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FEEDING THE PLANET, ENERGY FOR LIFE - architekturwettbewerb

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18<br />

EXPO2015 :ÖSTERREICH<br />

TEIL A<br />

RECHTS- UND<br />

VERTRAGSGRUNDLAGEN<br />

3. Ausschlussgründe<br />

Die Wettbewerbsteilnehmer/Teilnehmergemeinschaften sind berechtigt, die vergaberechtliche<br />

Eignung – mit Ausnahme der Punkte 4.2 und 4.3 – mit der Mitgliedschaft beim<br />

Auftragnehmerkataster Österreichs (ANKÖ – www.ankoe.at) durch Bekanntgabe ihrer<br />

ANKÖ-Mitgliedsnummer nachzuweisen. Alle Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch<br />

vorgelegt werden.<br />

3.1 Katalog an Ausschlussgründen<br />

Die Wettbewerbsteilnehmer/Teilnehmergemeinschaften werden – vorbehaltlich des § 68<br />

Abs. 3 BVergG – nicht in die 2. Wettbewerbsstufe eingeladen, wenn<br />

a. die Auftraggeberin Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder –<br />

sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts,<br />

eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren<br />

Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände<br />

betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a des Strafgesetzbuches,<br />

BGBl. I Nr. 60/1974, [in der Folge „StGB“]), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB;<br />

§ 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. I Nr. 448/1984,<br />

[in der Folge „UWG“]), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme<br />

(§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw.<br />

einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der<br />

Unternehmer seinen Sitz hat;<br />

b. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde;<br />

c. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder<br />

eingestellt haben;<br />

d. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften<br />

oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der<br />

Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist,<br />

das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;<br />

e. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere<br />

gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die von<br />

der Auftraggeberin nachweislich festgestellt wurde;<br />

f. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern<br />

und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen<br />

sind, nicht erfüllt haben, oder<br />

g. sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche<br />

Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese<br />

Auskünfte nicht erteilt haben.<br />

Darüber hinaus wird auf die „Ausschließungsgründe für WettbewerbsteilnehmerInnen“<br />

gemäß § 2 WSA 2010-Teil B (WOA 2010) verwiesen.

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