Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt
Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt
Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Juni 2005 AS aktuell<br />
Strafrecht<br />
Nichtvermögensdelikte<br />
Verdeckungsmord durch Unterlassen<br />
nach bedingt vorsätzlicher Totschlagshandlung<br />
Wilhelm NStZ 2005, 177<br />
Die Besprechung des BGH Urteils vom 12.12.2002 – 4<br />
StR 297/02 – geht der Frage nach, ob das einer Tötungshandlung<br />
nachfolgende Unterlassen der Abwendung<br />
der tödlichen Folgen der vorausgegangenen<br />
Handlung als Verdeckungsmord gem. § 211 StGB<br />
strafbar sein kann. Der BGH hat (ungeachtet seiner<br />
Ansicht, aus einer von Tötungsvorsatz getragenen<br />
Handlung ergebe sich keine Handlungspflicht aus<br />
Ingerenz) die Ansicht vertreten, es handele sich bei der<br />
zu verdeckenden Straftat nicht um eine andere, da der<br />
Täter mit dem Unterlassen von Rettungsbemühungen<br />
für das Opfer nur denselben Taterfolg habe herbeiführen<br />
wollen, den er bereits bei Vornahme der vorausgegangenen<br />
Tötungshandlung herbeiführen wollte. Da es<br />
sich deshalb um einen fortdauernden Tatentschluss<br />
gleich bleibender Qualität handele, komme es, anders<br />
als im Falle mehrfacher nachfolgender Tötungshandlungen,<br />
auch nicht auf eine zeitliche Zäsur an. Dem<br />
tritt Wilhelm entgegen, da diese Rspr. zu einer überaus<br />
befremdenden Privilegierung eines mit Tötungsvorsatz<br />
Handelnden führe. Unterstellt, der mit Tötungsvorsatz<br />
handelnde Angeklagte wäre als Vater des Kindes garantenpflichtig<br />
gewesen, wäre es eine unerklärliche<br />
Privilegierung, ihn im Hinblick auf § 211 Abs. 2 StGB<br />
besser zu behandeln, als die nur untätige Kindesmutter,<br />
die die Rettung des Kindes zur Vermeidung strafrechtlicher<br />
Verfolgung der vorausgegangenen Tötungshandlung<br />
des Vaters unterlässt. Die zu verdeckende<br />
andere Straftat könne problemlos in dem vorangegangenen<br />
Tun gesehen werden. Es könne den<br />
Angeklagten nicht privilegieren, selbst die Todesgefahr<br />
heraufbeschworen zu haben. Jeder Dritte, der durch<br />
eine fahrlässige Körperverletzung eine tödliche Kausalkette<br />
in Gang gesetzt habe, sei bei entstehender<br />
Verdeckungsabsicht dem Risiko der Bestrafung als<br />
Mörder ausgesetzt. Dagegen könne nach der Rspr. der<br />
mit Tötungsvorsatz schlagende Garant nicht zum<br />
Mörder werden, weil er das Opfer sowieso töten wollte.<br />
Die sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei bei Nichterweislichkeit<br />
des Tötungsvorsatzes während der vorausgegangenen<br />
Handlung insoweit in dubio pro reo<br />
von fehlendem Tötungsvorsatz auszugehen, während<br />
er bei der Prüfung der Verdeckungsabsicht im Rahmen<br />
der Subsumtion unter den Tatbestand des § 211, 13<br />
StGB zugunsten des Täters zu unterstellen wäre. Folge<br />
man weiter dem BGH dahin, dass der Vorsatztäter<br />
nicht Garant seines Opfers werde, müsste man auch<br />
bei der Prüfung der Garantenstellung zu seinen Gunsten<br />
von einem Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt des<br />
aktiven Tuns ausgehen. Der Täter könnte dann nicht<br />
einmal wegen Totschlags durch Unterlassen bestraft<br />
werden, wenn er nicht aus einem anderen Grund Garant<br />
ist. Da dies absurd erscheine, könne allenfalls die<br />
Frage sein, ob die anzunehmende Verdeckungsabsicht<br />
auch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe<br />
rechtfertige. Insoweit komme eine teleologische Reduktion<br />
des Tatbestandsmerkmals der Verdeckungsabsicht<br />
in Betracht, je nachdem, worin man die mordqualifizierende<br />
Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals<br />
erblickt. Sieht man den Grund lebenslanger Freiheitsstrafe<br />
in Fällen der Verdeckungsabsicht in generalpräventiven<br />
Gesichtspunkten, bestehe wohl keine Möglichkeit<br />
einer weiteren Einschränkung des Tatbestandsmerkmals.<br />
Lege man das Schwergewicht hingegen<br />
auf die sich in der Verdeckungsabsicht zeigende<br />
besondere kriminelle Energie oder betrachte sie als<br />
Sonderfall eines niedrigen Beweggrundes, so sei aufgrund<br />
einer Einzelbetrachtung möglich, von der Annahme<br />
von Verdeckungsabsicht abzusehen.<br />
Geht man hiernach vom Vorliegen eines Verdeckungsmordes<br />
durch Unterlassen aus, so stellt sich die Frage<br />
nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen dem durch<br />
Tun begangenen Totschlag und dem durch Unterlassen<br />
begangenen Mord. Da das Unterlassen der Erfolgsabwendung<br />
unerlässliche Voraussetzungen für die Vollendungshaftung<br />
auch wegen Totschlags durch Tun ist,<br />
sind nach Ansicht von Wilhelm beide Gesetzesverletzungen<br />
durch dieselbe Handlung verwirklicht. Eine<br />
andere Frage ist danach, ob Tateinheit gem. § 52 Abs. 1<br />
StGB anzunehmen ist oder Gesetzeskonkurrenz. Dies<br />
hängt von der bislang ungeklärten Frage des Nebeneinanders<br />
von Begehungs- und Unterlassungsdelikten<br />
ab. Da das Unterlassen nach § 13 Abs. 1 StGB von<br />
Gesetzes wegen der Verwirklichung des Tatbestandes<br />
durch Tun entspricht, die in Abs. 2 vorgesehene Strafmilderung<br />
nur fakultativ ist und allein das Unterlassungsdelikt<br />
den Strafrahmen des § 211 StGB eröffnet,<br />
hält Wilhelm jedenfalls für diskussionswürdig, nur<br />
wegen Mordes durch Unterlassen zu bestrafen.<br />
Ergänzung zu: AS-Skript StrafR BT 2 (2003), S. 45<br />
Vermögensdelikte<br />
Hinweis auf eine bei sich geführte Waffe<br />
als „Verwenden“ i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1<br />
StGB?<br />
Baumanns JuS 2005, 405<br />
Die Reichweite des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“<br />
gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist umstritten. Ein<br />
Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ergibt, dass die<br />
schlichte Verfügbarkeit während der Tat nicht aus-<br />
44