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Juni 2005 AS aktuell<br />

Strafrecht<br />

Nichtvermögensdelikte<br />

Verdeckungsmord durch Unterlassen<br />

nach bedingt vorsätzlicher Totschlagshandlung<br />

Wilhelm NStZ 2005, 177<br />

Die Besprechung des BGH Urteils vom 12.12.2002 – 4<br />

StR 297/02 – geht der Frage nach, ob das einer Tötungshandlung<br />

nachfolgende Unterlassen der Abwendung<br />

der tödlichen Folgen der vorausgegangenen<br />

Handlung als Verdeckungsmord gem. § 211 StGB<br />

strafbar sein kann. Der BGH hat (ungeachtet seiner<br />

Ansicht, aus einer von Tötungsvorsatz getragenen<br />

Handlung ergebe sich keine Handlungspflicht aus<br />

Ingerenz) die Ansicht vertreten, es handele sich bei der<br />

zu verdeckenden Straftat nicht um eine andere, da der<br />

Täter mit dem Unterlassen von Rettungsbemühungen<br />

für das Opfer nur denselben Taterfolg habe herbeiführen<br />

wollen, den er bereits bei Vornahme der vorausgegangenen<br />

Tötungshandlung herbeiführen wollte. Da es<br />

sich deshalb um einen fortdauernden Tatentschluss<br />

gleich bleibender Qualität handele, komme es, anders<br />

als im Falle mehrfacher nachfolgender Tötungshandlungen,<br />

auch nicht auf eine zeitliche Zäsur an. Dem<br />

tritt Wilhelm entgegen, da diese Rspr. zu einer überaus<br />

befremdenden Privilegierung eines mit Tötungsvorsatz<br />

Handelnden führe. Unterstellt, der mit Tötungsvorsatz<br />

handelnde Angeklagte wäre als Vater des Kindes garantenpflichtig<br />

gewesen, wäre es eine unerklärliche<br />

Privilegierung, ihn im Hinblick auf § 211 Abs. 2 StGB<br />

besser zu behandeln, als die nur untätige Kindesmutter,<br />

die die Rettung des Kindes zur Vermeidung strafrechtlicher<br />

Verfolgung der vorausgegangenen Tötungshandlung<br />

des Vaters unterlässt. Die zu verdeckende<br />

andere Straftat könne problemlos in dem vorangegangenen<br />

Tun gesehen werden. Es könne den<br />

Angeklagten nicht privilegieren, selbst die Todesgefahr<br />

heraufbeschworen zu haben. Jeder Dritte, der durch<br />

eine fahrlässige Körperverletzung eine tödliche Kausalkette<br />

in Gang gesetzt habe, sei bei entstehender<br />

Verdeckungsabsicht dem Risiko der Bestrafung als<br />

Mörder ausgesetzt. Dagegen könne nach der Rspr. der<br />

mit Tötungsvorsatz schlagende Garant nicht zum<br />

Mörder werden, weil er das Opfer sowieso töten wollte.<br />

Die sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei bei Nichterweislichkeit<br />

des Tötungsvorsatzes während der vorausgegangenen<br />

Handlung insoweit in dubio pro reo<br />

von fehlendem Tötungsvorsatz auszugehen, während<br />

er bei der Prüfung der Verdeckungsabsicht im Rahmen<br />

der Subsumtion unter den Tatbestand des § 211, 13<br />

StGB zugunsten des Täters zu unterstellen wäre. Folge<br />

man weiter dem BGH dahin, dass der Vorsatztäter<br />

nicht Garant seines Opfers werde, müsste man auch<br />

bei der Prüfung der Garantenstellung zu seinen Gunsten<br />

von einem Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt des<br />

aktiven Tuns ausgehen. Der Täter könnte dann nicht<br />

einmal wegen Totschlags durch Unterlassen bestraft<br />

werden, wenn er nicht aus einem anderen Grund Garant<br />

ist. Da dies absurd erscheine, könne allenfalls die<br />

Frage sein, ob die anzunehmende Verdeckungsabsicht<br />

auch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe<br />

rechtfertige. Insoweit komme eine teleologische Reduktion<br />

des Tatbestandsmerkmals der Verdeckungsabsicht<br />

in Betracht, je nachdem, worin man die mordqualifizierende<br />

Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals<br />

erblickt. Sieht man den Grund lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

in Fällen der Verdeckungsabsicht in generalpräventiven<br />

Gesichtspunkten, bestehe wohl keine Möglichkeit<br />

einer weiteren Einschränkung des Tatbestandsmerkmals.<br />

Lege man das Schwergewicht hingegen<br />

auf die sich in der Verdeckungsabsicht zeigende<br />

besondere kriminelle Energie oder betrachte sie als<br />

Sonderfall eines niedrigen Beweggrundes, so sei aufgrund<br />

einer Einzelbetrachtung möglich, von der Annahme<br />

von Verdeckungsabsicht abzusehen.<br />

Geht man hiernach vom Vorliegen eines Verdeckungsmordes<br />

durch Unterlassen aus, so stellt sich die Frage<br />

nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen dem durch<br />

Tun begangenen Totschlag und dem durch Unterlassen<br />

begangenen Mord. Da das Unterlassen der Erfolgsabwendung<br />

unerlässliche Voraussetzungen für die Vollendungshaftung<br />

auch wegen Totschlags durch Tun ist,<br />

sind nach Ansicht von Wilhelm beide Gesetzesverletzungen<br />

durch dieselbe Handlung verwirklicht. Eine<br />

andere Frage ist danach, ob Tateinheit gem. § 52 Abs. 1<br />

StGB anzunehmen ist oder Gesetzeskonkurrenz. Dies<br />

hängt von der bislang ungeklärten Frage des Nebeneinanders<br />

von Begehungs- und Unterlassungsdelikten<br />

ab. Da das Unterlassen nach § 13 Abs. 1 StGB von<br />

Gesetzes wegen der Verwirklichung des Tatbestandes<br />

durch Tun entspricht, die in Abs. 2 vorgesehene Strafmilderung<br />

nur fakultativ ist und allein das Unterlassungsdelikt<br />

den Strafrahmen des § 211 StGB eröffnet,<br />

hält Wilhelm jedenfalls für diskussionswürdig, nur<br />

wegen Mordes durch Unterlassen zu bestrafen.<br />

Ergänzung zu: AS-Skript StrafR BT 2 (2003), S. 45<br />

Vermögensdelikte<br />

Hinweis auf eine bei sich geführte Waffe<br />

als „Verwenden“ i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1<br />

StGB?<br />

Baumanns JuS 2005, 405<br />

Die Reichweite des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“<br />

gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist umstritten. Ein<br />

Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ergibt, dass die<br />

schlichte Verfügbarkeit während der Tat nicht aus-<br />

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