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Erfolgreich zu Öffentlichen Aufträgen in Frankreich - Epp & Kühl ...

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<strong>Erfolgreich</strong> <strong>zu</strong> <strong>Öffentlichen</strong><br />

<strong>Aufträgen</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>


Öffentliche Aufträge bergen e<strong>in</strong><br />

erhebliches Potenzial für leistungsfähige<br />

Unternehmen aller Branchen. Das<br />

Gesamtvolumen öffentlicher Aufträge <strong>in</strong><br />

der EU – d.h. der E<strong>in</strong>kauf von Gütern,<br />

Dienstleistungen und Bauleistungen durch<br />

Regierungen und Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts – wird auf 15 Mrd.<br />

Euro geschätzt bzw. 16% des<br />

Brutto<strong>in</strong>landsprodukts der Union. In<br />

<strong>Frankreich</strong> werden jährlich öffentliche<br />

Aufträge im Wert von 120 Mrd. Euro<br />

vergeben, was 6,3% des französischen<br />

Brutto<strong>in</strong>landsprodukts entspricht.<br />

Der Beschaffungskatalog umfasst Güter<br />

und Leistungen nahe<strong>zu</strong> aller<br />

Wirtschaftszweige, angefangen von<br />

alltäglichen Gebrauchsmaterialien bis h<strong>in</strong><br />

<strong>zu</strong> komplexen Anlagen und technischen<br />

Spezialgeräten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten.<br />

H<strong>in</strong><strong>zu</strong> kommen Dienstleistungen<br />

wie Re<strong>in</strong>igungs-, Um<strong>zu</strong>gsdienste,<br />

Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das<br />

bedeutet, dass fast jedes am Markt tätige<br />

Unternehmen für öffentliche Aufträge <strong>in</strong><br />

Frage kommt.<br />

Seit der E<strong>in</strong>führung des EU-<br />

B<strong>in</strong>nenmarktes Anfang der 90er Jahre<br />

müssen größere Beschaffungsvorhaben<br />

europaweit ausgeschrieben werden, was<br />

Unternehmen neue Marktchancen<br />

eröffnet. Auch ist die Teilnahme an<br />

nationalen Ausschreibungen anderer EU-<br />

Länder möglich, wovon <strong>in</strong>sbesondere<br />

Unternehmen <strong>in</strong> grenznahen Gebieten wie<br />

der Großregion Saar-Lor-Lux profitieren<br />

können.<br />

Der vorliegende Leitfaden soll<br />

Unternehmen die wesentlichen<br />

Grundlagen der öffentlichen Auftragsvergabe<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> vermitteln und ihnen<br />

den E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> das <strong>Frankreich</strong>-Geschäft<br />

erleichtern.<br />

Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt<br />

<strong>zu</strong>sammengestellt. Für die Richtigkeit der<br />

Informationen übernimmt die EIC Trier<br />

GmbH jedoch ke<strong>in</strong>e Gewähr. Dieser<br />

Leitfaden ersetzt <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e<br />

rechtliche Beratung. Für Verbesserungsvorschläge,<br />

sachliche H<strong>in</strong>weise<br />

und Anregungen s<strong>in</strong>d wir jederzeit<br />

dankbar. Für weitere Informationen<br />

wenden Sie sich bitte an: EIC Trier GmbH,<br />

Dagmar Lübeck, Tel.: 0651/ 97 567-16, E-<br />

Mail: luebeck@eic-trier.de.<br />

1. Rechtliche Grundlagen<br />

Die öffentliche Auftragsvergabe ist <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> im Code des marchés publics<br />

(<strong>in</strong> der Fassung vom September 2006,<br />

konsolidierte Version vom 1.6.2011)<br />

geregelt. Dieser ist gültig für Aufträge, die<br />

von der Regierung, von staatlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen nicht gewerblicher oder<br />

kommerzieller Art und Gebietskörperschaften<br />

und ihren öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen vergeben werden.<br />

2


Aufgrund ihres kommerziellen Charakters<br />

fallen Staatsbetriebe (z.B. Electricité de<br />

France, SNCF, Banque de France…) nicht<br />

unter den Anwendungsbereich des Code<br />

des marchés publics. Diese staatlichen<br />

Unternehmen unterliegen jedoch nach EU-<br />

Recht dem Wettbewerbsgrundsatz und<br />

der Veröffentlichungspflicht, was <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> <strong>in</strong> der Verordnung Nr. 2005-<br />

649 vom 6.6.2005 geregelt ist.<br />

Die Gesetze <strong>zu</strong>m öffentlichen Auftragswesen<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> s<strong>in</strong>d im Internet<br />

<strong>zu</strong>gänglich unter:<br />

http://www.economie.gouv.fr/daj ><br />

marchés publics > les textes<br />

Nach der Art der Leistung unterscheidet<br />

der Code des marchés publics zwischen<br />

den Kategorien der Bauvorhaben<br />

(travaux), Lieferungen (fournitures) und<br />

Dienstleistungen (services). Der<br />

Baubereich umfasst die eigentliche<br />

Bautätigkeit (travaux de bâtiment) und das<br />

Bau<strong>in</strong>genieurwesen (génie civil).<br />

Universitäten und nationale<br />

polytechnische Institute<br />

- Régions<br />

- Départements<br />

- Communes (Geme<strong>in</strong>den)<br />

- EPL (Établissements publics<br />

locaux), z.B. Schulen<br />

- EPCI (Établissements publics de<br />

coopération <strong>in</strong>tercommunale),<br />

<strong>in</strong>terkommunale<br />

Zusammenschlüsse<br />

- OPHLM und OPAC, sozialer<br />

Wohnungsbau<br />

- Krankenhäuser<br />

- GIP (Groupements d’<strong>in</strong>térêt public),<br />

Interessenverbände<br />

- SEM (Société d’économie mixte),<br />

z.B. <strong>in</strong> den Bereichen Immobilien,<br />

Straßenbau, Dienstleistungen<br />

3. Vergabegrundsätze<br />

Öffentliche Auftraggeber müssen sich im<br />

Rahmen der Auftragsvergabe an folgende<br />

Grundsätze halten:<br />

2. Öffentliche Auftraggeber<br />

Laut Statistiken handelt es sich um ca.<br />

80.000 E<strong>in</strong>richtungen, die <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

dem Vergaberecht unterliegen:<br />

- M<strong>in</strong>isterien<br />

- EPN (Établissements publics<br />

nationaux), z.B. die<br />

Nationalbibliothek, Museen,<br />

- Freier Zugang <strong>zu</strong> öffentlichen<br />

<strong>Aufträgen</strong>: Dieser Grundsatz ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch bei der<br />

Teilnahme an grenzüberschreitenden<br />

Ausschreibungsverfahren<br />

von Bedeutung, da<br />

demnach ke<strong>in</strong>e ausländischen<br />

Unternehmen <strong>zu</strong>gunsten <strong>in</strong>ländischer<br />

Unternehmen benachteiligt<br />

werden dürfen.<br />

3


- Grundsatz der Gleichbehandlung<br />

zwischen den Bewerbern, d.h. alle<br />

Unternehmen, die e<strong>in</strong> den<br />

Vorschriften entsprechendes<br />

Angebot abgegeben haben,<br />

müssen <strong>in</strong> die Wertung e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden.<br />

- Grundsatz der Transparenz: Dieser<br />

Grundsatz verlangt vom Aufraggeber,<br />

dass die <strong>zu</strong> vergebenden<br />

Aufträge <strong>in</strong> den Medien bekannt<br />

gemacht werden.<br />

- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit:<br />

Demnach s<strong>in</strong>d öffentliche<br />

Auftraggeber <strong>zu</strong>m sparsamen<br />

Umgang mit öffentlichen Geldern<br />

verpflichtet. Den Zuschlag erhält<br />

das wirtschaftlich günstigste<br />

Angebot. Hier ist nicht alle<strong>in</strong>e der<br />

Angebotspreis entscheidend,<br />

sondern das Preis-Leistungsverhältnis.<br />

Auch die Beteiligung von kle<strong>in</strong>en und<br />

mittleren Unternehmen an Ausschreibungsverfahren<br />

wird <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

gefördert. Sie erbr<strong>in</strong>gen Leistungen als<br />

Subunternehmer bzw. schließen sich mit<br />

anderen Unternehmen <strong>zu</strong>r Bietergeme<strong>in</strong>schaft<br />

<strong>zu</strong>sammen. Außerdem muss<br />

der öffentliche Auftraggeber e<strong>in</strong>e<br />

Ausschreibung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Lose aufteilen,<br />

wann immer möglich.<br />

4. Vergabearten<br />

In <strong>Frankreich</strong> unterscheidet man zwischen<br />

dem kodifizierten (Procedure formalisée)<br />

und dem adaptierten Verfahren<br />

(Procedure adaptée).<br />

Kodifizierte Verfahrensarten<br />

Offenes Verfahren (Appel d’offre ouvert):<br />

Mittels e<strong>in</strong>er öffentlichen Ausschreibung<br />

gibt der Auftraggeber bekannt, dass er<br />

beabsichtigt, e<strong>in</strong>e bestimmte Leistung <strong>zu</strong><br />

vergeben. Daraufh<strong>in</strong> können alle<br />

<strong>in</strong>teressierten Unternehmen e<strong>in</strong> Angebot<br />

e<strong>in</strong>reichen. Der Aufraggeber wählt das<br />

wirtschaftlich günstigste Angebot aus.<br />

Nichtoffenes Verfahren (Appel d’offre<br />

restre<strong>in</strong>t): Bei dieser Verfahrensart können<br />

nur diejenigen Bieter e<strong>in</strong> Angebot<br />

abgeben, die nach e<strong>in</strong>er Vorauswahl vom<br />

Auftraggeber <strong>zu</strong>r Angebotsabgabe<br />

aufgefordert werden. Das Verfahren läuft<br />

<strong>in</strong> zwei Schritten ab. Zunächst kann jeder<br />

Bewerber auf die Bekanntmachung e<strong>in</strong>es<br />

Auftrages h<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Antrag auf Teilnahme<br />

an dem Verfahren e<strong>in</strong>reichen. Daraufh<strong>in</strong><br />

werden die Bewerber e<strong>in</strong>er Eignungsprüfung<br />

unterzogen. In e<strong>in</strong>er zweiten<br />

Phase fordert der öffentliche Auftraggeber<br />

die ausgewählten Bewerber auf, e<strong>in</strong><br />

Angebot ab<strong>zu</strong>geben.<br />

Verhandlungsverfahren (Procédure<br />

négociée): Hierbei handelt der<br />

Auftraggeber mit e<strong>in</strong>em oder mehreren<br />

4


Unternehmen se<strong>in</strong>er Wahl die<br />

Auftragsbed<strong>in</strong>gungen aus. Dieses<br />

Verfahren kann mit oder ohne<br />

vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb<br />

erfolgen. Verhandlungsverfahren können<br />

nur <strong>in</strong> den Bereichen angewendet werden,<br />

die im Artikel 35 des Code des marchés<br />

publics genannt werden (z.B. nur e<strong>in</strong><br />

Unternehmen kommt <strong>in</strong> Betracht,<br />

Dr<strong>in</strong>glichkeit, Zusatzauftrag <strong>zu</strong> e<strong>in</strong>em<br />

bestehenden Auftrag).<br />

Bei <strong>Aufträgen</strong> unterhalb von 4.000 Euro<br />

gibt es ke<strong>in</strong>e Veröffentlichungspflicht und<br />

der Auftraggeber kann sich direkt an e<strong>in</strong><br />

Unternehmen se<strong>in</strong>er Wahl wenden<br />

(Marché de gré à gré).<br />

Auswahlverfahren (Concours): Dieses<br />

Verfahren f<strong>in</strong>det <strong>in</strong>sbesondere Anwendung<br />

bei der Auftragsvergabe von<br />

Architektenleistungen. Nach der Vergabebekanntmachung<br />

und der Empfangnahme<br />

der Bewerbungen und Entwürfe<br />

untersucht e<strong>in</strong>e Jury die Eignung der<br />

Bewerber und gibt e<strong>in</strong>e Stellungnahme ab.<br />

Der Öffentliche Auftraggeber verhandelt<br />

anschließend mit allen Bewerbern und trifft<br />

unter der Beachtung e<strong>in</strong>er von der Jury<br />

erstellten Rangliste e<strong>in</strong>e Entscheidung.<br />

Wettbewerblicher Dialog (Dialogue<br />

compétitif): Auftraggeber können e<strong>in</strong>en<br />

solchen Dialog durchführen, wenn die<br />

technischen Gegebenheiten oder die<br />

rechtlichen und f<strong>in</strong>anziellen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

des Projektes nicht genau<br />

def<strong>in</strong>iert werden können. Dieses Verfahren<br />

wird bei besonders komplexen<br />

Beschaffungsvorhaben angewendet, um<br />

Lösungsvorschläge von Seiten der<br />

Wirtschaft <strong>zu</strong> bekommen.<br />

Adaptiertes Verfahren<br />

Diese Verfahrensart erfolgt vom Pr<strong>in</strong>zip<br />

nach den Regeln des Wettbewerbs und<br />

der Publizität, mit der Ausnahme, dass<br />

hier nicht die Vorgaben des Code des<br />

marchés publics <strong>zu</strong>grunde gelegt werden,<br />

sondern lediglich die Vorgaben des<br />

öffentlichen Auftraggebers.<br />

Dieses Verfahren darf jedoch nur im Falle<br />

von bestimmten Auftragswerten angewendet<br />

werden.<br />

Übersicht Schwellenwerte für die Verfahrensarten<br />

Bauaufträge<br />

Auftraggeber bis 4.000 Euro 4.000 bis 5.000.000<br />

Euro<br />

Staat, lokale<br />

Freihändige Vergabe Adaptiertes Verfahren<br />

Gebietskörperschaften (Marché de gré à gré) (Procédure adaptée)<br />

> 5.000.000 Euro<br />

Offenes Verfahren<br />

(Appel d'offres)<br />

5


Lieferungen und Dienstleistungen<br />

Auftraggeber bis 4.000 Euro 4.000 bis 130.000<br />

Euro<br />

Staat<br />

Freihändige Vergabe Adaptiertes Verfahren<br />

(Marché de gré à gré) (Procédure adaptée)<br />

> 130.000 Euro<br />

Offenes Verfahren<br />

(Appel d'offres)<br />

Auftraggeber bis 4.000 Euro 4.000 bis 200.000<br />

Euro<br />

lokale<br />

Freihändige Vergabe Adaptiertes Verfahren<br />

Gebietskörperschaften (Marché de gré à gré) (Procédure adaptée)<br />

> 200.000 Euro<br />

Offenes Verfahren<br />

(Appel d'offres)<br />

5. Recherche nach öffentlichen<br />

Ausschreibungen <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Ausschreibungen oberhalb der EU-<br />

Schwellenwerte unterliegen dem EU-<br />

Wettbewerbsrecht und müssen <strong>in</strong> der<br />

TED-Datenbank veröffentlicht werden<br />

(Tenders Electronic Daily):<br />

http://ted.europa.eu<br />

Nationale Ausschreibungen müssen <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> ab e<strong>in</strong>em Auftragswert von<br />

90.000 Euro im „Bullet<strong>in</strong> Officiel des Offres<br />

et des Annonces des Marchés Publics“<br />

(BOAMP) veröffentlicht werden:<br />

http://journaul-officiel.gouv.fr , oder im<br />

Journal d’Annonces Légales (JAL):<br />

http://www.annonces-legales.fr/<br />

Ausschreibungen der französischen<br />

Regierung s<strong>in</strong>d hier <strong>zu</strong> f<strong>in</strong>den:<br />

http://www.marches-publics.gouv.fr<br />

Das Auftragsberatungscentre Rhe<strong>in</strong>land-<br />

Pfalz bietet Unternehmen e<strong>in</strong>en<br />

Recherchedienst für öffentliche<br />

Ausschreibungen an. Im Ausschreibungspaket<br />

für die Großregion s<strong>in</strong>d<br />

Ausschreibungen aus Lothr<strong>in</strong>gen,<br />

Wallonien, Luxemburg, Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />

und Saarland enthalten. Nähere<br />

Informationen unter: http://www.abc-rlp.de,<br />

Ausschreibungen aus ganz <strong>Frankreich</strong><br />

können über das ETIS-Portal bezogen<br />

werden: http://trier.etisportal.com<br />

Außerdem werden Ausschreibungen <strong>in</strong><br />

regionalen oder lokalen Tageszeitungen<br />

bekannt gegeben. Hier ist für die<br />

Großregion z.B. der Republica<strong>in</strong> Lorra<strong>in</strong><br />

aus Metz <strong>zu</strong> nennen:<br />

http://www.republica<strong>in</strong>-lorra<strong>in</strong>.fr/<br />

6


Übersicht Schwellenwerte und Veröffentlichungsmedien<br />

Bauaufträge<br />

Auftraggeber 4.000 bis 90.000 Euro 90.000 bis 5.000.000<br />

Euro<br />

Staat, lokale<br />

Regionalpresse BOAMP oder JAL, evtl.<br />

Gebietskörperschaften<br />

auch Fachpresse<br />

> 5.000.000 Euro<br />

BOAMP und TED<br />

Lieferungen und Dienstleistungen<br />

Auftraggeber 4.000 bis 90.000 Euro 4.000 bis 130.000<br />

Euro<br />

Staat Regionalpresse BOAMP oder JAL, evtl.<br />

auch Fachpresse<br />

> 130.000 Euro<br />

BOAMP und TED<br />

Auftraggeber 4.000 bis 90.000 Euro 4.000 bis 200.000<br />

Euro<br />

lokale<br />

Regionalpresse BOAMP oder JAL, evtl.<br />

Gebietskörperschaften<br />

auch Fachpresse<br />

> 200.000 Euro<br />

BOAMP und TED<br />

6. Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen und<br />

Nachweise für e<strong>in</strong>e Bewerbung<br />

Die Bewerbung für e<strong>in</strong>e Ausschreibung<br />

umfasst verschiedene Dokumente und<br />

Unterlagen, <strong>zu</strong>sammengefasst im „Dossier<br />

de consultation des entreprises (DCE)“.<br />

Zum Dossier gehören <strong>zu</strong>nächst das<br />

Bewerbungsschreiben (Lettre de<br />

consultation) und das sogenannte RC<br />

(Règlement de consultation), das Angaben<br />

über die e<strong>in</strong><strong>zu</strong>reichenden Dokumente,<br />

Antwortverzögerungen oder Vergabekriterien<br />

enthält. H<strong>in</strong><strong>zu</strong> kommt die<br />

Verpflichtungserkärung des Bewerbers<br />

(Acte d’engagement) h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

Angebots und <strong>in</strong>sbesondere des Preises,<br />

genauso wie es im Falle e<strong>in</strong>er späteren<br />

Annahme von beiden Parteien <strong>zu</strong><br />

unterzeichnen ist.<br />

Obligatorisch für alle Ausschreibungen<br />

s<strong>in</strong>d die „Conformation de ses<br />

compétences professionelles“ und die<br />

„Conformité à ses obligations sociales et<br />

fiscales“. Beim ersten Dokument handelt<br />

es sich um Befähigungsnachweise. Die<br />

zweite Unterlage ist e<strong>in</strong>e Eigenerklärung<br />

über die bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der<br />

Ausschreibung erfüllte Zahlung der<br />

Steuern und Sozialabgaben. Außerdem<br />

darf über das Vermögen des Bewerbers<br />

ke<strong>in</strong> Insolvenzverfahren eröffnet se<strong>in</strong>.<br />

7


Artikel 44 und 45 des Code des marchés<br />

publics geben e<strong>in</strong>en Überblick darüber,<br />

welche Dokumente vom Bieter gefordert<br />

werden können:<br />

- Angaben <strong>zu</strong>r Fachkunde und<br />

Leistungsfähigkeit (Befähigungsnachweise,<br />

Personalbestand,<br />

technische Ausstattung, Bilanzen)<br />

- Angaben <strong>zu</strong>r Zuverlässigkeit (ke<strong>in</strong>e<br />

schweren Verfehlungen, Nachweis<br />

über die ordnungsgemäße Zahlung<br />

von Steuern und Sozialabgaben)<br />

- Referenzen<br />

- Zertifikate über Qualität und<br />

Umweltmanagement (EMAS)<br />

Es kann ferner e<strong>in</strong>e Bau- oder<br />

Berufshaftpflichtversicherung verlangt<br />

werden. Sollten die Dokumente nicht<br />

vollständig se<strong>in</strong>, kann der Bieter sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von zehn Tagen<br />

nachreichen.<br />

Falls die Dokumente, die der Bieter<br />

e<strong>in</strong>reicht, nicht <strong>in</strong> französischer Sprache<br />

verfasst s<strong>in</strong>d, kann der öffentliche<br />

Auftraggeber e<strong>in</strong>e Überset<strong>zu</strong>ng<br />

nachfragen (mit dem Zusatz „certifié<br />

conforme à l’orig<strong>in</strong>al), unterschrieben von<br />

e<strong>in</strong>em vereidigten Übersetzer.<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Die Bewerber werden oft vom<br />

Auftraggeber aufgefordert, mit dem<br />

Angebot standardisierte Formulare<br />

e<strong>in</strong><strong>zu</strong>reichen (Déclaration du candidat,<br />

Formulaires DC). Die Formulare können<br />

hier herunter geladen werden:<br />

http://www.economie.gouv.fr/daj ><br />

marchés publics > les formulaires<br />

Übersicht Formulare<br />

Formular Französischer Titel Deutsche Überset<strong>zu</strong>ng<br />

DC1 Lettre de candidature -<br />

Habilitation du mandataire par<br />

ses cotraitants<br />

Bewerbungsschreiben –<br />

Bevollmächtigung des<br />

Auftragnehmers durch die<br />

Mitglieder der<br />

Bietergeme<strong>in</strong>schaft<br />

DC2<br />

Déclaration du candidat<br />

<strong>in</strong>dividuel ou du membre du<br />

groupement<br />

Erklärung des Bieters oder der<br />

Mitglieder e<strong>in</strong>er<br />

Bietergeme<strong>in</strong>schaft, dass alle<br />

Sozialversicherungs- und<br />

Steuerpflichten erfüllt wurden<br />

DC3 Acte d'engagement Verpflichtungserkärung<br />

DC4 Déclaration de sous-traitance Erklärung <strong>zu</strong>m E<strong>in</strong>satz von<br />

Subunternehmen<br />

8


7. Prüfung und Wertung der<br />

Angebote<br />

Bei der Wertung der Angebote werden<br />

verspätet e<strong>in</strong>gegangene Angebote und<br />

nicht unterschriebene Angebote zw<strong>in</strong>gend<br />

ausgeschlossen. Angebote mit fehlenden<br />

Angaben können ausgeschlossen werden.<br />

Wenn fehlende Angaben nachgefordert<br />

werden, muss diese Möglichkeit allen<br />

Bietern e<strong>in</strong>geräumt werden. Das Angebot<br />

ist <strong>in</strong> französischer Sprache ab<strong>zu</strong>fassen,<br />

<strong>zu</strong> unterschreiben und sämtliche Seiten<br />

s<strong>in</strong>d <strong>zu</strong> nummerieren. Das Angebot ist <strong>in</strong><br />

der Form e<strong>in</strong>er Verpflichtungserklärung<br />

ab<strong>zu</strong>fassen.<br />

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlich<br />

günstigste Angebot erteilt. Auswahlkriterien<br />

<strong>zu</strong>r Bestimmung des<br />

wirtschaftlichsten Angebotes s<strong>in</strong>d neben<br />

dem Preis z.B. die Gebrauchskosten, der<br />

technische Wert der Leistung, die<br />

Ausführungsfristen, der Kundenservice,<br />

Ästhetik und Funktionalität, Lieferfristen,<br />

der <strong>in</strong>novative Charakter, die Umweltverträglichkeit,<br />

etc.<br />

Zusätzliche Kriterien s<strong>in</strong>d, wenn sie durch<br />

den Auftragsgegenstand gerechtfertigt<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> der Vergabebekanntmachung und<br />

den Angebotsunterlagen bekannt <strong>zu</strong><br />

geben. Wenn der öffentliche Auftraggeber<br />

nur e<strong>in</strong> Wertungsmerkmal bestimmt, muss<br />

dies zw<strong>in</strong>gend der Preis se<strong>in</strong>. Das<br />

Wertungsmerkmal „bekannt und bewährt“<br />

ist ke<strong>in</strong> <strong>zu</strong>lässiges Zuschlagskriterium.<br />

E<strong>in</strong> Angebot, welches ungewöhnlich<br />

niedrig liegt, ist aus<strong>zu</strong>schließen. Vor<br />

dessen Ausschluss muss der öffentliche<br />

Auftraggeber jedoch das Unternehmen<br />

da<strong>zu</strong> auffordern, die Kalkulation se<strong>in</strong>es<br />

Angebotes offen <strong>zu</strong> legen.<br />

8. Informationspflichten an die<br />

Bieter<br />

Sobald der öffentliche Auftraggeber den<br />

Zuschlag erteilt hat und der Inhalt des<br />

Vertrages bestätigt wurde, unterzeichnet<br />

er den Vertrag und teilt dies dem<br />

berücksichtigten Bieter mit (Artikel 80<br />

Code des marchés publics). Der Tag der<br />

Zustellung des Informationsschreibens<br />

über den Zuschlag setzt den Lauf des<br />

Vertrages und damit die Ausführungsfristen<br />

<strong>in</strong> Gang.<br />

Naturgemäß betrifft dieser Abschluss des<br />

Ausschreibungsverfahrens auch die<br />

Unternehmen, deren Angebot nicht<br />

berücksichtigt wurde. In Anwendung des<br />

Artikel 80 Absatz 1 Ziffer 1 Code des<br />

marchés publics muss der öffentliche<br />

Auftraggeber die nicht berücksichtigten<br />

Bieter hiervon <strong>in</strong> Kenntnis setzen, und<br />

zwar kurzfristig und unter Angabe der<br />

Gründe der Nichtberücksichtigung.<br />

Nach Absendung der Bekanntgabe über<br />

den Zuschlag muss der öffentliche<br />

Auftraggeber e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destfrist von 10<br />

Tagen e<strong>in</strong>halten, bevor er den betroffenen<br />

Vertrag unterzeichnen darf. Es handelt<br />

sich dabei um e<strong>in</strong>e Art „Stand Still“, der es<br />

den nicht berücksichtigten Bietern<br />

ermöglichen soll, gegen die Entscheidung<br />

9


vor<strong>zu</strong>gehen. Wird diese Frist von 10<br />

Tagen nicht e<strong>in</strong>gehalten, so können die<br />

nicht berücksichtigten Bieter das<br />

Verfahren anfechten.<br />

Wird der nicht berücksichtigte Bieter nicht<br />

gemäß Artikel 80 Code des marchés<br />

publics benachrichtigt, so ist er auf se<strong>in</strong>en<br />

schriftlichen Antrag h<strong>in</strong> über die Gründe<br />

der Nichtberücksichtigung se<strong>in</strong>er Bieterschaft<br />

oder se<strong>in</strong>es Angebots <strong>in</strong>nerhalb von<br />

15 Tagen nach Erhalt des Antrages <strong>zu</strong><br />

<strong>in</strong>formieren. Wird das Angebot nicht<br />

berücksichtigt und entspricht es den<br />

formalen Anforderungen an e<strong>in</strong> Angebot,<br />

muss der öffentliche Auftraggeber dem<br />

Bieter ferner die Charakteristika und<br />

Vorteile h<strong>in</strong>sichtlich des berücksichtigten<br />

Angebots sowie den Namen des oder der<br />

berücksichtigten Bieter mitteilen.<br />

9. Bieterschutz<br />

Bieter haben grundsätzlich auch <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> die Möglichkeit, sich gegen ihre<br />

Nichtberücksichtigung beziehungsweise<br />

die Ablehnung ihres Angebots <strong>zu</strong> wehren.<br />

Grundsätzlich möglich jedoch ab<strong>zu</strong>raten<br />

ist von der so genannten Dienstaufsichtsbeschwerde,<br />

da diese zwar formlos<br />

möglich ist und auch ke<strong>in</strong>erlei Fristen<br />

e<strong>in</strong><strong>zu</strong>halten s<strong>in</strong>d, diese allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der<br />

Regel auch fruchtlos bleibt.<br />

Das sicherlich effektivste Rechtsmittel<br />

gegen e<strong>in</strong>e Nichtberücksichtigung ist das<br />

e<strong>in</strong>stweilige Verfügungsverfahren (référé<br />

pre-contractuel). Dieses Verfahren wird<br />

vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>es mündlichen Verfahrens durchgeführt<br />

und muss stets vor Unterzeichnung des<br />

Vertrages stattf<strong>in</strong>den. Wie bereits oben<br />

gesehen, ist bis <strong>zu</strong>r Unterzeichnung des<br />

Vertrages e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destfrist von 10 Tagen<br />

e<strong>in</strong><strong>zu</strong>halten, damit nicht berücksichtigte<br />

Bieter dieses e<strong>in</strong>stweilige Verfügungsverfahren<br />

e<strong>in</strong>leiten können. Es dient der<br />

Sanktionierung der Verlet<strong>zu</strong>ng der<br />

Regelungen über die Bekanntmachung<br />

oder den Wettbewerb (<strong>zu</strong>m Beispiel wenn<br />

Fristen nicht e<strong>in</strong>gehalten wurden, die <strong>in</strong><br />

der Ausschreibung festgelegten<br />

Regelungen nicht berücksichtigt wurden<br />

oder aber die Zuteilung aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

nicht bekannt gegeben Kriteriums erfolgt<br />

ist).<br />

Das Gericht kann entweder den Zuschlag<br />

um 20 Tage für e<strong>in</strong>e weitere Prüfung<br />

verzögern, den öffentlichen Auftraggeber<br />

<strong>zu</strong>r E<strong>in</strong>haltung der jeweiligen Regeln<br />

verpflichten oder aber gar die<br />

Entscheidung ganz aufheben und damit<br />

e<strong>in</strong>e neue Ausschreibung notwendig<br />

machen. E<strong>in</strong>ziges Rechtsmittel gegen<br />

diese Entscheidung ist die Berufung vor<br />

dem höchsten Staatsgericht (Conseil<br />

d'Etat), die <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden muss.<br />

Weiteres Rechtsmittel, auf das allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht weiter e<strong>in</strong><strong>zu</strong>gehen ist, da dies für<br />

deutsche Unternehmen praktisch nicht<br />

relevant ist, ist die Anfechtungsklage<br />

(recours pour excès de pouvoir), die<br />

10


ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht<br />

e<strong>in</strong>gereicht wird und nicht der Anfechtung<br />

der Vergabe an sich dient, sondern nur<br />

bestimmter Verwaltungsakte. Dieses<br />

Verfahren dient vornehmlich der<br />

Vorbereitung e<strong>in</strong>er Schadensersatzklage.<br />

Nicht berücksichtigte Bieter können auch<br />

Schadensersatzklagen vor dem<br />

Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>reichen. Problematisch<br />

ist hier <strong>in</strong> der Regel der<br />

Schadensnachweis, da der nicht<br />

berücksichtigte Bieter darlegen muss,<br />

dass bei E<strong>in</strong>haltung der entsprechenden<br />

Verfahrensregelungen er selbst den<br />

Zuschlag erhalten hätte. Dieses Kausalitätskriterium<br />

ist <strong>in</strong> der Regel sehr schwer<br />

<strong>zu</strong> erfüllen.<br />

10. Vertragsrechtliche<br />

Besonderheiten<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die vertragsrechtlichen<br />

Besonderheiten ist darauf h<strong>in</strong><strong>zu</strong>weisen,<br />

dass diese dem Grunde nach nicht im<br />

Gesetz über die öffentlichen Aufträge<br />

(Code des marchés publics) sondern <strong>in</strong><br />

den allgeme<strong>in</strong>en verwaltungsrechtlichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen (Cahier des clauses<br />

adm<strong>in</strong>istratifs générales - CCAG) enthalten<br />

s<strong>in</strong>d, die im Jahre 2009 für die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Bereiche (Bau, Dienstleistungen<br />

und Lieferungen) neu aufgelegt wurden.<br />

Die Kenntnis dieser CCAG ist schon<br />

deshalb für den Bieter von Bedeutung, da<br />

auf sie <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> den<br />

Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird<br />

und die Ausschreibungsunterlagen nur<br />

hiervon abweichende Regelungen<br />

enthalten.<br />

Die CCAG zählen <strong>in</strong>sgesamt 51 Artikel,<br />

welche sämtliche das Vertragsverhältnis<br />

betreffenden Punkte regeln, so unter<br />

anderem die Zahlungen, die Festlegung<br />

des Preises, die Bezahlung von<br />

Subunternehmern etc.<br />

Um den Umfang des vorliegenden<br />

Leitfadens nicht <strong>zu</strong> sprengen, werden im<br />

Folgenden exemplarisch e<strong>in</strong>ige wesentliche<br />

Regelungen aus den CCAG-Bau<br />

hervorgehoben:<br />

So s<strong>in</strong>d die Festlegung und die<br />

Verlängerung von Ausführungsfristen <strong>in</strong><br />

Artikel 19 geregelt. Allgeme<strong>in</strong> ist hier <strong>zu</strong><br />

sagen, dass die Ausführungsfristen <strong>in</strong> den<br />

Ausschreibungsunterlagen selbst geregelt<br />

werden. Abgesehen von e<strong>in</strong>igen<br />

gesetzlichen Ausnahmefällen (<strong>in</strong>sbesondere<br />

im Falle der Veränderung des<br />

öffentlichen Auftrags) kann die<br />

Verlängerung der Ausführungsfristen nur<br />

durch e<strong>in</strong>vernehmlichen Zusatzvertrag mit<br />

dem öffentlichen Auftraggeber vere<strong>in</strong>bart<br />

werden. Der Bieter kann damit nicht selbst<br />

die Ausführungsfristen verlängern. Für den<br />

Fall der Überschreitung von Ausführungsfristen<br />

sieht Artikel 20 e<strong>in</strong>e umfassende<br />

Regelung <strong>zu</strong> vertraglichen Pönalen vor,<br />

die allerd<strong>in</strong>gs ebenfalls <strong>in</strong>dividuell anders<br />

<strong>in</strong> den Ausschreibungsunterlagen geregelt<br />

werden können.<br />

Artikel 41 sieht umfassende Regelungen<br />

<strong>zu</strong>r Abnahme und der Gewährleistung vor.<br />

11


In Artikel 41.1 ist <strong>in</strong>sbesondere recht<br />

umfangreich das Verfahren <strong>zu</strong>r Abnahme<br />

geregelt, das dem üblichen Vorgehen<br />

entspricht (Mitteilung durch den<br />

Unternehmer, bis wann die Arbeiten<br />

voraussichtlich beendet werden und<br />

E<strong>in</strong>ladung <strong>zu</strong>r Abnahme und Regelungen,<br />

für den Fall, dass die Abnahme verweigert<br />

oder überhaupt nicht stattf<strong>in</strong>det).<br />

Artikel 44.1 enthält die Gewährleistungsfristen.<br />

Die vertragliche Gewährleistung ist<br />

e<strong>in</strong> Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme,<br />

es sei denn die Parteien haben<br />

e<strong>in</strong>vernehmlich e<strong>in</strong>e längere Frist<br />

vere<strong>in</strong>bart oder haben diese nach Artikel<br />

44.2 verlängert. Während dieser<br />

e<strong>in</strong>jährigen Gewährleistungspflicht ist der<br />

Auftragnehmer verpflichtet, se<strong>in</strong>e aus der<br />

so genannten Obligation de parfait<br />

achèvement resultierenden Pflichten <strong>zu</strong><br />

erfüllen, das heißt sämtliche Mängel<br />

nach<strong>zu</strong>bessern und den Zustand wiederher<strong>zu</strong>stellen,<br />

der bei ordnungsgemäßer<br />

Lieferung bestünde. Darüber h<strong>in</strong>aus wird<br />

standardmäßig aber immer auch die<br />

gesetzliche Gewährleistungsfrist von 10<br />

Jahren (garantie décennale) mit den<br />

entsprechenden Versicherungen verlangt,<br />

die <strong>in</strong>sbesondere für deutsche<br />

Unternehmen ohne französische Niederlassung<br />

<strong>zu</strong> e<strong>in</strong>igen praktischen Problemen<br />

führt.<br />

Artikel 45 ff. regeln die Möglichkeiten der<br />

Parteien, den Vertrag auf<strong>zu</strong>heben, wobei<br />

danach differenziert wird, ob die<br />

Aufhebungsgründe externe Ursachen<br />

haben oder aber von e<strong>in</strong>er der Parteien<br />

verschuldet s<strong>in</strong>d.<br />

11. F<strong>in</strong>anzierung öffentlicher<br />

Aufträge<br />

E<strong>in</strong> Thema von wesentlicher Bedeutung ist<br />

die Frage nach der Bezahlung. Diese ist<br />

im Code des marchés publics <strong>in</strong> den<br />

Artikeln 86 ff. geregelt. Zunächst sieht<br />

Artikel 87 Code des marchés publics die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>es pauschalen Vorschusses<br />

vor, sofern der öffentliche<br />

Auftrag e<strong>in</strong>en Gesamtwert von mehr als<br />

50.000 Euro hat und die Ausführungsdauer<br />

mehr als zwei Monate beträgt. Der<br />

Vorschuss liegt <strong>in</strong> diesem Fall bei 5% des<br />

Auftragswertes.<br />

Artikel 87 Code des marchés publics sieht<br />

weiterh<strong>in</strong> die Möglichkeit e<strong>in</strong>es fakultativen<br />

(also vom öffentlichen Auftraggeber frei<br />

wählbaren) Vorschusses vor. Dieser<br />

Vorschuss kann maximal 30% betragen,<br />

und kann, sofern der Bieter e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Sicherheit auf erstes<br />

Anfordern gemäß Artikel 90 Code des<br />

marchés publics vorlegt, sogar auf 60%<br />

angehoben werden. Die E<strong>in</strong>zelheiten<br />

hier<strong>zu</strong>, <strong>in</strong>sbesondere die Frage nach der<br />

Bestellung von Sicherheiten, werden<br />

bereits <strong>in</strong> den jeweiligen Ausschreibungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

festgelegt.<br />

Abschlagszahlungen werden <strong>in</strong> Artikel 91<br />

Code des marchés publics geregelt. Bei<br />

12


e<strong>in</strong>er Vertragsdauer von über drei<br />

Monaten können Abschlagszahlungen<br />

geleistet werden. Diese werden abhängig<br />

vom Beg<strong>in</strong>n der Ausführungen gezahlt und<br />

dürfen nicht höher se<strong>in</strong> als der Wert des<br />

jeweils geleisteten Abschnitts. Grundsätzlich<br />

werden Abschlagszahlungen alle<br />

drei Monate geleistet. Zum Schutze von<br />

mittelständischen Unternehmen ist jedoch<br />

vorgesehen, dass kle<strong>in</strong>e und mittlere<br />

Unternehmen im Baubereich Anspruch auf<br />

monatliche Abschlagszahlungen haben<br />

(derartige Unternehmen s<strong>in</strong>d def<strong>in</strong>iert als<br />

Unternehmen mit weniger als 250<br />

Mitarbeitern und e<strong>in</strong>em jährlichen Umsatz<br />

von unter 40 Millionen Euro).<br />

Die Zahlungsfrist wurde seit dem<br />

01.01.2010 (se<strong>in</strong>erzeit 45 Tage<br />

Zahlungsfrist) kont<strong>in</strong>uierlich herabgesetzt<br />

und beträgt aktuell 30 Tage.<br />

12. Besonderheiten <strong>zu</strong>m<br />

französischen Baurecht<br />

Das französische Baurecht ist <strong>in</strong> den<br />

Artikeln 1792 ff. des Code civil geregelt.<br />

1. Haftung nach Artikel 1792 ff.<br />

Code civil (sog. Décennale)<br />

a. Vorliegen e<strong>in</strong>es Bauwerks<br />

E<strong>in</strong>e Haftung des Bauleistenden<br />

gegenüber dem Bauherrn nach den<br />

Artikeln 1792 ff. des Code civil setzt<br />

voraus, dass e<strong>in</strong> Bauwerk vorliegt.<br />

Der Begriff des Bauwerks nach Art. 1792<br />

ff. C. civ. setzt <strong>zu</strong>m e<strong>in</strong>en voraus, dass es<br />

sich um das Ergebnis e<strong>in</strong>es<br />

bautechnischen Vorgangs handelt<br />

(ouvrage résultant d'un travail de<br />

construction). Weiter setzt die Anwendung<br />

der Artikel 1792 ff. des Code civil voraus,<br />

dass das Werk mit dem Erdboden<br />

verbunden ist.<br />

Die Gerichte haben e<strong>in</strong>e feste Verb<strong>in</strong>dung<br />

etwa bejaht bei:<br />

- e<strong>in</strong>em Getreidesilo, der mit e<strong>in</strong>em<br />

Betonfundament verschraubt war<br />

und dessen Abtransport e<strong>in</strong>en<br />

erheblichen Aufwand erfordert<br />

hätte (Cass. Civ 1ère vom<br />

20.12.1993, Bull. Civ. 1993 I N°<br />

374, 260)<br />

- e<strong>in</strong>em Gewächshaus, das auf e<strong>in</strong>er<br />

Betonmauer stand, welche<br />

wiederum auf <strong>in</strong>s Erdreich<br />

e<strong>in</strong>gerammten Betonpfeilern auflag<br />

(Cass. Civ. 1ère vom 2.9.1999,<br />

Bull. Civ. 1999 I N° 72, 49).<br />

- e<strong>in</strong>em leichten Bungalow, der mit<br />

e<strong>in</strong>em Fundament bestehend aus<br />

mit Längsträgern aus Beton<br />

verbundenen Pfeilern verschraubt<br />

war (Cass. Civ. 3e, vom 28.1.2003)<br />

- e<strong>in</strong>em Aquarium, welches aufgrund<br />

se<strong>in</strong>es hohen Gewichts nicht<br />

transportabel war (Cass. Civ. 3e<br />

vom 9.2.2000).<br />

Hieraus ist <strong>zu</strong> schließen, dass die<br />

Rechtsprechung ke<strong>in</strong>e sehr hohen<br />

Anforderungen an die Verb<strong>in</strong>dung mit dem<br />

Erdboden stellt. E<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung mit dem<br />

Erdboden aufgrund des Gewichtes der<br />

Anlage (vgl. Aquarium), reicht mith<strong>in</strong> aus,<br />

um e<strong>in</strong> bautechnisches Werk im S<strong>in</strong>ne der<br />

Artikel 1792 ff. Code civil <strong>zu</strong> bejahen.<br />

13


. Décennale-Haftung bei<br />

Zubehörteilen<br />

Grundsätzlich unterliegt nicht nur das<br />

Bauwerk selbst der Décennale-Haftung,<br />

sondern auch alle wesentlichen<br />

Zubehörteile sofern sie nicht vom Bauwerk<br />

getrennt werden können, ohne dass das<br />

Bauwerk beschädigt wird (die übrigen<br />

unterfallen nur der zweijährigen Haftung<br />

(sog. biennale).<br />

c. Inhalt der Décennale-<br />

Haftung<br />

E<strong>in</strong> Mangel des Bauwerks, se<strong>in</strong>es<br />

Zubehörs oder des Bodens begründet die<br />

Haftung des Verpflichteten nach den<br />

Artikels 1792 und 1792-2 C. civ. sofern der<br />

Mangel<br />

- entweder die Stabilität bzw.<br />

Solidität des Bauwerks oder e<strong>in</strong>es<br />

untrennbar mit ihm verbundenen<br />

Zubehörteils bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />

- oder da<strong>zu</strong> führt, dass das Bauwerk<br />

se<strong>in</strong>en Zweck nicht erfüllt<br />

(impropre à sa dest<strong>in</strong>ation).<br />

Während die Haftung für fehlende Solidität<br />

des Bauwerks nach objektiven Kriterien <strong>zu</strong><br />

bestimmen ist, ist die Rechtsprechung<br />

<strong>zu</strong>m verfehlten Zweck des Bauwerks sehr<br />

schillernd. Grundsätzlich ist die Frage der<br />

Zweckverfehlung anhand des von den<br />

Parteien vere<strong>in</strong>barten Zwecks <strong>zu</strong><br />

bestimmen (subjektiver Fehlerbegriff, vgl.<br />

Cass. 3e civ. vom 11.2.1998). Daneben<br />

nimmt die Rechtsprechung auch e<strong>in</strong>e<br />

Zweckverfehlung im Fall von dem<br />

Bauwerk <strong>in</strong>newohnenden Gefahren an.<br />

Damit e<strong>in</strong> Mangel die Haftung im Rahmen<br />

der Décennale begründet muss er e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Schwere aufweisen.<br />

2. Versicherungspflicht<br />

Das französische Versicherungsgesetzbuch<br />

sieht zwei Typen von<br />

Pflichtversicherungen im Zusammenhang<br />

mit Bautätigkeiten vor: Die Décennale-<br />

Versicherung (Art. L. 241-1 Code des<br />

assurances) und die Bauhaftpflichtversicherung<br />

(Art. L. 241-2 C. ass.).<br />

Die Décennale-Versicherung sichert den<br />

mit Bauleistungen Beauftragten gegen<br />

e<strong>in</strong>e mögliche Haftung wegen Mängeln<br />

se<strong>in</strong>es Werkes ab. Die Bauhaftpflichtversicherung<br />

dagegen sichert ihn<br />

gegen e<strong>in</strong>e Haftung aufgrund von<br />

Schäden, die an Sachen Dritter im Zuge<br />

der Bauarbeiten entstanden s<strong>in</strong>d, ab.<br />

Grundsätzlich muss für jedes Bauwerk,<br />

welches der Décennale-Haftung der<br />

Artikel 1792 ff. Code civil unterliegt, vor<br />

Baubeg<strong>in</strong>n der Abschluss e<strong>in</strong>er<br />

Décennale-Versicherung nachgewiesen<br />

werden. E<strong>in</strong> Verstoß gegen diese Pflicht<br />

kann strafrechtlich geahndet werden<br />

(<strong>in</strong>sbesondere Geldstrafe von bis <strong>zu</strong><br />

75.000 Euro). Ausnahmen <strong>zu</strong> dieser<br />

Versicherungspflicht kennt das<br />

französische Recht <strong>in</strong>sbesondere bei<br />

stromproduzierenden Anlagen (Solarkraftwerke,<br />

W<strong>in</strong>dkraftanlagen etc.).<br />

14


13. Exkurs: Vertriebsstrategien für<br />

den französischen Markt<br />

Jedes deutsche Unternehmen, das se<strong>in</strong>e<br />

Waren auf dem französischen Markt<br />

vertreiben möchte, wird sich <strong>zu</strong>nächst die<br />

Frage stellen, wie man möglichst<br />

erfolgreich <strong>in</strong> diesen Markt e<strong>in</strong>treten kann.<br />

Neben e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>stieg über e<strong>in</strong>e<br />

öffentliche Auftragsvergabe oder über den<br />

bloßen Vertrieb der Waren über das<br />

Internet (hierbei s<strong>in</strong>d besondere<br />

Regelungen <strong>zu</strong> beachten im H<strong>in</strong>blick auf<br />

Datenschutz und Verbraucherschutz) ist<br />

auch und vor allem der Vertrieb <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> über Vertriebsleute möglich,<br />

wobei hierbei <strong>zu</strong> differenzieren ist<br />

zwischen e<strong>in</strong>em Vertrieb ohne<br />

Niederlassung <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> oder mit<br />

Niederlassung:<br />

a) Vertrieb ohne Niederlassung<br />

Grundsätzlich und typischerweise denken<br />

deutsche Unternehmer hier an e<strong>in</strong>en<br />

Vertrieb über e<strong>in</strong>en Handelsvertreter oder<br />

e<strong>in</strong>en Vertragshändler. Während e<strong>in</strong><br />

Handelsvertreter ke<strong>in</strong>e direkte Vertragsbeziehung<br />

<strong>zu</strong>m Endkunden <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

hat und nur auf das Geschäft e<strong>in</strong>e<br />

Provision erhält, ist der Vertragshändler<br />

selbst Kunde des deutschen<br />

Unternehmens, dem e<strong>in</strong>e Rechnung<br />

gestellt wird und der selbst wiederum<br />

se<strong>in</strong>e Waren weiterverkauft mit e<strong>in</strong>er<br />

eigenen Rechnung und e<strong>in</strong>e Marge erzielt.<br />

Bei der Zusammenarbeit mit<br />

Handelsvertretern <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> ist<br />

dr<strong>in</strong>gend angeraten, darauf <strong>zu</strong> achten<br />

e<strong>in</strong>en schriftlichen Vertrag ab<strong>zu</strong>schließen,<br />

der e<strong>in</strong>e Wahl <strong>zu</strong> Gunsten des deutschen<br />

Rechts vorsieht, da <strong>in</strong>sbesondere bei e<strong>in</strong>er<br />

Vertragsbeendigung das deutsche Recht<br />

e<strong>in</strong>en etwa halb so hohen Ausgleichsanspruch<br />

vorsieht wie das französische<br />

Recht, das ohne jegliche ausdrückliche<br />

Vere<strong>in</strong>barung des anwendbaren Rechts<br />

<strong>zu</strong>r Anwendung käme. In der Tat beträgt<br />

der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters<br />

nach deutschem Recht maximal<br />

e<strong>in</strong>e Jahresprovision gerechnet auf den<br />

Durchschnitt der letzten fünf Jahre,<br />

während der Schadensersatzanspruch<br />

des Handelsvertreters nach französischem<br />

Recht zwei Jahresprovisionen gerechnet<br />

auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre<br />

beträgt.<br />

Bei der Zusammenarbeit mit<br />

Vertragshändlern sollte möglichst<br />

vorsichtig mit der Vergabe e<strong>in</strong>er<br />

Exklusivität <strong>zu</strong> Gunsten des Vertragshändlers<br />

gearbeitet werden, da man sich<br />

möglicherweise den späteren E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

den französischen Markt versperrt. Hier ist<br />

häufig daran <strong>zu</strong> denken, französisches<br />

Recht <strong>zu</strong> vere<strong>in</strong>baren, da im Gegensatz<br />

<strong>zu</strong>m deutschen Recht das französische<br />

Recht e<strong>in</strong>en Ausgleichsanspruch des<br />

Vertragshändlers nicht kennt (wohl aber<br />

längere Kündigungsfristen bis <strong>zu</strong> zwei<br />

Jahren).<br />

15


E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit, ohne<br />

Niederlassung <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> geschäftlich<br />

tätig <strong>zu</strong> werden ist, e<strong>in</strong>en Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong><strong>zu</strong>stellen. Grundsätzlich kann e<strong>in</strong><br />

deutsches Unternehmen auch ohne<br />

jegliche Niederlassung (also Gründung<br />

e<strong>in</strong>er Gesellschaft) <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong>stellen. Dabei ist darauf <strong>zu</strong><br />

achten, dass der Vertrag französischem<br />

Recht unterliegt und aus diesem Grunde<br />

beim Abschluss des ersten Vertrages mit<br />

e<strong>in</strong>em französischen Mitarbeiter der<br />

jeweils anwendbare Tarifvertrag sorgfältig<br />

ausgewählt wird, um e<strong>in</strong>e solide<br />

Grundlage für alle weiteren Arbeitsverträge<br />

<strong>zu</strong> schaffen (<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

unterliegen nahe<strong>zu</strong> alle Arbeitsverträge<br />

e<strong>in</strong>em Tarifvertrag, auch wenn e<strong>in</strong>e oder<br />

beide Parteien nicht Mitglieder der<br />

Tarifpartner s<strong>in</strong>d).<br />

Für deutsche Unternehmen wissenswert<br />

ist <strong>zu</strong>m e<strong>in</strong>en, dass die Sozialversicherungsabgaben<br />

für den Arbeitgeber<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> ca. 42% betragen und auch<br />

ke<strong>in</strong>e bzw. kaum Beitragsbemessungsgrenzen<br />

existieren, während die E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> tendenziell<br />

ger<strong>in</strong>ger als <strong>in</strong> Deutschland ist, so dass im<br />

Ergebnis dem Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

e<strong>in</strong> niedrigeres Bruttogehalt bezahlt<br />

werden kann, ohne dass dieser netto<br />

weniger ausgezahlt erhält.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich geltende<br />

35-Stunden-Woche kann durch Vere<strong>in</strong>barungen<br />

im Unternehmen flexibilisiert<br />

werden und gilt weder gegenüber<br />

leitenden Führungsmitarbeitern (cadre<br />

dirigeants) noch gegenüber re<strong>in</strong>en<br />

Außendienstmitarbeitern (VRP).<br />

Soll dem Mitarbeiter e<strong>in</strong> Pkw <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung gestellt werden, wird es ohne<br />

Niederlassung kaum möglich se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrag <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> ab<strong>zu</strong>schließen,<br />

da französische Leas<strong>in</strong>ggesellschaften<br />

<strong>in</strong> der Regel die Vorlage<br />

e<strong>in</strong>es französischen Handelsregisteraus<strong>zu</strong>ges<br />

verlangen. Um dieses Problem<br />

<strong>zu</strong> vermeiden, sollte dem Mitarbeiter e<strong>in</strong><br />

Auto aus dem deutschen Fuhrpark <strong>zu</strong><br />

Verfügung gestellt werden.<br />

b) Vertrieb mit Niederlassung<br />

Kaufmännisch sicherlich s<strong>in</strong>nvoller ist der<br />

Vertrieb mit und über e<strong>in</strong>e französische<br />

Niederlassung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er französischen<br />

Kapitalgesellschaft.<br />

Grundsätzlich kommen hier zwei<br />

Gesellschaftsformen <strong>in</strong> Betracht, die SARL<br />

(vergleichbar der GmbH) und die SAS<br />

(vergleichbar der Aktiengesellschaft,<br />

jedoch ohne Vorstand und Aufsichtsrat).<br />

Beide Gesellschaften können ab e<strong>in</strong>em<br />

Stamm- beziehungsweise Grundkapital<br />

von e<strong>in</strong>em Euro gegründet werden, es<br />

empfiehlt sich allerd<strong>in</strong>gs diese mit<br />

ausreichend Kapital aus<strong>zu</strong>statten, um<br />

e<strong>in</strong>erseits seriös im Markt auftreten <strong>zu</strong><br />

können (das Stammkapital ist auf dem<br />

Geschäftspapier ab<strong>zu</strong>drucken) und<br />

andererseits die notwendigen Kosten nicht<br />

kurze Zeit später durch e<strong>in</strong><br />

Gesellschafterdarlehen oder <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

Kapitalerhöhung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen <strong>zu</strong> müssen.<br />

16


Die im französischen Geschäftsverkehr<br />

sicherlich anerkannteste Gesellschaftsform<br />

ist die SAS, welche e<strong>in</strong>e sehr flexible<br />

Gestaltung der Sat<strong>zu</strong>ng ermöglicht,<br />

allerd<strong>in</strong>gs die Bestellung e<strong>in</strong>es<br />

Wirtschaftsprüfers (Commissaire aux<br />

comptes) erfordert, durch den Mehrkosten<br />

von 5- bis 10.000,- Euro per anno<br />

entstehen können. Die Erfahrung zeigt,<br />

dass der Vertrieb über e<strong>in</strong>e Niederlassung<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> schon deshalb kaufmännisch<br />

s<strong>in</strong>nvoll ist, weil sich französische Kunden<br />

tendenziell eher an e<strong>in</strong> französisches<br />

Unternehmen wenden als an e<strong>in</strong><br />

deutsches (<strong>in</strong>sbesondere sollte darauf<br />

geachtet werden, dass die Kontaktdaten<br />

französische Telefonnummern enthalten,<br />

damit nicht schon bei der<br />

Anbahnungsphase Hürden aufgebaut<br />

werden).<br />

14. Weiterführende Informationen<br />

Vergaberecht <strong>Frankreich</strong>:<br />

Französisches M<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft<br />

und F<strong>in</strong>anzen (verantwortlich für das<br />

öffentliche Auftragswesen):<br />

http://www.economie.gouv.fr/daj ><br />

marchés publics<br />

Gesetzestexte <strong>zu</strong>m öffentlichen<br />

Auftragswesen <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>:<br />

http://www.legifrance.org<br />

Informationsportal <strong>zu</strong>m öffentlichen<br />

Auftragswesen <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>:<br />

http://www.service-public.fr ><br />

professionnels > gestions-f<strong>in</strong>ances ><br />

marches publics<br />

Informationsportal für KMUs <strong>zu</strong>m<br />

öffentlichen Auftragswesen <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>:<br />

http://www.marchespublicspme.com<br />

Markte<strong>in</strong>stieg <strong>Frankreich</strong>:<br />

Deutsch-Französische Industrie- und<br />

Handelskammer:<br />

http://www.francoallemand.com<br />

Französische IHKs: http://www.cci.fr<br />

Leitfaden der EIC Trier GmbH <strong>zu</strong>r<br />

Durchführung von Arbeiten <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>:<br />

http://www.eic-trier.de<br />

Umsatzsteuerliche Registrierung <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong>: http://www.impots.gouv.fr<br />

Informationen <strong>zu</strong>m französischen<br />

Arbeitsrecht: http://www.service-public.fr<br />

oder http://www.travail.gouv.fr<br />

Der Leitfaden wurde <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit der Kanzlei <strong>Epp</strong> & <strong>Kühl</strong>, Deutsch-<br />

Französische Rechtsanwaltskanzlei,<br />

erstellt: http://www.avocat.de<br />

17

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