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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Einen Vergleich der Ergebnisse aus den Kapiteln 5.1 und 5.2 zeigen die Tabellen 19 und 20.<br />

Unter der (theoretischen) Annahme eines konstanten derzeitigen EAW ergibt sich bei<br />

Anerkennung des aktualisierten EAW als gerechte Bewertungsgrundlage der Erbabfindung<br />

ein Zuschlag <strong>im</strong>mer dann, wenn der aktualisierte EAW größer ist als der derzeitige EAW. Dies<br />

war für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in jedem Jahr der Fall. In diesem<br />

Kapitel wird allerdings davon ausgegangen, dass nur ein jeweils in den Jahren 1964 und 1976<br />

ermittelter Anteil des aktualisierten EAW als gerechte Berechnungsgrundlage der<br />

Kompensation dient. Diese Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO<br />

führt dazu, dass in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag anzusetzen ist. In den weiteren<br />

Jahren ist ein Zuschlag zum derzeitigen EAW nur in den Jahren gerechtfertigt, in denen (bei<br />

einem konstanten derzeitigen EAW) der aktualisierte EAW über dem aktualisierten EAW des<br />

Basisjahres liegt. Ein Abschlag ist (bei konstantem derzeitigen EAW) <strong>im</strong>mer dann vom<br />

derzeitigen EAW abzuziehen, wenn der aktualisierte EAW unter dem des jeweiligen<br />

Basisjahres liegt. Folglich fiel für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb der<br />

Zuschlag <strong>im</strong> Vergleich mit den Kalkulationen aus Kapitel 5.1 um 2.292 €/ha niedriger aus.<br />

Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 1<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 2<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

1.039 1.911 1.609 1.534 4.469 3.127 2.936 3.209 6.379 2.913<br />

0 326 0 -119 1.185 751 652 751 2.045 621<br />

Legende:<br />

Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Ähnlich stellt sich die Situation bei den ab 1976 gebildeten Milchvieh- und<br />

Veredlungsbetrieben dar. Der Zuschlag zum derzeitigen EAW fiel bei den Milchviehbetrieben<br />

<strong>im</strong> Vergleich zu den Berechnungen des vorigen Kapitels <strong>im</strong> Schnitt um 3.005 €/ha niedriger<br />

aus. Bei den Veredlungsbetrieben ist diese Differenz geringer, sie beträgt 1.579 €/ha. In den<br />

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