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Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt

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Juni 2005 AS aktuell<br />

das Internetportal „www.bund.de“, welches als zentrale<br />

Schnittstelle zwischen der Bundesverwaltung einerseits<br />

und den Bürgern und der Wirtschaft andererseits<br />

eingerichtet wurde.<br />

II. Vereinbarkeit des Konzepts mit der verfassungsrechtlichen<br />

Kompetenzordnung<br />

1. Ebene der bundeseigenen Verwaltung<br />

Die wesentliche Aufgabe der sog. Kompetenzzentren<br />

ist die Bündelung von Know-how zu spezifischen<br />

Themen sowie die Begleitung anderer Behörden bei<br />

der Einführung der Basiskomponenten. Die verfassungsrechtliche<br />

Zulässigkeit dieser Einheiten richtet<br />

sich nach Art. 86 GG, der nach h.M. auch für den hier<br />

relevanten Bereich der gesetzesfreien Bundesverwaltung<br />

gilt. Gem. Art. 86 Abs. 2 GG kann der Bund die<br />

Einrichtung der Behörden regeln, sofern es sich der<br />

Sache nach um bundeseigene Verwaltung handelt und<br />

ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit stellt sich<br />

die Frage, ob es sich bei der Errichtung von Kompetenzzentren<br />

und der Begründung der Basiskomponenten<br />

um „Einrichtung der Behörden“ handelt. Legt man<br />

den Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG zugrunde,<br />

so handelt es sich nach Ansicht von Schliesky jedoch<br />

lediglich um organisatorisch unselbstständige Teile<br />

bestehender Behörden, die als Folge einer behördeninternen<br />

Umstrukturierung entstanden sind. Anders stellt<br />

sich jedoch die Einordnung der sog. Basiskomponenten<br />

dar. Bei diesen handelt es sich um zentrale Funktionseinheiten,<br />

die Bestandteil einzelner Verwaltungstätigkeiten<br />

sein können. Ob diese Basiskomponenten<br />

verfassungsrechtlich zulässig sind, hänge davon ab, wie<br />

der Begriff der „Einrichtung“ von Behörden gem.<br />

Art. 86 S. 2 GG zu verstehen sei. Nach dem überwiegend<br />

vertretenen weiten Begriffsverständnis umfasst<br />

der „Einrichtungsbegriff“ auch die Festlegung des Aufgabenbereiches,<br />

die Zuweisung einer sachlichen Zuständigkeit<br />

sowie die Festlegung des Platzes in einer<br />

Gesamtorganisation (Burgi in von Mangoldt/Klein/<br />

Starck (Hrsg.), GG, Bd. 3, Art. 86 Rn. 78 a.E.). Folglich<br />

sei auch die Einführung der Basiskomponenten<br />

von Art. 86 GG gedeckt.<br />

Die Plattform „www.bund.de“ demgegenüber trete<br />

nach außen als virtuelles Bürgerbüro auf und diene<br />

wesentlich der Außendarstellung der Bundesverwaltung.<br />

Da das BVerfG die Kompetenz des Bundes zum<br />

Informationshandeln aus Art. 65 S. 2 GG weit verstehe<br />

(BVerfG NJW 2002, 2621, 2623), könne sich der Bund<br />

für die Errichtung dieses Portals auf diesen Titel stützen.<br />

2. Ebene der Landesverwaltung<br />

Nach dem Beschluss der Bundesregierung von<br />

11.12.2002 soll das Konzept des E-Governments jedoch<br />

nicht nur die Bundesverwaltung steuern; vielmehr<br />

sollen auch Länder und Kommunen in die Umsetzung<br />

einbezogen werden. Ziel ist es, eine nahtlose<br />

wechselseitige Kommunikation zwischen sämtlichen<br />

Verwaltungsträgern zu gewährleisten. Gleichzeitig<br />

wurde jedoch ein faktischer Anpassungsdruck dadurch<br />

erzeugt, dass die künftige Förderung von IT-Projekten<br />

im Rahmen von „BundOnline 2005“ von einer Konformität<br />

mit den technischen Standards des Bundes<br />

abhängig gemacht wird. Hierdurch werde in die Organisationshoheit<br />

der Länder eingegriffen, indem nämlich<br />

ausdifferenzierte Vorgaben für die Ausführung<br />

ihrer materiellen Verwaltungsaufgaben gemacht würden.<br />

Da dies jedoch die „eigenen Angelegenheiten“ der<br />

Länder im Sinne der Art. 30, 84 Abs. 1 GG darstellt,<br />

stellt sich die Frage, ob der Bund die Kompetenz für<br />

eine organisatorische Zentralisierung von Verwaltungsaufgaben<br />

bei Bundesbehörden besitzt. Nach Ansicht<br />

von Schliesky ist dies im Bereich des Vollzugs<br />

von Bundesgesetzen durch die Länderverwaltung der<br />

Fall, da der Bund in diesem Bereich eine Regelungsund<br />

Vereinheitlichungskompetenz in Anspruch nehmen<br />

könne. Dies folge daraus, dass die Organisationshoheit<br />

der Länder nur so weit reiche, wie nicht Bundesgesetze<br />

mit Zustimmung des Bundesrates etwas<br />

anderes bestimmen. Soweit jedoch entsprechende<br />

Regelungen erlassen würden, seien diese Ausgestaltungen<br />

für die Länder verpflichtend. Anders stellt sich<br />

jedoch die Rechtslage in dem Bereich des Vollzugs<br />

von Landesgesetzen durch die Länder dar. Hier fehle<br />

es dem Bund an einer entsprechenden Regelungskompetenz.<br />

Denkbar sei in diesem Bereich allenfalls eine<br />

„Gefolgschaft“ der Länder im Bereich sachlich sinnvoller<br />

Konzepte, wie dies auch weitgehend im Bereich<br />

des VwVfG erfolgt ist.<br />

3. Ebene der Kommunalverwaltung<br />

Auf der kommunalen Ebene stellt sich insbesondere<br />

die Frage, inwieweit mit einer detaillierten Ausgestaltung<br />

von Verfahrensabläufen und der Vorgabe von<br />

Geschäftsprozessen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie<br />

des Art. 28 Abs. 2 GG eingegriffen wird,<br />

die den Gemeinden das Recht vermittelt, Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung<br />

zu regeln. Indem die Kommune die Entscheidungszuständigkeiten<br />

nicht mehr im Einzelnen festlegen<br />

kann, dürfte es zu einem Eingriff in die Organisationshoheit<br />

der Kommune kommen. Allerdings ist<br />

diese nicht vor jeglicher Beeinträchtigung geschützt.<br />

Vielmehr erlaubt Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Eingriffe im<br />

Rahmen der Gesetze. Allerdings steht dieses Recht<br />

grds. den Ländern und nicht dem Bund zu.<br />

Ergänzung zu: AS-Skript VerfassungsR (2004), S. 199 ff.<br />

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