Klausur_1113_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 3 -<br />
gegen<br />
- Klägerin -<br />
Bernd Biller, Jahnstraße 24, 89312 Günzburg<br />
wegen Forderung<br />
- Beklagter -<br />
zeige ich an, dass ich die Klägerin vertrete, versichere ordnungsgemäße Bevollmächtigung und erhebe<br />
für sie Klage mit folgenden Anträgen:<br />
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen i.H.v. fünf<br />
Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.<br />
2. Es wird festgestellt, dass aus der am 4. September 2013 durchgeführten Beseitigung<br />
des Öltanks vom Grundstück des Beklagten in Jahnstraße 24, 89312<br />
Günzburg (Flurnummer 7777/3) auch keine weiteren Ansprüche des Beklagten<br />
gegen die Klägerin gegeben sind.<br />
3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils,<br />
wenn sich der Beklagte in der Notfrist des § 276 I 1 ZPO nicht erklärt.<br />
Der Klage ist kein Versuch der Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen<br />
Konfliktbeilegung vorausgegangen. Konkrete Gründe stünden dem aus Klägersicht nicht entgegen.<br />
Begründung:<br />
Die Parteien streiten um die Kosten der Entfernung eines Öltanks, die durch die Beauftragung eines<br />
Fachunternehmens seitens des Beklagten entstanden waren.<br />
Frau Berta Biller, die Mutter des Beklagten und der Klägerin, ließ 1971 auf ihrem Grundstück einen<br />
Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 2002 vorgenommene<br />
Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen<br />
Grundstücken (jetzt Jahnstraße 24 und 24a) liegen.<br />
Im Januar 2007 übertrug Frau Berta Biller das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten<br />
Grundstück der Klägerin und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Beklagten.<br />
Beweis: Grundbuchauszug (Anlage K 1 )<br />
In dem notariellen Übertragungsvertrag zwischen Frau Berta Biller mit dem Beklagten räumte der<br />
Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf eine Bestellung von Grunddienstbarkeiten zur Absicherung<br />
der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein. Außerdem sollte<br />
die Nutzung des Öltanks ebenfalls durch eine Grunddienstbarkeit sichergestellt werden.