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Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2012 - Bad Homburg

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Erläuterung von Fachbegriffen<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Verbindlichkeiten<br />

Als Verbindlichkeiten bezeichnet man die Verpflichtungen einer Unternehmung gegenüber Dritten,<br />

deren Höhe und Fälligkeitstermin feststehen. Hierzu zählen etwa Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen an die Unternehmung, Bankkredite in der Höhe des jeweils am Bilanzstichtag in<br />

Anspruch genommenen Betrags, Anleihen, Wechselverbindlichkeiten und Steuerschulden sowie<br />

Darlehen, die nicht von Banken, sondern z.B. von Versicherungen stammen.<br />

Rückstellungen<br />

Rückstellungen beziehen sich ebenfalls auf Verpflichtungen gegenüber Dritten. Diese Verpflichtungen<br />

sind dem Grund nach ausreichend sicher zum Bilanzstichtag bereits entstanden. Im Gegensatz<br />

zu den Verbindlichkeiten sind jedoch Höhe und/oder Fälligkeitstermin dieser Verpflichtungen unsicher.<br />

Man spricht daher auch von Rückstellungen für Pensions- und Garantieverpflichtungen oder<br />

für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Ein weiteres Beispiel sind Rückstellungen für<br />

noch zu leistende Steuerzahlungen.<br />

Dass die Unternehmung Steuern zahlen muss, steht fest. Die genaue Höhe der Steuerzahlung erfährt<br />

die Unternehmung aber erst mit dem Steuerbescheid im Folgejahr.<br />

Neben diesen Rückstellungen für erwartete Verpflichtungen gegenüber Dritten können auch so<br />

genannte Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Zweck der Aufwandsrückstellung ist eine periodengerechte<br />

Erfolgsermittlung. Aufwandsrückstellungen werden z.B. dann gebildet, wenn eine<br />

Maßnahme zur Instandhaltung in der betreffenden Periode unterlassen wurde und in einer späteren<br />

Periode nachgeholt wird. Durch die Bildung einer Rückstellung handelt es sich gewissermaßen um<br />

eine Verpflichtung, die dem Grunde nach bereits entstanden ist, denn die Instandhaltungsmaßnahme<br />

muss ja grundsätzlich durchgeführt werden. Lediglich der Termin ist noch offen.<br />

Rückstellungen stellen somit ein zukunftsorientiertes Element in einer sonst vergangenheitsbezogenen<br />

Bilanz dar. Sie beruhen - zumindest teilweise - auf geplanten bzw. erwarteten, jedoch noch<br />

nicht realisierten Ergebnissen der Unternehmungstätigkeit.<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Die Posten der Rechnungsabgrenzung dienen - ähnlich wie die Aufwandsrückstellungen - der periodengerechten<br />

Zuordnung von Vermögensänderungen auf die einzelnen <strong>Geschäftsjahr</strong>e. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

dürfen nur für solche Vorgänge gebildet werden, bei denen im abgelaufenen<br />

<strong>Geschäftsjahr</strong> Einnahmen oder Ausgaben angefallen sind, die jedoch Ertrag oder Aufwand<br />

des folgenden Jahres darstellen. Diese Vorgänge werden transitorische Vorgänge genannt.<br />

Dagegen sind Einnahmen oder Ausgaben, die erst im folgenden Jahr anfallen, die aber als Ertrag<br />

oder Aufwand in das abgelaufene Jahr gehören, als so genannte antizipative Posten unter den Positionen<br />

Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen. So sind etwa Zinsen für das abgelaufene<br />

<strong>Geschäftsjahr</strong> die erst im nächsten Jahr zu zahlen sind, als Verbindlichkeit zu bilanzieren.<br />

Auf der Aktivseite der Bilanz sind Ausgaben als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, die in<br />

der Abrechnungsperiode angefallen sind, die aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag<br />

darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB). Entsprechend erfassen Rechnungsabgrenzungsposten<br />

auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag soweit sie als Ertrag für eine bestimmte Zeit<br />

nach diesem Stichtag anzusehen sind (§ 250 Abs. 2 HGB). Beispiele für derartige Abgrenzungsposten<br />

sind getätigte oder erhaltene Vorauszahlungen für Miete, Pacht, Zinsen, Beiträge und Versicherungsprämien.<br />

20.4 Beteiligungsmanagement Seite 147 von 162

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