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AS aktuell Juni 2005<br />

In diesen Fällen sei es ohne weiteres möglich, im Falle<br />

der Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl<br />

gleichzeitig die Zahl der Wahlmänner zu verringern.<br />

Dies sei z.B. möglich, indem man zusätzlich zur Wahl<br />

der Wahlmänner auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt<br />

aktuellen gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages<br />

noch hilfsweise eine weitere Wahl auf der ggf.<br />

reduzierten Grundlage durchführen könnte. Da hiermit<br />

ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden ist,<br />

wäre ein etwaiger ungeschriebener Praktikabilitätsvorbehalt<br />

in Art. 54 Abs. 3 GG jedenfalls überschritten.<br />

Demzufolge war nach Ansicht von Fischer die Bundesversammlung<br />

vom 23.05.2004 verfassungswidrig<br />

zusammengesetzt und die Wahl des neuen Bundespräsidenten<br />

demzufolge verfassungswidrig.<br />

2. Folgen der Verfassungswidrigkeit<br />

Nach den allgemeinen Grundsätzen führt ein Verfassungsverstoß<br />

im Wahlverfahren nur dann zur Nichtigkeit,<br />

wenn dieser Fehler für den Wahlausgang entscheidungserhebliche<br />

Auswirkungen entfalten konnte.<br />

Für den Fall der verfassungswidrigen Zusammensetzung<br />

der Bundesversammlung heißt dies, dass die<br />

Wahl nur dann nichtig wäre, wenn der neue Bundespräsident<br />

exakt 603 der 1.205 möglichen Stimmen<br />

erhalten hätte, da in diesem Fall das rechtmäßige Alternativergebnis<br />

„dann möglicherweise 602 von 1.204<br />

Stimmen“ hätte lauten können. Dies käme für den<br />

ersten oder zweiten Wahlgang in Betracht, da in diesen<br />

Wahlgängen gemäß Art. 54 Abs. 6 S. 1 und 2, 1.<br />

Halbs. GG derjenige Kandidat gewählt ist, der die<br />

Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung<br />

erhält. Da gemäß Art. 54 Abs. 6 S. 2, 2.<br />

Halbs. GG im dritten Wahlgang derjenige gewählt ist,<br />

der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wäre in<br />

diesem Wahlgang die Entscheidungserheblichkeit bei<br />

einer Differenz zwischen den beiden erfolgreichsten<br />

Kandidaten von genau einer Stimme gegeben. Allerdings<br />

erhielt der Kandidat Köhler 604 Stimmen, sodass<br />

schon bei rechnerischer Betrachtung eine Entscheidungserheblichkeit<br />

nicht gegeben war.<br />

Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsfolge diese Verfassungswidrigkeit<br />

hat, seien zwei widerstreitende<br />

verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen:<br />

Einerseits das Interesse eines jeden Staates an der<br />

Existenz handlungsfähiger Staatsorgane, andererseits<br />

jedoch das verfassungsrechtliche Gebot, den legitimationsspendenden<br />

Wahlvorgang fehlerfrei zu halten.<br />

Nach Ansicht von Fischer überwiegt das Bestandsinteresse<br />

jedenfalls dann, wenn schon rechnerisch keine<br />

Entscheidungserheblichkeit gegeben ist und darüber<br />

hinaus bei realistischer Betrachtung ausgeschlossen<br />

werden könne, dass bei verfassungsgemäßer Zusammensetzung<br />

der Bundesversammlung diese einen anderen<br />

Verlauf genommen hätte. Hiervon sei jedoch bei<br />

der Wahl am 23.05.2004 schon deswegen nicht auszugehen,<br />

da es sich um eine lediglich geringfügige Überbesetzung<br />

gehandelt habe. Diese habe zudem zu keinerlei<br />

Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse<br />

und die Kandidatenvorschläge geführt, sodass das<br />

Bestandsinteresse überwiegt. Folglich sei die Wahl des<br />

Bundespräsidenten vom 23.05.2004 als wirksam anzusehen.<br />

Ergänzung zu: AS-Skript VerfassungsR (2004), S. 145 ff.<br />

Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen<br />

des E-Governments<br />

Schliesky DÖV 2004, 817 ff.<br />

Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung werden seit<br />

geraumer Zeit Möglichkeiten ausgelotet, Verwaltungsdienstleistungen<br />

auf elektronischem Wege zu erfüllen.<br />

Modellprojekte in diesem Bereich sind vielfältig und<br />

können weitgehend als Teil des sog. „E-Governments“<br />

verstanden warden. Dies stellt nach der sog. „Speyerer<br />

Definition“ die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im<br />

Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government)<br />

mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken<br />

über elektronische Medien dar. Neben<br />

technischen, verwaltungswissenschaftlichen und<br />

verwaltungsrechtlichen Fragestellungen stellen sich bei<br />

der Realisierung des E-Governments auch verfassungsrechtliche<br />

Problemstellungen. Dies wird offensichtlich,<br />

wenn man berücksichtigt, dass mit der Einführung<br />

eines E-Governments nicht lediglich die Vereinfachung<br />

von Verwaltungsabläufen und -verfahren bezweckt<br />

wird, sondern als „Gesamtkonzept“ die Organisation<br />

und Struktur der Verwaltung insgesamt nach<br />

wirtschaftswissenschaftlichen Modellen angestrebt wird.<br />

So lässt bereits der Umstand, dass das E-Government<br />

als „gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und<br />

Kommunen“ (Kleindiek, in Reinermann/von Lucke<br />

(Hrsg.), Electronic Government in Deutschland, Speyerer<br />

Forschungsberichte 226, 2002, S. 1 ff.), erkennen,<br />

dass die bisherigen Zuständigkeitsabgrenzungen in<br />

dem föderalen System der Bundesrepublik tangiert<br />

werden dürften.<br />

I. E-Government-Konzept des Bundes: „BundOnline<br />

2005“<br />

Ausgangspunkt der Überlegungen stellt die Initiative<br />

der Bundesregierung „BundOnline 2005“ dar, mit der<br />

eine Vielzahl als internetfähig qualifizierter Dienstleistungen<br />

des Bundes online angeboten werden.<br />

Vereinfacht betrachtet stellt der Bund sog. „Basiskomponenten“<br />

zur Verfügung, die Dienstleistungen unterstützen,<br />

allerdings selbst keine Dienstleistungen der<br />

Bundesverwaltung darstellen sollen. Ergänzt werden<br />

dieses Komponenten durch fünf sog. Kompetenzzentren,<br />

die Fachbehörden bei der Einführung der Basiskomponenten<br />

beraten und unterstützen sollen. Zugang<br />

zu den jeweiligen Dienstleistungen erhält man durch<br />

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