FEEDING THE PLANET, ENERGY FOR LIFE - architekturwettbewerb
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EXPO2015 :ÖSTERREICH<br />
TEIL A<br />
RECHTS- UND<br />
VERTRAGSGRUNDLAGEN<br />
3. Ausschlussgründe<br />
Die Wettbewerbsteilnehmer/Teilnehmergemeinschaften sind berechtigt, die vergaberechtliche<br />
Eignung – mit Ausnahme der Punkte 4.2 und 4.3 – mit der Mitgliedschaft beim<br />
Auftragnehmerkataster Österreichs (ANKÖ – www.ankoe.at) durch Bekanntgabe ihrer<br />
ANKÖ-Mitgliedsnummer nachzuweisen. Alle Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch<br />
vorgelegt werden.<br />
3.1 Katalog an Ausschlussgründen<br />
Die Wettbewerbsteilnehmer/Teilnehmergemeinschaften werden – vorbehaltlich des § 68<br />
Abs. 3 BVergG – nicht in die 2. Wettbewerbsstufe eingeladen, wenn<br />
a. die Auftraggeberin Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder –<br />
sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts,<br />
eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren<br />
Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände<br />
betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a des Strafgesetzbuches,<br />
BGBl. I Nr. 60/1974, [in der Folge „StGB“]), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB;<br />
§ 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. I Nr. 448/1984,<br />
[in der Folge „UWG“]), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme<br />
(§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw.<br />
einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der<br />
Unternehmer seinen Sitz hat;<br />
b. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde;<br />
c. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder<br />
eingestellt haben;<br />
d. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften<br />
oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der<br />
Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist,<br />
das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;<br />
e. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere<br />
gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die von<br />
der Auftraggeberin nachweislich festgestellt wurde;<br />
f. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern<br />
und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen<br />
sind, nicht erfüllt haben, oder<br />
g. sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche<br />
Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese<br />
Auskünfte nicht erteilt haben.<br />
Darüber hinaus wird auf die „Ausschließungsgründe für WettbewerbsteilnehmerInnen“<br />
gemäß § 2 WSA 2010-Teil B (WOA 2010) verwiesen.