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Merkblatt Grenzüberschreitende Handwerksleistungen in Österreich ...

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Christa Kunz<br />

Außenwirtschaftsberatung<br />

0821/3259-1514<br />

Information der Handwerkskammer für<br />

Schwaben<br />

<strong>Grenzüberschreitende</strong><br />

<strong>Handwerksleistungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Weitere Informationen für Mitgliedsunternehmen der HWK Schwaben:<br />

Christa Kunz 0821/3259-1514 ckunz@hwk-schwaben.de<br />

Mitgliedsbetriebe anderer Kammern wenden sich bitte an die<br />

Außenwirtschaftsberatungsstelle der für Sie zuständigen Kammer!<br />

M E R K B L A T T<br />

Stand: Juli 2013<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 UMSETZUNG DER EU-BERUFSANERKENNUNGSRICHTLINIE IN<br />

ÖSTERREICH 2<br />

1.1 REGLEMENTIERTE GEWERBE 2<br />

1.1.1 SENSIBLE GEWERBE 2<br />

1.2 FREIE GEWERBE 3<br />

2 ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZUR BESCHÄFTIGUNG<br />

VON MITARBEITERN IN ÖSTERREICH 3<br />

2.1 BESCHÄFTIGUNG VON EU/EWR-STAATSANGEHÖRIGEN 4<br />

2.2 BESCHÄFTIGUNG VON NICHT-EU/EWR-STAATSANGEHÖRIGEN 4<br />

2.3 PFLICHTVERSICHERUNG FÜR BAUMEISTER 4<br />

3 MELDEBEDINGUNGEN FÜR ARBEITEN AUF BAUSTELLEN 4<br />

3.1 MELDUNG BEI DER ZENTRALEN KOORDINATIONSSTELLE FÜR ILLEGALE<br />

BESCHÄFTIGUNG 4<br />

3.2 MELDUNG BEI DER BAUARBEITER-, URLAUBS- UND<br />

ABFERTIGUNGSKASSE 5<br />

3.3 MELDUNG BEIM ARBEITSINSPEKTORAT 6<br />

3.4 SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT (GILT FÜR ARBEITNEHMER UND<br />

SELBSTÄNDIGE) 8<br />

4 NORMEN FÜR BAUSTOFFE 8<br />

5 UMSATZSTEUER 8<br />

5.1 LEISTUNGEN AN EIN IN ÖSTERREICH ANSÄSSIGES UNTERNEHMEN 8<br />

5.2 LEISTUNGEN AN EINEN IN ÖSTERREICH ANSÄSSIGEN PRIVATKUNDEN 9<br />

5.3 ANGABEN IN DER RECHNUNG 9<br />

M E R K B L A T T<br />

Stand: Juli 2013<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg


2<br />

1 Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong><br />

Wer im Ausland z.B. e<strong>in</strong>e Montage durchführt, muss sich fragen, ob die Qualifikation, die er<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Heimatland erworben hat, auch <strong>in</strong> dem EU-Staat, <strong>in</strong> dem er tätig werden will, als<br />

gleichwertig anerkannt wird.<br />

Durch die EU-Berufsanerkennungsrichtl<strong>in</strong>ie wird e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Rahmen geschaffen, <strong>in</strong><br />

dem die Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen EU-<br />

Ländern festgelegt wird. Die EU-Berufsanerkennungsrichtl<strong>in</strong>ie 2005/36/EG wurde im Februar<br />

2008 <strong>in</strong> nationales österreichisches Recht umgesetzt.<br />

Für Betriebe, die vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> erbr<strong>in</strong>gen, haben sich im Vergleich zum früheren EWR-Anerkennungsverfahren<br />

dadurch Erleichterungen ergeben.<br />

1.1 Reglementierte Gewerbe<br />

Die österreichische Gewerbeordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen freien und<br />

reglementierten Gewerben. Reglementierte (meisterpflichtige) Gewerbe bedürfen zu ihrer<br />

Ausübung e<strong>in</strong>er nachgewiesenen Befähigung.<br />

Für grenzüberschreitende Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> muss grundsätzlich e<strong>in</strong>e<br />

Dienstleistungsanzeige beim M<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend <strong>in</strong> Wien<br />

(bmwfj) vor Beg<strong>in</strong>n der Arbeitsaufnahme erfolgen. Diese Anzeige berechtigt zur<br />

gelegentlichen und vorübergehenden, grenzüberschreitenden Tätigkeit für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von 12 Monaten (kalenderjahrunabhängig).<br />

Dazu erforderlich s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> aktueller Nachweis der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die Handwerksrolle (so<br />

genannte EU-Besche<strong>in</strong>igung), e<strong>in</strong>e Kopie des Meisterzeugnisses und des<br />

Staatsbürgerschaftsnachweises (Kopie Personalausweis). Bei juristischen Personen benötigt<br />

man außerdem e<strong>in</strong>en Handelsregisterauszug.<br />

H<strong>in</strong>weis: EU-Besche<strong>in</strong>igungen können nur personenbezogen ausgestellt werden, d.h. auf<br />

den Inhaber der Befähigung. Auch für e<strong>in</strong>en Geschäftsführer kann nur e<strong>in</strong>e EU-<br />

Besche<strong>in</strong>igung ausgestellt werden, wenn dieser die für die Ausübung des Handwerks<br />

notwendige Befähigung besitzt!<br />

Handelt es sich um e<strong>in</strong>e Tätigkeit die sowohl <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>, als auch <strong>in</strong> Deutschland<br />

reglementiert (meisterpflichtig) ist, kann diese mit e<strong>in</strong>igen Ausnahmen nach E<strong>in</strong>reichung der<br />

Dienstleistungsanzeige sofort ausgeübt werden.<br />

Z.B. Dachdecker, Maler und Lackierer (öster: Anstreicher), Tischler und Klempner (öster:<br />

Spengler).<br />

1.1.1 Sensible Gewerbe<br />

Ist es jedoch e<strong>in</strong>e (<strong>in</strong> beiden Ländern reglementierte) Tätigkeit, die die öffentliche<br />

Gesundheit oder Sicherheit berührt, muss, nach E<strong>in</strong>reichung der DLA, auf e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Genehmigung durch das „bmwfj“ gewartet werden. Dies dauert ca. 2 - 4 Wochen.<br />

Im Handwerk s<strong>in</strong>d dies u.a.: Maurer und Betonbauer (österr.: Baumeister), Brunnenbauer<br />

(österr.: Brunnenmeister), Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer (Gas- und<br />

Sanitärtechniker), Glaser, Hörgeräteakustiker, Kraftfahrzeugtechniker, Ste<strong>in</strong>metzen und<br />

Ste<strong>in</strong>bildhauer (Ste<strong>in</strong>metzmeister), Büchsenmacher (Waffengewerbe), Zahntechniker und<br />

Zimmerer (Zimmermeister).<br />

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3<br />

1.2 Freie Gewerbe<br />

E<strong>in</strong> häufiger Fall ist, dass die Tätigkeit <strong>in</strong> Deutschland nicht reglementiert (nicht<br />

meisterpflichtig) ist, jedoch <strong>Österreich</strong> e<strong>in</strong>e Reglementierung vorschreibt.<br />

Dann kann <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> nur gearbeitet werden, wenn der Nachweis e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>d.<br />

zweijährigen Praxiszeit (als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher <strong>in</strong><br />

Handwerksrolle vor mehr als 2 Jahren e<strong>in</strong>getragen) erbracht wird. Dies ergibt sich ebenfalls<br />

aus der EU-Besche<strong>in</strong>igung.<br />

Betroffene Gewerbe: Parkettleger (österr: Bodenleger), Denkmal; Fassaden- und<br />

Gebäudere<strong>in</strong>iger, Berufsfotograf, Gold- und Silberschmiede, Platten- und Fliesenleger,<br />

Kürschner, Orgelbauer, Pflasterer (wenn nicht Straßenbauer) Sattler, Schuhmacher,<br />

Tapezierer und Dekorateure und Uhrmacher.<br />

E<strong>in</strong> Sonderfall ist die Tätigkeit, die <strong>in</strong> beiden Ländern nicht reglementiert ist. In diesem Fall<br />

kann die Tätigkeit ohne Befähigungsnachweis, sowie ohne Dienstleistungsanzeige<br />

unverzüglich ausgeübt werden<br />

H<strong>in</strong>weis: Bitte halten Sie Rücksprache mit uns, bezüglich der Klassifizierung Ihrer Tätigkeit<br />

bzw. den von Ihnen benötigten Besche<strong>in</strong>igungen.<br />

Unter dem nachfolgenden L<strong>in</strong>k f<strong>in</strong>den Sie Informationen und die Formulare für die<br />

Dienstleistungsanzeige sowohl für juristische Personen als auch für physische Personen<br />

(E<strong>in</strong>zelunternehmen):<br />

www.bmwfj.gv.at/unternehmen/gewerbe/seiten/gewerbeaus%C3%BCbungdurchunternehmenausandereneuewr-staaten.aspx<br />

12 Monate nach E<strong>in</strong>reichung der ersten Dienstleistungsanzeige ist e<strong>in</strong>e<br />

Erneuerungsmeldung fällig, die wieder an das „bmwfj“ zu senden ist. Dieser<br />

Erneuerungsmeldung ist neuerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e aktuelle EU-Besche<strong>in</strong>igung mehr beizufügen,<br />

sofern sich bei Ihrem Betrieb ke<strong>in</strong>e wesentlichen Änderungen seit der letzten<br />

Dienstleistungsanzeige ergeben haben. Weiterh<strong>in</strong> erhalten Sie auch ke<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Bestätigung des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums mehr.<br />

Das Formular für die Erneuerungsmeldung gilt sowohl für juristische als auch für physische<br />

Personen und ist ebenfalls unter dem o.g. L<strong>in</strong>k zu f<strong>in</strong>den.<br />

Nach erfolgter Dienstleistungsanzeige oder Erneuerungsmeldung können Sie im<br />

Dienstleisterregister unter E<strong>in</strong>gabe Ihres Namens bzw. des Firmennamens (bei<br />

juristischen Personen) Ihre Daten e<strong>in</strong>sehen. Dort f<strong>in</strong>den Sie außerdem den<br />

Gültigkeitszeitraum Ihrer DLA sowie e<strong>in</strong> Geschäftszeichen. E<strong>in</strong>en Ausdruck aus dem<br />

Dienstleisterregister sollten Sie für etwaige Kontrollen auf der Baustelle mitführen.<br />

https://dlr.bmwfj.gv.at/Search/SearchCompany.aspx<br />

2 Arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Beschäftigung von<br />

Mitarbeitern <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Bei der Ausführung von Aufträgen <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> sollten die Mitarbeiter stets e<strong>in</strong>en so<br />

genannten Dienstzettel mitführen. Dieser sollte folgende Informationen enthalten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />

Name und Anschrift des Arbeitnehmers<br />

Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses<br />

der Endterm<strong>in</strong> (bei befristeten Verträgen)<br />

Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungsterm<strong>in</strong><br />

Sozialversicherungsnummer<br />

Gehalt-, Urlaubs-, Arbeitszeitregelung<br />

ggf. anzuwendender Kollektivvertrag (Tarifvertrag)<br />

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Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

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4<br />

2.1 Beschäftigung von EU/EWR-Staatsangehörigen<br />

Die Beschäftigung von EU/EWR-Staatsangehörigen <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ist unbeschränkt möglich.<br />

E<strong>in</strong>e Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Bei längerem Aufenthalt als 90<br />

Tage müssen EU/EWR-Staatsangehörige e<strong>in</strong>e formlose Aufenthaltsgenehmigung bei der<br />

Polizeibehörde beantragen.<br />

2.2 Beschäftigung von Nicht-EU/EWR-Staatsangehörigen<br />

Bei e<strong>in</strong>er Entsendung von Mitarbeitern, die nicht EWR/EU-Staatsbürger s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>e<br />

Meldung an die Zentrale Koord<strong>in</strong>ationsstelle am Bundesm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen notwendig<br />

(siehe auch Punkt 3.1).<br />

Wenn der entsandte Arbeitnehmer rumänischer, bulgarischer oder kroatischer<br />

Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger ist, wird die Meldung von der ZKO an das<br />

zuständige AMS (Arbeitsmarktservice) weitergeleitet, das den Antrag und die im Formular<br />

angeführten Unterlagen prüft.<br />

Gegenstand der Prüfung ist die E<strong>in</strong>haltung der <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> geltenden Lohn- und<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen sowie die ordnungsgemäße Beschäftigung im Entsendestaat (Nachweis<br />

über das A1 Formular).<br />

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird vom AMS e<strong>in</strong>e EU-Entsendebestätigung<br />

ausgestellt. Andernfalls ergeht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen e<strong>in</strong> abschlägiger Bescheid, gegen<br />

den Berufung erhoben werden kann.<br />

2.3 Pflichtversicherung für Baumeister<br />

Betriebe, die im Maurer- und Betonhandwerk tätig s<strong>in</strong>d (österreichische Bezeichnung<br />

Baumeister und Baugewerbetreibender), müssen gemäß § 99 Absatz 7 GewO 1994 e<strong>in</strong>e<br />

Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit e<strong>in</strong>er Versicherungssumme von<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er Million Euro pro Schadensfall abschließen.<br />

Begründet wird dies damit, dass das Errichten von Bauwerken und Bautätigkeiten generell<br />

mit besonderen Gefahren verbunden sei. Das Versicherungsunternehmen, welches diese<br />

Haftpflichtversicherung anbietet, muss zum Geschäftsbetrieb <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zugelassen se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong> etwaiger Selbstbehalt für diese Pflichtversicherungssumme darf höchstens 5% pro<br />

Schadensfall betragen. Unter Umständen darf die Versicherungsleistung pro jährlicher<br />

Versicherungsperiode beschränkt werden.<br />

Nähere Informationen hierüber erhalten Sie bei der örtlich zuständigen österreichischen<br />

Wirtschaftskammer oder unter www.wko.at .<br />

3 Meldebed<strong>in</strong>gungen für Arbeiten auf Baustellen<br />

Wenn bei Baustellen vor Ort eigene Mitarbeiter e<strong>in</strong>gesetzt werden, hat der Arbeitgeber e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Meldepflicht e<strong>in</strong>zuhalten, d.h. die sog. „Anmeldung“ der Mitarbeiter. Dies<br />

dient der Kontrolle gegen Schwarzarbeit.<br />

3.1 Meldung bei der Zentralen Koord<strong>in</strong>ationsstelle für illegale<br />

Beschäftigung<br />

Anmeldung generell spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n bei der „Zentralen<br />

Koord<strong>in</strong>ationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung“ an folgende Adresse:<br />

M E R K B L A T T<br />

Zentrale Koord<strong>in</strong>ationsstelle des Bundesm<strong>in</strong>isteriums<br />

für F<strong>in</strong>anzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung<br />

Per Adresse F<strong>in</strong>anzamt für den 3. und 11. Bezirk<br />

Erdbergstraße 192-196<br />

A – 1030 Wien<br />

Fax: 0043-1-51433/5910069<br />

E-Mail: post.zko@bmf.gv.at<br />

Stand: Juli 2013<br />

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5<br />

Das notwendige Formular f<strong>in</strong>den Sie unter (Achtung neues Formular ZKO3!):<br />

http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_det.asp?Typ=SD&STyp=fix&MIdVal=16891<br />

Unter diesem L<strong>in</strong>k f<strong>in</strong>den Sie auch e<strong>in</strong> Web-Formular zur elektronischen Meldung.<br />

Nach Ausfüllen des elektronischen Formulars erhalten Sie e<strong>in</strong>e Transaktionsnummer. Diese<br />

benötigen Sie für etwaige Rückfragen oder die Meldung weiterer Beschäftigter.<br />

Nach Abschluss Ihrer E<strong>in</strong>gaben haben Sie die Möglichkeit, das ausgefüllte Formular<br />

auszudrucken und zu speichern.<br />

Das Formular muss folgende Angaben enthalten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ihr Unternehmen<br />

evtl. Verantwortliche vor Ort<br />

Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />

ggf. Name des Beauftragten des Arbeitgebers<br />

Name und Anschrift des österreichischen Auftraggebers<br />

Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der entsandten<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Arbeitnehmer<br />

Beg<strong>in</strong>n und voraussichtliche Dauer der Arbeiten <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Sofern es sich um Bauarbeiten handelt, Art der Tätigkeit und Verwendung des<br />

Arbeitnehmers<br />

Ort(e) der Beschäftigung <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> mit genauer Angabe der Adresse<br />

Den Verdienst der e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeiter<br />

Diese Meldung wird an die zuständige Krankenkasse, die Bauarbeiter-, Urlaubs- und<br />

Abfertigungskasse und das Arbeits<strong>in</strong>spektorat weitergeleitet.<br />

E<strong>in</strong>e Kopie dieser Anmeldung ist dem Arbeitnehmer bzw. dem Beauftragten auszuhändigen<br />

und muss auf der Baustelle mitgeführt werden.<br />

Ausländische Firmen s<strong>in</strong>d verpflichtet, Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem<br />

Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d, am E<strong>in</strong>satzort <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> für e<strong>in</strong>e etwaige Kontrolle bereit zu halten.<br />

Als erforderliche Lohnunterlagen s<strong>in</strong>d neben dem Arbeitsvertrag auch<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des<br />

Arbeitgebers (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen.<br />

3.2 Meldung bei der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse<br />

Die primäre Aufgabe der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist die<br />

Verrechnung von Urlaubsentgelten, Abfertigungen, W<strong>in</strong>ter- und Feiertags- sowie<br />

Schlechtwetterentschädigungen für Bauarbeiter.<br />

In <strong>Österreich</strong> gilt das Urlaubskassenverfahren seit 01.09.2005 auch für Arbeitgeber mit Sitz<br />

im Ausland.<br />

E<strong>in</strong>e Meldung muss unter anderem bei folgenden Betrieben erfolgen:<br />

Maurer, Bauunternehmungen, Ofenbauer, Zimmerer, Dachdecker, Pflasterer, Brunnenbauer,<br />

Ste<strong>in</strong>metzbetriebe, Parkettleger, Terazzomacher, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer,<br />

Betonbohr- und Schneidebetriebe sowie Straßenbaubetriebe.<br />

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer zur F<strong>in</strong>anzierung des Urlaubsentgeltes<br />

Zuschläge zu entrichten, die auf der Basis der vom Arbeitgeber erstatteten Meldungen<br />

errechnet und monatlich <strong>in</strong> Rechnung gestellt werden. Die Betriebe müssen pro entsendeten<br />

Mitarbeiter und Tag e<strong>in</strong>en Beitrag zur BUAK zahlen.<br />

Der entsendete Arbeitnehmer erwirbt unabhängig von grundsätzlich anzuwendenden<br />

arbeitsrechtlichen Normen für die Dauer der Entsendung nach <strong>Österreich</strong><br />

Urlaubsanwartschaften.<br />

Sofern e<strong>in</strong> entsendeter Arbeitnehmer weder während der Entsendung noch <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Zeitraumes von sechs Monaten danach se<strong>in</strong>en Urlaub komplett verbraucht, besteht die<br />

Möglichkeit, die Ansprüche abf<strong>in</strong>den zu lassen.<br />

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6<br />

Die Abf<strong>in</strong>dung kann nur vom Arbeitnehmer beantragt werden und setzt voraus, dass sich<br />

dieser seit m<strong>in</strong>destens sechs Monaten <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis<br />

bef<strong>in</strong>det. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Arbeitnehmer.<br />

E<strong>in</strong>e Informationsbroschüre über die Entsendung von Bauarbeitern nach <strong>Österreich</strong> gibt es<br />

unter<br />

http://www.buak.at/servlet/ContentServer?pagename=BUAK/Page/Index&n=BUAK_3<br />

Kontaktadresse:<br />

Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse<br />

Kliebergasse 1a<br />

1050 Wien<br />

Tel.: 0043-(0)5 79 5 79 5000<br />

E-Mail: koord<strong>in</strong>ierungsstelle@buak.at<br />

!<br />

Die Partnerorganisation zur österreichischen BUAK ist <strong>in</strong> Deutschland die SOKA-BAU. Sie ist<br />

e<strong>in</strong> Zusammenschluss aus der deutschen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der<br />

Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).<br />

Wenn Sie aus Deutschland Mitarbeiter nach <strong>Österreich</strong> entsenden und bereits Beiträge für<br />

das Urlaubskassenverfahren an die SOKA-BAU <strong>in</strong> Deutschland abführen, ist es möglich für<br />

<strong>Österreich</strong> e<strong>in</strong>e Freistellung zu beantragen.<br />

Um diese Freistellung zu erwirken, können Sie auf der Internetseite der SOKA-Bau die<br />

Formulare „Erklärung des Unternehmers“ und „Auflistung der entsandten<br />

Arbeitnehmer“ herunterladen:<br />

http://www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/Europa/Entsendung-EU-Schweiz/<br />

Die Formulare müssen ausgefüllt an die SOKA-Bau geschickt werden. Diese leitet Ihre<br />

Daten auch an die zuständige Stelle nach <strong>Österreich</strong> weiter. Die BUAK wird daraufh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

Beiträge von Ihnen erheben. Welche Arbeiten <strong>in</strong> den Zuständigkeitsbereich der SOKA-Bau<br />

fallen, f<strong>in</strong>den Sie im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV):<br />

www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/Arbeitgeber/Betriebsanmeldung/vtv/<strong>in</strong>dex.html<br />

Die SOKA-Bau können Sie unter der folgenden kostenlosen Servicenummer für Arbeitgeber<br />

erreichen: 0800 1200 111<br />

Achtung: Die Freistellungserklärung gilt ausschließlich für den konkreten Entsendefall<br />

und muss für jede weitere Baustelle erneut beantragt werden!<br />

Wichtig: Seit 01.04.2012 wurde e<strong>in</strong>e neue Baustellendatenbank <strong>in</strong> Betrieb genommen.<br />

Es handelt sich dabei um e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Webanwendung der BUAK und des<br />

Arbeits<strong>in</strong>spektorats, die die Kontrollen auf österreichischen Baustellen verbessern soll. Damit<br />

erfolgt die Meldung gleichzeitig sowohl an das zuständige Arbeits<strong>in</strong>spektorat als auch an die<br />

Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Deutsche Handwerksbetriebe, die für e<strong>in</strong>en<br />

Bauauftrag Mitarbeiter entsenden, gehen Ihrer Meldepflicht jedoch bereits durch die Abgabe<br />

des ZKO3-Formulars nach (siehe Punkt 3.1). Die ZKO leitet diese Meldung dann u.a. auch<br />

an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse BUAK weiter.<br />

Die Baustellendatenbank f<strong>in</strong>den Sie hier: www.buak.at Baustellenmeldung<br />

3.3 Meldung beim Arbeits<strong>in</strong>spektorat<br />

Um die Sicherheit und den Arbeitsschutz bei Bauarbeiten zu gewährleisten, müssen<br />

bestimmte Arbeiten unter bestimmten Umständen beim zuständigen Arbeits<strong>in</strong>spektorat<br />

gemeldet werden.<br />

Bauarbeiten s<strong>in</strong>d alle Arbeiten, die zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur,<br />

Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, sowie alle hierfür erforderlichen<br />

Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.<br />

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7<br />

Dies s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere: Zimmerer-, Dachdecker-, Spengler- und Gerüstbauarbeiten,<br />

Stahlbauarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenre<strong>in</strong>igungsarbeiten und<br />

Rauchfangkehrarbeiten (Kam<strong>in</strong>kehrer).<br />

Zu diesen gehören auch Erdarbeiten wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die<br />

Herstellung von künstlerischen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche!<br />

Für alle betroffenen Bauarbeiten gelten folgende Meldebestimmungen:<br />

Baubeg<strong>in</strong>nsanzeige für Arbeiten, die länger als 5 Arbeitstage dauern<br />

Meldung spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n:<br />

http://www.arbeits<strong>in</strong>spektion.gv.at/AI/Bauarbeiten/010seite_1.htm<br />

Die Meldung hat zu enthalten:<br />

- Die genaue Lage der Baustelle<br />

- Den genauen Zeitpunkt des Arbeitbeg<strong>in</strong>nes<br />

- Art und Umfang der Arbeiten<br />

- Die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten<br />

- Name der vorgesehenen Aufsichtsperson<br />

Von der Meldepflicht ausgenommen s<strong>in</strong>d Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-<br />

Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektro<strong>in</strong>stallationsarbeiten, soweit diese<br />

im Gebäude ausgeführt werden.<br />

Vorankündigung für größere Baustellen mit Arbeiten, die mehr als 30 Arbeitstage<br />

dauern und mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden und der Umfang der<br />

Bauarbeiten 500 Personentage übersteigt:<br />

Vorankündigung spätestens 2 Wochen vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n!<br />

Die Vorankündigung hat zu be<strong>in</strong>halten:<br />

- Das Datum der Erstellung<br />

- Den genauen Standpunkt der Baustelle<br />

- Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und<br />

Baustellenkoord<strong>in</strong>atoren<br />

- Angaben über die Art des Bauwerks<br />

- Angaben über den voraussichtlichen Beg<strong>in</strong>n der Arbeiten und über deren<br />

voraussichtliche Dauer<br />

- Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle<br />

- Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen<br />

- Die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen<br />

Arbeit mit gefährlichen Stoffen (Asbest, etc.):<br />

Meldung spätestens 30 Tage vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n<br />

Beschäftigung von Jugendlichen:<br />

Meldung spätestens 2 Wochen vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n<br />

Wichtig: Sollten Sie (noch) nicht wissen, wie lange bzw. ob Ihre Tätigkeit ausschließlich im<br />

Gebäude durchgeführt wird, ist e<strong>in</strong>e Meldung das Sicherste.<br />

Weitere Informationen zu den Meldepflichten und die passenden Formulare bzw. Vordrucke<br />

gibt es unter folgendem L<strong>in</strong>k:<br />

http://www.arbeits<strong>in</strong>spektion.gv.at/AI/Service/Formulare/default.htm<br />

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8<br />

3.4 Sozialversicherungspflicht (gilt für Arbeitnehmer und Selbständige)<br />

Der Nachweis, dass Sie bei e<strong>in</strong>em Auslandse<strong>in</strong>satz weiterh<strong>in</strong> im Entsendestaat versichert<br />

s<strong>in</strong>d, wird durch die A1 Besche<strong>in</strong>igung geführt. Der maximale Entsendezeitraum beträgt<br />

24 Monate.<br />

Den Vordruck erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse oder dem<br />

Rentenversicherungsträger (wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert s<strong>in</strong>d).<br />

Informationen dazu f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter: www.dvka.de<br />

H<strong>in</strong>weis: Die A 1 - Formulare müssen für jeden entsandten Mitarbeiter auf der Baustelle<br />

mitgeführt werden!<br />

E<strong>in</strong>e Missachtung dieser Vorschriften kann auch zu Bußgeldverfahren führen.<br />

4 Normen für Baustoffe<br />

Produkte, die mit europäischen technischen Spezifikationen übere<strong>in</strong>stimmen und durch das<br />

CE-Symbol gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, gelten als verwendbar. Sie können <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> frei<br />

gehandelt und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.<br />

Für Produkte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, legt die österreichische<br />

Baustoffliste ÖA den <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest.<br />

Optisch dokumentiert und damit für den Verwender der Baustoffe kenntlich wird die<br />

Erfüllung dieser Anforderungen mit dem E<strong>in</strong>bauzeichen ÜA, welches an den Produkten <strong>in</strong><br />

geeigneter Form anzubr<strong>in</strong>gen ist.<br />

Grundlage für die Anbr<strong>in</strong>gung des E<strong>in</strong>bauzeichens ÜA durch den Hersteller ist die Vorlage<br />

e<strong>in</strong>es positiven Übere<strong>in</strong>stimmungszeugnisses bzw. e<strong>in</strong>er Herstellererklärung.<br />

Die Baustoffliste ÖA wird vom <strong>Österreich</strong>ischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung<br />

herausgegeben.<br />

Es dürfen <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ke<strong>in</strong>e Bauprodukte verwendet werden, deren Übere<strong>in</strong>stimmung mit<br />

den geforderten Anforderungen nicht nachgewiesen ist.<br />

Genaue Informationen f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter:<br />

www.oib.or.at<br />

www.salzburg.gv.at/themen/bw/bauen/zertifizierungsstelle.htm<br />

E<strong>in</strong>en Leitfaden für die Baustoffzulassung f<strong>in</strong>den Sie unter:<br />

www.baustoff<strong>in</strong>dustrie.at/ma<strong>in</strong>.htm Publikationen<br />

5 Umsatzsteuer<br />

Leistungen (z.B. Montagen) <strong>in</strong> Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Grundstück, gelten gem. § 3a<br />

UstG als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, also <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>. Sie s<strong>in</strong>d dort<br />

steuerbar und steuerpflichtig. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 20%, der<br />

ermäßigte Steuersatz 10%.<br />

5.1 Leistungen an e<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ansässiges Unternehmen<br />

Wird von e<strong>in</strong>em nicht <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ansässigen Unternehmen e<strong>in</strong>e Werklieferung oder<br />

sonstige Leistung für e<strong>in</strong> österreichisches Unternehmen erbracht, muss das „Reverse–<br />

Charge-Verfahren“ angewandt werden. Das nicht <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ansässige Unternehmen<br />

muss e<strong>in</strong>e Rechnung ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer stellen. Das leistende<br />

Unternehmen weist <strong>in</strong> der von ihm ausgestellten Rechnung darauf h<strong>in</strong>, dass es vom § 19<br />

Abs.1 UstG 1994 Gebrauch gemacht hat:<br />

M E R K B L A T T<br />

z.B. „ Diese Rechnung wird ohne USt ausgestellt, da gem.§ 19 Abs.1 UstG 1994 die<br />

Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist.“<br />

Dies gilt auch für Subunternehmer, deren Generalunternehmer e<strong>in</strong> deutsches Unternehmen<br />

ist! Der Leistungsempfänger muss die österreichische USt abführen.<br />

Stand: Juli 2013<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg


9<br />

5.2 Leistungen an e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ansässigen Privatkunden<br />

Wird die Leistung an e<strong>in</strong>en Privatkunden <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> erbracht (egal welcher<br />

Nationalität), müssen Sie sich vor Bewirken des Umsatzes beim F<strong>in</strong>anzamt Graz steuerlich<br />

registrieren lassen, dem Kunden die österreichische Umsatzsteuer berechnen und unter<br />

Angabe Ihrer Steuernummer an den österreichischen Fiskus abführen. Wenn Sie <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> umsatzsteuerpflichtig s<strong>in</strong>d, müssen sie dort Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

erstellen und Steuererklärungen abgeben.<br />

F<strong>in</strong>anzamt Graz Stadt<br />

Referat für ausländische Unternehmer<br />

Conrad–von-Hötzendorf-Str. 14-18<br />

A – 8018 Graz<br />

Tel: (+43) (0) 316 881 – 0<br />

Fax: (+43) (0) 316 81 – 7608 bzw. – 0408<br />

5.3 Angaben <strong>in</strong> der Rechnung<br />

TIPP:<br />

• Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />

Leistungsempfängers<br />

• Mehrwertsteuer-Nummer vom leistenden Unternehmen (soweit das Recht auf<br />

Vorsteuerabzug im Inland besteht)<br />

• Ausstellungsdatum<br />

• Fortlaufende Rechnungsnummer<br />

• Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der<br />

sonstigen Leistung<br />

• Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

• Das nach Steuersätzen und e<strong>in</strong>zelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für<br />

die Lieferung oder sonstige Leistung<br />

• H<strong>in</strong>weis auf den anzuwendenden Steuersatz oder die Steuerbefreiung<br />

z.B. „Die Steuerschuld geht gemäß §19 Abs.1 UstG 1994 auf den<br />

Leistungsempfänger über“<br />

Bitte kontaktieren Sie uns vor dem geplanten E<strong>in</strong>satz und lassen Sie sich beraten:<br />

Handwerkskammer für Schwaben<br />

Christa Kunz<br />

Außenwirtschaftsberatung<br />

Tel. 0821-3259-1514<br />

ckunz@hwk-schwaben.de<br />

H<strong>in</strong>weis: Diese Kurz<strong>in</strong>formation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste<br />

H<strong>in</strong>weise geben und erhebt daher ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl<br />

diese Kurz<strong>in</strong>formation mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann ke<strong>in</strong>e Haftung für<br />

die <strong>in</strong>haltliche Richtigkeit übernommen werden.<br />

M E R K B L A T T<br />

Stand: Juli 2013<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg

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