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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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noch erheblich unter den nach den wirklichen Ertragsverhältnissen bei wirtschaftlichen<br />

Maßstäben zu ermittelnden Ertragswerten landwirtschaftlicher Grundstücke (liegt)“. Die in<br />

Kapitel 4.3 vorgestellten Kennzahlen der Erbabfindung aus dem Jahre 1964 bestätigen diese<br />

Aussage für alle 4 Betriebstypen. Auch KÖHNE (1982) stellte fest, dass<br />

Buchführungsergebnisse aus der Zeit der letztmaligen Hauptfeststellung des Einheitswertes<br />

deutlich zeigen, dass die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte in der Landwirtschaft bei der<br />

Einheitswertfeststellung erheblich unterschätzt worden sind. „Dieses ist allerdings nicht dem<br />

Verfahrensgang der Bewertung anzulasten, sondern politisch bedingt“ (KÖHNE 1982, S.78).<br />

Danach wurde die in Kapitel 2 angesprochene Minderung des <strong>im</strong> Jahre 1964 <strong>im</strong> Opt<strong>im</strong>alfall<br />

erzielbaren Reinertrages von 420 DM/ha auf 207 DM/ha also nicht nur aufgrund von<br />

Zweifeln an der Nachhaltigkeit dieses Reinertrages durchgeführt, sondern um die Landwirte<br />

bei allen an den Einheitswert geknüpften Steuern zu entlasten.<br />

Mit der Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert<br />

hat der Gesetzgeber 1964 also nicht pr<strong>im</strong>är das Ziel verfolgt, die Abfindung der weichenden<br />

Erben exakt an die tatsächliche wirtschaftliche Situation bzw. die erzielbaren Ertragswerte<br />

der zu vererbenden Betriebe anzupassen. So gibt es auch „in den Materialien zur HöfeO<br />

1976 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ertragswert gemäß § 2049 BGB für den<br />

Gesetzgeber eine Rolle gespielt hat“ (LÜNEN 2002, S. 171). Vielmehr wurde das in den Jahren<br />

1964 bekannte Verhältnis vom tatsächlichen aktuellen Ertragswert zum Hofeswert als<br />

gerechte Abfindung der weichenden Erben anerkannt und 1976 aufgrund der<br />

ausgebliebenen Einheitswertfeststellung an die wirtschaftliche Situation der Betriebe<br />

angepasst. Diese Berechnungsweise berücksichtigt also die Anregung des BGH, die ab 1976<br />

als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichem<br />

Ertragswert beizubehalten. Ein solches Vorgehen wird auch grundsätzlich von KÖHNE (2007)<br />

vorgeschlagen.<br />

Dieses Verhältnis (bzw. das Verhältnis von dem als gerecht anzusehenden derzeitigen EAW<br />

in den Bezugsjahren und dem aktualisierten EAW als Maß für die tatsächlich realisierbaren<br />

Ertragswerte) wurde für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den<br />

Basisjahren 1964 und 1976 und für die drei spezialisierten Betriebstypen in dem Jahre 1976<br />

ermittelt. Durch Multiplikation des aktualisierten EAW mit dem errechneten Faktor ergibt<br />

sich der dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO nach gerechte Soll-EAW zu jedem<br />

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