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54-13_BNO_Teilrevision [PDF, 607 KB] - Stadt Baden

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<strong>Baden</strong>, 4. November 20<strong>13</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat an den Einwohnerrat<br />

<strong>54</strong>/<strong>13</strong><br />

Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) <strong>Teilrevision</strong>; Beschluss<br />

Antrag:<br />

1. Von den Einwendungen zur <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) und den<br />

Einwendungsentscheiden des <strong>Stadt</strong>rats sei Kenntnis zu nehmen.<br />

2. Die <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) sei zu beschliessen.<br />

Sehr geehrter Herr Präsident<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

Die vorliegende Revision der allgemeinen Nutzungsplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> fasst eine ganze<br />

Reihe von Änderungen zusammen, die sich aus Problemstellungen der letzten Jahre ergeben<br />

haben. Dies bedingt wesentliche Anpassungen und Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung<br />

und des Nutzungsplans. Die vorliegende Revision ist trotz der zahlreichen Änderungen<br />

eine Teil- und keine Gesamtrevision, weil die Planungsziele und die Ideen zur künftigen <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />

nicht von Grund auf umfassend überprüft und wo nötig auf eine neue Basis gestellt<br />

worden sind. Eine Gesamtrevision soll nach dem Erlass des neuen Planungsleitbilds<br />

2026 der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> in Angriff genommen werden.<br />

Die Schwerpunktthemen der vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> sind:<br />

Verdichtung und Siedlungsqualität: Wesentliche Qualitäten der heutigen Quartiergestaltung<br />

werden mit zusätzlichen Massnahmen wie dem Einführen einer Grünflächenziffer in ausgewählten<br />

Bereichen, dem Beschränken der maximalen Gebäudelängen in reinen Wohnzonen<br />

und ergänzenden Vorschriften zur Aussenraumgestaltung gegenüber dem wachsenden<br />

Verdichtungsdruck gesichert.<br />

Hochhäuser: Die juristisch umstrittenen bisherigen Möglichkeiten für höhere Bauten in den<br />

Zonen IN und K5 werden durch gezielt gesetzte Hochhaus-Perimeter ersetzt.


Ensembleschutzzonen: Historisch wertvolle, städtebaulich wichtige oder quartierprägende<br />

Ensembles oder Gebäudegruppen sollen in ihren wesentlichen Strukturen und ihrem Gesamtcharakter<br />

geschützt werden. Die Ensembleschutzzonen bezeichnen die Bereiche, in denen<br />

aufgrund des baulichen Kontexts erhöhte Anforderungen an die Einordnung und architektonische<br />

Gestaltung gestellt werden.<br />

Differenzierung Bäderquartier: Die bisher – ausser für den Bereich Limmatknie – einheitlichen<br />

Vorschriften für die ganze Bäderzone werden im Interesse einer realistischen Unterscheidung<br />

zwischen zu erhaltenden historischen Kernbereich und den weiteren Gebieten differenziert.<br />

Berechnung der Parkfelder: Das System für die Berechnung der Anzahl nötiger Parkfelder<br />

muss aufgrund der zwingenden Anpassung an die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben<br />

wesentlich geändert werden. Gleichzeitig werden weitergehende Reduktionen für die Anzahl<br />

Parkfelder eingeführt und autoreduziertes Wohnen ermöglicht.<br />

Anpassung an harmonisierte Baubegriffe: Die Gemeinden müssen Baubegriffe und Messweisen<br />

gemäss der seit 1. September 2011 geltenden neuen kantonalen Bauverordnung innert<br />

einer Übergangsfrist an die interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe<br />

anpassen, was mit der vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> erfolgt.<br />

Die <strong>Teilrevision</strong> reagiert ferner auf zahlreiche veränderte örtliche Verhältnisse, diverse geänderte<br />

übergeordnete Vorschriften und festgestellte Mängel in der Anwendung der heute geltenden<br />

Vorschriften. Zudem wird die Systematik der Bau- und Nutzungsordnung soweit möglich<br />

und sinnvoll der kantonalen Mustervorgabe angepasst.<br />

Inhaltsverzeichnis der Vorlage<br />

1 Planbeständigkeit, Ausblick ................................................................................................. 3<br />

2 Anlass zur vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>)....................... 3<br />

3 Inhalte der <strong>BNO</strong> <strong>Teilrevision</strong> ................................................................................................ 4<br />

4 Projektorganisation und -ablauf ........................................................................................... 9<br />

5 Ablauf Beschluss Einwohnerrat.......................................................................................... 18<br />

6 Umfang und Bedeutung der Dokumente ............................................................................ 20<br />

7 Schlussbemerkung ............................................................................................................ 20<br />

8 Glossar .............................................................................................................................. 22<br />

Seite 2 von 24


1 Planbeständigkeit, Ausblick<br />

Die rechtskräftigen Pläne stammen in ihren wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2001. Anlass für<br />

eine Planänderung sind in erster Linie erheblich geänderte Verhältnisse (Art. 21 des eidgenössichen<br />

Raumplanungsgesetzes, RPG). Ein generelles Überprüfen der Planungsinstrumente<br />

nach ca. 15 Jahren kann ebenfalls Anlass für Anpassungen sein.<br />

Eine Revision der Nutzungsplanung nach üblichem Schema mit umfassenden Gesamtrevisionen<br />

im Rhythmus von rund 15 Jahren ist in dichten urbanen Ballungsräumen aufgrund der dynamischen<br />

und komplexen Entwicklung in diesen praktisch ausgeschlossen. Die Dynamik der<br />

Entwicklung, namentlich im wirtschaftlichen Bereich, sich rasch ändernde Rahmenbedingungen<br />

und komplexe gegenseitige Abhängigkeiten erfordern eine rollende, laufend aktualisierte Planung.<br />

<strong>Teilrevision</strong>en der Nutzungsplanung sind unumgänglich. Weil eine umfassende, für einen<br />

längeren Zeitraum gültige Gesamtlösung aller sich stellenden Probleme im städtischen Raum<br />

kaum mehr möglich ist, ist die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit in erster Linie<br />

bezüglich einzelner Themenbereiche, Gebiete und Regelungen zu stellen. Sind innert der letzten10<br />

bis 15 Jahre Änderungen erfolgt, ist ein erneutes Anpassen nur zulässig, wenn triftige<br />

Gründe im Sinn von Art. 21 RPG vorliegen.<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat erachtet die vorliegende <strong>Teilrevision</strong> als gerechtfertigt und die vorgesehenen Änderungen<br />

als mit den Anforderungen an die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit vereinbar.<br />

Das Planungsleitbild 2026, zurzeit in der öffentlichen Vernehmlassung, definiert neue Planungsziele<br />

für die Umwelt und den Raum in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong>. Eine Gesamtrevision soll diese neuen<br />

Planungsziele und die Ideen zur künftigen <strong>Stadt</strong>entwicklung von Grund auf umfassend prüfen.<br />

Die Ergebnisse sollen in eine totalrevidierte Bau- und Nutzungsordnung inkl. Nutzungsplan einfliessen.<br />

2 Anlass zur vorliegenden <strong>Teilrevision</strong> der Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>)<br />

Die geltenden kommunalen Planungsinstrumente haben sich insgesamt gut bewährt. Die Nutzungsplanung<br />

soll dennoch wo nötig den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Die wichtigsten<br />

Gründe dafür sind:<br />

- Das Erhalten der hohen Wohn- und Siedlungsqualität in den stadtnahen Wohnquartieren<br />

trotz zunehmendem Verdichtungsdruck. Neue Steuerungsinstrumente sind erforderlich, weil<br />

der aktuellen Entwicklung mit den geltenden Vorschriften nur teilweise begegnet werden<br />

kann.<br />

- Probleme im Anwenden diverser, auf qualitative Ziele ausgerichteter und daher stark interpretationsabhängiger<br />

Bestimmungen in der <strong>BNO</strong>.<br />

- Punktueller Änderungsbedarf bezüglich zahlreicher Einzelthemen und -vorschriften aufgrund<br />

geänderter räumlicher oder gesetzlicher Rahmenbedingungen, neuer Ansprüche oder von<br />

Problemen in der Anwendung.<br />

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3 Inhalte der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

3.1 Ziele<br />

Die vorliegende Revision ist trotz der zahlreichen Änderungen eine Teil- und keine Gesamtrevision,<br />

weil die Planungsziele und die Ideen zur künftigen <strong>Stadt</strong>entwicklung nicht von Grund auf<br />

umfassend überprüft und wo nötig auf eine neue Basis gestellt worden sind. Eine Gesamtrevision<br />

soll nach dem Erlass des neuen Planungsleitbilds 2026 der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> in Angriff genommen<br />

werden.<br />

Grosse Teile der bisherigen Planung werden nicht geändert. Sie sind aber auf ihre Vereinbarkeit<br />

mit den unten aufgeführten Leitsätzen geprüft worden. Dies stellt sicher, dass alle Bereiche der<br />

revidierten Nutzungsplanung unter sich koordiniert sind und keine Widersprüche resultieren.<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat hat zu Beginn der Revision folgende generelle Leitsätze zur kommunalen Raumplanung<br />

formuliert:<br />

3.1.1 <strong>Baden</strong> in der Region<br />

- <strong>Baden</strong> ist das Zentrum der Region Ostaargau wie auch ein Subzentrum des Grossraums<br />

Zürich.<br />

- Die Stärke des Zentrums <strong>Baden</strong> liegt in der Konzentration und guten Erschliessung von<br />

Wohnen, Arbeitsplätzen, Einkaufsgelegenheiten, Dienstleistungen, Schulen und kulturellen<br />

Angeboten in der Innenstadt.<br />

- <strong>Baden</strong> verfügt über gute Freizeit- und Bewegungsangebote.<br />

- Die Handlungsfähigkeit zur weiteren Entwicklung der Mobilitätsinfrastruktur ist gewährleistet.<br />

3.1.2 Entwicklung Bevölkerung und Arbeitsplätze<br />

- Innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebiets sind alle Bevölkerungsschichten (Alter/Sozialstruktur) vertreten.<br />

In diesem Rahmen bietet <strong>Baden</strong> auch ein angemessenes Angebot an bevorzugten Wohnlagen<br />

an.<br />

- Die wachsende Bedeutung der Kombination Arbeiten/Einkauf nutzt <strong>Baden</strong> als Chance.<br />

3.1.3 Quartiere und ihre Eigenheiten<br />

- Verdichtungsmöglichkeiten sollen punktuell und zielgerichtet dort geschaffen werden, wo sie<br />

sinnvoll und unter Wahrung der städtebaulichen und naturräumlichen Qualitäten möglich<br />

sind.<br />

- Die gute Verschränkung der Landschafts- und Naherholungsräume mit dem Siedlungsraum<br />

ist eine wesentliche Standortqualität <strong>Baden</strong>s. Sie wird weiterhin gepflegt und gefördert.<br />

- Die Strassenräume der Hauptachsen werden nicht allein auf die Bedürfnisse des Verkehrs<br />

ausgerichtet, sondern verstärkt in den Siedlungsraum einbezogen und entsprechend gestaltet.<br />

- Das Potenzial der Strassen und Platzräume sowie der öffentlichen und privaten Grünräume<br />

wird zur aktiven Quartiergestaltung und -aufwertung genutzt.<br />

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3.1.4 Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung<br />

Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung steht im Dienst einer erhöhten Rechtssicherheit, ohne<br />

das Ziel einer umfassenden Sicherung der gestalterischen, städtebaulichen und ökologischen<br />

Qualitäten zu vernachlässigen.<br />

Neben diesen grundsätzlichen Zielen dient die vorliegende Revision vor allem dem Nachführen<br />

und Aktualisieren der Pläne und Bestimmungen. Der entsprechende Bedarf ist in einem urbanen,<br />

von einer starken Dynamik geprägten Entwicklungsraum wie <strong>Baden</strong> deutlich grösser als in<br />

einer durchschnittlichen Gemeinde. Der übliche Planungshorizont von ca. 15 Jahren reicht deshalb<br />

als Revisionsrhythmus nicht aus, um den sich rasch ändernden Verhältnissen und Anforderungen<br />

gerecht zu werden.<br />

3.2 Zentrale Sachthemen der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

3.2.1 Siedlungsqualität, Verdichtung und Siedlungserneuerung<br />

Gestützt auf die oben genannten Ziele werden mit der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> Instrumente eingeführt,<br />

die ein Verdichten ohne Verlust der Siedlungsqualität erlauben.<br />

Das Spannungsfeld zwischen Verdichten, Erneuern und Wahren der Grundeigentumsrechte auf<br />

der einen sowie Erhalten und Fördern der Wohn- und Siedlungsqualität auf der anderen Seite<br />

verlangte zwangsläufig, das vorhandene rechtliche Instrumentarium kritisch zu überprüfen. Diverse<br />

generelle Zielbestimmungen in der rechtskräftigen <strong>BNO</strong> bilden die grundsätzliche gesetzliche<br />

Voraussetzung, um qualitative Aspekte der Ortsbild- und genügend in die Beurteilung einzubeziehen.<br />

Sie genügen aber in der Praxis oft nicht. Generalklauseln, die die Qualität sicherstellen<br />

sollen, sind zu wenig griffig und kaum geeignet, die Nutzung und Bebauung von Grundstücken<br />

wesentlich einschränken zu können. Eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität kann nur<br />

mit entsprechenden Anstrengungen im öffentlichen und im privaten Raum erreicht werden. Für<br />

den öffentlichen Raum sind schon diverse Studien erstellt und Aufwertungsschritte eingeleitet<br />

worden (z.B. Freiraumkonzept, Quartieranalysen). Ergänzend dazu werden nun Regelungen für<br />

die privaten Bereiche in die <strong>BNO</strong> aufgenommen.<br />

Eine "Studie zur Erneuerung und Verdichtung der städtischen Wohnquartiere" von 2008 zeigt<br />

mögliche Lösungsansätze auf, die im Rahmen der Grundlagenarbeit zur Revision der Nutzungsplanung<br />

eingehend geprüft wurden. Verworfen wurden unter anderem das (Wieder)Einführen<br />

der Ausnützungsziffer als Steuerungsinstrument der baulichen Dichte und eine Einfamilienhauszone<br />

zur Sicherung des Charakters von bisher locker bebauten Wohnquartieren. Die gewählte<br />

Strategie balanciert zwischen dem Erhalten der wesentlichen Qualitätsmerkmale und<br />

dem Ermöglichen einer massvollen Verdichtung. Sie beruht auf folgenden Komponenten:<br />

- Einführen einer minimalen Grünflächenziffer für einzelne Gebiete mit traditionell aufgelockerter<br />

Wohnbebauung,<br />

- Sichern wertvoller oder homogener Gebäudegruppen und Gesamtüberbauungen mittels<br />

Ensembleschutzzonen,<br />

- Festlegen maximaler Gebäudelängen in den Zonen W2 und W3 zum Erhalten der Massstäblichkeit,<br />

- ergänzende Vorschriften zur Gestaltung der Vorgartenbereiche,<br />

- gezieltes Anpassen der Zonierung einzelner Teilflächen.<br />

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3.2.2 Grünflächenziffern<br />

Ein wesentliches Qualitätsmerkmal der <strong>Baden</strong>er Wohnquartiere ist ihre intensive Durchgrünung,<br />

die ökologisch wie auch gestalterisch grosse Bedeutung hat. Eine stark verdichtete Bauweise<br />

kann sie jedoch gefährden und ihre Wirksamkeit stark beeinträchtigen. Der entsprechende<br />

Druck ist in den zentrumsnahen Quartieren Allmend und Meierhof besonders gross. Die neue<br />

Grünflächenziffer soll den Charakter dieser Quartiere mit nicht allzu dichter Bebauung und guter<br />

Durchgrünung sichern (vgl. § 52 <strong>BNO</strong>).<br />

3.2.3 Ensembleschutzzonen<br />

Die Ensembleschutzzonen sollen historisch wertvolle, städtebaulich wichtige oder quartierprägende<br />

Ensembles oder Gebäudegruppen in ihren wesentlichen Strukturen und ihrem Gesamtcharakter<br />

schützen (vgl. § 32 <strong>BNO</strong>). Sie bezeichnen transparent die Bereiche, in denen aufgrund<br />

des baulichen Kontexts zusätzliche, erhöhte Anforderungen an die Einordnung und architektonische<br />

Gestaltung gestellt werden. Die Ensembleschutzzonen zeigen die Unterscheidung<br />

zwischen einem mehr oder weniger empfindlichen baulichen Umfeld bezüglich der ortsbaulich<br />

markantesten Ensembles auf. Das erfolgt heute schon, allerdings erst beim Anwenden<br />

der Einpassungsvorschriften im Baugesuchsverfahren aufgrund eines Projekts. Künftig können<br />

Bauwillige, Architekten und Architektinnen sich im Voraus auf die entsprechenden Anforderungen<br />

einstellen. Wegleitend sind dabei die Beschriebe der einzelnen Ensembleschutzzonen im<br />

Anhang I zur <strong>BNO</strong>.<br />

Die schützenswerten Ensembles sind im Zusammenhang mit dem Aktualisieren der Verzeichnisse<br />

der kommunal schützenswerten Baudenkmäler festgelegt worden. Beigezogen wurden die<br />

Fachexperten Fabian Furter und Patrick Schoeck, die kantonalen Denkmalpflege, namentlich<br />

Isabel Haupt, und eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der <strong>Stadt</strong>, namentlich Jarl Olesen, Hugo<br />

Aerni, Markus Bitterli und der beauftragte Planer Werner Schibli.<br />

3.2.4 Bäderzone<br />

Die beträchtliche Ausdehnung der Bäderzone sowie die nicht homogene Nutzung und Bebauung<br />

haben zur Frage geführt, wie weit einheitliche Bestimmungen für die ganze Zone auch für<br />

die Teile ausserhalb des Bereichs Limmatknie sinnvoll sind. Insbesondere die geforderten mindestens<br />

50 % Nutzungen, "die der Erhaltung und Förderung des Bäderorts dienen", sind zunehmend<br />

schwieriger umzusetzen und im Bereich nordwestlich der Bäderstrasse für das Erhalten<br />

des Quartiercharakters nicht zwingend. Für den eigentlichen Bäderbereich hat sich die genannte<br />

50 %-Limite aber durchaus bewährt und soll deshalb weder heruntergesetzt noch relativiert<br />

werden. Vorgesehen ist stattdessen eine gebietsweise Differenzierung. Diese ist auch sinnvoll,<br />

weil es nicht gerechtfertigt ist, die gestalterischen Anforderungen für die Altstadtzone gemäss<br />

§ 18 der bestehenden <strong>BNO</strong> in allen Teilen des Quartiers sinngemäss anzuwenden. Weiter<br />

ist eine Unterscheidung auch bezüglich der Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung<br />

sinnvoll. Im Kernbereich und im Bereich Limmatknie sind Restaurationsbetriebe und<br />

dgl. sinnvoll und erwünscht, womit eine Zuordnung zur ES III wie in anderen Mischzonen richtig<br />

ist. In den übrigen Bereichen der Zone sollen die zulässigen Immissionen dagegen denen einer<br />

Wohnzone (ES II) entsprechen.<br />

3.2.5 Hochhäuser<br />

Die geltende <strong>BNO</strong> ermöglicht Hochhäuser (Bauten mit einer Höhe von mehr als 25 m) in den<br />

Zonen K5 und IN. Die Vorschriften sind aber rechtlich umstritten. Zur angemessenen Verdichtung<br />

sollen sie ergänzt und weitere Hochhäuser ermöglicht werden. Die Architektengemein-<br />

Seite 6 von 24


schaft Diener & Diener, Basel/Martin Steinmann, Aarau, hat in einem Hochhauskonzept 2009/<br />

2012 mögliche Hochhausstandorte auf dem <strong>Stadt</strong>gebiet primär nach architektonischen, städtebaulichen<br />

und landschaftlichen Belangen evaluiert. Andere Aspekte wie das Verkehrsaufkommen,<br />

die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die notwendige Kapazität der Infrastruktur,<br />

direkte Einwirkungen auf Nachbarliegenschaften usw. sind noch nicht detailliert untersucht worden.<br />

Sie werden in den zwingend zu erstellenden Gestaltungsplänen geklärt. Die vorliegende<br />

<strong>Teilrevision</strong> überträgt die Erkenntnisse der Studie auf die Nutzungsplanung. Die Standorte der<br />

bestehenden Hochhäuser werden grösstenteils als sinnvoll und die Hochhäuser als gut ins bauliche<br />

Gefüge der <strong>Stadt</strong> eingepasst beurteilt. Das Ausscheiden entsprechender Hochhausperimeter<br />

schafft ihnen eine rechtlich einwandfreie Grundlage und ermöglicht damit auch wesentliche<br />

Umbauten oder allenfalls einen Ersatz. Die Perimeter für mögliche neue Hochhäuser –<br />

ausser den beiden grossflächigen Bereichen in der Innenstadtzone Nord (mit vielen bestehenden,<br />

mehr als 25 m hohen Bauten) und den Spitalareal in Dättwil – basieren auf dem Hochhauskonzept.<br />

Insgesamt werden 18 Hochhausperimeter ausgeschieden, neun davon für bereits bestehende<br />

Hochhäuser. Die zwei Kategorien mit unterschiedlicher möglicher Maximalhöhe sollen<br />

den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden. Die definitive Höhe der einzelnen Hochhäuser<br />

wird jedoch erst im Gestaltungsplan aufgrund der spezifischen Verhältnisse inkl. Grundfläche,<br />

Form und Gestaltung der Bauten festgelegt, ebenso die verkehrstechnischen Fragen wie die<br />

Erschliessung durch den privaten und öffentlichen Verkehr sowie das Mobilitätskonzept und<br />

auch allfällige Rückschlüsse auf Art und Ausmass der möglichen Nutzungen in einem Hochhaus.<br />

§ 5 <strong>BNO</strong> beinhaltet die zugehörigen Vorschriften. Das detaillierte Prüfen der genauen<br />

Lage, der Grösse und Ausgestaltung der Hochhäuser sowie der verkehrstechnischen Angelegenheiten<br />

im Rahmen der Gestaltungsplanung ist stufengerecht.<br />

3.2.6 Aktualisierung der Baudenkmäler<br />

Die Kunsthistoriker Fabian Furter und Patrick Schoeck-Ritschard haben die schützenswerten<br />

Bauten ausserhalb der Altstadt im Rahmen eines separaten Projekts neu inventarisiert. Sie<br />

haben dabei dem Inventar von Claudio Affolter aus den Jahren 1990/1992 aufgebaut und alle<br />

darin enthaltenen Objekte überprüft. Die dortige Klassierung in drei Kategorien (schützenswert/erhaltenswert/ortstypisch)<br />

ist auf die zwei Kategorien "grundeigentümerverbindliche Baudenkmäler"<br />

und "behördenverbindliche Inventarobjekte" reduziert worden. Zudem wurde überprüft,<br />

ob weitere Objekte sich zur Aufnahme in das Inventar oder als grundeigentümerverbindliche<br />

Schutzobjekte eignen. Besonderes Augenmerk wurde auf die Zeit von ca. 1955 bis 1975<br />

gelegt, die im bisherigen Inventar noch nicht berücksichtigt war.<br />

3.2.7 Aktualisierung Naturobjekte<br />

Die Inventare der schützenswerten Naturobjekte müssen ebenfalls grundlegend überarbeitet<br />

werden, was später im Zusammenhang mit dem Überarbeiten des Richtplans Natur und Landschaft<br />

vorgesehen ist. Um die wesentlichen, für den Nutzungsplan massgebenden Elemente<br />

trotzdem aktualisieren zu können, hat die Abteilung <strong>Stadt</strong>ökologie sie in einem vorgezogenen<br />

Arbeitsschritt überprüft und wo nötig veränderten Verhältnissen angepasst. Das Ergebnis der<br />

grundlegenden Überarbeitung wird in die vorgesehene Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />

einfliessen.<br />

3.2.8 Koordination mit der Verkehrsplanung/kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)<br />

Der kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) hält die wesentlichen Komponenten der Verkehrsnetze<br />

des motorisierten Individualverkehrs, des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs<br />

sowie deren Abhängigkeiten und die Querbezüge zur Siedlungsentwicklung fest. Die<br />

Arbeiten am KGV haben gezeigt, dass die heutigen Systeme grundsätzlich richtig angelegt sind.<br />

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Sie bedürfen aber zahlreicher Korrekturen und Ergänzungen zur Vervollständigung, Effizienzsteigerung<br />

und besseren Abstimmung aufeinander.<br />

Mit der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> können die im KGV vorgeschlagenen Massnahmen gestützt auf § 55<br />

des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100) umgesetzt werden.<br />

Die teilrevidierte <strong>BNO</strong> führt zusätzliche Reduktionen bei der Berechnung der Parkfelder für Nutzungen<br />

im vereinfachten Verfahren gemäss VSS-Norm SN 640 281 ein (§ 61 i.V.m. Anhang IV<br />

<strong>BNO</strong>) durch und ermöglicht autoreduziertes Wohnen (§ 62 <strong>BNO</strong>).<br />

Der Autoverkehr der Arbeitnehmenden in den verschiedenen Arbeitsplatzgebieten <strong>Baden</strong>s führt<br />

im Wesentlichen über die Hauptknoten Schulhausplatz, Mellinger-/Birmensdorferstrasse und<br />

Bruggerstrasse. Die Klussituation und die beschränkte räumliche Ausdehnung des Siedlungsgebiets<br />

kanalisieren den Verkehr in <strong>Baden</strong> auf wenigen Achsen. Die Arbeitsplatzgebiete in<br />

Dättwil und in <strong>Baden</strong> Nord sind wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung.<br />

Die beschränkte Kapazität des Strassennetzes in diesen Gebieten erfordert, dass die<br />

nach den kantonalen Vorschriften notwendige Anzahl Parkfelder weiter reduziert wird.<br />

Gemäss kantonaler Gesetzgebung, namentlich § 43 der Bauverordnung (BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121),<br />

ist die Anzahl Parkfelder gemäss der VSS-Norm SN 640 281 zu berechnen. § 61 Abs. 2 i.V.m.<br />

Anhang IV der <strong>BNO</strong> ersetzt die in der VSS-Norm vorgegebenen Reduktionsfaktoren. Die Anzahl<br />

Parkfelder für Personal (Pendler) wird am stärksten reduziert, in Dättwil weniger als in <strong>Baden</strong><br />

Nord. Dies soll bewirken, dass die Strassen in den Stosszeiten weniger überlastet sind. Zudem<br />

kann die Parkplatzanzahl für Wohnnutzungen gestützt auf Anhang IV der <strong>BNO</strong> reduziert werden.<br />

Dies ist in der Innenstadt und für Mietliegenschaften von grossem Interesse.<br />

Beim autoreduzierten Wohnen kann die nach § 61 <strong>BNO</strong> berechneten Anzahl Parkfelder – je<br />

nach Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Standorttypen) – auf minimal 40 %, 50 %<br />

oder 60 % reduziert werden. Die Bewilligung autoreduzierten Wohnens setzt voraus:<br />

- ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs,<br />

- die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Einträge<br />

im Grundbuch,<br />

- den Nachweis, dass das Pflichtfelder-Angebot ohne Reduktion des autoreduzierten Wohnens<br />

nachträglich realisiert werden könnte, falls die Vorgaben des Mobilitätskonzepts nicht<br />

eingehalten werden. Sind Parkfelder auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Platzverhältnisse<br />

und/oder der Erschliessungssituation schon vor dem Umsetzen des autoreduzierten<br />

Wohnens nicht realisierbar, können ausnahmsweise Ersatzabgaben geleistet werden.<br />

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Pflichtfelder-Angebot zu realisieren oder im Ausnahmefall<br />

Ersatzabgaben zu leisten, wenn sie wiederholt von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts<br />

abweichen. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />

im Grundbuch anmerken zu lassen.<br />

3.2.9 Harmonisieren der Baubegriffe (IVHB)<br />

Der Regierungsrat definiert Baubegriffe und Messweisen (§ 50a BauG). Er erhält damit insbesondere<br />

auch die Kompetenz, im Interesse einer interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe<br />

dem entsprechenden Konkordat (IVHB) beizutreten und hat das während den Arbeiten an<br />

der laufenden <strong>Teilrevision</strong> getan. Die im Mai 2011 beschlossene neue, an die Bestimmungen<br />

Seite 8 von 24


des Konkordats angepasste Bauverordnung (BauV) ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.<br />

Die Gemeinden müssen ihre kommunalen Regelungen innert zehn Jahren an die neuen Begriffe<br />

und Messweisen anpassen. Der <strong>Stadt</strong>rat hat entschieden, dies mit der vorliegenden <strong>Teilrevision</strong><br />

zu tun. Die neue <strong>BNO</strong> schafft damit eine verlässliche Rechtsgrundlage, die nicht durch<br />

absehbare Änderung kurze Zeit später relativiert wird.<br />

4 Projektorganisation und -ablauf<br />

4.1 Projektorganisation<br />

Auftraggeber/Vertretung <strong>Stadt</strong>:<br />

<strong>Stadt</strong>rat <strong>Baden</strong><br />

Begleitkommission Revision Nutzungsplanung:<br />

- Kurt Wiederkehr (<strong>Stadt</strong>rat, Vorsitz, bis Ende 2011)<br />

- Markus Schneider (<strong>Stadt</strong>rat, Vorsitz, ab 2012)<br />

- Peter Courvoisier<br />

- Dominik Frei (bis April 2009)<br />

- Urs Blunschi (ab Juni 2009)<br />

- Johannes Jenny<br />

- Tony Stalder, Liegenschaften (bis April 20<strong>13</strong>)<br />

- Martin Koch, Tiefbau<br />

- Jarl Olesen, Planung und Bau<br />

- Markus Bitterli, Planung und Bau (bis Ende 2011)<br />

- Daniela Nay, Planung und Bau (ab 2012)<br />

Projektteam:<br />

- Markus Bitterli, Planung und Bau, (Projektleiter, bis Ende 2012)<br />

- Daniela Nay, Planung und Bau (Projektleiterin, ab 2012)<br />

- Pascale Contesse, <strong>Stadt</strong>ökologie<br />

- Wladimir Gorko, Entwicklungsplanung<br />

- Jarl Olesen, Abteilungsleiter Planung und Bau<br />

- Christina Zagnoli, Planung und Bau (bis Ende 2010)<br />

- Michael Ulrich, Planung und Bau (ab 2011)<br />

Beauftragter Planer:<br />

Werner Schibli, Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU, Aarau (ab 1. Januar 20<strong>13</strong> als Vertreter<br />

der PLANAR AG für Raumentwicklung, 8006 Zürich/5000 Aarau)<br />

Der Einwohnerrat darf laut kantonalem Baugesetz seit dem 1. Januar 2010 bei der Beratung<br />

und dem Beschluss einer Revision der allgemeinen Nutzungsplanung keine materiellen Änderungen<br />

an der Vorlage mehr beschliessen, sondern diese nur noch gesamthaft oder teilweise an<br />

den <strong>Stadt</strong>rat zurückweisen. Aufgrund dessen sowie der Komplexität und des Umfangs der Änderungsvorlage<br />

ist frühzeitig eine einwohnerrätliche Spezialkommission bestimmt und in den<br />

Planungsprozess einbezogen worden.<br />

Seite 9 von 24


Einwohnerrätliche Spezialkommission:<br />

- Peter Heer, FDP (Vorsitz)<br />

- Yann Blumer, SP<br />

- Peter M. Conrad, CVP<br />

- Stephan Erne, team<br />

- Roland Guntern, GL<br />

- Beni Knecht, SP<br />

- Ueli Kohler, SVP<br />

- Christoph Schoop, CVP<br />

- Andreas Zehnder FDP<br />

Die einwohnerrätliche Spezialkommission hat die <strong>Teilrevision</strong> der <strong>BNO</strong> in 30 Sitzungen intensiv<br />

geprüft. Sie hat folgende Themen vertieft diskutiert und Änderungen am <strong>BNO</strong>-Entwurf veranlasst:<br />

- Schutzobjekte (Baudenkmäler, Naturobjekte) und Inventarobjekte,<br />

- Ensembleschutzzone,<br />

- Grünflächenziffer ,<br />

- Parkierung inkl. autoreduziertes Wohnen,<br />

- Hochhäuser,<br />

- Energie,<br />

- Anpassung an die harmonisierten Baubegriffe (IVHB),<br />

- Reglemente (Gebühren-, Ersatzabgaben-, Altstadt- und Reklamereglement).<br />

Die Antworten auf die Mitwirkungseingaben der beiden Mitwirkungsverfahren und der Planungsbericht,<br />

insbesondere Kapitel 6.5 betreffend Gesamtrevision, sind ebenfalls mit der einwohnerrätlichen<br />

Spezialkommission besprochen worden.<br />

Der <strong>BNO</strong>-Entwurf ist gestützt darauf nach dem1. Mitwirkungsverfahren in vielen Punkten geändert<br />

und ergänzt worden. Die einwohnerrätliche Spezialkommission hat allen Änderungen mindestens<br />

mehrheitlich zugestimmt. Der <strong>Stadt</strong>rat hat die Änderungen mit der Freigabe zur öffentlichen<br />

Auflage beschlossen. Die nun vorliegende <strong>BNO</strong> basiert auf dem Konsens der einwohnerrätlichen<br />

Spezialkommission.<br />

4.2 Projektablauf<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat beschloss am 12. November 2007 eine Revision der Bau- und Nutzungsordnung<br />

vom 23. November 2001, aktualisiert 2006. Die Revisionsvorlage wurde vom Projektteam vorbereitet<br />

und von der stadträtlichen Begleitkommission sowie der einwohnerrätlichen Spezialkommission<br />

diskutiert, bearbeitet und wo nötig angepasst. Bei Differenzen zwischen den Anträgen<br />

der Kommissionen entschied der <strong>Stadt</strong>rat, welche Fassung der Öffentlichkeit zur Mitwirkung<br />

bzw. den kantonalen Instanzen zur Vorprüfung vorgelegt werden soll.<br />

4.2.1 Erste öffentliche Mitwirkung<br />

Das vom Raumplanungsgesetz vorgeschriebene öffentliche Mitwirkungsverfahren wurde vom<br />

29. August bis 27. September 2011 durchgeführt. Alle Unterlagen lagen in der Abteilung Planung<br />

und Bau öffentlich auf und konnten im Internet eingesehen werden. Die Bevölkerung<br />

wurde mit einem in alle Haushalte verteilten Flyer über die wichtigsten Inhalte der Vorlage orientiert.<br />

Am 27. August und 1. September 2011 fanden öffentlichen Informationsveranstaltungen<br />

statt. Insgesamt 93 Mitwirkungsbeiträge mit 182 einzelnen Anliegen bzw. Anträgen gingen frist-<br />

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gerecht ein. Die Beiträge sowie die Stellungnahmen der vorbereitenden Gremien und die Entscheide<br />

des <strong>Stadt</strong>rats dazu wurden in tabellarischer Form in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst,<br />

der im zweiten Mitwirkungsverfahrens öffentlich auflag. Das Spektrum der eingegangenen<br />

Beiträge war sehr breit, jedoch mit einigen deutlichen Schwerpunkten:<br />

- <strong>BNO</strong>-Bestimmungen: Die Anpassung der <strong>BNO</strong> an die aktuellen Verhältnisse wurde generell<br />

begrüsst, in vielen Punkten aber als noch zu wenig klar oder zu eng an die bisherige Fassung<br />

angelehnt beurteilt. Zahlreiche Kürzungen, Klärungen oder Umformulierungen einzelner<br />

Bestimmungen wurden vorgeschlagen.<br />

- Ensembleschutzzonen: Die neuen Ensembleschutzzonen wurden mehrheitlich positiv beurteilt,<br />

teilweise aber auch als zu starker Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer/-innen abgelehnt.<br />

Stark umstritten war allerdings nur die Ensembleschutzzone Hägelerstrasse/Widenweg.<br />

Dieses Beispiel zeigte, wie schwierig es ist, Funktion und Umfang des Ensembleschutzes<br />

verständlich und klar festzuhalten, ohne eine willkürliche Auslegung zu riskieren. Zu<br />

dieser Thematik gingen entsprechend viele Fragen und Anregungen ein.<br />

- Kommunale Schutzobjekte: Die überarbeitete Liste der kommunal geschützten Schutzobjekte<br />

führte ebenfalls zu zahlreichen Eingaben. Diverse Eigentümer/-innen wehrten sich gegen<br />

das Unterschutzstellen ihres Hauses. Einzelne Eingaben forderten die Aufnahme zusätzlicher<br />

Objekte in die Liste der Schutzobjekte. 33 Mitwirkende forderten, das ehemalige<br />

Kino Royal sei unter Schutz zu stellen.<br />

4.2.2 Zweite öffentliche Mitwirkung<br />

Das Mitwirkungsverfahren, die kantonale Vorprüfung und die intensive Beratung der Vorlage<br />

durch die einwohnerrätliche Spezialkommission sowie die stadträtliche Begleitkommission führten<br />

zu zahlreichen Änderungen und einzelnen Ergänzungen der Vorlage. Der <strong>Stadt</strong>rat entschied<br />

deshalb am 17. September 2012, ein zweites öffentliches Mitwirkungsverfahren durchzuführen,<br />

das vom 21. Januar bis 5. März 20<strong>13</strong> stattfand. Verschiedene Anliegen aus der ersten Mitwirkung<br />

wurden erneut vorgebracht. Schwerpunkte waren erneut die kommunalen Schutzobjekte,<br />

die Ensembleschutzzonen und diverse <strong>BNO</strong>-Bestimmungen. Etliche Eingaben betrafen aber<br />

auch neu in die Vorlage integrierte Bestimmungen und Festlegungen. Folgende Themen lösten<br />

die meisten Reaktionen aus:<br />

- Hochhäuser: Das Umsetzen des Hochhauskonzepts mit differenzierten Hochhausperimetern<br />

unter Einbezug der bestehenden Hochhäuser war insgesamt wenig umstritten. Eingereicht<br />

wurden aber Änderungs-, Streichungs- oder Ergänzungsanträge zu einzelnen Perimetern.<br />

- Inventarobjekte: Die Bestimmungen zu den (im Grundsatz bereits bestehenden) Inventarobjekten<br />

wurden zur besseren Transparenz konkretisiert und die Eigentümer solcher Objekte<br />

auf den Status ihrer Liegenschaften aufmerksam gemacht. Erwartungsgemäss gingen diverse<br />

Fragen und Anträge ein, Liegenschaften aus dem Inventar zu streichen.<br />

- Empfindlichkeitsstufe Bäderzone: Die Zuordnung des Kernbereichs der Bäderzone und des<br />

Gestaltungsplanperimeters Limmatknie zur Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung<br />

wurde kontrovers beurteilt. Tendenziell überwog die Befürchtung, das Bäderquartier<br />

werde in einen allzu lauten Event- und Ausgehbereich umgewandelt.<br />

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4.2.3 Kantonale Vorprüfung<br />

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt startete mit der kantonalen Vorprüfung im September<br />

2011. Eine erste fachliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 führte zu verschiedenen<br />

Korrekturen und Ergänzungen in der <strong>BNO</strong> und im Nutzungsplan. Die bereinigte Vorlage wurde<br />

am 26. Juni 20<strong>13</strong> abschliessend vorgeprüft.<br />

4.2.4 Öffentliche Auflage und Einwendungen<br />

Die öffentliche Auflage fand nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung vom 29. Juli bis<br />

27. August 20<strong>13</strong> statt. Der <strong>Stadt</strong>rat hat zu den eingereichten 80 Einwendungen 43 Einwendungsentscheide<br />

gefällt. Diese Entscheide führen zu den folgenden Änderungen (jeweils fett<br />

markiert) der Bau- und Nutzungsordnung gegenüber dem Stand der öffentlichen Auflage:<br />

4.2.4.1 Präambel<br />

Vor § 1 der revidierten <strong>BNO</strong> wird folgende Präambel eingefügt:<br />

Der Einwohnerrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong>,<br />

gestützt auf § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)<br />

vom 19. Dezember 1978 1 und § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen<br />

(Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2 , nach Einsicht in den Planungsbericht<br />

des <strong>Stadt</strong>rats vom … 3 gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni<br />

2000,<br />

beschliesst:<br />

4.2.4.2 § 6 Grundmasse und Zuordnungen<br />

In Abs. 1 (Tabelle): Ba, Bäderzone a wird der ES II zugeteilt.<br />

Fussnote 2) : Im Kernbereich Bäder und in der Bäderzone B innerhalb des Bereichs mit Gestaltungsplanpflicht<br />

gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, in der übrigen Zone die Stufe II.<br />

4.2.4.3 § 32 Ensembleschutzzone<br />

§ 32 Abs. 6 <strong>BNO</strong> wird wie folgt ergänzt (Ergänzung fett).<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten einholen. Dabei berücksichtigt er die Anliegen<br />

der Betroffenen.<br />

Mit dieser Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass von einem Fachgutachten<br />

das ganze Ensemble und somit mehrere Eigentümer betroffen sind.<br />

1 SAR 171.100.<br />

2 SAR 7<strong>13</strong>.100.<br />

3<br />

Abrufbar unter www.law.baden.ch.<br />

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4.2.4.4 § 40 Inventarobjekte<br />

Mit der neuen Formulierung sind Inventarobjekte durchgehend nur noch behördenverbindlich<br />

geregelt.<br />

Öffentliche Auflage<br />

Beschluss SR<br />

Fett = Neue Formulierung für Abs. 2 und 3<br />

§ 40 Inventarobjekte § 40 Inventarobjekte<br />

1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre<br />

architekturhistorische, städtebauliche oder<br />

historische Bedeutung oder einen typologischen<br />

Stellenwert aus und werden im<br />

behördenverbindlichen Verzeichnis der<br />

1 Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre architekturhistorische,<br />

städtebauliche oder historische Bedeutung<br />

oder einen typologischen Stellenwert aus und<br />

werden im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte<br />

aufgeführt.<br />

Inventarobjekte aufgeführt.<br />

2 Bei Bauabsichten an einem Inventarobjekt ist die<br />

Abteilung Planung und Bau möglichst frühzeitig vor<br />

dem Einreichen des Baugesuchs für eine Beratung<br />

zu konsultieren.<br />

2 Bei Bauabsichten an Inventarobjekten berät die<br />

Abteilung Planung und Bau die Eigentümer. Sie<br />

stützt sich dabei auf das Verzeichnis der Inventarobjekte.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann gestützt auf das Verzeichnis der In Abs. 2 integriert.<br />

Inventarobjekte spezifische Anforderungen an die<br />

Gestaltung der Objekte festlegen.<br />

4 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />

einholen.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten<br />

einholen.<br />

§ 69 Abs. 2 § 69 Abs. 2<br />

2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu-<br />

und Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur<br />

mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere<br />

gegenüber Bauwerken mit geschichtlicher,<br />

architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung<br />

und in deren Umgebung, in der Altstadt-, Dorf- und<br />

Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />

innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />

Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform<br />

ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />

4.2.4.5 § 47 Grosser Grenzabstand<br />

2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu- und<br />

Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur mit<br />

einzubeziehen. Dies gilt insbesondere gegenüber<br />

Schutzobjekten, in der Altstadt-, Dorf- und<br />

Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie<br />

innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten<br />

Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform ist<br />

auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />

Gebäude mit der Hauptwohnseite zur Strasse können auf den Strassenabstand gestellt werden.<br />

Die Fläche, die sich aus dem grossen Grenzabstand ergeben würde, muss jedoch umverteilt<br />

werden. Die ausnützungsregulierende Funktion des grossen Grenzabstands wird so nicht umgangen<br />

und die übergeordnete Gesetzgebung wird eingehalten.<br />

Seite <strong>13</strong> von 24


Öffentliche Auflage<br />

Beschluss SR<br />

Fett = Neue Formulierung<br />

§ 47 Grosser Grenzabstand § 47 Grosser Grenzabstand<br />

1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie 1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie der<br />

der Villenzone ist senkrecht vor der<br />

Villenzone ist senkrecht vor der Hauptwohnseite der<br />

Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss grosse Grenzabstand gemäss § 6 Absatz 1<br />

§ 6 Absatz 1 einzuhalten. Er kann nicht durch<br />

einzuhalten. Er kann nicht durch<br />

Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder<br />

ungleich verteilt werden.<br />

ungleich verteilt werden.<br />

2 Ist die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet, wird in altem Abs. 3 eingefügt.<br />

muss der Strassenabstand sowie der grosse<br />

Grenzabstand eingehalten werden, wobei der<br />

grosse Grenzabstand den Strassenabstand<br />

überlagern darf.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann eine andere Anordnung, der sich 2. Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende<br />

aus dem grossen Grenzabstand ergebenden Freifläche,<br />

bewilligen, wenn<br />

wenn:<br />

freie Fläche ist auf der Parzelle anders anzuordnen,<br />

a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum<br />

erfordert,<br />

erfordert,<br />

b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften<br />

erfordert,<br />

schaften erfordert,<br />

b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegen-<br />

c) auf eine Baulinie gebaut wird oder<br />

c) auf eine Baulinie gebaut wird,<br />

d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite<br />

aufweist.<br />

aufweist oder<br />

Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche e) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet<br />

nur vor Gebäudeseiten mit wesentlicher<br />

ist.<br />

Ausrichtung von Wohnräumen angeordnet werden. Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche nur<br />

vor Gebäudeseiten mit wesentlicher Ausrichtung von<br />

Wohnräumen angeordnet werden.<br />

4. Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenzabstand<br />

im Minimum 10 m zu betragen.<br />

abstand im Minimum 10 m zu<br />

3. Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenz-<br />

betragen.<br />

4.2.4.6 § 61 Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern<br />

§ 61 Abs. 2 <strong>BNO</strong> muss präzisiert werden:<br />

Öffentliche Auflage<br />

Beschluss SR<br />

§ 61 Abs. 2 § 61 Abs. 2<br />

Das minimal und das maximal erforderliche Parkfelder-<br />

Angebot für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden<br />

sind gemäss Anhang IV zu ermitteln.<br />

Fett = Neue Formulierung<br />

Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-<br />

Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und<br />

das maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für die<br />

Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden<br />

gemäss Anhang IV zu ermitteln.<br />

Damit zusammenhängend muss auch Anhang IV <strong>BNO</strong> präzisiert werden:<br />

ALT<br />

"Anhang IV Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot für die Bewohner, das Personal<br />

und die Besucher/Kunden (§ 61 Abs. 2)<br />

Seite 14 von 24


Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot ist die Summe für die Bewohner,<br />

das Personal sowie die Besucher/Kunden. Der jeweilige Anteil berechnet sich aus der Prozentzahl<br />

gemäss Tabelle, multipliziert mit den Richtwerten gemäss VSS-Norm SN 640 281 für die<br />

einzelnen Standorttypen gemäss Plan."<br />

NEU<br />

"Anhang IV Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren<br />

für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden (§ 61 Abs. 2)<br />

Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Wohnnutzungen<br />

wie folgt:<br />

1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Punkt 9.<br />

2. Festlegen des minimal und maximal erforderlichen Parkfelder-Angebots anhand der<br />

Tabelle gemäss diesem Anhang IV abhängig vom Standort-Typ. Der Standort-Typ ergibt<br />

sich aus dem Plan gemäss diesem Anhang IV.<br />

Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für die übrigen<br />

Nutzungen wie folgt:<br />

1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Punkt 10, Tabelle 1.<br />

2. Festlegen des minimal und maximal erforderlichen Parkfelder-Angebots anhand der<br />

Tabelle gemäss diesem Anhang IV, welche Tabelle 3 der VSS-Norm SN 640 281 Punkt<br />

10 ersetzt, abhängig vom Standort-Typ. Der Standort-Typ ergibt sich aus dem Plan<br />

gemäss diesem Anhang IV."<br />

Danach folgen der Plan und die Tabelle.<br />

Zudem muss auch der Planungsbericht in diesem Zusammenhang präzisiert werden:<br />

Der Beschrieb zu § 61 Abs. 1,2 auf S. 32 im Planungsbericht wird wie folgt ergänzt:<br />

§ 61, Abs. 1, 2: Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern: Entsprechend<br />

den Erläuterungen unter 3.7 wird das System zur Berechnung der Parkfelder neu strukturiert.<br />

Die bisherigen kommunalen Regelungen entfallen weitgehend und werden durch diejenigen von<br />

§ 43 BauV resp. die darin als Richtlinie erwähnte VSS-Norm SN 640 281 ersetzt. Die konkrete<br />

Umsetzung erfolgt im vereinfachten Verfahren dieser Norm mittels des Planes der Standorttypen,<br />

welche nach den Vorgaben der VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10, Tabelle 2 ermittelt<br />

wurden und der Tabelle für die zugehörigen Gabelwerte für die Reduktion in Anhang IV zur<br />

<strong>BNO</strong>. Der Plan in Anhang IV zeigt auf, welcher Bereich in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> welchem<br />

Standort-Typ entspricht. Der Plan ist nicht parzellenscharf. An den Grenzen der verschiedenen<br />

Standort-Typen ist eine Überprüfung im Einzelfall notwendig. § 43 Abs. 1 und<br />

2 BauV bestimmt, ob das vereinfachte Verfahren nach VSS-Norm für die Ermittlung des<br />

Parkfelder-Angebots zur Anwendung kommt oder das detaillierte Verfahren anzuwenden<br />

ist.<br />

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4.2.4.7 Anhang I Beschriebe Ensembleschutzzonen gemäss §32 <strong>BNO</strong><br />

Änderungen der Beschriebe der Ensembleschutzzone Nr. 2 Badstrasse/Bahnhofstrasse/<br />

Hirschlistrasse:<br />

Öffentliche Auflage<br />

Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />

(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und<br />

Ersatzbauten; diverse Architekten<br />

Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />

kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />

Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales<br />

Baudenkmal B2, Badstrasse 12, Bankgebäude<br />

1872/73, Architekten Ernst + Koch.<br />

Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />

typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />

zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />

grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />

Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />

beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />

bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />

wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />

Daneben bestehen höhere Bauten, die sich<br />

teilweise durch gestalterische Massnahmen an der<br />

bestehenden Bausubstanz orientieren.<br />

Schutzziele: Erhalten des Charakters des kleinteilig<br />

parzellierten Gassenraumes mit beidseitig dreigeschossigen<br />

Bauten mit publikumsorientierten,<br />

ausformulierten Erdgeschossen sowie Lochfassaden<br />

und gegebenenfalls Schrägdächern. Allfällige<br />

Neu- oder Umbauten müssen in Rücksichtnahme<br />

auf den umgebenden Baubestand und seine charakteristischen<br />

Gestaltungsmerkmale erfolgen; Eine<br />

Anpassung der Gebäudehöhen verlangt eine Differenzierung<br />

zwischen dem dreigeschossigen Hauptbaukörper<br />

und dem aufgesetzten Zusatzgeschoss.<br />

Beschluss SR<br />

Baujahr / Architekt: Zur Hauptsache Mitte 19.Jh.,<br />

(Neuanlage Badstrasse 1827); spätere Neu- und Ersatzbauten;<br />

diverse Architekten<br />

Einzelobjekte: Innerhalb der Ensembleschutzzone<br />

kantonales Denkmalschutzobjekt BAD 044, Apotheke<br />

Münzel, Badstrasse 5, sowie kommunales Baudenkmal<br />

B2, Badstrasse 12, Bankgebäude 1872/73, Architekten<br />

Ernst + Koch.<br />

Würdigung: In der Mitte des 19. Jahrhunderts als<br />

typische Vorstadt entstandene repräsentative Verbindung<br />

zwischen Altstadt und Bäderquartier mit einem<br />

grossen Anteil an historischer und kleinteiliger<br />

Bausubstanz. Die zusammengebauten oder nahe<br />

beieinander stehenden Wohn- und Geschäftshäuser<br />

bilden grosszügige Gassenräume. Dreigeschossig<br />

wahrgenommene Gebäude prägen das Strassenbild.<br />

Daneben bestehen höhere Bauten, die sich teilweise<br />

durch gestalterische Massnahmen an der bestehenden<br />

Bausubstanz orientieren.<br />

Schutzziele: Erhalten des Charakters der historisch<br />

entstandenen kleinteiligen Bausubstanz, welche<br />

einen grosszügigen Gassenraum bildet. Erhalten<br />

der Dreiteiligkeit der Gebäude in publikumsorientiertes<br />

Erdgeschoss, Lochfassade und Dachabschluss<br />

(gegebenenfalls Schrägdach). Allfällige Neuoder<br />

Umbauten müssen bezüglich Massstäblichkeit<br />

sowie Material- und Farbgebung bei der Fassaden-<br />

und Dachausbildung gut in den bestehenden<br />

Baubestand eingefügt werden. In der Zentrumszone<br />

Z4 ist trotz möglicher Viergeschossigkeit<br />

der Bauten durch gestalterische Mittel auf die<br />

vorhandene Dreiteiligkeit Rücksicht zu nehmen<br />

(z.B. durchgehende Trauflinie).<br />

4.2.4.8 Anpassungen im Planungsbericht<br />

a) Anpassung des Planungsberichts zu § 69 <strong>BNO</strong>:<br />

Bisherige Version:<br />

§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz: Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten<br />

Planungsgrundsätze sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten<br />

sind, bezüglich der städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen in einem einzigen<br />

Paragraphen konzentriert worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen<br />

offensichtlich nicht durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Derartige Zielformulierungen<br />

lassen zwar immer einen gewissen Interpretationsspielraum offen, sind aber im Interesse der<br />

wohl unbestreitbaren Ziele guter städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten<br />

Seite 16 von 24


unverzichtbar und nicht durch vermehrte Massbestimmungen oder sonstige eindeutige Vorschriften<br />

zu ersetzen. Die bisherigen Bestimmungen von §§ 10 und 40 zu Umwelt und Energie<br />

finden sich neu in §§ 75 und 76 <strong>BNO</strong>.<br />

Angepasste Version:<br />

§ 69, Architektur, Landschafts- und Ortsbildschutz:<br />

Abs. 1 der Bestimmung übernimmt die bisherige Ausformulierung der ästhetischen Generalklausel<br />

von § 40 Abs. 1. Die bisher in den §§ 10 und 40 aufgeführten Planungsgrundsätze<br />

sind – soweit die Bauwilligen bzw. die Projektverfassenden ihre Adressaten sind, bezüglich der<br />

städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen im vorliegenden Paragraphen konzentriert<br />

worden. Dabei wurde auf eine gute Nachvollziehbarkeit und das Weglassen offensichtlich nicht<br />

durchsetzbarer Grundsätze geachtet. Zielformulierungen lassen zwar stets einen gewissen Interpretationsspielraum<br />

offen; sie sind aber im Interesse der wohl unbestreitbaren Ziele guter<br />

städtebaulicher, freiräumlicher und architektonischer Qualitäten unverzichtbar und nicht durch<br />

vermehrte Massbestimmungen oder sonstige eindeutige Vorschriften zu ersetzen.<br />

Abs. 2 präzisiert die Generalklausel dahingehend, dass die bestehende Bebauungsstruktur, wo<br />

vorhanden, in Bauprojekte bezüglich Stellung des Baukörpers, dessen Volumetrie etc. mit einzubeziehen<br />

ist. Dies gilt für sämtliche weitgehend überbaute Gebiete, wobei die Bewilligungsinstanz<br />

auf die im Gesetz aufgezählten Objekte resp. Zonen ein besonderes Augenmerk zu richten<br />

hat. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; auch in den städtischen Wohnquartieren wie<br />

der Allmend, dem Kappelerhof, dem Martinsberg oder der Utostrasse soll der bauliche Kontext<br />

in besonderem Mass mitberücksichtigt werden. Bei Baugesuchen in den betroffenen Gebieten<br />

ist seitens der Bewilligungsinstanz eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung<br />

sämtlicher relevanter Faktoren vorzunehmen.<br />

Abs. 3 übernimmt inhaltlich die Formulierung des bisherigen § 40 Abs. 4. Der Gesetzgeber<br />

macht in dieser Bestimmung deutlich, dass in empfindlichen Bereichen, unabhängig von Umfeld<br />

und somit anders als in Abs. 2, generell erhöhte Anforderungen an Bauten und Anlagen zu<br />

stellen sind (wobei das bauliche Umfeld, wo vorhanden, natürlich auch in diesen Fällen mitzuberücksichtigen<br />

ist).<br />

Die bisherigen Bestimmungen von §§ 10 und 40 zu Umwelt und Energie finden sich einerseits in<br />

Abs. 4 (Limmatraum) sowie in den §§ 75 und 76 <strong>BNO</strong>.<br />

b) Anpassung des Planungsberichts Punkt 6.3:<br />

6.3 Areale Müllerbräu, Post an der Bahnhofstrasse und Axpo an der Parkstrasse<br />

Aufgrund zurzeit laufender Planungen, deren mögliche Auswirkungen auf die Allgemeine Nutzungsplanung<br />

aber noch zu wenig bekannt sind, ist für diese Areale im Lauf der nächsten Jahre<br />

mit weiteren Teiländerungen (Zonierung) zu rechnen.<br />

Für das Areal der Brauerei H. Müller AG (Parz. 870, 885, 2162, 2492 und 3728) wird eine<br />

<strong>Teilrevision</strong> der Nutzungsplanung (<strong>BNO</strong>) durchgeführt, die zum Ziel hat, ca. 9 – 10-geschossige<br />

Bauten sowie Wohn- und Gewerbenutzung zu ermöglichen. Dabei werden die<br />

Empfehlungen des Begleitgremiums der Testplanung gemäss Schlussbericht vom<br />

14. August 20<strong>13</strong> berücksichtigt.<br />

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Für das Postareal läuft zurzeit eine vertiefte Machbarkeitsstudie, die zum Ziel hat das<br />

Areal zu verdichten, die Postautostation langfristig zu sichern, die Gleiszugänge und die<br />

Anbindung zum bestehenden Metroshop zu verbessern. Dabei ist punktuell eine höhere<br />

Bebauung denkbar.<br />

Beim Areal der Axpo AG sollen ca. 800 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Dazu laufen<br />

Studien, die auch die Prüfung punktuell höherer Bauten einschliessen.<br />

Mit einer raumplanerischen Gesamtstudie über dieses Innenstadtgebiet sollen die erwähnten<br />

Arealentwicklungen aufeinander abgestimmt und die umliegenden Gebiete mitberücksichtigt<br />

werden.<br />

4.2.4.9 Anhang III Verzeichnis der Gartenanlagen und Baudenkmäler gemäss § 38 und 39<br />

<strong>BNO</strong><br />

Das Haus Schwertstrasse 2 entstand gleichzeitig mit dem Nachbargebäude Schwertstrasse 4.<br />

Das Innere der Liegenschaften soll keinen Unterschied hinsichtlich Unterschutzstellung der beiden<br />

Liegenschaften machen. Die Liegenschaften werden deshalb gleich klassiert. Die Liegenschaft<br />

Schwertstrasse 2 wird neu wie die Liegenschaft Schwertstrasse 4 als Inventarobjekt klassiert<br />

und im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte aufgeführt. Der 2. Abschnitt<br />

des Kurzbeschriebs zur Schwertstrasse 2 wird gelöscht.<br />

Der Eintrag B 60 Schwertstrasse 2 im Anhang III Baudenkmäler und die rote Markierung im<br />

Nutzungsplan werden gelöscht.<br />

4.3 Weiterer Planungsablauf<br />

Der Einwohnerrat beschliesst die <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong>. Sein Beschluss untersteht dem fakultativen<br />

Referendum. Die Referendumsfrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation des Beschlusses<br />

im Amtsblatt (§ 26 BauG). Die Planung kann nach Abschluss eines allfälligen Referendumsverfahrens<br />

bzw. nach Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses mit Verwaltungsbeschwerde<br />

beim Regierungsrat angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist nicht der Einwendungsentscheid<br />

des <strong>Stadt</strong>rats, sondern der Beschluss des Einwohnerrats, falls den Anliegen der Einwendenden<br />

darin nicht voll entsprochen wird. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag<br />

nach der Publikation der Rechtsgültigkeit des Einwohnerratsbeschlusses im Amtsblatt (§ <strong>13</strong> der<br />

Bauverordnung, BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121). Auf Beschwerden, die vor dem Beschluss des Einwohnerrats<br />

eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Die Planung wird rechtskräftig, nachdem der<br />

Regierungsrat über die Beschwerden entschieden und der Grosse Rat bzw. der Regierungsrat<br />

die Planung genehmigt hat.<br />

5 Ablauf Beschluss Einwohnerrat<br />

Der Einwohnerrat kann gemäss § 25 Abs. 2 BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010) die Planung gesamthaft<br />

oder in Teilen erlassen. Will er wesentliche Änderungen beschliessen, weist er den betroffenen<br />

Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den <strong>Stadt</strong>rat zurück. Der Einwohnerrat<br />

kann also aufgrund des revidierten Baugesetzes Anträge auf wesentliche und unwesentliche<br />

Änderungen stellen. Unwesentlich ist ein Änderungsantrag nur, wenn er geringfügige Anpassungen<br />

verlangt, die Drittpersonen nicht betreffen und keine Auswirkungen auf das Gesamtwerk<br />

haben. Unwesentliche Änderungen sind z B.<br />

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- Korrekturen ungenauer Zonengrenzen. Die Zonenänderung darf eine zusammenhängende<br />

Fläche von höchstens 200 m 2 betreffen (§ 11 der Bauverordnung BauV; SAR 7<strong>13</strong>.121). Geht<br />

es um mehrere, nicht zusammenhängende Gebiete, darf die Gesamtfläche (die eingezont,<br />

ausgezont oder umgezont wird) entsprechend grösser sein,<br />

- sprachliche Präzisierungen von Bau- und Nutzungsordnungsvorschriften oder Korrekturen<br />

von offenkundigen Versehen.<br />

Für alle anderen Begehren sind nur Rückkommens- oder Überweisungsanträge möglich. Das<br />

bedeutet, dass über die Entgegennahme solcher Anträge abgestimmt werden muss. Nimmt der<br />

Einwohnerrat Anträge an, muss der <strong>Stadt</strong>rat sie prüfen und je nach Änderung nochmals eine öffentliche<br />

Mitwirkung und/oder Auflage durchführen, die kantonale Vorprüfung veranlassen und<br />

die geänderte Vorlage an einer nächsten Einwohnerratssitzung wieder zum Beschluss unterbreiten.<br />

Bei der ersten Lesung findet also keine materielle Behandlung statt.<br />

Wesentlich ist ein Rückkommens- oder Überweisungsantrag dann, wenn er Betroffenheiten (im<br />

Zusammenhang mit dem ganzen Planwerk oder bei Drittpersonen) auslöst. Als wesentlich ist<br />

folglich eine Änderung zu betrachten, wenn sie wichtige Ergebnisse der Planung in Frage stellt<br />

oder Rechtsungleichheiten entstehen. Wesentliche Änderungen sind z. B.<br />

- Ein- oder Auszonung einer Bauparzelle oder eines neu eingezonten Gebiets,<br />

- inhaltliche Änderungen von Bau- und Nutzungsordnungsvorschriften (Verringern der Grünflächenziffer,<br />

Verkleinern von Grenzabständen, Ändern von Hochhausperimetern, Ändern der<br />

Reduktionsfaktoren für die Parkierung oder autoreduziertes Wohnen, usw.),<br />

- wenn entgegen dem Nutzungsplanungsentwurf ein Gebäude nicht unter kommunalen Schutz<br />

zu stellen ist.<br />

Bei wesentlichen Änderungen muss der Einwohnerrat ein zweites Mal beraten (zweite Lesung),<br />

um über die Rückweisungen oder Überweisungen gültig beschliessen zu können. Die wichtigste<br />

Aufgabe besteht dann darin, vorgesehene Änderungen vor der zweiten Beratung mit der übrigen<br />

Nutzungsplanung raumplanerisch abzustimmen. Dies ist Aufgabe des <strong>Stadt</strong>rats. Der Einwohnerrat<br />

(1. Lesung) beschliesst in der Hauptabstimmung über das Gesamtwerk (unter Ausschluss<br />

von vorgängig angenommenen Rückweisungen oder Überweisungen). Gegen diesen<br />

Beschluss kann das Referendum ergriffen werden.<br />

An einer allenfalls nötigen zweiten Einwohnerratssitzung kann auf beschlossene Teile der Ortsplanungsrevision<br />

nicht mehr zurückgekommen werden, ausser wenn ein "innerer Zusammenhang"<br />

zu den Rückweisungen oder Überweisungen besteht. Theoretisch möglich ist auch eine<br />

Rückweisung der gesamten Ortsplanungsrevision. Dieses Vorgehen wird nicht empfohlen, werden<br />

doch mit dem Gesamtwerk Grundlagen für die nötigen Anpassungen der Ortsplanungsgrundlagen<br />

an die neuen gesetzlichen Bestimmungen geschaffen, und eine erhebliche Rechtsunsicherheit<br />

bleibt bestehen.<br />

Das beschriebene Vorgehen gilt nicht für das Gebühren-, Ersatzabgaben-, Altstadt- und Reklamereglement.<br />

Diese Reglemente werden wie andere Reglemente der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> (z. B. Strassen-<br />

oder Abwasserreglement) erlassen. Die Reglemente können demnach im Einwohnerrat<br />

diskutiert und direkt an der Einwohnerratssitzung geändert werden. Für diese Reglemente wird<br />

dem Einwohnerrat eine separate Vorlage unterbreitet.<br />

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6 Umfang und Bedeutung der Dokumente<br />

6.1 Beschlussgegenstand<br />

Die folgenden Dokumente beinhalten die konkreten Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung<br />

sowie des Nutzungsplans (Zonenplan) und sind Beschlussgegenstand:<br />

- Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge,<br />

- Nutzungsplan 1:2'500.<br />

6.2 Orientierung<br />

Die folgenden Dokumente liefern vertiefende Informationen zu den Änderungen der Bau- und<br />

Nutzungsordnung und sind nicht zu beschliessen:<br />

- Planungsbericht nach Art. 47 Verordnung über Raumplanung (RPV; SR 700.1), Stand<br />

Oktober 20<strong>13</strong> (erläutert und begründet die Änderungen gegenüber der rechtsgültiger <strong>BNO</strong>),<br />

- Definitiver Vorprüfungsbericht des Departments Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons<br />

Aargau vom 26. Juni 20<strong>13</strong>,<br />

- Synopse der Bau- und Nutzungsordnung (Gegenüberstellung von revidierter und rechtsgültiger<br />

BN),<br />

- Anhänge zur Bau- und Nutzungsordnung mit Änderungen,<br />

- Änderungen Nutzungsplan 1:2‘000 (Nutzungszonen),<br />

- Änderungen Nutzungsplan 1:5‘000 (Schutzzonen und Schutzobjekte/Einzonung Strassen),<br />

- Merkblätter Übersicht/Inventarobjekte/Baudenkmäler/Ensembleschutzzonen (geben eine<br />

Hilfestellung für Eigentümer, wie die §§ 32, 39 ff. und Anhang I der neuen <strong>BNO</strong> in der Praxis<br />

angewendet werden),<br />

- Verzeichnis der Baudenkmäler/Inventarobjekte/schützenswerten Gartenanlagen (Die Verzeichnisse<br />

enthalten die Kurzbeschriebe für die gestalterisch bedeutenden Elemente der<br />

einzelnen Bauten und Anlagen.),<br />

- Hochhauskonzept <strong>Baden</strong> vom 20. Juli 2012 (Grundlage für § 5 <strong>BNO</strong> und die Hochhausperimeter<br />

im Nutzungsplan),<br />

- Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) (Grundlage für die §§ 61 ff betreffend Parkierung<br />

und autoreduziertes Wohnen).<br />

7 Schlussbemerkung<br />

Die unter Ziff. 3.1 genannten Ziele werden in der Nutzungsplanung wie folgt umgesetzt:<br />

<strong>Baden</strong> in der Region: Die Rolle <strong>Baden</strong>s als Zentrum der Region kann in der Nutzungsplanung<br />

primär durch das Zuordnen zu, das Bemessen der und die Nutzungsmöglichkeiten in den Bauzonen<br />

sowie eine optimale Koordination Siedlung-Verkehr gefördert werden. Die bestehende<br />

Systematik hat ein hohes Potenzial für eine weitere qualitative und – in Grenzen – auch quantitative<br />

Entwicklung und muss nicht grundlegend geändert werden. Insbesondere das Gebiet<br />

<strong>Baden</strong> Nord zeigt die entsprechende Dynamik. Punktuelle Korrekturen verbessern die Nutz- und<br />

Überbaubarkeit (einzelne Umzonungen, Aufhebung grosser Grenzabstand in Kern- und Zentrumszonen,<br />

Differenzierung Bäderzone usw.). Ein Schwerpunkt der künftigen Entwicklung wird<br />

das Gebiet Galgenbuck und dessen Umfeld in Dättwil sein. Die Planung ist aber noch nicht so<br />

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weit, um die Übergangszone Galgenbuck in eine Bauzone überführen zu können. Der zeitgleich<br />

erstellte Kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) stellt die Koordination Siedlung-Verkehr auf<br />

eine neue, wesentlich umfassendere Stufe als bisher.<br />

Entwicklung Bevölkerung und Arbeitsplätze: Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt,<br />

dass in <strong>Baden</strong> neben dem Überbauen noch unüberbauter Grundstücke ein deutlich spürbarer<br />

Verdichtungsprozess stattfindet. Die vorliegende <strong>Teilrevision</strong> beinhaltet kein Ausweiten der<br />

Bauzonen zu Gunsten eines forcierten Bevölkerungszuwachses, weil das ebenfalls zentrale<br />

Ziel, grosszügige und gut erreichbare Naherholungsräume für Freizeit und Sport zu erhalten,<br />

damit nicht mehr erfüllbar wäre. Die bestehende Kombination verschiedener Wohn- und Mischzonen<br />

ist eine gute Grundlage für ein lebendiges Durchmischen der Bevölkerung bezüglich Alters-<br />

und Sozialstruktur. Einzelne Ergänzungen im Rahmen der <strong>BNO</strong>-<strong>Teilrevision</strong> – namentlich<br />

die neuen Instrumente der Grünflächenziffer und der Hochhausperimeter – erhalten bzw. ermöglichen<br />

Differenzierungen. Das gewährleistet ein breites Spektrum verschiedener Bebauungsformen.<br />

Die wachsende Bedeutung der Kombination Arbeiten/Einkauf wird dadurch berücksichtigt,<br />

dass ausserhalb des Zentrums- und Kernbereichs sowie des bereits bestehenden<br />

Schwerpunkts Langacker in Dättwil keine grösseren Verkaufsgeschäfte ermöglicht werden. Dies<br />

wirkt einer ungeordneten Verteilung regional oder sogar überregional ausgerichteter Verkaufsgeschäfte<br />

entgegen.<br />

Quartiere und ihre Eigenheiten: Einzelne Umzonungen (Kappelerhof, Seminarstrasse), insbesondere<br />

aber die neuen Planungsinstrumente der Ensembleschutzzonen und der Gebiete mit<br />

minimal vorgeschriebener Grünflächenziffer tragen dem Erhalten und Fördern der einzelnen<br />

Quartiere Rechnung. Damit werden die Verdichtungsmöglichkeiten differenziert, die der Wegfall<br />

der grossen Grenzabstände insbesondere in den Kern- und Zentrumszonen gegenüber dem<br />

bereits bestehenden, hohen Verdichtungspotenzial weiter fördert. Ergänzungen in der <strong>BNO</strong> bezüglich<br />

der Freiräume und Vorgartenbereiche sorgen dafür, dass die gestalterischen Qualitäten,<br />

insbesondere der Strassenräume in den Wohnquartieren, erhalten bleiben.<br />

Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung: Die zahlreichen Anpassungen der <strong>BNO</strong> sind alle auf<br />

die Aspekte Benutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit überprüft worden. Neben teilweise<br />

notwendigen Ergänzungen sind viele Bestimmungen auf das Wesentliche reduziert und zum<br />

Teil ganz gestrichen worden. Der Planungsprozess hat gezeigt, dass – im Interesse einer zeitgemässen,<br />

klar aufgebauten <strong>BNO</strong> – ein vollständiges Anpassen der bestehenden <strong>BNO</strong> nicht<br />

praktikabel ist. Die vorliegende neue <strong>BNO</strong> erfüllt also die raumplanerischen Anforderungen<br />

einer Gesamtrevision nicht. Eine Gesamtrevision wird basierend auf dem Planungsleitbild 2026<br />

in Angriff genommen.<br />

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8 Glossar<br />

Raumplanung<br />

Richtplanung<br />

Allgemeine<br />

Nutzungsplanung<br />

Schutzzone<br />

Raumplanung ist die vorwegnehmende Koordination raumwirksamer<br />

Tätigkeiten und deren Steuerung über längere Zeit. Die Raumplanung<br />

als Oberbegriff umfasst alle räumlichen Planungen der öffentlichen<br />

Hand auf allen Staatsebenen und in allen raumrelevanten Sachgebieten<br />

wie Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft usw.<br />

Der Kanton legt mit seiner Richtplanung die Tätigkeiten und den<br />

Rahmen zu deren gegenseitiger Abstimmung behördenverbindlich<br />

fest, die erforderlich sind, um die angestrebte räumliche Ordnung zu<br />

verwirklichen.<br />

Erarbeiten der raumplanerischen Nutzungsordnung eines bestimmten<br />

funktional zusammenhängenden Gebiets. Mit ihr wird die zulässige<br />

Bodennutzung bezüglich Zweck, Ort und Mass parzellenscharf und<br />

grundeigentümerverbindlich festlegt. Die Nutzungsplanung umfasst<br />

Rahmennutzungspläne (i.d.R. Zonenplan, in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> Nutzungsplan<br />

genannt), Sondernutzungspläne (z.B. Baulinien-, Überbauungs-,<br />

Gestaltungs- und Quartierpläne) und jenen Teil von Baugesetz<br />

und Baureglement, der Zweck und Mass der Nutzung in den einzelnen<br />

Zonen umschreibt (in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> in der Bau- und Nutzungsordnung<br />

<strong>BNO</strong>).<br />

Die Schutzzone ist eine Nutzungszone mit dem Ziel, jene Nutzungen<br />

einzuschränken, die bestimmte geschützte Gegenstände oder Werte<br />

beeinträchtigen könnten. Beispiele von Schutzzonen sind Landschaftsschutzzonen,<br />

See- und Uferschutzzonen, Ortsbildschutzzonen,<br />

Gewässerschutzzonen und Ruhezonen (in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> z.B. Ensembleschutzzone).<br />

Quelle der Definitionen: Bundesamt für Raumplanung (s. www.are.admin.ch/glossar)<br />

Gesamthöhe*<br />

Gebäudehöhe**<br />

Grenzabstand*<br />

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem<br />

höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden<br />

Punkten auf dem massgebenden Terrain.<br />

Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain<br />

bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern<br />

bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.<br />

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie<br />

und der Parzellengrenze. (Der grosse Grenzabstand wird<br />

senkrecht zur projizierten Fassadenlinie der Hauptwohnseite gemessen,<br />

der kleine Grenzabstand senkrecht zu den übrigen projizierten<br />

Fassadenlinien.)<br />

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Projizierte Fassadenlinie*<br />

Vollgeschosse*<br />

Anrechenbare<br />

Grundstücksfläche*<br />

Grünflächenziffer*<br />

Strassenabstand***<br />

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf<br />

die Ebene der amtlichen Vermessung.<br />

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-,<br />

Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und<br />

bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind,<br />

wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes<br />

Gebäude separat ermittelt.<br />

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der<br />

entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.<br />

Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.<br />

Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grobund<br />

Feinerschliessung.<br />

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren<br />

Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als<br />

anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte<br />

Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die<br />

nicht als Abstellflächen dienen.<br />

Grünflächenziffer =<br />

anrechenbare Grünfläche<br />

anrechenbare Grundstücksfläche<br />

Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen:<br />

a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m,<br />

gegenüber Gemeindestrassen 4 m; …<br />

Der Strassenabstand wird senkrecht zur Grenze der Strassenparzelle<br />

gemessen.<br />

* gemäss Anhang 1 Bauverordnung (BauV, SAR 7<strong>13</strong>.121)<br />

**gemäss Anhang 3 BauV, § 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe [§ 49 BauG])<br />

***gemäss § 111 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 7<strong>13</strong>.100)<br />

* * * * *<br />

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Beilagen:<br />

- Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge,<br />

- Nutzungsplan auf A3 verkleinert (Originalplan 1 : 2'500 nur in Papierform verfügbar).<br />

Auflageakten:<br />

- Planungsbericht nach Art. 47 Verordnung über Raumplanung (RPV; SR 700.1), Stand<br />

Oktober 20<strong>13</strong><br />

- Definitiver Vorprüfungsbericht des Departments Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons<br />

Aargau vom 26. Juni 20<strong>13</strong><br />

- Synopse der Bau- und Nutzungsordnung<br />

- Anhänge zur Bau- und Nutzungsordnung mit Änderungen<br />

- Änderungen Nutzungsplan (Nutzungszonen) als pdf, Originalplan 1 : 2'‘000 nur in Papierform<br />

verfügbar<br />

- Änderungen Nutzungsplan (Schutzzonen und Schutzobjekte/Einzonung Strassen) als pdf,<br />

Originalplan 1 : 5'000nur in Papierform verfügbar<br />

- 1. Mitwirkungsbericht<br />

- 2. Mitwirkungsbericht<br />

- Merkblätter Übersicht/Inventarobjekte/Baudenkmäler/Ensembleschutzzonen<br />

- Verzeichnis der Baudenkmäler/Inventarobjekte/schützenswerten Gartenanlagen<br />

- Hochhauskonzept <strong>Baden</strong> vom 20. Juli 2012<br />

- Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)<br />

- Einwendungen, Einwendungsentscheide, Rückzüge (nur Extranet für Mitglieder des<br />

Einwohnerrats)<br />

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