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Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2012 - Bad Homburg

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Allgemeiner Teil<br />

_______________________________________________________________________________<br />

• Berichtswesen (Analyse der Wirtschafts-, Finanz- und Liquiditätspläne) als Steuerungsinstrument<br />

sowie zur Information der städtischen Vertreter in den Gremien der Gesellschaften<br />

• Beteiligung bei Überlegungen zur Neugründung, Erwerb von Gesellschaften bzw. Beteiligungen<br />

an bzw. von Unternehmen als Eigengesellschaft oder unter Beteiligung von Dritten<br />

• Restrukturierung der städtischen Beteiligungen im Bedarfsfall durch Veräußerungen bzw.<br />

Änderungen der Beteiligungsverhältnisse<br />

1.3 Kommunalrechtliche Voraussetzungen einer Beteiligung<br />

Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe erfüllt ihre vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen und Bürger<br />

nicht nur durch ihre Fach- und Produktbereiche. Einen Teil der Aufgaben hat die Stadt auf Unternehmen<br />

übertragen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />

Für die Entscheidung, Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform zu gründen oder sich an solchen<br />

zu beteiligen, waren und sind höchst unterschiedliche Kriterien maßgebend. Oft sind es steuerliche,<br />

manchmal organisatorische, gelegentlich politische Gründe.<br />

Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht, im Rahmen<br />

der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, also<br />

durch Selbstverwaltung, zu regeln (sog. Territorialprinzip). Diese verfassungsmäßig normierte<br />

Selbstverwaltungsgarantie räumt den Kommunen neben der Personalhoheit, Finanz- und Vermögenshoheit<br />

insbesondere auch die Organisationshoheit ein, d.h. das Recht zu entscheiden, auf<br />

welche Art und Weise die Erfüllung der Aufgaben zu geschehen hat.<br />

Die Voraussetzungen für eine Beteiligung einer Gemeinde an Unternehmen sind in den §§ 121 ff.<br />

HGO verankert. Der Gesetzesauszug ist am Ende des <strong>Beteiligungsbericht</strong>es abgedruckt.<br />

1.4 Beteiligungsbegriff<br />

Beteiligungen sind nach § 271 Abs. 1 HGB definiert als „Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt<br />

sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu<br />

jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft<br />

sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt<br />

den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.<br />

Ob Anteile an einem Unternehmen eine Beteiligung darstellen, ist grundsätzlich unabhängig von<br />

der Rechtsform des Unternehmens zu beurteilen.<br />

Eine Ausnahme stellt lediglich die eingetragene Genossenschaft dar. Die Mitgliedschaft in einer<br />

solchen ist nach § 271 Abs. 1 HGB keine Beteiligung im Sinne der Vorschriften über die Handelsbücher.<br />

Gemäß § 127a HGO sind Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung<br />

eines wirtschaftlichen Unternehmens, die Gründung einer Gesellschaft, die erstmalige<br />

Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die wesentliche Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft<br />

der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

20.4 Beteiligungsmanagement Seite 8 von 162

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