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FEEDING THE PLANET, ENERGY FOR LIFE - architekturwettbewerb

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EXPO2015 :ÖSTERREICH 31<br />

TEIL A<br />

RECHTS- UND<br />

VERTRAGSGRUNDLAGEN<br />

12. Subunternehmer<br />

Der Wettbewerbsteilnehmer ist grundsätzlich berechtigt, (auch wesentliche) Teile der<br />

Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben; die Weitergabe des gesamten Auftrages ist<br />

aber jedenfalls unzulässig. Weiters unzulässig ist der Rückgriff durch Subunternehmer auf<br />

Ressourcen weiterer Unternehmer (Ausschluss der „Sub-Sub-Vergabe“).<br />

Der Wettbewerbsteilnehmer hat nach gesonderter Aufforderung im Rahmen des Nachweises<br />

seiner Eignung (Punkt 2.2.1) alle wesentlichen Teile des Auftrages, die der Wettbewerbsteilnehmer<br />

jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu<br />

vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben. Für jeden einzelnen Subunternehmer ist dessen<br />

Person genau zu bezeichnen, der Umfang der Subunternehmerleistung anzugeben sowie<br />

ein Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit des Subunternehmers vorzulegen.<br />

Als wesentliche Teile, bei denen Subunternehmer zu benennen sind, gelten jedenfalls<br />

folgende Leistungsbereiche:<br />

• Ausstellungskonzeption<br />

• Architektur<br />

• Statik/Tragwerksplanung<br />

• Gebäudetechnik (HKLS + E)<br />

• Bauphysik (inklusive Ökobilanz)<br />

• Außenraumgestaltung<br />

Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer<br />

die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den Abschnitten<br />

3 und 4 dieser Auslobungsunterlagen besitzt.<br />

Für die Namhaftmachung von wesentlichen Subunternehmern ist das Formblatt ./2 „Liste<br />

allfälliger Subunternehmer (Subplaner)“ auszufüllen sowie das Formblatt ./3 „Subunternehmererklärung“<br />

von jedem wesentlichen Subunternehmer rechtsgültig unterfertigen zu<br />

lassen und vorzulegen.<br />

Ein Wechsel des Subunternehmers ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />

Auftraggeberin und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn eine sachliche Notwendigkeit<br />

für den Wechsel besteht. Im Übrigen wird die Auftraggeberin einem Wechsel des Subunternehmers<br />

im Wesentlichen dann zustimmen, wenn der Wettbewerbsteilnehmer die Gleichwertigkeit<br />

des neuen Subunternehmers nachweist. Die Auftraggeberin behält sich vor, für<br />

den neuen Subunternehmer alle Nachweise zu fordern, die vom Wettbewerbsteilnehmer zu<br />

erbringen sind.<br />

Zum Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit kann<br />

sich der Bewerber auf die Kapazitäten seiner Subunternehmer stützen. Näheres dazu<br />

siehe die Abschnitte 4.2.1, 4.3.1 und 5.

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