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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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auch unter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz“ (BGH,<br />

2000). Auf diesen Vorschlag wird speziell durch die in Kapitel 5.2 vorgestellte<br />

Berechnungsweise eingegangen. Ein weiterer Berechnungsvorschlag, bei dem die<br />

tatsächlichen Ertragswerte der Landwirtschaft als Grundlage für die Berechnung der<br />

Erbabfindung dienen, wird in Kapitel 5.1 gemacht<br />

Weiterhin sollte ein Zu- bzw. Abschlag nur dann gewährt werden, wenn ein best<strong>im</strong>mter<br />

Mindestwert überschritten wird. Der Bundesgerichtshof fordert <strong>im</strong> Urteil vom 17.11.2000 (V<br />

ZR 334/99) einen Zuschlag bei „gravierenden“ Abweichungen eines aktuell ermittelten und<br />

dem auf den Werten von 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes. Eine Quantifizierung ist<br />

dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. In der Regel werden Zu- oder Abschläge vom<br />

Hofeswert nach § 12 Abs. 2 S. 3 angesetzt, wenn diese mindestens ein Zehntel des<br />

Hofeswertes ausmachen (vgl. LANGE, WULFF, LÜDTKE - HANDJERY 1991). KÖHNE (2007)<br />

schlägt dagegen vor, ab einer Differenz von 20 Prozent zwischen den Ertragswerten aus dem<br />

Jahre 1976 und den aktualisierten Ertragswerten einen Zu- oder Abschlag zum Hofeswert<br />

auch tatsächlich anzusetzen. Da es keinen gesetzlich festgeschriebenen Mindestwert gibt,<br />

wird in den folgenden Berechnungen darauf verzichtet, bei geringen Zu- oder Abschlag auf<br />

die Notwendigkeit eines Mindestmaßes hinzuweisen.<br />

4.5 Die Erbschaftssteuer<br />

In Kapitel 1.1 wurde erläutert, dass der Einheitswert ursprünglich unter anderem für die<br />

Berechnung der Erbschaftssteuer eingesetzt wurde (§ 12 Abs. 2 ErbStG). Bis 1996 wurde der<br />

Grundbesitz für die Ermittlung der Erbschaftssteuer mit dem Einheitswert angesetzt (§ 12<br />

Abs. 1 ErbStG). Dies änderte sich durch das Jahressteuergesetz von 1997. Statt eine<br />

Bewertung mit dem Einheitswert vorzunehmen, wurde das landwirtschaftliche Vermögen<br />

(genauer: der Betriebswert nach § 142 BewG) außer in Sonderfällen durch das<br />

Pauschalertragswertverfahren bewertet (vgl. MOENCH und HÖLL 1997). Nach § 142 BewG<br />

errechnete sich der Ertragswert für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und<br />

Spargel auf Grundlage der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz aus dem Jahre<br />

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