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Klausur_1113_SV

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Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 3 -<br />

gegen<br />

- Klägerin -<br />

Bernd Biller, Jahnstraße 24, 89312 Günzburg<br />

wegen Forderung<br />

- Beklagter -<br />

zeige ich an, dass ich die Klägerin vertrete, versichere ordnungsgemäße Bevollmächtigung und erhebe<br />

für sie Klage mit folgenden Anträgen:<br />

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen i.H.v. fünf<br />

Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.<br />

2. Es wird festgestellt, dass aus der am 4. September 2013 durchgeführten Beseitigung<br />

des Öltanks vom Grundstück des Beklagten in Jahnstraße 24, 89312<br />

Günzburg (Flurnummer 7777/3) auch keine weiteren Ansprüche des Beklagten<br />

gegen die Klägerin gegeben sind.<br />

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />

Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils,<br />

wenn sich der Beklagte in der Notfrist des § 276 I 1 ZPO nicht erklärt.<br />

Der Klage ist kein Versuch der Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen<br />

Konfliktbeilegung vorausgegangen. Konkrete Gründe stünden dem aus Klägersicht nicht entgegen.<br />

Begründung:<br />

Die Parteien streiten um die Kosten der Entfernung eines Öltanks, die durch die Beauftragung eines<br />

Fachunternehmens seitens des Beklagten entstanden waren.<br />

Frau Berta Biller, die Mutter des Beklagten und der Klägerin, ließ 1971 auf ihrem Grundstück einen<br />

Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 2002 vorgenommene<br />

Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen<br />

Grundstücken (jetzt Jahnstraße 24 und 24a) liegen.<br />

Im Januar 2007 übertrug Frau Berta Biller das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten<br />

Grundstück der Klägerin und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Beklagten.<br />

Beweis: Grundbuchauszug (Anlage K 1 )<br />

In dem notariellen Übertragungsvertrag zwischen Frau Berta Biller mit dem Beklagten räumte der<br />

Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf eine Bestellung von Grunddienstbarkeiten zur Absicherung<br />

der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein. Außerdem sollte<br />

die Nutzung des Öltanks ebenfalls durch eine Grunddienstbarkeit sichergestellt werden.

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