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FEEDING THE PLANET, ENERGY FOR LIFE - architekturwettbewerb

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30<br />

EXPO2015 :ÖSTERREICH<br />

TEIL A<br />

RECHTS- UND<br />

VERTRAGSGRUNDLAGEN<br />

10. Teilnehmergemeinschaften<br />

Die Bildung einer Teilnehmergemeinschaft ist zulässig und muss den jeweiligen berufsrechtlichen<br />

Vorgaben entsprechen. Teilnehmergemeinschaften werden vom Verfahren ausgeschlossen,<br />

wenn deren Bildung kartellrechtlichen oder berufsrechtlichen Bestimmungen<br />

widerspricht.<br />

Teilnehmergemeinschaften haben das Formblatt ./1a gemäß Auslobungsunterlagen auszufüllen,<br />

rechtsgültig zu unterfertigen und im Umschlag 1 (siehe Punkt 3) beizulegen.<br />

Die Teilnehmergemeinschaft muss in der Gesamtheit die Eignung aufweisen. Sind für<br />

die Leistungserbringung unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen<br />

erforderlich, so hat jedes Mitglied der Teilnehmergemeinschaft die Befugnis für den ihm<br />

konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen (dies nach gesonderter Aufforderung<br />

durch die Auftraggeberin gemäß Punkt 2.2.1)<br />

Ein Wechsel von Mitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft oder die nachträgliche Bildung<br />

einer solchen ist unzulässig (dies umfasst auch den Zusammenschluss von in die 2. Wettbewerbsstufe<br />

eingeladenen Teilnehmern bzw. Teilnehmergemeinschaften). Im Hinblick<br />

auf die Anzahl der Mitglieder einer Teilnehmergemeinschaft sind keine Beschränkungen<br />

vorgegeben.<br />

11. Mehrfachbeteiligung<br />

Die Wettbewerbsteilnehmer dürfen sich im Rahmen des Wettbewerbes je Wettbewerbsstufe<br />

nur einmal als Wettbewerbsteilnehmer oder als Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft<br />

beteiligen. Die Teilnahme am Verfahren als Wettbewerbsteilnehmer und zugleich als Mitglied<br />

einer Teilnehmergemeinschaft ist ebenso unzulässig wie die Teilnahme als Mitglied in<br />

mehr als einer Teilnehmergemeinschaft. Eine Mehrfachbeteiligung führt zum Ausschluss<br />

aller Verfasser des anonymen Ideenkonzepts bzw. der Wettbewerbsarbeit, die von der<br />

Mehrfachbeteiligung betroffen sind.<br />

Eine Mehrfachbeteiligung als Subunternehmer ist jedoch zulässig, ohne hierdurch die<br />

Bestimmung der Mehrfachbeteiligung zu verletzen. Die gleichzeitige Beteiligung als<br />

Wettbewerbsteilnehmer bzw. Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft einerseits sowie<br />

als Subunternehmer andererseits ist hingegen wiederum unzulässig.<br />

Die oben angeführten Verbote der Mehrfachbeteiligung gelten auch für verbundene<br />

Unternehmen iSd § 2 Z 39 BVergG.

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