Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt
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AS aktuell Juni 2005<br />
In diesen Fällen sei es ohne weiteres möglich, im Falle<br />
der Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl<br />
gleichzeitig die Zahl der Wahlmänner zu verringern.<br />
Dies sei z.B. möglich, indem man zusätzlich zur Wahl<br />
der Wahlmänner auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt<br />
aktuellen gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages<br />
noch hilfsweise eine weitere Wahl auf der ggf.<br />
reduzierten Grundlage durchführen könnte. Da hiermit<br />
ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden ist,<br />
wäre ein etwaiger ungeschriebener Praktikabilitätsvorbehalt<br />
in Art. 54 Abs. 3 GG jedenfalls überschritten.<br />
Demzufolge war nach Ansicht von Fischer die Bundesversammlung<br />
vom 23.05.2004 verfassungswidrig<br />
zusammengesetzt und die Wahl des neuen Bundespräsidenten<br />
demzufolge verfassungswidrig.<br />
2. Folgen der Verfassungswidrigkeit<br />
Nach den allgemeinen Grundsätzen führt ein Verfassungsverstoß<br />
im Wahlverfahren nur dann zur Nichtigkeit,<br />
wenn dieser Fehler für den Wahlausgang entscheidungserhebliche<br />
Auswirkungen entfalten konnte.<br />
Für den Fall der verfassungswidrigen Zusammensetzung<br />
der Bundesversammlung heißt dies, dass die<br />
Wahl nur dann nichtig wäre, wenn der neue Bundespräsident<br />
exakt 603 der 1.205 möglichen Stimmen<br />
erhalten hätte, da in diesem Fall das rechtmäßige Alternativergebnis<br />
„dann möglicherweise 602 von 1.204<br />
Stimmen“ hätte lauten können. Dies käme für den<br />
ersten oder zweiten Wahlgang in Betracht, da in diesen<br />
Wahlgängen gemäß Art. 54 Abs. 6 S. 1 und 2, 1.<br />
Halbs. GG derjenige Kandidat gewählt ist, der die<br />
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung<br />
erhält. Da gemäß Art. 54 Abs. 6 S. 2, 2.<br />
Halbs. GG im dritten Wahlgang derjenige gewählt ist,<br />
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wäre in<br />
diesem Wahlgang die Entscheidungserheblichkeit bei<br />
einer Differenz zwischen den beiden erfolgreichsten<br />
Kandidaten von genau einer Stimme gegeben. Allerdings<br />
erhielt der Kandidat Köhler 604 Stimmen, sodass<br />
schon bei rechnerischer Betrachtung eine Entscheidungserheblichkeit<br />
nicht gegeben war.<br />
Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsfolge diese Verfassungswidrigkeit<br />
hat, seien zwei widerstreitende<br />
verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen:<br />
Einerseits das Interesse eines jeden Staates an der<br />
Existenz handlungsfähiger Staatsorgane, andererseits<br />
jedoch das verfassungsrechtliche Gebot, den legitimationsspendenden<br />
Wahlvorgang fehlerfrei zu halten.<br />
Nach Ansicht von Fischer überwiegt das Bestandsinteresse<br />
jedenfalls dann, wenn schon rechnerisch keine<br />
Entscheidungserheblichkeit gegeben ist und darüber<br />
hinaus bei realistischer Betrachtung ausgeschlossen<br />
werden könne, dass bei verfassungsgemäßer Zusammensetzung<br />
der Bundesversammlung diese einen anderen<br />
Verlauf genommen hätte. Hiervon sei jedoch bei<br />
der Wahl am 23.05.2004 schon deswegen nicht auszugehen,<br />
da es sich um eine lediglich geringfügige Überbesetzung<br />
gehandelt habe. Diese habe zudem zu keinerlei<br />
Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse<br />
und die Kandidatenvorschläge geführt, sodass das<br />
Bestandsinteresse überwiegt. Folglich sei die Wahl des<br />
Bundespräsidenten vom 23.05.2004 als wirksam anzusehen.<br />
Ergänzung zu: AS-Skript VerfassungsR (2004), S. 145 ff.<br />
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen<br />
des E-Governments<br />
Schliesky DÖV 2004, 817 ff.<br />
Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung werden seit<br />
geraumer Zeit Möglichkeiten ausgelotet, Verwaltungsdienstleistungen<br />
auf elektronischem Wege zu erfüllen.<br />
Modellprojekte in diesem Bereich sind vielfältig und<br />
können weitgehend als Teil des sog. „E-Governments“<br />
verstanden warden. Dies stellt nach der sog. „Speyerer<br />
Definition“ die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im<br />
Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government)<br />
mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken<br />
über elektronische Medien dar. Neben<br />
technischen, verwaltungswissenschaftlichen und<br />
verwaltungsrechtlichen Fragestellungen stellen sich bei<br />
der Realisierung des E-Governments auch verfassungsrechtliche<br />
Problemstellungen. Dies wird offensichtlich,<br />
wenn man berücksichtigt, dass mit der Einführung<br />
eines E-Governments nicht lediglich die Vereinfachung<br />
von Verwaltungsabläufen und -verfahren bezweckt<br />
wird, sondern als „Gesamtkonzept“ die Organisation<br />
und Struktur der Verwaltung insgesamt nach<br />
wirtschaftswissenschaftlichen Modellen angestrebt wird.<br />
So lässt bereits der Umstand, dass das E-Government<br />
als „gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und<br />
Kommunen“ (Kleindiek, in Reinermann/von Lucke<br />
(Hrsg.), Electronic Government in Deutschland, Speyerer<br />
Forschungsberichte 226, 2002, S. 1 ff.), erkennen,<br />
dass die bisherigen Zuständigkeitsabgrenzungen in<br />
dem föderalen System der Bundesrepublik tangiert<br />
werden dürften.<br />
I. E-Government-Konzept des Bundes: „BundOnline<br />
2005“<br />
Ausgangspunkt der Überlegungen stellt die Initiative<br />
der Bundesregierung „BundOnline 2005“ dar, mit der<br />
eine Vielzahl als internetfähig qualifizierter Dienstleistungen<br />
des Bundes online angeboten werden.<br />
Vereinfacht betrachtet stellt der Bund sog. „Basiskomponenten“<br />
zur Verfügung, die Dienstleistungen unterstützen,<br />
allerdings selbst keine Dienstleistungen der<br />
Bundesverwaltung darstellen sollen. Ergänzt werden<br />
dieses Komponenten durch fünf sog. Kompetenzzentren,<br />
die Fachbehörden bei der Einführung der Basiskomponenten<br />
beraten und unterstützen sollen. Zugang<br />
zu den jeweiligen Dienstleistungen erhält man durch<br />
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