Klausur_1113_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 5 -<br />
Es ist kein Grund erkennbar, warum der Tank hätte entfernt werden sollen, da er in der Erde lag und<br />
niemanden beeinträchtigte.<br />
Vor allem aber war für diese sinnloser Weise durchgeführte Beseitigung auch nicht die Klägerin<br />
verantwortlich, denn diese war bereits nicht Störerin im Sinne des BGB. Da die Klägerin den<br />
Öltank nicht auf das Grundstück verbracht hat bzw. überhaupt keine ursächliche Handlung der Klägerin<br />
vorliegt, ist sie nicht für dessen Auswirkungen verantwortlich. Da der Öltank sich auf dem<br />
Grundstück des Beklagten befindet, ist die Klägerin überdies gemäß § 946 BGB nicht einmal Eigentümerin<br />
des Öltanks, weil das Eigentum an diesem automatisch dem Eigentümer des Grundstücks,<br />
auf dem er sich befindet, zusteht. Öltank-Eigentümer war also die ganze Zeit der Beklagte<br />
selbst. Ohne eine Stellung als Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer kann aber niemand als Störer<br />
angesehen werden. Zudem ist es anerkannt, dass im Zivilrecht die bloße Eigentümerstellung nicht<br />
ausreicht, um die Störereigenschaft zu begründen.<br />
Überdies hat bzw. hatte der Beklagte eine Duldungspflicht, durch den ein etwaiger Anspruch ebenfalls<br />
entfallen wäre. Insoweit ist v.a. darauf hinzuweisen, dass der Notarvertrag bezüglich der Übergabe<br />
die Begründung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Klägerin vorsieht, die – wie ausgeführt<br />
– nur versehentlich nicht in das Grundbuch eingetragen wurden. Dazu zählte auch eine<br />
Grunddienstbarkeit zwecks Duldung des Öltanks. Das erst jetzt bemerkte Versehen des Notars darf<br />
aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen, zumal eine Nachholung der Eintragung möglich wäre.<br />
Da die Forderung eindeutig unbegründet war und ist, steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch<br />
auf 1.000 € gemäß § 812 BGB zu.<br />
Überdies fordert der Beklagte – wie ausgeführt – weitere Zahlungen in Höhe der ihm vom durchführenden<br />
Unternehmen in Rechnung gestellten und vom ihm selbst offenbar bereits bezahlten Beträge.<br />
Aus dieser Forderung folgt das Feststellungsinteresse für Klageantrag Ziffer 2.<br />
Rosig<br />
Rechtsanwalt<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 2:<br />
Amtsgericht Günzburg 2. Dezember 2013<br />
2 C 321/13<br />
in dem Rechtsstreit<br />
Kessler gegen Biller<br />
erlässt das Amtsgericht Günzburg durch Richterin am Amtsgericht Bleckmeier<br />
nach Ablauf der gesetzten Frist im schriftlichen Vorverfahren folgendes<br />
Versäumnisurteil: