Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt
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Juni 2005 AS aktuell<br />
das Internetportal „www.bund.de“, welches als zentrale<br />
Schnittstelle zwischen der Bundesverwaltung einerseits<br />
und den Bürgern und der Wirtschaft andererseits<br />
eingerichtet wurde.<br />
II. Vereinbarkeit des Konzepts mit der verfassungsrechtlichen<br />
Kompetenzordnung<br />
1. Ebene der bundeseigenen Verwaltung<br />
Die wesentliche Aufgabe der sog. Kompetenzzentren<br />
ist die Bündelung von Know-how zu spezifischen<br />
Themen sowie die Begleitung anderer Behörden bei<br />
der Einführung der Basiskomponenten. Die verfassungsrechtliche<br />
Zulässigkeit dieser Einheiten richtet<br />
sich nach Art. 86 GG, der nach h.M. auch für den hier<br />
relevanten Bereich der gesetzesfreien Bundesverwaltung<br />
gilt. Gem. Art. 86 Abs. 2 GG kann der Bund die<br />
Einrichtung der Behörden regeln, sofern es sich der<br />
Sache nach um bundeseigene Verwaltung handelt und<br />
ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit stellt sich<br />
die Frage, ob es sich bei der Errichtung von Kompetenzzentren<br />
und der Begründung der Basiskomponenten<br />
um „Einrichtung der Behörden“ handelt. Legt man<br />
den Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG zugrunde,<br />
so handelt es sich nach Ansicht von Schliesky jedoch<br />
lediglich um organisatorisch unselbstständige Teile<br />
bestehender Behörden, die als Folge einer behördeninternen<br />
Umstrukturierung entstanden sind. Anders stellt<br />
sich jedoch die Einordnung der sog. Basiskomponenten<br />
dar. Bei diesen handelt es sich um zentrale Funktionseinheiten,<br />
die Bestandteil einzelner Verwaltungstätigkeiten<br />
sein können. Ob diese Basiskomponenten<br />
verfassungsrechtlich zulässig sind, hänge davon ab, wie<br />
der Begriff der „Einrichtung“ von Behörden gem.<br />
Art. 86 S. 2 GG zu verstehen sei. Nach dem überwiegend<br />
vertretenen weiten Begriffsverständnis umfasst<br />
der „Einrichtungsbegriff“ auch die Festlegung des Aufgabenbereiches,<br />
die Zuweisung einer sachlichen Zuständigkeit<br />
sowie die Festlegung des Platzes in einer<br />
Gesamtorganisation (Burgi in von Mangoldt/Klein/<br />
Starck (Hrsg.), GG, Bd. 3, Art. 86 Rn. 78 a.E.). Folglich<br />
sei auch die Einführung der Basiskomponenten<br />
von Art. 86 GG gedeckt.<br />
Die Plattform „www.bund.de“ demgegenüber trete<br />
nach außen als virtuelles Bürgerbüro auf und diene<br />
wesentlich der Außendarstellung der Bundesverwaltung.<br />
Da das BVerfG die Kompetenz des Bundes zum<br />
Informationshandeln aus Art. 65 S. 2 GG weit verstehe<br />
(BVerfG NJW 2002, 2621, 2623), könne sich der Bund<br />
für die Errichtung dieses Portals auf diesen Titel stützen.<br />
2. Ebene der Landesverwaltung<br />
Nach dem Beschluss der Bundesregierung von<br />
11.12.2002 soll das Konzept des E-Governments jedoch<br />
nicht nur die Bundesverwaltung steuern; vielmehr<br />
sollen auch Länder und Kommunen in die Umsetzung<br />
einbezogen werden. Ziel ist es, eine nahtlose<br />
wechselseitige Kommunikation zwischen sämtlichen<br />
Verwaltungsträgern zu gewährleisten. Gleichzeitig<br />
wurde jedoch ein faktischer Anpassungsdruck dadurch<br />
erzeugt, dass die künftige Förderung von IT-Projekten<br />
im Rahmen von „BundOnline 2005“ von einer Konformität<br />
mit den technischen Standards des Bundes<br />
abhängig gemacht wird. Hierdurch werde in die Organisationshoheit<br />
der Länder eingegriffen, indem nämlich<br />
ausdifferenzierte Vorgaben für die Ausführung<br />
ihrer materiellen Verwaltungsaufgaben gemacht würden.<br />
Da dies jedoch die „eigenen Angelegenheiten“ der<br />
Länder im Sinne der Art. 30, 84 Abs. 1 GG darstellt,<br />
stellt sich die Frage, ob der Bund die Kompetenz für<br />
eine organisatorische Zentralisierung von Verwaltungsaufgaben<br />
bei Bundesbehörden besitzt. Nach Ansicht<br />
von Schliesky ist dies im Bereich des Vollzugs<br />
von Bundesgesetzen durch die Länderverwaltung der<br />
Fall, da der Bund in diesem Bereich eine Regelungsund<br />
Vereinheitlichungskompetenz in Anspruch nehmen<br />
könne. Dies folge daraus, dass die Organisationshoheit<br />
der Länder nur so weit reiche, wie nicht Bundesgesetze<br />
mit Zustimmung des Bundesrates etwas<br />
anderes bestimmen. Soweit jedoch entsprechende<br />
Regelungen erlassen würden, seien diese Ausgestaltungen<br />
für die Länder verpflichtend. Anders stellt sich<br />
jedoch die Rechtslage in dem Bereich des Vollzugs<br />
von Landesgesetzen durch die Länder dar. Hier fehle<br />
es dem Bund an einer entsprechenden Regelungskompetenz.<br />
Denkbar sei in diesem Bereich allenfalls eine<br />
„Gefolgschaft“ der Länder im Bereich sachlich sinnvoller<br />
Konzepte, wie dies auch weitgehend im Bereich<br />
des VwVfG erfolgt ist.<br />
3. Ebene der Kommunalverwaltung<br />
Auf der kommunalen Ebene stellt sich insbesondere<br />
die Frage, inwieweit mit einer detaillierten Ausgestaltung<br />
von Verfahrensabläufen und der Vorgabe von<br />
Geschäftsprozessen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie<br />
des Art. 28 Abs. 2 GG eingegriffen wird,<br />
die den Gemeinden das Recht vermittelt, Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung<br />
zu regeln. Indem die Kommune die Entscheidungszuständigkeiten<br />
nicht mehr im Einzelnen festlegen<br />
kann, dürfte es zu einem Eingriff in die Organisationshoheit<br />
der Kommune kommen. Allerdings ist<br />
diese nicht vor jeglicher Beeinträchtigung geschützt.<br />
Vielmehr erlaubt Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Eingriffe im<br />
Rahmen der Gesetze. Allerdings steht dieses Recht<br />
grds. den Ländern und nicht dem Bund zu.<br />
Ergänzung zu: AS-Skript VerfassungsR (2004), S. 199 ff.<br />
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