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Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2012 - Bad Homburg

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Allgemeiner Teil<br />

______________________________________________________________________________<br />

Die HGO legt den Begriff der Beteiligung etwas weiter aus. Nach § 122 Abs. 5 HGO wird auch die<br />

Mitgliedschaft an einer Genossenschaft als Beteiligung verstanden. Zudem ist in § 126 HGO geregelt,<br />

dass bestimmte Vorschriften über die Beteiligung an Gesellschaften auch für andere privatrechtliche<br />

Vereinigungen gelten. Dies kann beispielsweise ein eingetragener Verein sein. Bei der<br />

Verwendung des Begriffs „Beteiligung“ muss es sich somit nicht zwangsläufig um ein Unternehmen<br />

im Sinne des § 271 Abs.1 HGB oder des § 121 HGO handeln.<br />

Als Beteiligungen gelten deshalb im <strong>Beteiligungsbericht</strong> alle Anteile an organisatorisch nicht zur<br />

Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe gehörenden Unternehmen und Einrichtungen sowie die<br />

Mitgliedschaft in Vereinen.<br />

Im vorliegenden <strong>Beteiligungsbericht</strong> werden sämtliche Beteiligungen ohne Begrenzung auf eine<br />

Mindestbeteiligung dargestellt.<br />

Ziel ist es, einen Gesamtüberblick über bestehende Beteiligungen und Betätigungen der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Homburg</strong> v.d.Höhe zu geben.<br />

1.5 Rechtsformen<br />

Eigenbetriebe<br />

Eigenbetriebe sind Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die über organisatorische<br />

Selbständigkeit, eine eigene Wirtschaftsführung (Planung, Buchführung und Rechnungslegung)<br />

sowie über eine eigene Personalwirtschaft verfügen. Finanzwirtschaftlich gelten sie als Sondervermögen<br />

der Stadt. Spezifische Organe der Eigenbetriebe sind die Betriebsleitung und die Betriebskommission.<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligt, ohne<br />

persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Organe der Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Bildung<br />

eines Aufsichtsrates ist nach dem Gesellschaftsrecht freigestellt – für Gesellschaften mit kommunaler<br />

Beteiligungen aufgrund § 122 Abs.1 Nr. 3 HGO jedoch die Regel.<br />

Diese Rechtsform kommt im kommunalen Bereich sehr häufig vor, da das GmbH- Recht den Gesellschaftern<br />

große Gestaltungsspielräume ermöglicht (z.B. Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages).<br />

Eine gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wird mit der Zielstellung gegründet,<br />

Aufgaben im Interesse der Gemeinnützigkeit ohne eigenwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen.<br />

Gemeinnützige Gesellschaften können zum Beispiel Einrichtungen des Bundes oder der Kommune<br />

sein, die im Interesse der Bürger des entsprechenden Einzugsgebietes eingerichtet und deren Leistungen<br />

aus staatlichen Mitteln unterstützt werden.<br />

Aktiengesellschaften (AG)<br />

Aktiengesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes<br />

Grundkapital aufweisen. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind mit einem Teil des Grundkapitals<br />

beteiligt ohne „persönlich“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Organe der Aktiengesellschaft<br />

sind der Vorstand (verantwortlicher Leiter der AG nach innen und außen), der<br />

20.4 Beteiligungsmanagement Seite 9 von 162

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