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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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1935. Je Ar und Ertragsmesszahl wurde ein Wert von 0,35 Cent angesetzt. Multipliziert mit<br />

dem Faktor 100 (da 100 Ar ein ha ausmachen) und der Eigentumsfläche des Betriebes in ha<br />

ergab sich der Grundbesitzwert des Betriebes. So hat der Gesetzgeber steuerrechtlich auf<br />

die ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes bzw. die Diskrepanz zwischen<br />

dem Einheitswert und tatsächlichen Ertragswerten reagiert (vgl. LÜNEN 2000, S.170). Zwar ist<br />

eine einheitliche Aussage über die Höhe der neu berechneten Betriebswerte <strong>im</strong> Vergleich zu<br />

den Wirtschaftswerten der Einheitsbewertung nicht möglich, es wird aber <strong>im</strong> allgemeinen<br />

davon ausgegangen, dass das Wertniveau der Betriebswerte um etwa 50 bis 100 Prozent.<br />

höher liegt (vgl. MOENCH und HÖLL 1997, S. 164).<br />

Das zum 1.1.2009 gültige Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts<br />

bedeute einen erneuten Kurswechsel. Der Grundbesitzwert wird seitdem auf Grundlage der<br />

nachhaltigen Ertragsfähigkeit berechnet. Diese ergibt sich aus einem kapitalisierten<br />

Reingewinn, der aus den Daten des Testbetriebsnetzes errechnet wurde. Die Berechnung<br />

des Reingewinns wird durch § 163 Abs. 1 und 2 BewG beschrieben. Dazu wird der Gewinn<br />

des Betriebes von zeitraumfremden und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen<br />

sowie Investitionszulagen bereinigt, bevor der Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte<br />

und den Betriebsleiter abgezogen wird. Der Reingewinn der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

wird laut § 160 Abs. 3 Satz1 BewG je nach Region, Nutzungsart bzw. Betriebsform und<br />

Betriebsgröße ausgewiesen. Die Betriebsgröße richtet sich nach der Europäischen<br />

Größeneinheit (EGE). Diese Größeneinheit wird auf Grundlage von<br />

Standarddeckungsbeiträgen berechnet. Unterschieden wird zwischen kleinen Betrieben (bis<br />

40 EGE), mittleren Betrieben (40 bis 100 EGE) und größeren Betrieben (über 100 EGE). In<br />

Spalte 4 der Anlage 14 des BewG lässt sich der vom Gesetzgeber angenommene Reingewinn<br />

der landwirtschaftlichen Betriebe ablesen. Tabelle 10 zeigt einen Auszug dieser Anlage mit<br />

den Werten für Schleswig-Holstein.<br />

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