Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2012 - Bad Homburg
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Allgemeiner Teil<br />
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• Berichtswesen (Analyse der Wirtschafts-, Finanz- und Liquiditätspläne) als Steuerungsinstrument<br />
sowie zur Information der städtischen Vertreter in den Gremien der Gesellschaften<br />
• Beteiligung bei Überlegungen zur Neugründung, Erwerb von Gesellschaften bzw. Beteiligungen<br />
an bzw. von Unternehmen als Eigengesellschaft oder unter Beteiligung von Dritten<br />
• Restrukturierung der städtischen Beteiligungen im Bedarfsfall durch Veräußerungen bzw.<br />
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse<br />
1.3 Kommunalrechtliche Voraussetzungen einer Beteiligung<br />
Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe erfüllt ihre vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen und Bürger<br />
nicht nur durch ihre Fach- und Produktbereiche. Einen Teil der Aufgaben hat die Stadt auf Unternehmen<br />
übertragen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />
Für die Entscheidung, Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform zu gründen oder sich an solchen<br />
zu beteiligen, waren und sind höchst unterschiedliche Kriterien maßgebend. Oft sind es steuerliche,<br />
manchmal organisatorische, gelegentlich politische Gründe.<br />
Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht, im Rahmen<br />
der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, also<br />
durch Selbstverwaltung, zu regeln (sog. Territorialprinzip). Diese verfassungsmäßig normierte<br />
Selbstverwaltungsgarantie räumt den Kommunen neben der Personalhoheit, Finanz- und Vermögenshoheit<br />
insbesondere auch die Organisationshoheit ein, d.h. das Recht zu entscheiden, auf<br />
welche Art und Weise die Erfüllung der Aufgaben zu geschehen hat.<br />
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung einer Gemeinde an Unternehmen sind in den §§ 121 ff.<br />
HGO verankert. Der Gesetzesauszug ist am Ende des <strong>Beteiligungsbericht</strong>es abgedruckt.<br />
1.4 Beteiligungsbegriff<br />
Beteiligungen sind nach § 271 Abs. 1 HGB definiert als „Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt<br />
sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu<br />
jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft<br />
sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt<br />
den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.<br />
Ob Anteile an einem Unternehmen eine Beteiligung darstellen, ist grundsätzlich unabhängig von<br />
der Rechtsform des Unternehmens zu beurteilen.<br />
Eine Ausnahme stellt lediglich die eingetragene Genossenschaft dar. Die Mitgliedschaft in einer<br />
solchen ist nach § 271 Abs. 1 HGB keine Beteiligung im Sinne der Vorschriften über die Handelsbücher.<br />
Gemäß § 127a HGO sind Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung<br />
eines wirtschaftlichen Unternehmens, die Gründung einer Gesellschaft, die erstmalige<br />
Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die wesentliche Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft<br />
der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
20.4 Beteiligungsmanagement Seite 8 von 162