Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2012 - Bad Homburg
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Allgemeiner Teil<br />
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Die HGO legt den Begriff der Beteiligung etwas weiter aus. Nach § 122 Abs. 5 HGO wird auch die<br />
Mitgliedschaft an einer Genossenschaft als Beteiligung verstanden. Zudem ist in § 126 HGO geregelt,<br />
dass bestimmte Vorschriften über die Beteiligung an Gesellschaften auch für andere privatrechtliche<br />
Vereinigungen gelten. Dies kann beispielsweise ein eingetragener Verein sein. Bei der<br />
Verwendung des Begriffs „Beteiligung“ muss es sich somit nicht zwangsläufig um ein Unternehmen<br />
im Sinne des § 271 Abs.1 HGB oder des § 121 HGO handeln.<br />
Als Beteiligungen gelten deshalb im <strong>Beteiligungsbericht</strong> alle Anteile an organisatorisch nicht zur<br />
Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe gehörenden Unternehmen und Einrichtungen sowie die<br />
Mitgliedschaft in Vereinen.<br />
Im vorliegenden <strong>Beteiligungsbericht</strong> werden sämtliche Beteiligungen ohne Begrenzung auf eine<br />
Mindestbeteiligung dargestellt.<br />
Ziel ist es, einen Gesamtüberblick über bestehende Beteiligungen und Betätigungen der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Homburg</strong> v.d.Höhe zu geben.<br />
1.5 Rechtsformen<br />
Eigenbetriebe<br />
Eigenbetriebe sind Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die über organisatorische<br />
Selbständigkeit, eine eigene Wirtschaftsführung (Planung, Buchführung und Rechnungslegung)<br />
sowie über eine eigene Personalwirtschaft verfügen. Finanzwirtschaftlich gelten sie als Sondervermögen<br />
der Stadt. Spezifische Organe der Eigenbetriebe sind die Betriebsleitung und die Betriebskommission.<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligt, ohne<br />
persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Organe der Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Bildung<br />
eines Aufsichtsrates ist nach dem Gesellschaftsrecht freigestellt – für Gesellschaften mit kommunaler<br />
Beteiligungen aufgrund § 122 Abs.1 Nr. 3 HGO jedoch die Regel.<br />
Diese Rechtsform kommt im kommunalen Bereich sehr häufig vor, da das GmbH- Recht den Gesellschaftern<br />
große Gestaltungsspielräume ermöglicht (z.B. Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages).<br />
Eine gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wird mit der Zielstellung gegründet,<br />
Aufgaben im Interesse der Gemeinnützigkeit ohne eigenwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen.<br />
Gemeinnützige Gesellschaften können zum Beispiel Einrichtungen des Bundes oder der Kommune<br />
sein, die im Interesse der Bürger des entsprechenden Einzugsgebietes eingerichtet und deren Leistungen<br />
aus staatlichen Mitteln unterstützt werden.<br />
Aktiengesellschaften (AG)<br />
Aktiengesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes<br />
Grundkapital aufweisen. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind mit einem Teil des Grundkapitals<br />
beteiligt ohne „persönlich“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Organe der Aktiengesellschaft<br />
sind der Vorstand (verantwortlicher Leiter der AG nach innen und außen), der<br />
20.4 Beteiligungsmanagement Seite 9 von 162