistet ein breites Spektrum verschiedener Bebauungsformen.<br />
Die wachsende Bedeutung der Kombination Arbeiten/Einkauf wird dadurch berücksichtigt,<br />
dass ausserhalb des Zentrums- und Kernbereichs sowie des bereits bestehenden<br />
Schwerpunkts Langacker in Dättwil keine grösseren Verkaufsgeschäfte ermöglicht werden. Dies<br />
wirkt einer ungeordneten Verteilung regional oder sogar überregional ausgerichteter Verkaufsgeschäfte<br />
entgegen.<br />
Quartiere und ihre Eigenheiten: Einzelne Umzonungen (Kappelerhof, Seminarstrasse), insbesondere<br />
aber die neuen Planungsinstrumente der Ensembleschutzzonen und der Gebiete mit<br />
minimal vorgeschriebener Grünflächenziffer tragen dem Erhalten und Fördern der einzelnen<br />
Quartiere Rechnung. Damit werden die Verdichtungsmöglichkeiten differenziert, die der Wegfall<br />
der grossen Grenzabstände insbesondere in den Kern- und Zentrumszonen gegenüber dem<br />
bereits bestehenden, hohen Verdichtungspotenzial weiter fördert. Ergänzungen in der <strong>BNO</strong> bezüglich<br />
der Freiräume und Vorgartenbereiche sorgen dafür, dass die gestalterischen Qualitäten,<br />
insbesondere der Strassenräume in den Wohnquartieren, erhalten bleiben.<br />
Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung: Die zahlreichen Anpassungen der <strong>BNO</strong> sind alle auf<br />
die Aspekte Benutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit überprüft worden. Neben teilweise<br />
notwendigen Ergänzungen sind viele Bestimmungen auf das Wesentliche reduziert und zum<br />
Teil ganz gestrichen worden. Der Planungsprozess hat gezeigt, dass – im Interesse einer zeitgemässen,<br />
klar aufgebauten <strong>BNO</strong> – ein vollständiges Anpassen der bestehenden <strong>BNO</strong> nicht<br />
praktikabel ist. Die vorliegende neue <strong>BNO</strong> erfüllt also die raumplanerischen Anforderungen<br />
einer Gesamtrevision nicht. Eine Gesamtrevision wird basierend auf dem Planungsleitbild 2026<br />
in Angriff genommen.<br />
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8 Glossar<br />
Raumplanung<br />
Richtplanung<br />
Allgemeine<br />
Nutzungsplanung<br />
Schutzzone<br />
Raumplanung ist die vorwegnehmende Koordination raumwirksamer<br />
Tätigkeiten und deren Steuerung über längere Zeit. Die Raumplanung<br />
als Oberbegriff umfasst alle räumlichen Planungen der öffentlichen<br />
Hand auf allen Staatsebenen und in allen raumrelevanten Sachgebieten<br />
wie Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft usw.<br />
Der Kanton legt mit seiner Richtplanung die Tätigkeiten und den<br />
Rahmen zu deren gegenseitiger Abstimmung behördenverbindlich<br />
fest, die erforderlich sind, um die angestrebte räumliche Ordnung zu<br />
verwirklichen.<br />
Erarbeiten der raumplanerischen Nutzungsordnung eines bestimmten<br />
funktional zusammenhängenden Gebiets. Mit ihr wird die zulässige<br />
Bodennutzung bezüglich Zweck, Ort und Mass parzellenscharf und<br />
grundeigentümerverbindlich festlegt. Die Nutzungsplanung umfasst<br />
Rahmennutzungspläne (i.d.R. Zonenplan, in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> Nutzungsplan<br />
genannt), Sondernutzungspläne (z.B. Baulinien-, Überbauungs-,<br />
Gestaltungs- und Quartierpläne) und jenen Teil von Baugesetz<br />
und Baureglement, der Zweck und Mass der Nutzung in den einzelnen<br />
Zonen umschreibt (in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> in der Bau- und Nutzungsordnung<br />
<strong>BNO</strong>).<br />
Die Schutzzone ist eine Nutzungszone mit dem Ziel, jene Nutzungen<br />
einzuschränken, die bestimmte geschützte Gegenstände oder Werte<br />
beeinträchtigen könnten. Beispiele von Schutzzonen sind Landschaftsschutzzonen,<br />
See- und Uferschutzzonen, Ortsbildschutzzonen,<br />
Gewässerschutzzonen und Ruhezonen (in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> z.B. Ensembleschutzzone).<br />
Quelle der Definitionen: Bundesamt für Raumplanung (s. www.are.admin.ch/glossar)<br />
Gesamthöhe*<br />
Gebäudehöhe**<br />
Grenzabstand*<br />
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem<br />
höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden<br />
Punkten auf dem massgebenden Terrain.<br />
Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain<br />
bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern<br />
bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.<br />
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie<br />
und der Parzellengrenze. (Der grosse Grenzabstand wird<br />
senkrecht zur projizierten Fassadenlinie der Hauptwohnseite gemessen,<br />
der kleine Grenzabstand senkrecht zu den übrigen projizierten<br />
Fassadenlinien.)<br />
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Projizierte Fassadenlinie*<br />
Vollgeschosse*<br />
Anrechenbare<br />
Grundstücksfläche*<br />
Grünflächenziffer*<br />
Strassenabstand***<br />
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf<br />
die Ebene der amtlichen Vermessung.<br />
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-,<br />
Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und<br />
bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind,<br />
wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes<br />
Gebäude separat ermittelt.<br />
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der<br />
entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.<br />
Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.<br />
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grobund<br />
Feinerschliessung.<br />
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren<br />
Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als<br />
anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte<br />
Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die<br />
nicht als Abstellflächen dienen.<br />
Grünflächenziffer =<br />
anrechenbare Grünfläche<br />
anrechenbare Grundstücksfläche<br />
Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen:<br />
a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m,<br />
gegenüber Gemeindestrassen 4 m; …<br />
Der Strassenabstand wird senkrecht zur Grenze der Strassenparzelle<br />
gemessen.<br />
* gemäss Anhang 1 Bauverordnung (BauV, SAR 7<strong>13</strong>.121)<br />
**gemäss Anhang 3 BauV, § 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe [§ 49 BauG])<br />
***gemäss § 111 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100)<br />
* * * * *<br />
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Beilagen:<br />
- Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge,<br />
- Nutzungsplan auf A3 verkleinert (Originalplan 1 : 2'500 nur in Papierform verfügbar).<br />
Auflageakten:<br />
- Planungsbericht nach Art. 47 Verordnung über Raumplanung (RPV; SR 700.1), Stand<br />
Oktober 20<strong>13</strong><br />
- Definitiver Vorprüfungsbericht des Departments Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons<br />
Aargau vom 26. Juni 20<strong>13</strong><br />
- Synopse der Bau- und Nutzungsordnung<br />
- Anhänge zur Bau- und Nutzungsordnung mit Änderungen<br />
- Änderungen Nutzungsplan (Nutzungszonen) als pdf, Originalplan 1 : 2'‘000 nur in Papierform<br />
verfügbar<br />
- Änderungen Nutzungsplan (Schutzzonen und Schutzobjekte/Einzonung Strassen) als pdf,<br />
Originalplan 1 : 5'000nur in Papierform verfügbar<br />
- 1. Mitwirkungsbericht<br />
- 2. Mitwirkungsbericht<br />
- Merkblätter Übersicht/Inventarobjekte/Baudenkmäler/Ensembleschutzzonen<br />
- Verzeichnis der Baudenkmäler/Inventarobjekte/schützenswerten Gartenanlagen<br />
- Hochhauskonzept <strong>Baden</strong> vom 20. Juli 2012<br />
- Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)<br />
- Einwendungen, Einwendungsentscheide, Rückzüge (nur Extranet für Mitglieder des<br />
Einwohnerrats)<br />
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