Geringfügige Beschäftigung - AK Basics
Geringfügige Beschäftigung - AK Basics Geringfügige Beschäftigung - AK Basics
Arbeit und Recht Geringfügige Beschäftigung Alle wichtigen gesetzlichen Bestimmungen 2011 Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at
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Arbeit und Recht<br />
<strong>Geringfügige</strong><br />
<strong>Beschäftigung</strong><br />
Alle wichtigen gesetzlichen Bestimmungen 2011<br />
Stark für Sie.<br />
www.ak-vorarlberg.at
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
Vorwort<br />
Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt kontinuierlich an.<br />
Im März 2010 wurden erstmals über 300.000 Personen gezählt,<br />
die einer solchen Erwerbsform nachgehen. Es sind zum Großteil<br />
Frauen, die geringfügig angestellt sind, ebenso handelt es sich<br />
vermehrt um Arbeiter als um Angestellte.<br />
Damit die Menschen in einem geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis<br />
wissen welche Rechte sie als Arbeitnehmer haben,<br />
wurde die vorliegende Broschüre erarbeitet. Sie finden darin alle<br />
wesentlichen Auskünfte zum Versicherungsschutz, den sozialrechtlichen<br />
Möglichkeiten sowie wichtige Informationen zum<br />
Arbeits- und Steuerrecht.<br />
Rainer Keckeis<br />
<strong>AK</strong>-Direktor<br />
Hubert Hämmerle<br />
<strong>AK</strong>-Präsident
Inhalt<br />
SEITE 4<br />
1. Allgemeines 6<br />
1.1. Begriff der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong> 6<br />
1.2. Können alle Beschäftigten „Geringfügig“ sein? 7<br />
1.3. Geringfügigkeitsgrenze bei Entlohnung unter<br />
dem Kollektivvertrag? 9<br />
2. Die Sozialversicherung geringfügig Beschäftigter 10<br />
2.1. Die Unfallversicherung 10<br />
2.2. Übergang in eine Vollbeschäftigung während<br />
des Monats 11<br />
2.3. Absinken des Entgeltes in die „Geringfügigkeit“<br />
während des <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisses 12<br />
2.4. Pauschalierte Dienstgeberabgabe 12<br />
2.5. Sozialversicherung der „<strong>Geringfügige</strong>n“ und<br />
pauschalierte Dienstgeberabgabe 13<br />
3. Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter 14<br />
3.1. Die Möglichkeit, als „<strong>Geringfügige</strong>r“ kranken- und<br />
pensionsversichert zu sein 14<br />
3.2. Was kostet die Selbstversicherung? 15<br />
3.3. Wie kommt man zur Selbstversicherung? 15<br />
3.4. Können sich alle geringfügig Beschäftigten<br />
selbst versichern? 16<br />
3.5. Selbstversicherung und pauschalierte<br />
Dienstgeberabgabe 17<br />
3.6. Vorteile der Selbstversicherung für<br />
geringfügig Beschäftigte 17<br />
3.6.1. Vorteile in der Krankenversicherung 17<br />
3.6.2. Vorteile in der Pensionsversicherung 18<br />
3.7. Ist die Selbstversicherung in jedem Fall empfehlenswert? 19<br />
3.8. Können Bezieher von Arbeitslosengeld oder<br />
Notstandshilfe optieren? 19<br />
4. Nebenberufliche geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> 20<br />
4.1. <strong>Geringfügige</strong>s Dazuverdienen zur vollversicherten<br />
<strong>Beschäftigung</strong> 20<br />
4.2. Beitragsentrichtung bei nebenberuflicher<br />
„Geringfügigkeit“ 21<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 5<br />
4.3. Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge bei<br />
geringfügigem Dazuverdienen zur Pension? 22<br />
4.4. Vorteile der Vollversicherung nebenberuflich<br />
„<strong>Geringfügige</strong>r“ 22<br />
5. Vollversicherung bei mehrfacher<br />
geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> 23<br />
5.1. Mehrere geringfügige Entgelte übersteigen in der<br />
Summe die Geringfügigkeitsgrenze 23<br />
5.2. Beitragsentrichtung bei Vollversicherung aufgrund<br />
mehrfacher „Geringfügigkeit“ 24<br />
5.3. Möglichkeiten, eine Beitragsnachzahlung zu vermeiden 25<br />
5.4. Sind auch freie Dienstnehmer bei mehrfacher<br />
„Geringfügigkeit“ vollversichert? 26<br />
6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung 27<br />
6.1. Zu Leistungen aus der Pensionsversicherung 27<br />
6.2. Zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung 28<br />
7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen für<br />
geringfügig Beschäftigte 29<br />
7.1. Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten<br />
für „<strong>Geringfügige</strong>“? 29<br />
7.2. Arbeitsrechtliche Stellung geringfügig beschäftigter<br />
freier Dienstnehmer 31<br />
8. Steuerrechtliche Regelungen für geringfügig<br />
Beschäftigte 32<br />
8.1. Steuererklärungspflicht 32<br />
8.2. Die Pflichtveranlagung 33<br />
8.3. Die Antragsveranlagung 33<br />
8.4. Steuerliche Behandlung von<br />
Sozialversicherungsbeiträgen allgemein 34<br />
8.5. Steuerliche Behandlung von<br />
Sozialversicherungsbeiträgen bei Option 35<br />
8.6. Zur Steuerpflicht freier Dienstnehmer 35<br />
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong> und Arbeitszeit 36<br />
Kontakte 37
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 6<br />
1. Allgemeines<br />
1.1. Was versteht man unter geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong>?<br />
Als geringfügig gilt eine <strong>Beschäftigung</strong> dann, wenn die Höhe des<br />
gebührenden Entgeltes aus einem oder mehreren <strong>Beschäftigung</strong>sver<br />
hältnissen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt<br />
(§ 5 Abs 2 ASVG).<br />
Es kommt also nur auf das Entgelt an; die Zahl der wöchentlichen<br />
Arbeitsstunden ist nicht maßgebend.<br />
Die Entgeltgrenze beträgt im Jahr 2011 374,02 € monatlich.<br />
Diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze gilt für <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse,<br />
die auf unbestimmte Zeit oder für mindestens einen<br />
Kalendermonat vereinbart sind. Wird die <strong>Beschäftigung</strong> für eine<br />
kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, so gilt die tägliche<br />
Geringfügigkeitsgrenze: 28,72 € pro Arbeitstag im Jahr 2011.<br />
Das Entgelt im gesamten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis darf aber in der<br />
Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.<br />
Beispiel: Ein Dienstverhältnis wird für die Zeit vom 10. bis<br />
zum 30. September vereinbart; das Entgelt beträgt 26,– € täglich,<br />
übersteigt also nicht die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Für die<br />
15 Arbeitstage gebührt aber ein Entgelt von 390,– €; da dieses<br />
Gesamtentgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
liegt, ist keine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> gegeben.<br />
Wenn ein <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis, das auf unbestimmte Zeit<br />
oder für mindestens einen Kalendermonat vereinbart ist, früher<br />
als nach einem Monat endet (z.B. Auflösung während der<br />
Probezeit), gilt dennoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.<br />
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ändern nichts an<br />
der Geringfügig keit der <strong>Beschäftigung</strong>.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 7<br />
Keine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> liegt vor, wenn die monatliche<br />
Geringfügigkeitsgrenze nur aus folgenden Gründen nicht<br />
überschritten wird:<br />
1. weil wegen Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl<br />
von Arbeitsstunden nicht erreicht werden kann (Kurzarbeit)<br />
oder<br />
2. weil die <strong>Beschäftigung</strong> im betreffenden Kalendermonat<br />
begonnen oder geendet hat oder weil sie, etwa durch Krankheit,<br />
in diesem Monat unterbrochen worden ist.<br />
Beispiel: Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis<br />
wird am 17. Dezember 2009 angetreten; das monatliche<br />
Entgelt beträgt 380 €; obwohl für Dezember nur 183,87 € gebühren,<br />
ist die <strong>Beschäftigung</strong> nicht geringfügig: Sie hat erst in diesem<br />
Monat begonnen und das Entgelt übersteigt die Gering fügigkeitsgrenze<br />
nur aus diesem Grund nicht.<br />
1.2. Gilt die Geringfügigkeitsgrenze für alle Beschäftigten?<br />
Nein. Die Bestimmungen über die geringfügige <strong>Beschäftigung</strong><br />
gelten nicht für:<br />
1. Lehrlinge (z.B. ein Lehrling, dem eine Lehrlingsentschädigung<br />
von 270 € gebührt, ist nicht geringfügig beschäftigt) und<br />
2. Hausbesorger/innen nach dem Hausbesorgergesetz – außer<br />
für die Dauer des <strong>Beschäftigung</strong>sverbotes nach dem Mutterschutz<br />
gesetz und des Karenzurlaubes (z.B. steht einem/r<br />
Haus besorger/in ein Reinigungsgeld von 270 € zu, ist er/sie<br />
kein/e geringfügig Beschäftigte/r).<br />
Das Hausbesorgergesetz gilt nur noch für jene Dienstverhältnisse,<br />
die bis zum 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden (und zwar auch<br />
dann, wenn ein befristetes Dienstverhältnis nach diesem Tag<br />
verlängert wurde oder wird). Für Hausbesorger, deren Dienst verhältnis<br />
ab dem 1. Juli 2000 begonnen hat oder beginnt, ist daher<br />
eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> möglich.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
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Auch freie Dienstnehmer/innen können geringfügig Beschäftigte<br />
sein.<br />
Anmerkung: Wer ist Dienstnehmer/in („echte/r“ Dienstnehmer/<br />
in) und wer ist freie/r Dienstnehmer/in?<br />
Dienstnehmer/innen üben ihre <strong>Beschäftigung</strong> in einem Verhältnis<br />
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus.<br />
q Persönliche Abhängigkeit bedeutet, dass Weisungen des/der<br />
Dienstgebers/in befolgt werden müssen (betreffend Arbeitsort,<br />
Arbeitszeit und Verhalten am Arbeitsplatz); außerdem erbringen<br />
Dienstnehmer/innen die Arbeitsleistung selbst, d.h. sie können<br />
sich nicht vertreten lassen.<br />
q Wirtschaftliche Abhängigkeit heißt, dass Arbeitsräume und<br />
Mittel zur Arbeit, wie Werkzeuge und Computer, auf Dienstgeber<br />
seite zur Verfügung gestellt werden.<br />
Bei freien Dienstnehmer/innen ist die persönliche Abhängigkeit<br />
weitaus geringer.<br />
q Sie bestimmen Arbeitszeit, <strong>Beschäftigung</strong>sort und Arbeitsablauf<br />
grundsätzlich selbst.<br />
q Außerdem müssen sie die Arbeitsleistung nur „im Wesentlichen”<br />
persönlich erbringen, d.h. sie können sich vertreten lassen,<br />
solange sie überwiegend selbst arbeiten.<br />
Allerdings verfügen auch freie Dienstnehmer/innen über keine<br />
wesentlichen eigenen Betriebs mittel (Werkzeuge, Computer usw.).<br />
Anmerkung: Freie Dienstnehmer/innen bezahlen seit 1.1.2008<br />
auch den Beitrag zur Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />
(Arbeiterkammerumlage) und sind daher auch <strong>AK</strong>-Mitglied<br />
(siehe Broschüre „freie Dienstnehmer“).<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 9<br />
1.3. Ist die Geringfügigkeitsgrenze auch bei Entlohnung<br />
unter dem Kollektivvertrag maßgebend?<br />
Nein. Für die Frage, ob geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> vorliegt, ist<br />
mindestens die Höhe des Entgeltes maßgebend, das nach dem<br />
Kollektivvertrag zusteht. Arbeitsrechtlich kann ein Stundenlohn/<br />
-gehalt unter der kollektivvertraglichen Höhe nicht rechtswirksam<br />
vereinbart werden.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 10<br />
2. Die Sozialversicherung<br />
geringfügig Beschäftigter<br />
Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung ausgenommen.<br />
Unter Vollversicherung versteht man die Pflichtversicherung<br />
in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Sobald die<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, tritt die Vollversicher<br />
ung ein. Mit ihr ist grundsätzlich auch die Arbeitslosenver sicherung<br />
verbunden. Pflichtversichert sind geringfügig Beschäf tigte<br />
nur in der Unfallversicherung, nicht in der Kranken- und in der<br />
Pensionsversicherung (Teilversicherung). Es besteht auch keine<br />
Arbeitslosenversicherung. Das Gleiche gilt für geringfügig beschäftigte<br />
freie Dienstnehmer/innen.<br />
2.1. Wie ist die Unfallversicherung der geringfügig<br />
Beschäftigten geregelt?<br />
Auf Grund dieser Pflichtversicherung sind geringfügig Beschäftigte<br />
von ihren Dienstgeber/innen beim zuständigen Krankenver sicherungs<br />
träger zur Sozialversicherung anzumelden.<br />
Der zuständige Krankenversicherungsträger wird meistens die<br />
Gebietskrankenkasse sein; es bestehen aber auch Betriebskrankenkassen;<br />
außerdem gibt es Fälle, in denen die Versicherungsanstalt<br />
der österreichischen Eisenbahnen oder die Versicherungsanstalt<br />
des österreichischen Bergbaues zuständig ist. In dieser Broschüre<br />
wird der zuständige Krankenversicherungsträger kurz als<br />
„Kranken kasse” bezeichnet.<br />
Der/die Dienstgeber/in ist verpflichtet, für jede/n geringfügig<br />
Beschäftigte/n den Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % zu<br />
entrichten. Dieser Beitrag wird mit Ablauf des Kalenderjahres<br />
fällig und muss bis zum 15. Jänner des Folgejahres beim Krankenversicherungsträger<br />
eingelangt sein. Die Anmeldung hat grundsätzlich<br />
unverzüglich zu erfolgen; die Pflichtversicherung beginnt<br />
allerdings nicht erst mit der Anmeldung, sondern schon mit<br />
Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Meldeunab hängig keit).<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 11<br />
Der/die Dienstgeber/in hat alle Änderungen, die für die Sozialversicherung<br />
von Bedeutung sind, unverzüglich der Krankenkasse<br />
bekanntzugeben. Das betrifft insbesondere Entgelt änderungen,<br />
die bewirken, dass ein Wechsel zwischen geringfügiger und vollversicherter<br />
<strong>Beschäftigung</strong> eintritt.<br />
2.2. Was gilt, wenn eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> während<br />
des Monats in eine Vollbeschäftigung übergeht?<br />
Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Arbeitsentgelt<br />
heranzuziehen, das in diesem Monat erzielt worden ist.<br />
Beispiel: Bis 10. April wurde eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong><br />
(vereinbart auf unbestimmte Zeit) ausgeübt; das Entgelt betrug<br />
monatlich 100 €; ab 11. April besteht eine <strong>Beschäftigung</strong> beim<br />
selben Dienstgeber für den Rest des Monats April mit einem<br />
Entgelt von 600 € für die Zeit vom 11. bis 30. April; das Gesamtentgelt<br />
für April beträgt somit 633,33 €: Vollver sicherung ab<br />
1. April.<br />
Beispiel: Die Vollbeschäftigung wird erst am 26. April angetreten;<br />
es ergibt sich für diesen Monat ein Entgelt von 233,33 €<br />
(83,33 € + 150 €); noch keine Vollversicherung im April; sie<br />
beginnt erst mit 1. Mai.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 12<br />
2.3. Wie ist der Fall geregelt, wenn während des <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisses<br />
das monatliche Entgelt auf oder unter die<br />
Geringfügigkeitsgrenze sinkt?<br />
Grundsätzlich endet die Vollversicherung erst mit Ende des<br />
Monats, in dem das Entgelt auf oder unter die Geringfügigkeitsgrenze<br />
gesunken ist. Wenn aber schon am Monatsersten feststeht,<br />
dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden wird,<br />
endet sie schon mit Ablauf des vorangegangenen Kalender monats.<br />
Beispiel: Bis 4. März wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt,<br />
deren monatliches Entgelt 460 € beträgt; ab 5. März verringert<br />
sich der Arbeitsverdienst auf monatlich 250 €. Das Entgelt ist<br />
zwar unter die Geringfügigkeitsgrenze gesunken, aber das Dienstverhältnis<br />
ist aufrecht geblieben. Daher endet die Vollversicherung<br />
erst mit 31. März.<br />
2.4. Haben Dienstgeber/innen immer nur<br />
den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen?<br />
Nein. Wenn der/die Dienstgeber/in monatlich an alle seine/ihre<br />
geringfügig Beschäftigten in der Summe mehr als einen bestimmten<br />
Grenzbetrag auszuzahlen hat (ausschließlich der Sonderzahl<br />
ungen), wird eine pauschalierte Dienstgeberabgabe fällig<br />
(Dienst geberabgabegesetz, BGBl I, 2003/28).<br />
Der Grenzbetrag ist das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze,<br />
also im Jahr 2011 561,03 €. Diese Abgabe soll<br />
bewirken, dass geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse für Dienstgeber/innen<br />
weniger attraktiv werden. Für die Beurteilung, ob<br />
die Pauschalabgabe anfällt, sind die Dienstgeber/innen in ihrer<br />
Gesamtheit zu betrachten; d.h. eine Supermarktkette oder ein<br />
Bundesland stellen einen/eine Dienstgeber/in dar.<br />
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SEITE 13<br />
Zu entrichten ist die Abgabe an jene Krankenkasse, die für die<br />
Anmeldung der geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung<br />
zuständig ist.<br />
Höhe der Abgabe: 16,4 %<br />
Grundlage für die Bemessung der Abgabe ist die Summe der<br />
Entgelte, die der/die Dienstgeber/in im Kalendermonat an<br />
geringfügig Beschäftigte auszuzahlen hat (einschließlich<br />
der Sonderzahl ungen). Die Abgabe wird mit Ablauf des<br />
Kalenderjahres fällig. Der/die Dienstgeber/in hat sie bis zum<br />
15. Jänner des Folgejahres bei der Krankenkasse einzuzahlen.<br />
Von den Erträgen aus der Dienstgeberabgabe dienen 23,5 %<br />
der Finanzierung der Krankenversicherung geringfügig<br />
Beschäftigter, 76,5 % fließen in die Pensionsversicherung.<br />
2.5. Wirkt sich die Leistung der Dienstgeberabgabe auf<br />
den/die Dienstnehmer/in aus?<br />
Nein. Dadurch, dass der/die Dienstgeber/in die Dienstgeberabgabe<br />
entrichtet, erwirbt der/die geringfügig Beschäftigte<br />
keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 14<br />
3. Die Selbstversicherung bei<br />
geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong><br />
3.1. Besteht die Möglichkeit, als geringfügig Beschäftigte/r<br />
auch kranken- und pensionsversichert zu sein?<br />
Ja. Seit 1. Jänner 1998 haben geringfügig Beschäftigte, die im<br />
Inland wohnen, die Möglichkeit, sich in der Kranken- und in<br />
der Pensionsversicherung selbst zu versichern (§ 19a ASVG).<br />
Diese Möglichkeit besteht auch für geringfügig beschäftigte freie<br />
Dienst nehmer/innen. Man spricht hier vom „Optionsmodell”.<br />
Das Ziel dieser Regelung ist, die geringfügig Beschäftigten stärker<br />
in die Sozialversicherung einzubeziehen.<br />
Achtung: Eine Arbeitslosenversicherung besteht auch für selbstversicherte<br />
geringfügig Beschäftigte nicht! Trotz Option erhalten<br />
geringfügig Beschäftigte daher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Es<br />
besteht jedoch Anspruch auf Wochengeld und während des<br />
Wochengeldbezuges gebührt das Kinderbetreuungsgeld in der<br />
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem niedrigeren<br />
Wochengeld und dem vollen Kinder betreuungsgeld.<br />
Nicht arbeitslosenversichert sind auch Hausbesorger/innen, die<br />
ein geringfügiges Entgelt erzielen und trotzdem vollversichert sind.<br />
Vorsicht: Zur Abschaffung des Hausbesorgergesetzes siehe<br />
Kapitel 1.2.<br />
Natürlich kann sich ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
aus einem früheren arbeitslosenversicherten<br />
Dienstverhältnis ergeben. Siehe Beispiel in Kapitel 5.1.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 15<br />
3.2. Was kostet die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter?<br />
Wer vom Optionsmodell Gebrauch macht, hat einen Pauschalbeitrag<br />
in der Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten.<br />
Dieser beträgt im Jahr 2011 52,78 € monatlich.<br />
Der Betrag ist auch dann nur zwölfmal pro Jahr zu bezahlen,<br />
wenn der/die geringfügig Beschäftigte Sonderzahlungen erhält.<br />
Der Beitrag ist für Arbeiter/innen und Angestellte sowie für freie<br />
Dienstnehmer/innen gleich hoch. Er wird mit 1. Jänner eines<br />
jeden Jahres aufgewertet. Der Beitrag ist vom tatsächlichen Entgelt<br />
unabhängig; z.B.: Wer einen Monatslohn von 70 € bezieht, hat<br />
ihn ebenso zu entrichten, wie jemand, der 341,16 € monatlich<br />
verdient. Der/die geringfügig Beschäftigte hat den Beitrag selbst<br />
bei der Krankenkasse einzuzahlen. Die Krankenkasse schreibt die<br />
Beiträge im Nachhinein mit Erlagschein vor; das geschieht bis<br />
zum 15. des Folgemonats.<br />
3.3. Wie macht man von der Möglichkeit der Option Gebrauch?<br />
Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter muss beantragt<br />
werden. Der Antrag ist bei dem Krankenversicherungsträger zu<br />
stellen, der nach dem Wohnsitz des/der Antragstellers/in für die<br />
Pflichtversicherung zuständig wäre. Diese Selbstversicherung kann<br />
nur sowohl für die Kranken- als auch für die Pensionsversicherung<br />
gemeinsam beantragt werden: Sie bildet eine Einheit; es ist nicht<br />
vorgesehen, dass man sich etwa nur in der Pensionsversicherung<br />
selbst versichert.<br />
Die Selbstversicherung beginnt mit dem Antritt der <strong>Beschäftigung</strong>,<br />
wenn der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach diesem<br />
Zeitpunkt gestellt wird. Sonst mit dem ersten Tag nach der<br />
Antrags tellung. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn ein neuerlicher<br />
Antrag gestellt wird und die frühere Selbstversicherung auf<br />
bestimmte Weise geendet hat, nämlich durch Austritt des/der
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 16<br />
Beschäftigten oder deshalb, weil die Beiträge nicht bezahlt wurden.<br />
Dann beginnt sie frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab<br />
dem Ende dieser früheren Selbstversicherung.<br />
Die Selbstversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für sie<br />
wegfallen, wenn der/die Beschäftigte austritt oder wenn er/sie die<br />
fälligen Beiträge nicht bezahlt. Wenn man den fälligen Beitrag<br />
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats einzahlt,<br />
für den er zu entrichten ist, endet die Selbstversicherung<br />
mit Ablauf des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet<br />
worden ist.<br />
Die Selbstversicherung endet immer an einem Monatsletzten, weil<br />
vorgesehen ist, dass die Beiträge monatlich geleistet werden. Wenn<br />
der/die Dienstnehmer/in während des Monats abgemeldet wird,<br />
ist der Beitrag also noch für den ganzen Monat zu entrichten: Es<br />
kommt zu keiner tageweisen Aliquotierung des Monatsbeitrages,<br />
obwohl die Selbstversicherung nicht an allen Tagen des Monats<br />
bestanden hat.<br />
3.4. Können alle geringfügig Beschäftigten optieren?<br />
Nein. Seit 1. August 1998 sind folgende Personen von der<br />
Möglich keit ausgeschlossen, sich als geringfügig Beschäftigte<br />
selbst zu versichern:<br />
1. Bezieher/innen einer Eigenpension (etwa einer Alterspension)<br />
– wer eine Hinterbliebenenpension (also eine Witwen/r- oder<br />
Waisenpension) bezieht, kann optieren;<br />
2. Personen, die bereits aufgrund einer anderen <strong>Beschäftigung</strong> in<br />
der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind<br />
(z.B. Beamte, Gewerbetreibende und Bauern);<br />
3. außerdem: Personen, die einer gesetzlichen beruflichen<br />
Vertretung angehören (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte)<br />
sowie<br />
4. Grenzgänger/innen.<br />
5. Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 17<br />
Diese Ausschlüsse haben das Ziel, zu verhindern, dass die Selbstver<br />
sicherung bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> missbräuchlich in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
3.5. Wirkt sich die Selbstversicherung des/der geringfügig<br />
Beschäftigten auf den/die Dienstgeber/in aus?<br />
Nein. Die Abgabepflicht des/der Dienstgebers/in ist von einer<br />
etwaigen Selbstversicherung des/der geringfügig Beschäftigten<br />
völlig unabhängig. Ob ein/eine Dienstgeber/in die Dienstgeberabgabe<br />
zu entrichten hat, bestimmt sich nach den dafür geltenden<br />
Regelungen (siehe Kapitel 2.4.).<br />
3.6. Welche Vorteile hat die Selbstversicherung für<br />
geringfügig Beschäftigte?<br />
3.6.1. Vorteile in der Krankenversicherung<br />
Geringfügig Beschäftigte, die sich in die Kranken- und Pensionsversicherung<br />
„hineinoptieren”, erhalten grundsätzlich sämtliche<br />
Sach- und Geldleistungen aus der Krankenversicherung. Auch<br />
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer erhalten bei Option<br />
Krankengeld. Sachleistungen sind beispielsweise: Krankenbe handlung<br />
(ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe), Anstaltspflege<br />
(Krankenhausaufenthalt), Zahnbehandlung und Zahnersatz,<br />
ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand bei Mutterschaft;<br />
Geldleistungen sind insbesondere das Kranken- und das<br />
Wochen-geld. Für das Kranken- und für das Wochengeld<br />
bestehen Fixbeträge.<br />
Im Jahr 2011 beträgt das Krankengeld 134,33 € monatlich bzw.<br />
4,48 täglich. Als Wochengeld gebühren täglich 8,– €. Diese<br />
Beträge werden mit 1. Jänner eines jeden Jahres aufgewertet.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 18<br />
Anmerkung: Die Selbstversicherung hat also auch gegenüber<br />
der Mitversicherung, etwa mit Ehegatten, Vorteile:<br />
q Die Selbstversicherung verschafft auch einen Anspruch auf<br />
Geldleistungen, während Mitversicherte nur Sachleistungen<br />
erhalten;<br />
q bei Anstaltspflege (Krankenhausaufenthalt) wird für den<br />
Versicherten selbst nur der Verpflegskostenbeitrag fällig,<br />
der niedriger ist als der Spitalskostenbeitrag für Angehörige.<br />
q Sollte keine Ausnahme von der Pflicht vorliegen, für den/die<br />
mitversicherte/n Angehörige/n den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung<br />
entrichten müssen, wird eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong><br />
des/der Angehörigen mit Selbstversicherung in vielen<br />
Fällen billiger kommen als die Mitversicherung.<br />
3.6.2. Vorteile in der Pensionsversicherung<br />
In der Pensionsversicherung erwerben selbstversicherte geringfügig<br />
Beschäftigte Versicherungszeiten.<br />
q Für Student/innen ist die Option eine günstige Gelegenheit,<br />
billig Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zu<br />
erwerben, die sonst später teuer nachgekauft werden müssten.<br />
q Auch für Ehegatten/innen, die nur geringfügig beschäftigt sind,<br />
ist die Selbstversicherung vorteilhaft, weil sie beim Ehepartner<br />
nur in der Krankenversicherung mitversichert sind und also<br />
sonst nicht pensionsversichert wären.<br />
Es ist grundsätzlich zu empfehlen, von der Möglichkeit der<br />
Selbst versicherung bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> Gebrauch<br />
zu machen.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 19<br />
3.7. Ist das Optieren in jedem Fall empfehlenswert?<br />
Nein. In manchen Fällen kann es geschehen, dass sich durch<br />
die Selbstversicherung die Bemessungsgrundlage für die Pension<br />
verringert. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn nur<br />
wenige Versicherungsjahre vorliegen.<br />
3.8. Können Bezieher von Arbeitslosengeld oder<br />
Notstandshilfe optieren?<br />
Grundsätzlich nein.<br />
Einzige Ausnahme: Um fehlende Beitragszeiten für die sogenannte<br />
Hacklerregelung zu erwerben, steht die Option auch geringfügig<br />
Beschäftigten offen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />
beziehen.<br />
Information: Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und<br />
Sozialrecht finden Sie auf der Seite 37 – 38 dieser Broschüre.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 20<br />
4. Nebenberufliche geringfügige<br />
<strong>Beschäftigung</strong><br />
4.1. Gelten alle diese Regelungen auch dann, wenn zu einem<br />
vollversicherten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis geringfügig<br />
dazuverdient wird?<br />
Nein. Wegen der Pflichtversicherung kommt hier eine Selbstver<br />
sicherung bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> nicht in Betracht<br />
(siehe Kapitel 3.4.).<br />
Seit 1. Jänner 1998 sind Dienstnehmer/innen, die neben einem<br />
vollversicherten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis auch geringfügig<br />
beschäftigt sind, auch in der Kranken- und Pensions versicherung<br />
pflichtversichert. Dabei ist es gleichgültig, ob nur ein geringfügiges<br />
<strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis vorliegt, oder nebenberuflich<br />
mehrere geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse bestehen, deren<br />
Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die<br />
nebenberufliche geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> ist nicht arbeitslosenversichert.<br />
Auch bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> neben einer<br />
vollversicherten Tätigkeit als freie/r Dienstnehmer/in entsteht die<br />
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />
hinsichtlich des geringfügigen Entgeltes, das hinzuverdient wird.<br />
Diese Regelung verfolgt das Ziel der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen<br />
in die Pflichtversicherung im Sinne des Solidaritätsprinzips:<br />
Jede/r Erwerbstätige soll, unabhängig von der Anzahl<br />
seiner/ihrer <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse, entsprechend der Höhe<br />
seines/ihres gesamten Erwerbseinkommens bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />
zum Sozialversicherungssystem beitragen. Es müssen<br />
auch für die geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> Beiträge zur Krankenund<br />
Pensionsversicherung entrichtet werden.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 21<br />
Beitragssätze<br />
für in der %<br />
Arbeiter/innen Pensionsversicherung 10,25<br />
Krankenversicherung 3,95<br />
Angestellte Pensionsversicherung 10,25<br />
Krankenversicherung 3,82<br />
freie Dienstnehmer/innen Pensionsversicherung 10,25<br />
Krankenversicherung 3,87<br />
4.2. Wie werden bei nebenberuflicher geringfügiger<br />
<strong>Beschäftigung</strong> die Beiträge entrichtet?<br />
Achtung: Jahresbeiträge!<br />
Am Jahresende schreibt die Krankenkasse den nebenberuflich<br />
geringfügig Beschäftigten die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung<br />
für das gesamte Kalenderjahr vor. Diese Beiträge sind<br />
bis zum 15. Jänner des Folgejahres von den Versicherten selbst<br />
einzuzahlen.<br />
Es besteht die Möglichkeit, unbürokratisch Stundungen und<br />
Ratenzahlungen zu vereinbaren, sodass Härtefälle weitgehend<br />
vermieden werden können (in denen etwa die Beitragsnachzahlung<br />
einen Gutteil des aktuellen Monatsbezuges ausmacht).<br />
Empfehlenswert ist es, mit dem Krankenversicherungsträger eine<br />
monatliche Beitragsvorauszahlung zu vereinbaren; die Höhe der<br />
Zahlung hat der/die Versicherte mit dem Krankenversicherungsträger<br />
individuell festzulegen. Die dargestellte Regelung gilt nicht<br />
für Beamte, Gewerbetreibende, Bauern und Freiberufler, die<br />
nebenberuflich geringfügig beschäftigt sind.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 22<br />
4.3. Muss man zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen,<br />
wenn man zur Pension geringfügig dazuverdient?<br />
Nein. Pensionist/innen sind keine Vollversichterten, in der<br />
Krankenversicherung sind sie teilversichert.<br />
Beispiel: Jemand bezieht eine Pension von 1.160 € monatlich;<br />
zusätzlich übt er eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> als Portier aus,<br />
durch die er 230 € monatlich dazuverdient. Es fallen für ihn<br />
keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an. Nur wenn er<br />
ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, z.B. indem<br />
er noch ein weiteres geringfügiges <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis<br />
aufnimmt, hat er Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge<br />
auf Grund seines Erwerbseinkommens zu entrichten.<br />
4.4. Vorteile der Vollversicherung nebenberuflich<br />
geringfügig Beschäftigter<br />
Diese Pflichtversicherung führt nicht nur zu einer Beitragsbelast<br />
ung für den Versicherten; sie verschafft ihm auch Anspruch auf<br />
eine Vielzahl von Leistungen aus der Sozialversicherung.<br />
Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte haben auch aus ihrem<br />
geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis vollen Anspruch auf<br />
Leistungen aus der Krankenversicherung; zuständig ist die<br />
Kranken kasse, bei der die Vollversicherung besteht. Bei geringfügiger<br />
<strong>Beschäftigung</strong> neben einer Vollversicherung wird auch<br />
das Entgelt aus dem geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis für<br />
die Pension berücksichtigt.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 23<br />
5. Vollversicherung auf Grund mehrfacher<br />
geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong><br />
5.1. Wie ist der Fall geregelt, wenn man durch mehrere<br />
geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse in der Summe<br />
die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet?<br />
Es besteht Vollversicherung.<br />
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />
beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für<br />
sie erfüllt werden, und zwar mit dem Tag, an dem erstmals eine<br />
geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> aufgenommen wird. Sie endet mit<br />
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die<br />
Pflichtversicherung wegfallen.<br />
Eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht<br />
nicht. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenver sicherung<br />
kann sich aber aus einem früheren arbeitslosenversicherten<br />
Dienstverhältnis ergeben, z.B. wer vom 1. Februar 2011 bis<br />
zum 31. Mai 2011 geringfügig beschäftigt ist, vorher aber vom<br />
1. Jänner 2010 bis zum 31. Jänner 2011 arbeitslosenversicherte/r<br />
Dienstnehmer/in war, hat am 1. Juni 2011 Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />
Sonderfall<br />
Auch wenn ein/e Dienstnehmer/in für nicht konsumierten<br />
Urlaub aus einem beendeten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis eine<br />
Urlaubsersatz leistung erhält und er/sie zusätzlich geringfügig<br />
beschäftigt ist, liegt eine Vollversicherung vor, wenn das<br />
Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.<br />
Ziel dieser Regelungen ist die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen<br />
in die Pflichtversicherung im Sinne des Solidaritätsprinzips.<br />
Insbesondere sollen Personen, die ausschließlich
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 24<br />
geringfügig beschäftigt sind – das sind größtenteils Frauen –<br />
einen Pensionsversicherungsschutz erhalten.<br />
Die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind<br />
vom Gesamtentgelt zu entrichten, das im Kalenderjahr aus<br />
allen geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnissen gebührt.<br />
Nicht herangezogen werden dabei Einkünfte als Beamter/in,<br />
Gewerbetreibende/r, Landwirt/in oder Freiberufler/in.<br />
Beitragssätze<br />
für in der %<br />
Arbeiter/innen Pensionsversicherung 10,25<br />
Krankenversicherung 3,95<br />
Angestellte Pensionsversicherung 10,25<br />
Krankenversicherung 3,82<br />
freie Dienstnehmer/innen Pensionsversicherung 10,25<br />
Krankenversicherung 3,87<br />
5.2. Wie werden bei Vollversicherung auf Grund mehrfacher<br />
geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> die Beiträge entrichtet?<br />
Achtung: Jahresbeiträge!<br />
Die Krankenkasse schreibt den Beschäftigten am Jahresende die<br />
Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte<br />
Kalenderjahr vor. Die Versicherten haben sie bis zum 15. Jänner<br />
des Folgejahres selbst einzuzahlen. Die Beitragsleistung kann<br />
dadurch wesentlich erleichtert werden, indem unbürokratisch<br />
Stundung und Ratenzahlung gewährt werden.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 25<br />
5.3. Kann man die Beitragsnachzahlung vermeiden?<br />
Ja. Die monatliche Entrichtung der Beiträge ist zu empfehlen:<br />
Man erspart sich die oft unangenehme Nachzahlung und weiß mit<br />
Sicherheit, dass Sozialversicherungsschutz besteht. Leistungszuständig<br />
ist in der Regel die Gebietskrankenkasse, in deren Sprengel<br />
der/die Versicherte wohnt. Die monatliche Beitragsentrichtung<br />
ist unter folgender Voraussetzung möglich: Der/die geringfügig<br />
Beschäftigte teilt der Krankenkasse glaubhaft mit, dass er/sie auf<br />
Grund mehrerer geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse die<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Durch diese Mittei -<br />
l ung wird der Beitragszeitraum vom Kalenderjahr auf den<br />
Kalender monat sozusagen umgestellt. An die Stelle des Jahresbei<br />
trages treten Monatsbeiträge.<br />
Auch wenn der/die geringfügig Beschäftigte nur annimmt, dass<br />
er/sie der Vollversicherung unterliegen wird, das aber nicht sicher<br />
weiß, kann er/sie dem Krankenversicherungsträger mitteilen, dass<br />
sein/ihr Entgelt aus geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> die Geringfügigkeits<br />
grenze voraussichtlich überschreiten wird. Für diese Meldung<br />
gibt es ein eigenes Formular, den sogenannten „Antrag auf<br />
Inanspruchnahme einer Leistung”.<br />
Was geschieht, wenn sich der/die geringfügig Beschäftigte geirrt<br />
hat und die Geringfügigkeitsgrenze doch nicht überschritten<br />
worden ist? Dann tritt eine sogenannte Formalversicherung ein.<br />
Sie hat die gleichen Wirkungen wie eine Pflichtversicherung. Die<br />
Formalversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, für den erstmals<br />
Beiträge entrichtet worden sind. Der/die geringfügig Beschäftigte<br />
kann sie auch dadurch beenden, dass er/sie seine/ihre Mitteilung<br />
widerruft.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 26<br />
5.4. Gelten die Regelungen über die Vollversicherung<br />
mehrfach geringfügig Beschäftigter auch für freie<br />
Dienstnehmer/innen?<br />
Ja. Ist eines der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse, aus<br />
denen insgesamt ein Entgelt gebührt, das die Geringfügigkeitsgrenze<br />
übersteigt, eine <strong>Beschäftigung</strong> als freie/r Dienstnehmer/in<br />
oder sind es mehrere oder alle, gelten die gleichen Regelungen<br />
wie im Fall, dass aufgrund mehrfacher geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong><br />
als (echte/r) Dienstnehmer/in Vollversicherung besteht.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 27<br />
6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung<br />
6.1. Pensionsversicherung<br />
Wer als Mann vor dem 65. und als Frau vor dem 60. Geburtstag<br />
in Pension geht und eine vorzeitige Alterspension oder eine<br />
Korridorpension bezieht, kann geringfügig dazuverdienen, ohne<br />
dass es zu einem Abzug von der Pension kommt.<br />
Verdient man mehr dazu, kommt es nicht etwa zu einem entsprechenden<br />
Abzug von der Pension. Die Pension fällt für die Zeit<br />
der <strong>Beschäftigung</strong> zur Gänze weg. Sie lebt mit dem Monatsersten<br />
nach Ende der Tätigkeit wieder auf; durch die zusätzlich erworbenen<br />
Versicherungszeiten kommt es erst bei Erreichen des sogenannten<br />
Regelpensionsalters (Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen) zu einer<br />
Erhöhung der Pension. Für das Dazuverdienen zu den anderen<br />
Pensionen (Alterspension, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension,<br />
Witwen/r- und Waisenpension) spielt die Geringfügigkeitsgrenze<br />
keine Rolle.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 28<br />
6.2. Arbeitslosenversicherung<br />
Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt im Sinne der Arbeitslosenver<br />
sicher ung als arbeitslos. Sein <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis steht<br />
daher dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nicht<br />
im Wege.<br />
Achtung: Wer beim/bei der selben Dienstgeber/in nach einem<br />
vollversicherten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis eine geringfügige<br />
Beschäftig ung beginnt, gilt nicht als arbeitslos; es sei denn, dass<br />
zwischen der vollversicherten und der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong><br />
ein Zeit raum von mindestens einem Monat liegt.<br />
Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht finden<br />
Sie auf der Seite 37 – 38 dieser Broschüre.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 29<br />
7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen für<br />
geringfügig Beschäftigte<br />
7.1. Welche Bestimmungen gelten für geringfügig<br />
beschäftigte Dienstnehmer/innen?<br />
Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für teilzeitbeschäftigte<br />
Arbeitnehmer/innen, die über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
verdienen.<br />
Ausnahme: Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes über<br />
die Kündigungsfrist sind nicht anzuwenden, wenn die vereinbarte<br />
oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei einer wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit von 40 Stunden unter 8 Stunden pro Woche<br />
liegt (oder ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit<br />
unterschreitet).<br />
Insbesondere folgende einschlägige gesetzliche<br />
Bestimmungen gelten also auch für geringfügig<br />
beschäftigte Dienstnehmer/innen:<br />
q Angestelltengesetz<br />
q Arbeitsverfassungsgesetz<br />
q Arbeiterabfertigungsgesetz<br />
q Entgeltfortzahlungsgesetz (1. Abschnitt)<br />
q Mutterschutzgesetz<br />
q Väterkarenzgesetz<br />
q Urlaubsgesetz<br />
q Arbeitszeitgesetz<br />
q Arbeitsruhegesetz<br />
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen haben daher<br />
unter anderem Anspruch auf:<br />
q Entgeltfortzahlung durch den/die Dienstgeber/in während<br />
des Krankenstandes,<br />
q Pflegefreistellung im Falle der Erkrankung naher Angehöriger,<br />
q Urlaub,
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 30<br />
q Abfertigung alt bzw. Abfertigung neu (Beginn der geringfügigen<br />
<strong>Beschäftigung</strong> ab 1.1.2003),<br />
q natürlich besteht auch für geringfügig Beschäftigte das aktive<br />
und passive Wahlrecht zum Betriebsrat: sie können wählen und<br />
gewählt werden.<br />
q Geringfügig Beschäftigte sind mitzuzählen, wenn es um die Zahl<br />
der Arbeitnehmer geht, welche für die Betriebsratswahl und für<br />
die Freistellung von Betriebsrät/innen ausschlaggebend ist.<br />
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen haben weiters alle<br />
Ansprüche aus dem Kollektivvertrag, wenn sie nicht ausdrücklich<br />
von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind.<br />
Daher gelten auch für sie insbesondere:<br />
q die Mindesteinkommensbestimmungen der jeweiligen Branche,<br />
bezogen auf die Arbeitsstunde,<br />
q die Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Betriebsab wesenheit<br />
aus wichtigen persönlichen Gründen, wie z.B. Arzt besuch,<br />
Behördenweg und Übersiedlung,<br />
q die Kündigungsfristen für Arbeiter/innen und<br />
q die Bestimmungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld.<br />
Sollten Ihnen diese Ansprüche in der Vergangenheit nicht gewährt<br />
worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, diese bis zu 3 Jahren<br />
rückwirkend einzufordern, sofern der Kollektivvertrag keine<br />
kürzeren Fristen vorsieht.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 31<br />
7.2. Gelten diese Bestimmungen auch für geringfügig<br />
beschäftigte freie Dienstnehmer/innen?<br />
Nein. Freie Dienstnehmer/innen sind den „echten”<br />
Dienstnehmer/innen arbeitsrechtlich nicht gleichgestellt.<br />
Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf ein/en<br />
13. und 14. Monatsgehalt/lohn (Sonder zahlungen), wenn<br />
dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.<br />
Seit 1.1. 2008 gelten für sie die Bestimmungen von Abfertigung<br />
neu (siehe Broschüre „freie Dienstnehmer“).<br />
Information: Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und<br />
Sozial recht finden Sie auf Seite 37 und 38 dieser Broschüre.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 32<br />
8. Steuerrechtliche Regelungen für<br />
geringfügig Beschäftigte<br />
8.1. Steuererklärungspflicht<br />
Arbeitnehmer/innen sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />
verpflichtet, eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung)<br />
beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung zur<br />
Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung besteht grundsätzlich bis<br />
zum 30. September des Folgejahres, sofern ihr Jahreseinkommen,<br />
in dem lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten sind, mehr als<br />
12.000 € beträgt. Bei Bezug von nicht lohnsteuerpflichtigen<br />
Bezügen (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte<br />
aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von<br />
mehr als 730 € jährlich ist eine Einkommensteuererklärung<br />
(Formular E1) bis 30. April des Folgejahres (bei elektronischer<br />
Übermittlung bis 30. Juni) beim Finanzamt abzugeben, sofern<br />
das Jahreseinkommen 11.000 € übersteigt.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 33<br />
8.2. Pflichtveranlagung<br />
Ein/e Arbeitnehmer/in ist zu veranlagen, wenn<br />
q er/sie auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte<br />
bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt,<br />
q er/sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei<br />
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte,<br />
q der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während<br />
des Jahres berücksichtigt wurde, dieser aber tatsächlich nicht<br />
zustand,<br />
q er/sie Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
Unfall versicherung, Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse<br />
oder aus Dienstleistungsschecks oder bestimmte Bezüge für<br />
Truppen übungen erhalten hat oder<br />
q er/sie Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten<br />
hat (in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren)<br />
q für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde,<br />
aber tatsächlich geringere Ausgaben als die auf diesem Bescheid<br />
ausgewiesenen vorliegen.<br />
8.3. Antragsveranlagung<br />
In allen übrigen Fällen kann der/die Arbeitnehmer/in einen<br />
Antrag auf Veranlagung stellen. Dazu hat er/sie fünf Jahre Zeit.<br />
So kann z.B. der Antrag für das Veranlagungsjahr 2006 bis<br />
zum 31. Dezember 2011 gestellt werden.<br />
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines<br />
Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis<br />
des Einkommensteuerbescheides negativ (Nachforderung) sein<br />
sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine<br />
Pflichtveranlagung handelt.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 34<br />
Negativsteuer<br />
Arbeitnehmer/innen, die so wenig verdienen (Lehrlinge, Teilzeitbe<br />
schäftigte, usw.), dass sie noch keine Steuer zahlen, sollten einen<br />
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden 10 % der<br />
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 € vom<br />
Finanzamt erstattet. Steht ihnen eine Pendlerpauschale zu, erhöht<br />
sich der Prozentsatz von 10 % auf 15 % und der Betrag von<br />
höchstens 110 € auf höchstens 240 € jährlich (Pendlerzuschlag)<br />
Diese Regelung gilt jedoch nicht für Pensio nist/innen, da sie keine<br />
Aktiveinkünfte mehr beziehen.<br />
Ein Antrag des/der Arbeitnehmer/in auf Durchführung einer<br />
Arbeit nehmerveranlagung erscheint dann sinnvoll, wenn z.B.<br />
Ge werk schaftsbeiträge, Sonderausgaben, Kirchenbeiträge, außergewöhnliche<br />
Belastungen, Erwerbsminderungen oder Freibeträge<br />
auf Grund von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen<br />
geltend gemacht werden können.<br />
Sollten keine der vorgenannten Gründe vorliegen, ist es auch<br />
immer dann sinnvoll eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen,<br />
wenn ein Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag<br />
zusteht, oder wenn ein Dienstverhältnis während des Jahres<br />
be gon nen oder beendet wurde.<br />
8.4. Wie werden Sozialversicherungsbeiträge<br />
steuerlich behandelt?<br />
Sozialversicherungsbeiträge stellen Werbungskosten dar und<br />
mindern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Werden die<br />
Bei träge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben und<br />
nicht vom/von der Arbeitgeber/in abgezogen, muss sie der/die<br />
Arbeit nehmer/in selbst in der Arbeitnehmerveranlagung des<br />
Folgejahres unter Werbungskosten eintragen.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 35<br />
8.5. Gilt das auch bei Option?<br />
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen, die sich<br />
in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern,<br />
sind:<br />
q die Beiträge zur Krankenversicherung Werbungskosten,<br />
q die Beiträge zur Pensionsversicherung aber Sonderausgaben<br />
(es werden Beitragszeiten einer freiwilligen Weiterversicherung<br />
erworben).<br />
Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf<br />
der Partner bei Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens<br />
ein Kind keine höheren steuerpflichtigen Einkünfte als 6.000 €<br />
erzielen. Ohne Anspruch auf Familienbeihilfe liegt dieser Grenzbetrag<br />
bei 2.200 € im Jahr.<br />
8.6. Sind auch freie Dienstnehmer/innen<br />
einkommensteuerpflichtig?<br />
Ja.<br />
Anmerkung: Heben freie Dienstehmer/innen Umsatzsteuer ein,<br />
beziehungsweise liegt ihr Netto-Jahresumsatz über 30.000,–,<br />
so entsteht Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuer erklärungspflicht<br />
entsteht ab einem Netto-Jahres umsatz (Einnahmen) von 7.500 €.
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 36<br />
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
und Arbeitszeit<br />
Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind<br />
zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in zu vereinbaren.<br />
Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden.<br />
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen<br />
Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten,<br />
wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).<br />
Unser Tipp!<br />
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass Ihre Arbeitszeit<br />
einseitig vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin geändert wird,<br />
empfehlen wir Ihnen, sich die Lage und die Unabänderbarkeit<br />
der Arbeitszeit schriftlich zusichern zu lassen.<br />
Seit 1.1.2008 gebührt unter bestimmten Voraussetzungen für<br />
geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag von 25% (siehe auch Broschüre<br />
„Teilzeitarbeit“)<br />
Achtung: Die Ausbezahlung des Mehrarbeitszuschlages kann zur<br />
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen!<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 37<br />
Kontakte<br />
Arbeitsrechtsberatung der <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
Telefonische Beratung: 050/258-2000<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger<br />
Terminvereinbarung 050/258-2500,<br />
arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />
Steuerrechtsberatung der <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
Telefonische Beratung: 050/258-3100<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />
steuerrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />
Sozialrechtsberatung <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
Telefonische Beratung: 050/258-2200<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />
sozialrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at
<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
SEITE 38<br />
<strong>AK</strong>-Büro für Familien und Frauenfragen<br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
Telefonische Beratung: 050/258-2600<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />
familie.frau@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />
Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung<br />
Geschäftsstelle Bregenz<br />
Reutegasse 11, 6900 Bregenz<br />
Telefonische Beratung: 050/258-5000<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />
bregenz@ak-vorarlberg.at<br />
Geschäftsstelle Dornbirn<br />
Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn<br />
Telefonische Beratung: 050/258-6000<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />
dornbirn@ak-vorarlberg.at<br />
Geschäftsstelle Bludenz<br />
Bahnhofplatz 1a, 6700 Bludenz<br />
Telefonische Beratung: 050/258-7000<br />
Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />
Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />
bludenz@ak-vorarlberg.at<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg
SEITE 39<br />
Impressum<br />
Stand Jänner 2011<br />
Herausgeber: <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001<br />
kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />
Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn<br />
Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch<br />
kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher<br />
Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen<br />
im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.
Arbeit und Recht<br />
Interessenvertretung<br />
für Arbeitnehmer/innen<br />
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