Klausur_1113_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 2 -<br />
Dass die Entfernung des Öltanks sinnlose Kosten verursache und gar nicht störe, ist nicht richtig.<br />
Ich spiele mit dem Gedanken, dort irgendwo einen Tank für Regenwasser zu vergraben. Außerdem<br />
geht es meine Schwester nichts an, wie ich mein Eigentum gestaltet haben möchte.<br />
Die angefallenen Kosten sind auch keinesfalls überhöht. Eine Durchführung der Beseitigung ohne<br />
einen Fachbetrieb kam keinesfalls in Betracht. Ich hatte mich erkundigt und war vom Ordnungsamt<br />
darauf hingewiesen worden, dass so etwas nur von zugelassenen Fachbetrieben gemacht werden<br />
darf, weil bei einem unsachgemäßen Vorgehen die Gefahr von Grundwasserverunreinigungen bestünde.<br />
Die Leute vom Ordnungsamt haben mir dann auch erklärt, wie ich über das Internet an<br />
Fachbetriebe herankomme – Namen dürften sie mir nicht explizit nennen – und mich erkundigen<br />
könne. Daraufhin habe ich mir im Laufes des Juli 2013 drei Angebote eingeholt, die preislich alle<br />
fast auf gleicher Höhe waren, und habe dem Anbieter mit dem günstigsten Angebot den Auftrag am<br />
14. August 2013 erteilt. Ich hoffe, es ist nicht schon zu spät, noch etwas gegen dieses Urteil zu unternehmen<br />
und mir selbst zu dem mir zustehenden Geld zu verhelfen.<br />
Dabei interessiert es mich natürlich auch, ob mir aus diesem Urteil eine Zwangsvollstreckung droht.<br />
Diese Aussage, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar sei, macht mir richtig Angst. Bei einem der<br />
Telefonate hat mir meine Schwester angekündigt, dass sie mir meine Konten lahm legen oder mein<br />
Auto wegpfänden werde, wenn ich nicht freiwillig den Betrag zurückzahle. Ich gehe davon aus, das<br />
Sie das im Griff haben, Frau Rechtsanwältin, und eine solche Gefahr, sollte sie bestehen, in jedem<br />
Falle verhindern können.“<br />
___________________<br />
Herr Biller übergibt einige Anlagen (dazu im Folgenden) und unterzeichnet eine umfassende Prozessvollmacht.<br />
Die Zustellung der Klageschrift (Anlage 1) erfolgte, wie sich aus den Unterlagen ergibt, tatsächlich<br />
am 15. November 2013. Es wurde gleichzeitig schriftliches Vorverfahren angeordnet und der Beklagte<br />
zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb<br />
von zwei weiteren Wochen gemäß § 276 Abs. 1 ZPO aufgefordert sowie über die Folgen der Fristversäumung<br />
belehrt (§§ 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung des Versäumnisurteils (Anlage<br />
2) erfolgte mit Rechtsbehelfsbelehrung am 3. Dezember 2013.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 1:<br />
Manfred Rosig Günzburg, 9. November 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
Goethestraße 17<br />
89312 Günzburg<br />
An das<br />
Amtsgericht Günzburg<br />
89312 Günzburg<br />
In dem Rechtsstreit<br />
Klage<br />
Amtsgericht Günzburg<br />
Eingang: 9. November 2013<br />
Victoria Kessler, Jahnstraße 24a, 89312 Günzburg