Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...
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verfolgt. Praxisnahe Vorschläge hat es hierfür auch aus der Wissenschaft bisher kaum gegeben 1 und sollen in dieser Arbeit entwickelt werden. Dazu wird gezeigt, wie sich die wirtschaftliche Situation von Durchschnittsbetrieben seit der letzten Einheitswertfeststellung im Jahre 1964 geändert hat und wie die Abfindung der weichenden Erben sich daher bei gesetzmäßiger Anpassung des Einheitswertes hätte entwickeln müssen. Weiterhin wird aufgezeigt, wie der aufwendig festzustellende Einheitswert durch einzelne, einfach zu ermittelnde betriebswirtschaftliche Kennzahlen bei der Berechnung der Abfindung der weichenden Erben ersetzt werden könnte. In Kapitel eins wird zunächst ein Überblick über die HöfeO und deren Regelungen gegeben. Wie der Einheitswert sich laut Gesetzgebung berechnet ist im zweiten Kapitel beschrieben. Das dritte Kapitel geht auf die ausgebliebene Neufeststellung des Einheitswertes und das Urteil vom Bundesgerichtshof ein, bevor in Kapitel vier die Grundlagen der angestellten Berechnungen erläutert werden. Dabei wird die Datengrundlage vorgestellt und die Entwicklung der vier gebildeten Betriebstypen über den Betrachtungszeitraum beschrieben. Des Weiteren werden die berechneten Kennzahlen der Erbabfindung sowie die Vorgaben bei der Zu- und Abschlagsberechnungen erörtert, bevor im fünften Kapitel die Berechnungen durchgeführt werden. Diskutiert werden die Ergebnisse in der Schlussbetrachtung. 1 Eine Ausnahme stellt KÖHNE (2007) dar 2
1. Die Höfeordnung Die HöfeO stellt das gültige Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Die erste Fassung stammt vom 24.4.1947 und war damals „Besatzungsrecht“ in der Britischen Zone (WÖHRMANN und STÖCKER 1999, S. 33). Die Voraussetzungen, die ein landwirtschaftlicher Betrieb erfüllen muss, um unter die HöfeO zu fallen, sind in § 1 der HöfeO aufgeführt. Beispielsweise muss ein Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 € vorhanden sein bzw. 5.000 € wenn der Eigentümer erklärt, sein Betrieb soll ein Hof im Sinne der HöfeO sein. Erklärt der Eigentümer, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb kein Hof im Sinne der HöfeO mehr sein soll, verliert dieser seine Eigenschaft nach der Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch. Während es im allgemeinen Erbrecht üblich ist, dass Erben gleicher Ordnung gleich behandelt werden, wird nach der HöfeO ein Erbe als alleiniger Hoferbe bevorzugt. Dabei wird der Wert des Hofes, nach welchen sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet, nicht mit dem Verkehrswert bewertet. Wegen der Unvermehrbarkeit des Bodens und der spekulativen Erwartung an künftige Nutzungsänderungen liegt der Verkehrswert meist über dem aufgrund von rein landwirtschaftlicher Tätigkeit realisierbaren Wert des Bodens (vgl. KROESCHELL 1983, S. 51). Durch dieses Sondererbrecht soll die Betriebsstruktur beim Übergang auf eine neue Generation erhalten und eine Zersplitterung des Betriebes durch Erbteilung und Erbauseinandersetzungen vermieden werden (vgl. LANGE, WULFF, und LÜDTKE-HANDJERY 1991). 1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung Bei jedem Erbfall entsteht ein Interessenskonflikt zwischen dem Hoferben und den weichenden Erben. Im Interesse des Hoferben steht die wirtschaftliche Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Würde sich die zu zahlende Abfindung an die weichenden Erben an dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes orientieren, wäre die 3
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1. Die Höfeordnung<br />
Die HöfeO stellt das gültige Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in den Bundesländern<br />
Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Die erste<br />
Fassung stammt vom 24.4.1947 und war damals „Besatzungsrecht“ in der Britischen Zone<br />
(WÖHRMANN und STÖCKER 1999, S. 33). Die Voraussetzungen, die ein landwirtschaftlicher<br />
Betrieb erfüllen muss, um unter die HöfeO zu fallen, sind in § 1 der HöfeO aufgeführt.<br />
Beispielsweise muss ein Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 €<br />
vorhanden sein bzw. 5.000 € wenn der Eigentümer erklärt, sein Betrieb soll ein Hof <strong>im</strong> Sinne<br />
der HöfeO sein. Erklärt der Eigentümer, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb kein Hof <strong>im</strong><br />
Sinne der HöfeO mehr sein soll, verliert dieser seine Eigenschaft nach der Löschung des<br />
Hofvermerkes <strong>im</strong> Grundbuch.<br />
Während es <strong>im</strong> allgemeinen Erbrecht üblich ist, dass Erben gleicher Ordnung gleich<br />
behandelt werden, wird nach der HöfeO ein Erbe als alleiniger Hoferbe bevorzugt. Dabei<br />
wird der Wert des Hofes, nach welchen sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet,<br />
nicht mit dem Verkehrswert bewertet. Wegen der Unvermehrbarkeit des Bodens und der<br />
spekulativen Erwartung an künftige Nutzungsänderungen liegt der Verkehrswert meist über<br />
dem aufgrund von rein landwirtschaftlicher Tätigkeit realisierbaren Wert des Bodens (vgl.<br />
KROESCHELL 1983, S. 51). Durch dieses Sondererbrecht soll die Betriebsstruktur be<strong>im</strong><br />
Übergang auf eine neue Generation erhalten und eine Zersplitterung des Betriebes durch<br />
Erbteilung und Erbauseinandersetzungen vermieden werden (vgl. LANGE, WULFF, und<br />
LÜDTKE-HANDJERY 1991).<br />
1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung<br />
Bei jedem Erbfall entsteht ein Interessenskonflikt zwischen dem Hoferben und den<br />
weichenden Erben. Im Interesse des Hoferben steht die wirtschaftliche Fortführung des<br />
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Würde sich die zu zahlende Abfindung an die<br />
weichenden Erben an dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes orientieren, wäre die<br />
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