Klausur_1113_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 1 -<br />
<strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong><br />
Zivilrecht<br />
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />
________________________________________________________________________________<br />
Am 6. Dezember 2013 erscheint Herr Bernd Biller in der Kanzlei von Rechtsanwältin Dr. Lisa Linke<br />
in Schillerstraße 52, 89312 Günzburg und erklärt Folgendes:<br />
„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin. Ich brauche unbedingt Ihre Hilfe, um gegen ein völlig ungerechtes<br />
Versäumnisurteil vorzugehen. Dieses ist zugunsten von Frau Victoria Kessler, meiner fürchterlichen<br />
Schwester, mit deren Familie ich leider im Dauerstreit lebe, gegen mich ergangen.<br />
Ich war von einschließlich 14. November 2013 bis 4. Dezember 2013 in Urlaub in Thailand. Die<br />
Flugtickets und die Hotelrechnung aus Krabi habe ich Ihnen mitgebracht. Als ich zurückkam, war<br />
ich bereits verurteilt. In meinem Briefkasten lagen eine Klageschrift vom 9. November 2013, die<br />
mir am 15. November 2013 zugestellt worden sein soll, und ein Urteil vom 2. Dezember 2013. Ich<br />
habe gedacht, wir leben in einem Rechtsstaat, und dann das: Ein Urteil gegen mich, ohne dass ich<br />
überhaupt zur Sache hätte Stellung nehmen können. Im Zusammenhang mit dem Urteil wurde mir<br />
aber auch noch eine Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt, aus der sich ergibt, dass man innerhalb von<br />
zwei Wochen am Amtsgericht Günzburg gegen das Urteil vorgehen könne.<br />
Es geht – wie Sie der Klageschrift entnehmen können – um eine Forderung auf Rückzahlung und<br />
eine Feststellung. Hintergrund ist ein Nachbarschaftsstreit, der auf die Folgen einer von unserer<br />
Mutter vorgenommen Grundstücksaufteilung zurückgeht. Ich hatte einen Öltank von meinem<br />
Grundstück entfernen lassen, den meine Schwester viele Jahre genutzt hatte, dessen Nutzung sie<br />
aber inzwischen wegen Umstellung auf Gasheizung aufgegeben hatte. Deswegen wäre sie für die<br />
Entfernung verantwortlich gewesen und weigerte sich aber, diese durchzuführen. Und jetzt streiten<br />
wir über die Kosten der von mir in Auftrag gegebenen und bezahlten Beseitigung.<br />
Die Klageschrift ist voll von juristischen Spitzfindigkeiten, mit denen die Klägerin versucht, ihre<br />
Verantwortlichkeit für die Beseitigung des Öltanks zu verneinen. Dabei geht es u.a. um Fragen des<br />
Eigentums und anderer juristischer Begriffe, die ich nicht verstehe.<br />
Auch beruft sich die Klägerin auf eine Grunddienstbarkeit bezüglich des Öltanks. Da habe ich<br />
nachgesehen. Eine solche Abrede war tatsächlich in dem notariellen Vertrag enthalten, den ich unterzeichnet<br />
habe. Meine Mutter hatte darauf bestanden, weil sie sicherstellen wollte, dass meine<br />
Schwester das Haus weiter mit der alten Ölheizung heizen kann. Also habe ich halt zugestimmt.<br />
Aus welchem Grund das dann nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, kann ich nicht sagen.<br />
Vielleicht war das ein Versehen des alten, inzwischen verstorbenen Notars, der alle nötigen Anträge<br />
beim Grundbuchamt stellte bzw. stellen sollte. Der war – wie erst später so richtig deutlich wurde –<br />
damals wohl schon etwas schusselig geworden. Ohne Eintragung in das Grundbuch wird das aber ja<br />
wohl keine Wirkung haben. Jedenfalls steht da auch eine Beschränkung in der notariellen Abrede<br />
drin: Die Grunddienstbarkeit solle eine Duldung des Öltanks durch den jeweiligen Eigentümer des<br />
benachbarten Grundstücks beinhalten „soweit dieser für die Heizung des Hauses auf dem herrschenden<br />
Grundstück tatsächlich genutzt wird.“ Das ist jetzt ja nicht mehr der Fall, nachdem meine<br />
Schwester als Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Gasheizung umstellte.
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 2 -<br />
Dass die Entfernung des Öltanks sinnlose Kosten verursache und gar nicht störe, ist nicht richtig.<br />
Ich spiele mit dem Gedanken, dort irgendwo einen Tank für Regenwasser zu vergraben. Außerdem<br />
geht es meine Schwester nichts an, wie ich mein Eigentum gestaltet haben möchte.<br />
Die angefallenen Kosten sind auch keinesfalls überhöht. Eine Durchführung der Beseitigung ohne<br />
einen Fachbetrieb kam keinesfalls in Betracht. Ich hatte mich erkundigt und war vom Ordnungsamt<br />
darauf hingewiesen worden, dass so etwas nur von zugelassenen Fachbetrieben gemacht werden<br />
darf, weil bei einem unsachgemäßen Vorgehen die Gefahr von Grundwasserverunreinigungen bestünde.<br />
Die Leute vom Ordnungsamt haben mir dann auch erklärt, wie ich über das Internet an<br />
Fachbetriebe herankomme – Namen dürften sie mir nicht explizit nennen – und mich erkundigen<br />
könne. Daraufhin habe ich mir im Laufes des Juli 2013 drei Angebote eingeholt, die preislich alle<br />
fast auf gleicher Höhe waren, und habe dem Anbieter mit dem günstigsten Angebot den Auftrag am<br />
14. August 2013 erteilt. Ich hoffe, es ist nicht schon zu spät, noch etwas gegen dieses Urteil zu unternehmen<br />
und mir selbst zu dem mir zustehenden Geld zu verhelfen.<br />
Dabei interessiert es mich natürlich auch, ob mir aus diesem Urteil eine Zwangsvollstreckung droht.<br />
Diese Aussage, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar sei, macht mir richtig Angst. Bei einem der<br />
Telefonate hat mir meine Schwester angekündigt, dass sie mir meine Konten lahm legen oder mein<br />
Auto wegpfänden werde, wenn ich nicht freiwillig den Betrag zurückzahle. Ich gehe davon aus, das<br />
Sie das im Griff haben, Frau Rechtsanwältin, und eine solche Gefahr, sollte sie bestehen, in jedem<br />
Falle verhindern können.“<br />
___________________<br />
Herr Biller übergibt einige Anlagen (dazu im Folgenden) und unterzeichnet eine umfassende Prozessvollmacht.<br />
Die Zustellung der Klageschrift (Anlage 1) erfolgte, wie sich aus den Unterlagen ergibt, tatsächlich<br />
am 15. November 2013. Es wurde gleichzeitig schriftliches Vorverfahren angeordnet und der Beklagte<br />
zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb<br />
von zwei weiteren Wochen gemäß § 276 Abs. 1 ZPO aufgefordert sowie über die Folgen der Fristversäumung<br />
belehrt (§§ 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung des Versäumnisurteils (Anlage<br />
2) erfolgte mit Rechtsbehelfsbelehrung am 3. Dezember 2013.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 1:<br />
Manfred Rosig Günzburg, 9. November 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
Goethestraße 17<br />
89312 Günzburg<br />
An das<br />
Amtsgericht Günzburg<br />
89312 Günzburg<br />
In dem Rechtsstreit<br />
Klage<br />
Amtsgericht Günzburg<br />
Eingang: 9. November 2013<br />
Victoria Kessler, Jahnstraße 24a, 89312 Günzburg
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 3 -<br />
gegen<br />
- Klägerin -<br />
Bernd Biller, Jahnstraße 24, 89312 Günzburg<br />
wegen Forderung<br />
- Beklagter -<br />
zeige ich an, dass ich die Klägerin vertrete, versichere ordnungsgemäße Bevollmächtigung und erhebe<br />
für sie Klage mit folgenden Anträgen:<br />
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen i.H.v. fünf<br />
Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.<br />
2. Es wird festgestellt, dass aus der am 4. September 2013 durchgeführten Beseitigung<br />
des Öltanks vom Grundstück des Beklagten in Jahnstraße 24, 89312<br />
Günzburg (Flurnummer 7777/3) auch keine weiteren Ansprüche des Beklagten<br />
gegen die Klägerin gegeben sind.<br />
3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils,<br />
wenn sich der Beklagte in der Notfrist des § 276 I 1 ZPO nicht erklärt.<br />
Der Klage ist kein Versuch der Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen<br />
Konfliktbeilegung vorausgegangen. Konkrete Gründe stünden dem aus Klägersicht nicht entgegen.<br />
Begründung:<br />
Die Parteien streiten um die Kosten der Entfernung eines Öltanks, die durch die Beauftragung eines<br />
Fachunternehmens seitens des Beklagten entstanden waren.<br />
Frau Berta Biller, die Mutter des Beklagten und der Klägerin, ließ 1971 auf ihrem Grundstück einen<br />
Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 2002 vorgenommene<br />
Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen<br />
Grundstücken (jetzt Jahnstraße 24 und 24a) liegen.<br />
Im Januar 2007 übertrug Frau Berta Biller das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten<br />
Grundstück der Klägerin und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Beklagten.<br />
Beweis: Grundbuchauszug (Anlage K 1 )<br />
In dem notariellen Übertragungsvertrag zwischen Frau Berta Biller mit dem Beklagten räumte der<br />
Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf eine Bestellung von Grunddienstbarkeiten zur Absicherung<br />
der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein. Außerdem sollte<br />
die Nutzung des Öltanks ebenfalls durch eine Grunddienstbarkeit sichergestellt werden.
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- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 4 -<br />
Beweis: notarieller Vertrag vom 12. Januar 2007 (Anlage K 2 )<br />
Aus unerklärlichen Gründen wurde der dingliche Vollzug, jedenfalls die Grundbucheintragung,<br />
dieser Grunddienstbarkeiten versehentlich unterlassen.<br />
Beweis: Grundbuchauszug (Anlage K 1 )<br />
Da es dennoch nie Streit hierüber gab, benutzte die Klägerin den Tank für die Beheizung des<br />
Wohnhauses bis etwa Mitte April 2013. Danach legte sie ihn still, weil sie die alte Ölheizung entfernen<br />
und durch eine moderne Gasheizung ersetzen ließ, so dass der Öltank aufgrund des Anschlusses<br />
an das Gasnetz der Stadtwerke endgültig überflüssig wurde.<br />
In Verkennung der dinglichen Rechtslage forderte der Beklagte die Klägerin daraufhin am 1. Juli<br />
2013 zur Entfernung des Öltanks auf ihre Kosten auf. Dies erfolgte unverschämter Weise sogar<br />
noch unter Fristsetzung bis 22. Juli 2013.<br />
In einem Schreiben vom 8. Juli 2013 hat die Klägerin diese Forderung als unbegründet zurückgewiesen.<br />
Sie hat ausdrücklich erklärt, dass eine Entfernung des Öltanks nicht in Ihrem Interesse sei,<br />
weil dies sinnlose Kosten verursache, und sie keinesfalls gewillt sei, diese Kosten zu tragen. Dort<br />
wo der Öltank liege, störe er nach ihrer Ansicht niemanden.<br />
Beweis: Kopie des Schreibens vom 8. Juli 2013 (Anlage K 3 )<br />
Eine Beseitigung des Öltanks war nämlich nicht ohne Einsatz einer Fachfirma möglich und daher<br />
voraussehbar recht teuer, weil dazu schweres Spezialgerät wie u.a. Bagger und Transportgerätschaften<br />
notwendig sind und überdies entsprechende Vorgaben wegen des Wasserschutzes existieren.<br />
Dennoch hat die Klägerin auf Zuraten ihres konsenssüchtigen Ehemannes am 9. September 2013<br />
1.000 € an den Beklagten überwiesen. Sie tat dies ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht<br />
und unter Vorbehalt der Rückforderung“.<br />
Beweis: Ausdruck der Onlineüberweisung (Anlage K 4 )<br />
Sie tat dies v.a. auch in der Hoffnung bzw. Erwartung, dass der Beklagte einlenken und die übrigen<br />
Kosten aus eigener Tasche tragen werde.<br />
Dem war aber leider nicht so: Nachdem der Beklagte den Öltank bereits am 4. September 2013 hatte<br />
entfernen lassen, forderte er durch ein Schreiben vom 23. September 2013, das die Klägerin noch<br />
am selben Tag in ihrem Briefkasten fand, auch noch eine weitere Zahlung von der Klägerin.<br />
Beweis: Schreiben vom 23. September 2013 (Anlage K 4 )<br />
Daher fühlt diese sich nun auch nicht mehr an irgendwelche Kompromissversuche gebunden und<br />
fordert mit der Leistungsklage ihre Zahlung zurück.<br />
Die Klägerin schuldet nämlich keinen Cent, weil sie aus mehreren Gründen gar nicht verantwortlich<br />
für die Entfernung des Öltanks war. Dazu ist rechtlich wie folgt vorzutragen:
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 5 -<br />
Es ist kein Grund erkennbar, warum der Tank hätte entfernt werden sollen, da er in der Erde lag und<br />
niemanden beeinträchtigte.<br />
Vor allem aber war für diese sinnloser Weise durchgeführte Beseitigung auch nicht die Klägerin<br />
verantwortlich, denn diese war bereits nicht Störerin im Sinne des BGB. Da die Klägerin den<br />
Öltank nicht auf das Grundstück verbracht hat bzw. überhaupt keine ursächliche Handlung der Klägerin<br />
vorliegt, ist sie nicht für dessen Auswirkungen verantwortlich. Da der Öltank sich auf dem<br />
Grundstück des Beklagten befindet, ist die Klägerin überdies gemäß § 946 BGB nicht einmal Eigentümerin<br />
des Öltanks, weil das Eigentum an diesem automatisch dem Eigentümer des Grundstücks,<br />
auf dem er sich befindet, zusteht. Öltank-Eigentümer war also die ganze Zeit der Beklagte<br />
selbst. Ohne eine Stellung als Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer kann aber niemand als Störer<br />
angesehen werden. Zudem ist es anerkannt, dass im Zivilrecht die bloße Eigentümerstellung nicht<br />
ausreicht, um die Störereigenschaft zu begründen.<br />
Überdies hat bzw. hatte der Beklagte eine Duldungspflicht, durch den ein etwaiger Anspruch ebenfalls<br />
entfallen wäre. Insoweit ist v.a. darauf hinzuweisen, dass der Notarvertrag bezüglich der Übergabe<br />
die Begründung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Klägerin vorsieht, die – wie ausgeführt<br />
– nur versehentlich nicht in das Grundbuch eingetragen wurden. Dazu zählte auch eine<br />
Grunddienstbarkeit zwecks Duldung des Öltanks. Das erst jetzt bemerkte Versehen des Notars darf<br />
aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen, zumal eine Nachholung der Eintragung möglich wäre.<br />
Da die Forderung eindeutig unbegründet war und ist, steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch<br />
auf 1.000 € gemäß § 812 BGB zu.<br />
Überdies fordert der Beklagte – wie ausgeführt – weitere Zahlungen in Höhe der ihm vom durchführenden<br />
Unternehmen in Rechnung gestellten und vom ihm selbst offenbar bereits bezahlten Beträge.<br />
Aus dieser Forderung folgt das Feststellungsinteresse für Klageantrag Ziffer 2.<br />
Rosig<br />
Rechtsanwalt<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 2:<br />
Amtsgericht Günzburg 2. Dezember 2013<br />
2 C 321/13<br />
in dem Rechtsstreit<br />
Kessler gegen Biller<br />
erlässt das Amtsgericht Günzburg durch Richterin am Amtsgericht Bleckmeier<br />
nach Ablauf der gesetzten Frist im schriftlichen Vorverfahren folgendes<br />
Versäumnisurteil:
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 6 -<br />
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen i.H.v. fünf<br />
Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 16. November 2013 zu bezahlen.<br />
2. Es wird festgestellt, dass aus der am 4. September 2013 durchgeführten Beseitigung<br />
des Öltanks vom Grundstück des Beklagten in Jahnstraße 24, 89312<br />
Günzburg (Flurnummer 7777/3) auch keine weiteren Ansprüche des Beklagten<br />
gegen die Klägerin gegeben sind.<br />
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Bleckmeier<br />
Richterin am Amtsgericht<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 3:<br />
Flugtickets des Mandanten. Aus diesen ergibt sich, dass er am 14. November 2013 von Frankfurt<br />
nach Bangkok und am 4. Dezember 2013 zurück geflogen ist.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 4:<br />
Rechnung des Hotels „Siam Paradise“, Krabi, Thailand für einen Aufenthalt vom 16. November<br />
2013 bis 4. Dezember 2013.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 5:<br />
Notarieller Übergabevertrag von Frau Berta Biller an Herrn Bernd Biller vom 12. Januar 2007 (betreffend<br />
Grundstück Flurnummer 7777/3).<br />
Bernd Biller verpflichtet sich dort, an der Errichtung von Grunddienstbarkeiten zugunsten des<br />
Nachbargrundstücks, das künftig seiner Schwester gehören solle, mitzuwirken. U.a. verspricht<br />
Bernd Biller zugunsten von Victoria Kessler eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt der Pflicht zur<br />
Duldung des derzeit vorhandenen Öltanks …. (genaue Bezeichnung) durch den jeweiligen Eigentümer<br />
des benachbarten Grundstücks (Flurnummer 7777/2). Diese Pflicht solle gelten, „solange und<br />
soweit dieser Öltank für die Heizung des Hauses auf dem herrschenden Grundstück tatsächlich genutzt<br />
wird.“<br />
________________________________________________________________________________
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 7 -
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 8 -<br />
Anlage 6: Grundbuchauszug.<br />
Dieser bestätigt das Vorbringen der Klageschrift zur Aufteilung und den Eigentumsverhältnissen an<br />
den Grundstücken. Bernd Biller ist Eigentümer des Grundstücks Flurnummer 7777/3 (Jahnstraße<br />
24), Victoria Kessler ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Flurnummer 7777/2 (Jahnstraße<br />
24a).<br />
Grunddienstbarkeiten zugunsten des Grundstücks der Klägerin sind nicht eingetragen, von der Nutzung<br />
des Öltanks ist im Grundbuch nicht die Rede.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 7: (eine Fotokopie; überdies ist der Rückschein eines Einschreibens vom 1. Juli 2013 vorhanden)<br />
Bernd Biller Günzburg, 1. Juli 2013<br />
Jahnstraße 24<br />
89312 Günzburg<br />
An Victoria Kessler<br />
Jahnstraße 24a<br />
89312 Günzburg<br />
Hallo Victoria,<br />
da du den Öltank nun nicht mehr nutzt und angesichts der Umstellung deiner Heizung auf Gasversorgung<br />
nach deiner eigenen Aussage auch nicht mehr nutzen wirst, muss ich dich dazu auffordern,<br />
diesen zu beseitigen und das Grundstück durch Auffüllung wieder in einen natürlichen Zustand zu<br />
versetzen.<br />
Da er zumindest bisher in deinem Eigentum stand und von dir genutzt wurde, ist es deine Aufgabe,<br />
für die Beseitigung auf deine Kosten zu sorgen.<br />
Dabei weise ich dich darauf hin, dass nach Auskunft des Ordnungsamtes eine derartige Maßnahme,<br />
für die du ohnehin schweres Gerät brauchst und nicht hast, zwingend von einer hierfür zugelassenen<br />
Fachfirma durchgeführt werden muss, weil bei einer Durchführung durch nicht ausgebildete Personen,<br />
etwa einer Handlung in Eigenregie, Gefahren für das Grundwasser drohen.<br />
Ich sehe mich daher veranlasst, dir für die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der geschuldeten<br />
Beseitigung eine Frist bis 22. Juli 2013 zu setzen. Es sollte unschwer möglich sein, die<br />
Arbeiten vor diesem Termin fertig zu stellen.<br />
Bernd Biller<br />
________________________________________________________________________________
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 9 -<br />
Anlage 8:<br />
Victoria Kessler Günzburg, den 8. Juli 2013<br />
Jahnstraße 24a<br />
89312 Günzburg<br />
Herrn Bernd Biller<br />
Jahnstraße 24<br />
89312 Günzburg<br />
Mein lieber Bruder,<br />
mit deinem Schreiben vom 1. Juli 2013 hast du deinen regelmäßigen Unverschämtheiten mal wieder<br />
eine neue hinzugefügt.<br />
Die Entfernung des Öltanks auf meine Kosten kommt keinesfalls in Betracht. Mache mit dem Ding,<br />
was immer du willst, aber lasse mich damit in Ruhe. Er ist dein Eigentum und Besitz, weil er sich<br />
auf deinem Grundstück befindet. Ich werde definitiv weder selbst einen Finger rühren noch eine<br />
Fachfirma mit dieser unsinnigen Maßnahme beauftragen. Auch wenn er nicht mehr gebraucht wird,<br />
liegt er dort doch gut und stört niemanden.<br />
Auf Anraten meines Anwalts möchte ich dir insbesondere mitteilen, dass eine Durchführung der<br />
Maßnahme nicht meinem Willen entspricht, so dass eine spätere Kostenübernahme ausscheiden<br />
wird.<br />
Victoria<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlage 9:<br />
Rechnung der Firma Grilling vom 19. September 2013 über 4.700 €.<br />
500 € von der Gesamtsumme werden für die Wiederauffüllung des nach der Öltankentfernung entstandenen<br />
Lochs (Lkw-Anlieferung und Verfüllung von Erde) in Rechnung gestellt. Die übrigen<br />
Beträge entstehen für die Anfahrt, Entfernung der Teile, fachgerechte Entsorgung usw.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Anlagen 10 und 11:<br />
Angebotsschreiben zweier anderer Fachbetriebe vom 7. Juli 2013 und 9. Juli 2013: beide fordern<br />
für die Beseitigung einen etwas höheren Preis als die Firma Grilling.<br />
________________________________________________________________________________
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1113</strong> / Seite 10 -<br />
Anlage 12: (eine Fotokopie; überdies ist der Rückschein eines Einschreibens vom 23. September<br />
2013 vorhanden)<br />
Bernd Biller Günzburg, 23. September 2013<br />
Jahnstraße 24<br />
89312 Günzburg<br />
An Victoria Kessler<br />
Jahnstraße 24a<br />
89312 Günzburg<br />
Hallo Victoria,<br />
anbei findest du die Rechnung der Firma Grilling, die die Beseitigung des Öltanks inzwischen<br />
durchgeführt hat. Es sind insgesamt 4.700 € angefallen.<br />
Daher fordere ich dich auf, unverzüglich deinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der noch offenen<br />
3.700 € nachzukommen.<br />
Bernd Biller<br />
________________________________________________________________________________<br />
Vermerk für den Bearbeiter:<br />
1. Der Schriftsatz von Rechtsanwältin Dr. Linke an das Gericht ist zu entwerfen; dieser hat diejenigen<br />
Rechtsausführungen zu enthalten, die das Begehren des Mandanten stützen. Es ist auf den<br />
6. Dezember 2013 abzustellen.<br />
2. Es ist ein Mandantenschreiben zu fertigen. In diesem ist die gegenwärtige und ggf. künftige Vorgehensweise<br />
der Rechtsanwältin zu erläutern sowie auf solche Fragen einzugehen, deren Darlegung<br />
im Schriftsatz an das Gericht (derzeit) nicht angezeigt erscheint. In diesem Begleitschreiben ist die<br />
Sachverhaltsdarstellung erlassen.<br />
3. Soweit im Sachverhalt berührte Aspekte hinsichtlich der Klage bzw. der sonstigen vom Mandanten<br />
oder vom Gegner aufgeworfenen Fragen nach Ansicht des Bearbeiters weder in den Schriftsatz<br />
gehören noch in das Mandantenschreiben, sind diese in einem Hilfsgutachten zu behandeln.<br />
Es ist zu unterstellen, dass die Beseitigung des Öltanks – wie im Schreiben des Ordnungsamtes vom<br />
18. Juni 2013 angegeben – tatsächlich den Einsatz eines dafür zugelassenen Fachbetriebs erfordert.<br />
Es ist davon auszugehen, dass die genannten Urkunden der Klageschrift jeweils beiliegen.