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Klausur_1113_SV

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Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 5 -<br />

Es ist kein Grund erkennbar, warum der Tank hätte entfernt werden sollen, da er in der Erde lag und<br />

niemanden beeinträchtigte.<br />

Vor allem aber war für diese sinnloser Weise durchgeführte Beseitigung auch nicht die Klägerin<br />

verantwortlich, denn diese war bereits nicht Störerin im Sinne des BGB. Da die Klägerin den<br />

Öltank nicht auf das Grundstück verbracht hat bzw. überhaupt keine ursächliche Handlung der Klägerin<br />

vorliegt, ist sie nicht für dessen Auswirkungen verantwortlich. Da der Öltank sich auf dem<br />

Grundstück des Beklagten befindet, ist die Klägerin überdies gemäß § 946 BGB nicht einmal Eigentümerin<br />

des Öltanks, weil das Eigentum an diesem automatisch dem Eigentümer des Grundstücks,<br />

auf dem er sich befindet, zusteht. Öltank-Eigentümer war also die ganze Zeit der Beklagte<br />

selbst. Ohne eine Stellung als Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer kann aber niemand als Störer<br />

angesehen werden. Zudem ist es anerkannt, dass im Zivilrecht die bloße Eigentümerstellung nicht<br />

ausreicht, um die Störereigenschaft zu begründen.<br />

Überdies hat bzw. hatte der Beklagte eine Duldungspflicht, durch den ein etwaiger Anspruch ebenfalls<br />

entfallen wäre. Insoweit ist v.a. darauf hinzuweisen, dass der Notarvertrag bezüglich der Übergabe<br />

die Begründung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Klägerin vorsieht, die – wie ausgeführt<br />

– nur versehentlich nicht in das Grundbuch eingetragen wurden. Dazu zählte auch eine<br />

Grunddienstbarkeit zwecks Duldung des Öltanks. Das erst jetzt bemerkte Versehen des Notars darf<br />

aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen, zumal eine Nachholung der Eintragung möglich wäre.<br />

Da die Forderung eindeutig unbegründet war und ist, steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch<br />

auf 1.000 € gemäß § 812 BGB zu.<br />

Überdies fordert der Beklagte – wie ausgeführt – weitere Zahlungen in Höhe der ihm vom durchführenden<br />

Unternehmen in Rechnung gestellten und vom ihm selbst offenbar bereits bezahlten Beträge.<br />

Aus dieser Forderung folgt das Feststellungsinteresse für Klageantrag Ziffer 2.<br />

Rosig<br />

Rechtsanwalt<br />

________________________________________________________________________________<br />

Anlage 2:<br />

Amtsgericht Günzburg 2. Dezember 2013<br />

2 C 321/13<br />

in dem Rechtsstreit<br />

Kessler gegen Biller<br />

erlässt das Amtsgericht Günzburg durch Richterin am Amtsgericht Bleckmeier<br />

nach Ablauf der gesetzten Frist im schriftlichen Vorverfahren folgendes<br />

Versäumnisurteil:

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