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Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2012 - Bad Homburg

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Allgemeiner Teil<br />

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Aufsichtsrat (Kontroll- und Überwachungsorgan) und die Hauptversammlung (Beschlussorgan).<br />

Im Gegensatz zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht das Aktienrecht für Aktiengesellschaften<br />

umfangreiche Regelungen und Formvorschriften vor. Für ergänzende individuelle Ausgestaltungen<br />

des Vertragsverhältnisses der Aktionäre bleibt wenig Raum. Der Verselbstständigungsgrad<br />

der Gesellschaften gegenüber den Gesellschaftern ist als sehr weitgehend anzusehen.<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine auf einen Vertrag beruhende Personenvereinigung<br />

ohne Rechtsfähigkeit zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die GbR eignet sich insbesondere<br />

für die Vorgründungsphase („Gründer-GbR“) bei gleichberechtigten Partnern, wenn kein<br />

auf Dauer ausgerichtetes Gewerbe ausgeübt wird und keine Handelsregistereintragung erfolgen<br />

soll. Grundsätzlich besteht hier eine Vertretung/Gesellschaftsführung durch alle Gesellschafter.<br />

Hiervon abweichend kann aber die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere<br />

Gesellschafter übertragen werden. Es besteht eine unbegrenzte persönliche Haftung der Gesellschafter<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten.<br />

Kommanditgesellschaften (KG)<br />

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist definiert als „Personengesellschaft, die die Führung eines Unternehmens<br />

unter eigener Firma zum Zweck hat, in der gegenüber den Gläubigern für die Verbindlichkeiten<br />

mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und die Haftung mindestens<br />

eines Gesellschafters (des Kommanditisten) beschränkt ist.“ Die "Kommanditisten" sind<br />

von der laufenden Geschäftsführung ebenso freigestellt wie von der Haftung mit ihrem Privatvermögen.<br />

Als "Teilhafter" müssen sie nur mit ihrer Einlage für den Betrieb gerade stehen. Wichtiger<br />

für die Gläubiger ist der "Komplementär": Dieser persönlich haftende Gesellschafter muss mit seinem<br />

kompletten Vermögen gegenüber den Gläubigern des Unternehmens einstehen. Dafür ist er<br />

aber in seinen Geschäftsführungsbefugnissen auch kaum eingeschränkt und kann die Gewinne -<br />

bis auf die vertraglich oder gesetzlich vorgegebene Verzinsung des Kommanditisten-Kapitals - für<br />

sich beanspruchen.<br />

Eine KG besteht aus jeweils mindestens einem Voll- und einem Teilhafter, es kann aber auch mehrere<br />

Kommanditisten und / oder Komplementäre geben.<br />

Einen Sonderfall der Personengesellschaft KG stellt die GmbH & Co. KG dar. Hierbei handelt es<br />

sich um eine KG, deren Komplementär eine GmbH ist. Kommanditisten können die Gesellschafter<br />

der GmbH oder andere Personen sein. Die GmbH vertritt die KG durch Geschäftsführer und haftet<br />

für deren Verbindlichkeiten. Da zur Bedienung der Gläubiger im Konkursfall nur das Vermögen der<br />

GmbH, nicht aber das Privatvermögen ihrer Gesellschafter herangezogen werden kann, führt der<br />

Einsatz einer GmbH als Komplementär im Ergebnis zu einer Haftungsbeschränkung bei der KG.<br />

Genossenschaften (eG)<br />

Genossenschaften sind Gesellschaften, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft<br />

ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Betriebs zu fördern. Im Vordergrund steht nicht<br />

die Gewinnmaximierung, sondern das Wohl der Mitglieder. Organe der Genossenschaften sind die<br />

Vertreterversammlung (auch Generalversammlung), der Aufsichtsrat und der Vorstand. Im Statut<br />

der Genossenschaft wird geregelt, ob und in welcher Höhe die Genossen im Konkursfall zur Leistung<br />

von Nachschüssen verpflichtet sind.<br />

20.4 Beteiligungsmanagement Seite 10 von 162

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