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Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1091</strong> / Lösung Seite 2<br />

Der Kläger ist nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

krankenversichert. 5<br />

Im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Beklagten für<br />

die Widerklage sei hiermit überdies auf folgenden Vorgang<br />

hingewiesen:<br />

Durch Beschluss vom 20. Mai 2013, dem Kläger zugestellt<br />

am 21. Mai 2013, hat das Amtsgericht Traunstein<br />

– Vollstreckungsgericht – die Widerklageforderung<br />

samt Nebenforderungen gepfändet und einem Gläubiger<br />

des Beklagten, Herrn Guido Gellert, Adenauerstraße 66,<br />

83278 Traunstein zur Einziehung überwiesen.<br />

Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss<br />

vom 20. Mai 2013 (Anlage K 5 )<br />

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:<br />

I. Zur Zulässigkeit der Klage:<br />

1. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des<br />

Amtsgerichts folgt aus § 23 Nr. 2a GVG, da es um<br />

einen Rechtsstreit über ein Wohnraummietverhältnis<br />

geht.<br />

Hierbei ist das angerufene Gericht gemäß § 29a I<br />

ZPO 6 auch ausschließlich örtlich zuständig, da sich<br />

die betreffende Wohnung in Traunstein befindet und<br />

diese Regelung auch Räumungsklagen erfasst, die<br />

das Bestehen eines Mietverhältnisses als Vorfrage<br />

zu klären haben.<br />

Beide Regelungen gelten auch gegenüber der Beklagten<br />

zu 2, weil es hierfür nicht darauf ankommt,<br />

dass sie selbst Partei des Mietvertrages ist, sondern<br />

nur darauf, dass ihr Besitzrecht bzw. der Herausgabeanspruch<br />

des Kläger (§ 546 II BGB) auf einen<br />

solchen Vertrag gestützt werden. 7<br />

2. Die Parteierweiterung auf die Beklagte zu 2 als<br />

einfache Streitgenossin gemäß §§ 59, 60 ZPO ist zu-<br />

lässig. Nach der sog. Klageänderungstheorie der<br />

Rechtsprechung ist dies analog § 263 ZPO der Fall,<br />

wenn entweder eine Zustimmung der Beklagten<br />

zu 2 oder die Sachdienlichkeit der Erweiterung vorliegt.<br />

Hinsichtlich der Sachdienlichkeit ist zum einen zu<br />

berücksichtigen, dass die Erweiterung keinerlei<br />

Verzögerung bewirken kann, weil die entscheidenden<br />

Rechts- und Tatsachenfragen der Klageforderung<br />

bzgl. beider Beklagter nahezu identisch sind<br />

und überdies auch noch keine Prozessergebnisse<br />

vorliegen.<br />

3. Auch die sachliche Erweiterung des Klageantrags<br />

auf Räumung ist sachdienlich gemäß § 263 ZPO und<br />

damit zulässig. Dies ergibt sich neben den anderen<br />

zur Parteierweiterung vorgebrachten Argumenten<br />

wiederum bereits daraus, dass durch diese Erweiterung<br />

keine zusätzlichen Rechtsfragen entstehen, die<br />

in irgendeiner Weise eine Verzögerung des Rechtsstreits<br />

bewirken könnten.<br />

II. Zur Begründetheit der Herausgabe- und Räumungsklage<br />

gegen den Bekl. zu 1):<br />

Der Kläger hat gemäß §§ 546 I, 985 BGB einen<br />

Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung,<br />

da der zuvor zwischen den Parteien bestehende<br />

Mietvertrag durch die Kündigung vom<br />

24. November 2012 wirksam beendet wurde.<br />

1. Der Kläger hat eine formgerechte Kündigungserklärung<br />

abgegeben, die dem Beklagten auch in dieser<br />

Form gemäß § 130 I BGB zuging.<br />

Da das zugegangene Schriftstück auch die Originalunterschrift<br />

der erklärenden Person trug, ist die<br />

Schriftform gemäß §§ 568, 126 I BGB beachtet, und<br />

die gemäß § 573 III 1 BGB erforderliche Angabe<br />

des Kündigungsgrundes liegt mit der Erläuterung<br />

des Eigenbedarfs vor. 8<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Mit diesem Vortrag wird der gesetzliche Forderungsübergang<br />

auf die Krankenversicherung ausgeschlossen. Privatversicherungen<br />

wirken, wenn sie für den konkreten<br />

Einzelfall überhaupt eine Leistung vorsehen (Selbstbeteiligung),<br />

nur im Innenverhältnis zum Versicherten selbst.<br />

§ 29a ZPO ist – anders als § 23 Nr. 2a GVG – auch dann<br />

anwendbar, wenn es nicht um ein Wohnraummietverhältnis<br />

geht, sondern etwa um Gewerberäume.<br />

Vgl. Musielak/Heinrich § 29a, RN 6; Zöller/Vollkommer<br />

§ 29a, RN 6 [ausdrücklich für Räumungsansprüche aus<br />

§ 546 II BGB]; ThP § 29a, RN 4a. Anders ist dies bei<br />

Dritten, die aufgrund eines eigenständigen Vertrags<br />

(Mietbürgschaft) in Anspruch genommen werden (BGH<br />

NJW 2004, 1239).<br />

8<br />

Die sachlichen Gründe, auf die sich der Eigenbedarf<br />

stützt, müssen ausreichend substantiiert angegeben werden,<br />

damit dem Mieter ihre sachliche Nachprüfung und<br />

somit die ungefähre Abschätzung der Erfolgsaussichten<br />

eines Rechtsstreits möglich ist. Es genügt, wenn die Tatsachen<br />

so ausführlich bezeichnet werden, dass der Kündigungsgrund<br />

identifiziert und von anderen Kündigungssachverhalten<br />

unterschieden werden kann. Der Vermieter<br />

muss also den konkreten Eigenbedarfsgrund und die Person<br />

benennen, für die die Wohnung benötigt wird. In der<br />

Regel sind auch Angaben über die bisherigen Wohnverhältnisse<br />

der betreffenden Person erforderlich. Eine vollständige<br />

Angabe der zugrundeliegenden Tatsachen ist jedoch<br />

nicht notwendig; sie können zur Ergänzung und<br />

© RA Ingo Gold / Juli 2013

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