FEEDING THE PLANET, ENERGY FOR LIFE - architekturwettbewerb
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EXPO2015 :ÖSTERREICH<br />
TEIL A<br />
RECHTS- UND<br />
VERTRAGSGRUNDLAGEN<br />
10. Teilnehmergemeinschaften<br />
Die Bildung einer Teilnehmergemeinschaft ist zulässig und muss den jeweiligen berufsrechtlichen<br />
Vorgaben entsprechen. Teilnehmergemeinschaften werden vom Verfahren ausgeschlossen,<br />
wenn deren Bildung kartellrechtlichen oder berufsrechtlichen Bestimmungen<br />
widerspricht.<br />
Teilnehmergemeinschaften haben das Formblatt ./1a gemäß Auslobungsunterlagen auszufüllen,<br />
rechtsgültig zu unterfertigen und im Umschlag 1 (siehe Punkt 3) beizulegen.<br />
Die Teilnehmergemeinschaft muss in der Gesamtheit die Eignung aufweisen. Sind für<br />
die Leistungserbringung unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen<br />
erforderlich, so hat jedes Mitglied der Teilnehmergemeinschaft die Befugnis für den ihm<br />
konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen (dies nach gesonderter Aufforderung<br />
durch die Auftraggeberin gemäß Punkt 2.2.1)<br />
Ein Wechsel von Mitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft oder die nachträgliche Bildung<br />
einer solchen ist unzulässig (dies umfasst auch den Zusammenschluss von in die 2. Wettbewerbsstufe<br />
eingeladenen Teilnehmern bzw. Teilnehmergemeinschaften). Im Hinblick<br />
auf die Anzahl der Mitglieder einer Teilnehmergemeinschaft sind keine Beschränkungen<br />
vorgegeben.<br />
11. Mehrfachbeteiligung<br />
Die Wettbewerbsteilnehmer dürfen sich im Rahmen des Wettbewerbes je Wettbewerbsstufe<br />
nur einmal als Wettbewerbsteilnehmer oder als Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft<br />
beteiligen. Die Teilnahme am Verfahren als Wettbewerbsteilnehmer und zugleich als Mitglied<br />
einer Teilnehmergemeinschaft ist ebenso unzulässig wie die Teilnahme als Mitglied in<br />
mehr als einer Teilnehmergemeinschaft. Eine Mehrfachbeteiligung führt zum Ausschluss<br />
aller Verfasser des anonymen Ideenkonzepts bzw. der Wettbewerbsarbeit, die von der<br />
Mehrfachbeteiligung betroffen sind.<br />
Eine Mehrfachbeteiligung als Subunternehmer ist jedoch zulässig, ohne hierdurch die<br />
Bestimmung der Mehrfachbeteiligung zu verletzen. Die gleichzeitige Beteiligung als<br />
Wettbewerbsteilnehmer bzw. Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft einerseits sowie<br />
als Subunternehmer andererseits ist hingegen wiederum unzulässig.<br />
Die oben angeführten Verbote der Mehrfachbeteiligung gelten auch für verbundene<br />
Unternehmen iSd § 2 Z 39 BVergG.