Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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29.12.2013 Aufrufe

Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha) Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha) Quelle: Eigene Darstellung Veredlungsbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung Aufgrund der hohen Viehbesatzdichte ist bei den Veredlungsbetrieben ein höherer Zuschlag auf den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung als bei den anderen Betriebstypen aufzuschlagen, was zu einem im Vergleich erhöhten derzeitigem EAW führt. Da der Zuschlag aufgrund der intensiven Tierhaltung ab dem Jahre 1989 halbiert wurde (siehe Erläuterung im Anhang), sinkt der derzeitige EAW in den späteren Durchschnittsjahren. Dies bedeutete einen derzeitigen EAW von mindestens 2.675 €/ha bis zum Jahr 1988 und von höchstens 1.884 €/ha in den späteren Jahren. Es fällt auf, dass der derzeitige und der aktualisierte EAW in verschiedenen Jahre ihren höchsten bzw. niedrigsten Wert annahmen. So fand der aktulisierte EAW im Jahre 2000 mit 3.027 €/ha sein Minimum und im Jahre 2010 mit 6.880 €/ha sein Maximum, während der derzeitige EAW zwischen 1.763 €/ha im Jahre 1994 und 3.068 €/ha im Jahre 1982 schwankte. 54

Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha) Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha) Quelle: Eigene Darstellung 4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert In diesem Kapitel sollen zunächst grundsätzliche Vorgaben für die Berechnung des Zu- oder Abschlages zum Hofeswert beschrieben werden. Darauf folgend werden die aus dem Urteil vom 17.11.2000 stammende Vorschläge für die Zu- bzw. Abschlagsberechnung des Bundesgerichtshofes vorgestellt. Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen, muss die Ermittlung möglicher Zu- und Abschläge vom Hofeswert zunächst einmal mit angemessenem Aufwand durchführbar sein. „Eine stets notwendige fallspezifische Ertragswertermittlung widerspricht dem Sinn und Zweck der Abfindungsberechnung nach den Vorgaben der HöfeO. Auch hatte der Gesetzgeber bei Erlass der HöfeO bewusst auf die generelle Notwendigkeit zur Einholung von Gutachten verzichtet und eine pauschale Lösung präferiert“ (HOLL 2002, S.14). Durch eine fall- und damit hofbezogene Berechnung des Zuschlages zum Hofeswert hätten die weichenden Erben des Weiteren einen Anspruch auf Auskunft über die Ertragsverhältnisse. Dieser besteht jedoch nicht (vgl. HOLL 2002). 55

Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW<br />

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Quelle: Eigene Darstellung<br />

Veredlungsbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung<br />

Aufgrund der hohen Viehbesatzdichte ist bei den Veredlungsbetrieben ein höherer Zuschlag<br />

auf den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung als bei den anderen Betriebstypen<br />

aufzuschlagen, was zu einem <strong>im</strong> Vergleich erhöhten derzeitigem EAW führt. Da der Zuschlag<br />

aufgrund der intensiven Tierhaltung ab dem Jahre 1989 halbiert wurde (siehe Erläuterung <strong>im</strong><br />

Anhang), sinkt der derzeitige EAW in den späteren Durchschnittsjahren. Dies bedeutete<br />

einen derzeitigen EAW von mindestens 2.675 €/ha bis zum Jahr 1988 und von höchstens<br />

1.884 €/ha in den späteren Jahren. Es fällt auf, dass der derzeitige und der aktualisierte EAW<br />

in verschiedenen Jahre ihren höchsten bzw. niedrigsten Wert annahmen. So fand der<br />

aktulisierte EAW <strong>im</strong> Jahre 2000 mit 3.027 €/ha sein Min<strong>im</strong>um und <strong>im</strong> Jahre 2010 mit 6.880<br />

€/ha sein Max<strong>im</strong>um, während der derzeitige EAW zwischen 1.763 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1994 und<br />

3.068 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1982 schwankte.<br />

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